Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz Vom 9. Dezember 2014
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörden
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ergibt sich aus der Anlage.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. Dezember 2014
Der Senat
Anlage
(zu
§ 1
)
Abkürzungsverzeichnis | ||
AusfG | Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist | |
Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag | Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt | |
CDNI | Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1800) | |
HBH | Hansestadt Bremisches Hafenamt | |
SUBV | Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau | |
WSP | Wasserschutzpolizei |
Rechtsgrundlage | Aufgabe | Behörde |
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 2.01 Absatz 1 CDNI | Überwachung der Einhaltung des Einleitverbots für öl- und fetthaltige Abfälle | SUBV |
Artikel 2.02 Absatz 1 CDNI | Überwachung der Getrenntsammlung öl-/fetthaltiger Abfälle und Bilgenwasser und sorgfältige Lagerung der Abfallbehälter durch den Schiffsführer | WSP |
Artikel 2.02 Absatz 2 CDNI | Überwachung der Einhaltung des Verbots der Verwendung an Deck gestauter loser Behälter als Sammelbehälter, der Verbrennung von Abfällen sowie der Einbringung öl- und fettlösender/emulgierender Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen | WSP |
Artikel 2.03 Absatz 1 CDNI | Kontrolle des Ölkontrollbuches im Rahmen von Schiffskontrollen | WSP |
Artikel 3.04 Absatz 5, Absatz 2 CDNI | Kontrolle der Entrichtung Entsorgungsgebühr durch Prüfung der Dokumente an Bord | WSP |
Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5.02 CDNI, § 1 Absatz 5 AusfG | Überwachung der Einrichtung und des Betriebs von Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich durch Umschlagsanlagen | HBH |
Artikel 3, Artikel 6.01 Absatz 1, 2 CDNI | Überwachung des Einleit- und Einbringverbots von Teilen der Ladung und Abfall aus dem Ladungsbereich | SUBV |
Artikel 6.03 Absatz 1 CDNI | Kontrolle der Entladebescheinigung nach Muster Anhang IV an Bord | HBH |
Im Rahmen von Schiffskontrollen | WSP | |
Artikel 6.03 Absatz 2 CDNI | Überwachung der Einhaltung der Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften nach Anhang III | HBH |
Artikel 6.03 Absatz 3, 5 CDNI | Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Entfernung der Umschlagsrückstände und Bestätigung in der Entladebescheinigung | HBH |
Artikel 6.03 Absatz 6 CDNI | Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Waschen der Laderäume und -tanks einschließlich entsprechender Bestätigung in der Entladebescheinigung. | HBH |
Artikel 7.01 Absatz 1 CDNI, § 1b Absatz 4 AusfG | Überwachung der Bestätigung von Entladung, Waschen etc. durch Ladungsempfänger in Entladebescheinigung | HBH |
Artikel 4 Absatz 3 CDNI | Überwachung der Annahmestellen bezüglich der Pflicht zur Annahme von Schiffsabfällen | HBH |
Artikel 4 Absatz. 2, 7.01 Absatz 2 CDNI, § 1b Absatz 4 AusfG | Überwachung der Annahmestelle auf ordnungsgemäßes Ausstellen der Entladebescheinigung | HBH |
Artikel 7.03 Absatz 2 CDNI | Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Beladen durch den Befrachter | HBH |
Artikel 7.03 Absatz 3 CDNI | Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Entladen durch den Ladungsempfänger | HBH |
Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 CDNI | Kontrolle der Laderäume auf Einhaltung der Entladungsstandards gemäß Anhang III CDNI | HBH |
Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2 CDNI | Überwachung des Ladungsempfängers bzgl. der Pflichten zur Annahme von Restladungen und Umschlagsrückständen | HBH |
Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 CDNI | Überwachung Einhaltung der Vorgaben für Nachlenzsysteme | HBH |
Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 7 CDNI | Überwachung der Umschlagsanlage auf Einhaltung der Annahmepflicht für Restladung | HBH |
Artikel 7.05 Absatz 1 CDNI | Überwachung des Ladungsempfängers auf Einhaltung der Pflicht zur Annahme von Waschwasser bzw. zur Zuweisung einer Annahmestelle | HBH |
Artikel 7.05 Absatz 2 CDNI | Überwachung des Befrachters auf Einhaltung der Pflicht zur Zuweisung einer Annahmestelle für Waschwasser | HBH |
Artikel 7.09 CDNI | Kontrolle der Beförderungspapiere bzgl. der Bezeichnung der Güterarten nach Anhang III durch den Befrachter | WSP |
Artikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 CDNI, § 1 Absatz 1, 5 AusfG | Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll, Slops, übrigen Sonderabfall | HBH |
Artikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe b CDNI, § 1 Absatz 2 AusfG | Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll durch Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe | HBH |
Artikel 8.02 Absatz 3 CDNI, § 1 Absatz 3 AusfG | Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für häusliches Abwasser durch Betreiber von Stamm- und Übernachtungsliegeplätzen | SUBV |
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9.01 Absatz 1, 3 CDNI | Überwachung des Einleit- und Einbringverbots für Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall sowie für häusliches Abwasser für Kabinenschiffe | SUBV |
Artikel 9.01 Absatz 4 i.V.m. Anhang V CDNI | Überprüfung der Einhaltung der Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen gemäß Anhang V | SUBV |
Artikel 9.03 Absatz 1 CDNI | Überwachung der getrennten Sammlung von Abfällen an Bord und deren getrennter Abgabe | HBH |
Im Rahmen von Schiffskontrollen | WSP | |
Artikel 9.03 Absatz 2 CDNI | Überwachung des Verbrennungsverbot an Bord für Hausmüll, Slops, Klärschlamm, übrigen Sonderabfall | HBH |
Im Rahmen von Schiffskontrollen | WSP | |
Artikel 9.03 Absatz 3 CDNI | Überwachung der ordnungsgemäßen Abgabe von Klärschlamm durch Betreiber von Fahrgastschiffen mit Bordkläranlage | SUBV |
Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10.01 Absatz 1 CDNI | Überwachung der Annahmestellen auf Einhaltung der Pflicht zur Einrichtung von Möglichkeiten für die getrennte Abgabe Abfällen | HBH |
Artikel 9 Absatz 3 CDNI, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag | Administrative Aufgaben zur Umsetzung des Staatsvertrages | SUBV |
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