Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Bin...
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz Vom 9. Dezember 2014
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Der Senat bestimmt:

§ 1 Zuständige Behörden

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ergibt sich aus der Anlage.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. Dezember 2014
Der Senat
Anlage
(zu

§ 1

)
Abkürzungsverzeichnis
AusfG Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist
Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
CDNI Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1800)
HBH Hansestadt Bremisches Hafenamt
SUBV Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
WSP Wasserschutzpolizei
Rechtsgrundlage Aufgabe Behörde
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 2.01 Absatz 1 CDNI Überwachung der Einhaltung des Einleitverbots für öl- und fetthaltige Abfälle SUBV
Artikel 2.02 Absatz 1 CDNI Überwachung der Getrenntsammlung öl-/fetthaltiger Abfälle und Bilgenwasser und sorgfältige Lagerung der Abfallbehälter durch den Schiffsführer WSP
Artikel 2.02 Absatz 2 CDNI Überwachung der Einhaltung des Verbots der Verwendung an Deck gestauter loser Behälter als Sammelbehälter, der Verbrennung von Abfällen sowie der Einbringung öl- und fettlösender/emulgierender Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen WSP
Artikel 2.03 Absatz 1 CDNI Kontrolle des Ölkontrollbuches im Rahmen von Schiffskontrollen WSP
Artikel 3.04 Absatz 5, Absatz 2 CDNI Kontrolle der Entrichtung Entsorgungsgebühr durch Prüfung der Dokumente an Bord WSP
Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5.02 CDNI, § 1 Absatz 5 AusfG Überwachung der Einrichtung und des Betriebs von Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich durch Umschlagsanlagen HBH
Artikel 3, Artikel 6.01 Absatz 1, 2 CDNI Überwachung des Einleit- und Einbringverbots von Teilen der Ladung und Abfall aus dem Ladungsbereich SUBV
Artikel 6.03 Absatz 1 CDNI Kontrolle der Entladebescheinigung nach Muster Anhang IV an Bord HBH
Im Rahmen von Schiffskontrollen WSP
Artikel 6.03 Absatz 2 CDNI Überwachung der Einhaltung der Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften nach Anhang III HBH
Artikel 6.03 Absatz 3, 5 CDNI Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Entfernung der Umschlagsrückstände und Bestätigung in der Entladebescheinigung HBH
Artikel 6.03 Absatz 6 CDNI Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Waschen der Laderäume und -tanks einschließlich entsprechender Bestätigung in der Entladebescheinigung. HBH
Artikel 7.01 Absatz 1 CDNI, § 1b Absatz 4 AusfG Überwachung der Bestätigung von Entladung, Waschen etc. durch Ladungsempfänger in Entladebescheinigung HBH
Artikel 4 Absatz 3 CDNI Überwachung der Annahmestellen bezüglich der Pflicht zur Annahme von Schiffsabfällen HBH
Artikel 4 Absatz. 2, 7.01 Absatz 2 CDNI, § 1b Absatz 4 AusfG Überwachung der Annahmestelle auf ordnungsgemäßes Ausstellen der Entladebescheinigung HBH
Artikel 7.03 Absatz 2 CDNI Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Beladen durch den Befrachter HBH
Artikel 7.03 Absatz 3 CDNI Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Entladen durch den Ladungsempfänger HBH
Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 CDNI Kontrolle der Laderäume auf Einhaltung der Entladungsstandards gemäß Anhang III CDNI HBH
Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2 CDNI Überwachung des Ladungsempfängers bzgl. der Pflichten zur Annahme von Restladungen und Umschlagsrückständen HBH
Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 CDNI Überwachung Einhaltung der Vorgaben für Nachlenzsysteme HBH
Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 7 CDNI Überwachung der Umschlagsanlage auf Einhaltung der Annahmepflicht für Restladung HBH
Artikel 7.05 Absatz 1 CDNI Überwachung des Ladungsempfängers auf Einhaltung der Pflicht zur Annahme von Waschwasser bzw. zur Zuweisung einer Annahmestelle HBH
Artikel 7.05 Absatz 2 CDNI Überwachung des Befrachters auf Einhaltung der Pflicht zur Zuweisung einer Annahmestelle für Waschwasser HBH
Artikel 7.09 CDNI Kontrolle der Beförderungspapiere bzgl. der Bezeichnung der Güterarten nach Anhang III durch den Befrachter WSP
Artikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 CDNI, § 1 Absatz 1, 5 AusfG Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll, Slops, übrigen Sonderabfall HBH
Artikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe b CDNI, § 1 Absatz 2 AusfG Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll durch Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe HBH
Artikel 8.02 Absatz 3 CDNI, § 1 Absatz 3 AusfG Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für häusliches Abwasser durch Betreiber von Stamm- und Übernachtungsliegeplätzen SUBV
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9.01 Absatz 1, 3 CDNI Überwachung des Einleit- und Einbringverbots für Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall sowie für häusliches Abwasser für Kabinenschiffe SUBV
Artikel 9.01 Absatz 4 i.V.m. Anhang V CDNI Überprüfung der Einhaltung der Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen gemäß Anhang V SUBV
Artikel 9.03 Absatz 1 CDNI Überwachung der getrennten Sammlung von Abfällen an Bord und deren getrennter Abgabe HBH
Im Rahmen von Schiffskontrollen WSP
Artikel 9.03 Absatz 2 CDNI Überwachung des Verbrennungsverbot an Bord für Hausmüll, Slops, Klärschlamm, übrigen Sonderabfall HBH
Im Rahmen von Schiffskontrollen WSP
Artikel 9.03 Absatz 3 CDNI Überwachung der ordnungsgemäßen Abgabe von Klärschlamm durch Betreiber von Fahrgastschiffen mit Bordkläranlage SUBV
Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10.01 Absatz 1 CDNI Überwachung der Annahmestellen auf Einhaltung der Pflicht zur Einrichtung von Möglichkeiten für die getrennte Abgabe Abfällen HBH
Artikel 9 Absatz 3 CDNI, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Administrative Aufgaben zur Umsetzung des Staatsvertrages SUBV
Markierungen
Leseansicht