Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Aufgrund § 27 Absatz 1 Satz 4 und

§ 29 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige (BremPPV)

vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.629) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

1.

Preisindexzahl (Rohbauwert) nach

§ 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Preisindexzahl mit der nach

§ 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Oktober 2014 zu vervielfältigen sind, beträgt

123,79.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000
Preisindexzahl 123,79gültig ab 1. Oktober 2014
Gebäudeartanrechenbare Bau- werte in Euro / m³
1.Wohngebäude118,-
2.Wochenendhäuser103,-
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen158,-
4.Schulen150,-
5.Kindertageseinrichtungen134,-
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten134,-
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten156,-
8.Krankenhäuser175,-
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos134,-
10.Hallenbäder145,-
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer157,-
sonstige Bauart48,-
11.2der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
Bauart schwer248,-
sonstige Bauart40,-
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer340,-
sonstige Bauart31,-
12.andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten89,-
13.andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude79,-
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt4120,-
15.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt5104,-
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen87,-
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen104,-
18.Tiefgaragen161,-
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude42,-
20.Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt31,-
20.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19,-

2.

Stundensatz nach

§ 29 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Juli 2013 5 490,39 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach

§ 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV

dadurch ein Stundensatz von

94,00 Euro.

Bremen, den 13. August 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Fußnoten
1)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
2)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
3)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
4)
übersteigt der Brutto-
Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.
5)
übersteigt der Brutto-
Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.
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