Verwaltungsanweisung zu § 30 SGB XII - Mehrbedarf
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Verwaltungsanweisung zu § 30 SGB XII - Mehrbedarf

Verwaltungsanweisung zu § 30 SGB XII - Mehrbedarf

Verwaltungsanweisung zu § 30 SGB XII

Mehrbedarf

Bei den in dieser Verwaltungsanweisung grau hinterlegten Texten handelt es sich Ausführungen, die abschließend zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den zuständigen Ministerien/Ressorts der Länder abgestimmt sind
.
Diese Verwaltungsanweisung tritt zum
01.11.2021
in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom
15.02.2021
tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Inhalt

Gesetzestext:3
30.0(Übersicht Mehrbedarfe)4
Zu Absatz 1:5
30.1.0(Regelungsziel)5
30.1.1(Verhältnis zum Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung in Ausbildung und zur Blindenhilfe)5
30.1.2(Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung)5
30.1.3(Nachweis Merkzeichen G)6
30.1.4(Höhe des Mehrbedarfs)7
Zu Absatz 2:7
30.2.0(Regelungsziel)7
30.2.1(Voraussetzungen des Bedarfs)7
30.2.2(Höhe des Bedarfs)8
Zu Absatz 3:8
30.3.0(Regelungsziel)8
30.3.1(Alleinerziehende)9
30.3.2(Höhe des Mehrbedarfs)10
Zu Absatz 412
30.4(Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung in Schul- oder Hochschulausbildung im Dritten Kapitel)12
Zu Absatz 5:12
30.5.0(Regelungsziel)12
30.5.1(Voraussetzungen)12
30.5.2(Verfahren)13
30.5.3(Höhe des Mehrbedarfs)14
Zu Absatz 6:15
30.6.0(Regelungsziel)15
30.6.1 (Zusammentreffen von mehreren Mehrbedarfen)15
Zu Absatz 7:15
30.7.0(Regelungsziel)15
30.7.1(Voraussetzungen des Bedarfs)16
30.7.2(Höhe des Mehrbedarfs)16
Zu Absatz 817
Zu Absatz 917
30.9.0(Regelungsziel)17
30.9.1(Anerkennung des Mehrbedarfs)17

Gesetzestext:

§ 30 Mehrbedarf

(1) Für Personen, die
1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach
der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt
, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach Satz 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

30.0

(Übersicht Mehrbedarfe)

1
Das Gesetz erkennt für die nachstehenden typisierten Bedarfslagen einen Mehrbedarf an.
2
Dabei handelt es sich um Bedarfslagen, die grundsätzlich über die Regelbedarfe abgedeckt werden.
3
Unter den in § 30 genannten besonderen Voraussetzungen ist jedoch davon auszugehen, dass der besondere Bedarf nicht vollständig aus den Regelbedarfen gedeckt werden kann.
4.
Eine Übersicht gibt die folgende Tabelle:
§ 30MehrbedarfHöhe des Mehrbedarfs
Absatz 1Mehrbedarf für Menschen mit Gehbehinderung17 Prozent der maßgebenden RBS
Absatz 2Mehrbedarf für werdende Mütter17 Prozent der maßgebenden RBS
Absatz 3Mehrbedarf für Alleinerziehende 12 bis 60 Prozent der RBS 1vgl. Tabelle unter 30.3.2 (2)
Absatz 4Mehrbedarf für (hoch-) schulische AusbildungSiehe 30.4 und VV 42b. 3
Absatz 5Ernährungsbedingter MehrbedarfEinzelfallbezogen, angemessene Höhe, in der Praxis Empfehlung DV maßgeblich
Absatz 7Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung 2,3 Prozent der RBS 1 oder RBS 21,4 Prozent der RBS 4,1,2 Prozent der RBS 5 oder0,8 Prozent der RBS 6
Absatz 8Mehrbedarf wegen gemeinschaftlicher MittagsverpflegungSiehe 30.8 und VV 42b. 2
Absatz 9Mehrbedarf für SchulbücherEinzelfallbezogen
5
Der Antrag auf Grundsicherung nach § 44 Absatz 1 umfasst auch die Mehrbedarfe.
6
Die Mehrbedarfe nach Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 7 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen rückwirkend ab Antragstellung zu berücksichtigen.
7
Zur rückwirkenden Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach Absatz 1 vgl. 30.1.3 (3) und (4); zur rückwirkenden Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach Absatz 5 vgl. 30.5.2 (3). Die Mehrbedarfe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich nebeneinander zu gewähren.

Zu Absatz 1:

30.1.0

(Regelungsziel)

1
Absatz 1 regelt einen Mehrbedarf für Menschen mit einer Gehbehinderung.
2
Mit dem Mehrbedarf soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrunde gelegten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Mobilität mit den Mobilitätsausgaben von Menschen mit Gehbehinderung nicht vergleichbar sind.
3
Menschen ohne Gehbehinderung können Wegstrecken zu Fuß, per Fahrrad und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen.
4
Menschen mit Gehbehinderung sind diese Fortbewegungsmöglichkeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich.
5
Die dadurch entstehenden erhöhten individuellen Aufwendungen deckt der pauschalierte Mehrbedarf ab.
6
Zu diesen Aufwendungen zählen insbesondere Kosten für Taxifahrten oder auch finanzielle Ausgleiche für Mitnahmen in einem Fahrzeug von Verwandten, Nachbarn oder Freunden („Benzingeld“).

30.1.1

(Verhältnis zum Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung in Ausbildung und zur Blindenhilfe)

(1)
Der Mehrbedarf nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuerkennen, solange der leistungsberechtigten Person nach Absatz 1 Nummer 2 ein Mehrbedarf wegen Schul- oder Hochschulausbildung nach § 42b Absatz 3 anerkannt wird (vgl. 42b.3.1).
(2) Der Mehrbedarf nach Absatz 1 Nummer 2 ist nach § 72 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 nicht anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person Blindenhilfe nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält wie z. B. Pflegezulage für Kriegsblinde, Pflegegeld nach § 44 SGB VII. und die volle Erwerbsminderung ausschließlich aufgrund der Blindheit besteht.

30.1.2

(Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung)

1
Voraussetzung für die Anerkennung des Mehrbedarfs ist das Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 (vgl. 41.20) oder - sofern diese noch nicht erreicht wurde - das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung (vgl. 41.34).
2
Diese Voraussetzungen bedürfen keiner weiteren Prüfung, wenn der personale Anwendungsbereich der Grundsicherung eröffnet ist.
3
Auch Personen nach § 41 Absatz 3a (vgl. 41.3a) erfüllen die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung für die Anerkennung des Mehrbedarfs.
Im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt ist in der Regel ein entsprechender Nachweis durch den Rentenbescheid gegeben. Liegt dieser nicht vor, ist die Erwerbsminderung durch den Amtsarzt vorläufig festzustellen. Die Feststellung der Berufsunfähigkeit gem. § 33 Abs. 3 Ziff. 4 bzw. einer teilweisen Erwerbsminderung entsprechend § 43 Abs. 1 SGB VI genügt für die Gewährung dieses Mehrbedarfs nicht.
Die Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes werden für die interne dienstliche Verwendung angefordert. Sie finden im Rentenverfahren keine Verwendung

30.1.3

(Nachweis Merkzeichen G)

(1) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs ist der Nachweis der Feststellung des Merkzeichens „G“ durch einen Bescheid nach § 152 Absatz 4 SGB IX (Feststellungsbescheid) oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 SGB IX (Schwerbehindertenausweis).
(2)
1
Eine Feststellung des Merkzeichens „G“ erfolgt dann, wenn die leistungsberechtigte Person in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist und infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
2
Die Voraussetzung des Merkzeichens „G“ ist auch erfüllt, wenn mit dem Merkzeichen „aG“ eine außergewöhnliche Gehbehinderung festgestellt wurde.
3
Denn das Merkzeichen „aG“ stellt im Vergleich zum Merkzeichen G gesteigerte Anforderungen.
(3)
1
Zur Anerkennung des Mehrbedarfs muss das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ bzw. „aG“ durch einen Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis festgestellt sein. In der Regel ist auf den Feststellungsbescheid abzustellen, da der Erlass der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zeitlich vorgelagert ist.
2
Der Feststellungsbescheid und der Schwerbehindertenausweis sind für den Sozialhilfeträger bindend.
3
Die Feststellung kann nicht durch den Sozialhilfeträger erfolgen.
4
Der Mehrbedarf ist daher erst ab dem Monat anzuerkennen, in dem der Feststellungsbescheid bekannt gegeben oder der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde.
5
Auch wenn die Feststellung rückwirkend erfolgt, ist eine rückwirkende Anerkennung des Mehrbedarfs für den Zeitraum vor dem Monat der Bekanntgabe bzw. der Ausstellung ausgeschlossen.
(4)
1
Existiert der Feststellungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis dagegen und war dem Träger der Sozialhilfe dies im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Grundsicherung nur nicht bekannt, besteht grundsätzlich auch rückwirkend ein Anspruch auf Anerkennung des Mehrbedarfs.
2
In diesem Fall prüft der Träger der Sozialhilfe nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X, inwieweit der Bewilligungsbescheid zurückzunehmen ist und Leistungen der Grundsicherung unter Beachtung von § 116a rückwirkend zu erbringen sind.
Beispiel
: Eine seit 2015 im Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel stehende Person erleidet am 1. Mai 2020 einen Autounfall, bei dem sie beide Beine verliert. Am 1. August 2020 wird die Schwerbehinderung sowie das Merkzeichen „aG“ rückwirkend zum 1. Mai 2020 festgestellt. Der Bescheid wird am gleichen Tag bekannt gegeben. Am 1. Oktober 2020 wird der Bescheid dem Grundsicherungsträger vorgelegt.
Der Mehrbedarf wegen Gehbehinderung kann in diesem Fall rückwirkend seit dem Monat der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides anerkannt werden. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 ist dies jedoch ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn - wie hier - rückwirkend die Schwerbehinderung zum 1. Mai 2020 festgestellt wurde.
(5) Die Deckung wegen einer Gehbehinderung nachweisbar erheblich erhöhter, weil deutlich überdurchschnittlicher Aufwendungen für Mobilität, die vom Regelbedarf nicht abgedeckt werden, ist für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Feststellungsbescheides durch abweichende Regelsatzfestsetzung möglich. Dies setzt jedoch nicht nur voraus, dass die Voraussetzungen für eine den Regelsatz erhöhende abweichende Regelsatzfestsetzung vollständig vorliegen, sondern zusätzlich auch, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G offensichtlich vorliegen. Deshalb liegen die Voraussetzungen einer abweichenden Regelsatzfestsetzung

nicht

regelhaft

in diesen Fallkonstellationen vor. Insbesondere ist eine rückwirkende abweichende Regelsatzfestsetzung (bspw. nach Bekanntgabe des Feststellungbescheides für davorliegende Zeiträume) typischerweise ausgeschlossen, weil Mehraufwendungen, soweit sie überhaupt entstanden sind, über den Regelsatz in der Vergangenheit anderweitig ausgeglichen wurden.

30.1.4

(Höhe des Mehrbedarfs)

(1)
Der Mehrbedarf für Menschen mit Gehbehinderung beträgt 17 Prozent der Regelbedarfsstufe, die für die leistungsberechtigte Person individuell zugrunde zu legen ist (maßgebende Regelbedarfsstufe).
(2)
1
Es besteht die Möglichkeit die Höhe des Mehrbedarfes anzupassen soweit im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
2
Der Mehrbedarf wird trotz dieser Möglichkeit von der Rechtsprechung als Pauschale verstanden
1
, welche die verschiedensten Bedarfe abdeckt, die in Folge einer Gehbehinderung entstehen können.
3
Auf Grund dieses weiten Verständnisses ist selbst bei Personen, die vollständig immobil sind, von einer Absenkung des Mehrbedarfes abzusehen.
4
Eine Erhöhung des Mehrbedarfs kann in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn ein erhöhter Bedarf aufgrund des im Einzelfall bestehenden Behinderungsbildes gegenüber einer Gehbehinderung im Allgemeinen konkret nachgewiesen wird.

Zu Absatz 2:

30.2.0

(Regelungsziel)

Mit dem Mehrbedarf sollen die erhöhten Bedarfe in der Schwangerschaft, insbesondere an Nahrungsmitteln, Körperpflege, Reinigung der Wäsche, erhöhten Fahrtkosten und Informationsbedarf zur Vorbereitung auf die Mutterschaft gedeckt werden.

30.2.1

(Voraussetzungen des Bedarfs)

1
Der Mehrbedarf ist bei werdenden Müttern nach Ende der zwölften Schwangerschaftswoche anzuerkennen.
2
Der Anspruchsbeginn ist ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin (Ende 40. Woche) zu berechnen, indem von diesem 28 Wochen zurückgerechnet werden (Ende 12. Woche).
3
Der Anspruch endet mit dem Ende des Monats, in den die Entbindung fällt.
4
Nachgewiesen werden können beide Termine über den Mutterpass oder ärztliche Bescheinigungen.
Beispiel 1
: Eine leistungsberechtigte Person teilt im Oktober dieses Jahres ihre Schwangerschaft mit. Voraussichtlicher Geburtstermin ist nach dem Mutterpass der 23. Mai des nächsten Jahres. Die 12. Schwangerschaftswoche endet am 8. November dieses Jahres. Der Mehrbedarf ist damit für den Zeitraum vom 9. November dieses Jahres bis einschließlich 31. Mai des nächsten Jahres zu bewilligen.
5
Werden Kinder vor dem errechneten Geburtsmonat geboren, besteht ab dem Folgemonat des tatsächlichen Geburtsmonats kein Anspruch (mehr) auf den Mehrbedarf.
Beispiel 2
: Eine leistungsberechtigte Person teilt im Oktober dieses Jahres ihre Schwangerschaft mit. Voraussichtlicher Entbindungstermin ist nach dem Mutterpass der 23. Mai des nächsten Jahres. Die 12. Schwangerschaftswoche endet am 8. November dieses Jahres. Das Kind wird am 19. April des nächsten Jahres geboren. Der Mehrbedarf ist damit für den Zeitraum vom 9. November dieses Jahres bis einschließlich 30. April des nächsten Jahres zu bewilligen.
6
Für den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ist ein Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gem. § 1615 Absatz 1 BGB gegenüber dem Kindsvater zu prüfen.

30.2.2

(Höhe des Bedarfs)

1
Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt 17 Prozent der für die schwangere Frau maßgebenden Regelbedarfsstufe
2
Soweit im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, ist der Mehrbedarf zu Gunsten (Erhöhung) oder zu Lasten (Absenkung) der leistungsberechtigten Person abweichend festzusetzen.

Zu Absatz 3:

30.3.0

(Regelungsziel)

1
Absatz 3 regelt einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, die mit einem minderjährigen Kind oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben.
2
Mit dem Mehrbedarf werden Unterschiede bei den Bedarfen und deren Deckung zwischen Alleinerziehenden und anderen erwachsenen Leistungsberechtigten ausgeglichen.
3
Alleinerziehende leben in der Sonderkonstellation, dass sie als erwachsene Person allein für die Fixkosten eines Mehrpersonenhaushalts aufkommen müssen.
4
Ihnen steht nur ein Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 zur Verfügung, während einem Elternpaar zwei Regelsätze der Regelbedarfsstufe 2 zur Verfügung stehen.
5
Ein finanzieller Ausgleich ist auch deshalb erforderlich, weil erhöhte Aufwendungen für die Bedarfsdeckung hinzukommen können, bspw. weil Alleinerziehende weniger Zeit haben preisbewusst einzukaufen und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege oder für die Gewährleistung einer zeitweisen Kinderbetreuung haben.

30.3.1

(Alleinerziehende)

(1)
1
Voraussetzung für die Anerkennung des Mehrbedarfs ist, dass die leistungsberechtigte Person mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und die alleinige Verantwortung für deren Pflege und Erziehung trägt.
2
In der Regel ist dies gleichbedeutend damit, dass keine weitere erwachsene Person im gemeinsamen Haushalt lebt [vgl. 30.3.1 (4)].
3
Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 ist die bisherige Anerkennung der Regelbedarfsstufe 1 für die leistungsberechtigte Person und ihr Zusammenleben im Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind.
4
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung ist ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die rechtliche Verpflichtung zur Personensorge abzustellen.
5
Ein Verwandtschaftsverhältnis der leistungsberechtigten Person zu den Kindern ist nicht erforderlich.
(2)
1
Die leistungsberechtigte Person trägt dann die alleinige Verantwortung für Pflege und Erziehung eines Kindes, wenn keine andere Person an dieser in erheblichem Umfang mitwirkt.
2
Andere Personen können sowohl eine neue Lebensgefährtin oder ein neuer Lebensgefährte oder Ehepartnerin bzw. Ehepartner als auch Großeltern, Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern oder Dritte wie Paten oder enge Freunde der Familie sein.
(3)
1
Ein Elternteil trägt dann die alleinige Verantwortung für Erziehung und Pflege, wenn die Eltern für nicht unerhebliche Zeit räumlich getrennt leben, das Kind überwiegend bei diesem Elternteil lebt und dieser bei der Erziehung und Pflege des Kindes vom anderen Elternteil nicht
wesentlich
unterstützt wird.
2
Der andere Elternteil erfüllt in diesen Fällen die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nicht.
3
Ein gemeinsames Sorgerecht steht der Anerkennung dieses Mehrbedarfs grundsätzlich nicht entgegen.
Beispiel 1
:
Eine Mutter ist leistungsberechtigt in der Grundsicherung, der Vater ist nach dem SGB II leistungsberechtigt. Beide leben nach Scheidung getrennt. Das gemeinsame Kind lebt unter der Woche bei der Mutter und an den Wochenenden beim Vater. In diesem Fall ist, weil das Kind überwiegend bei der Mutter lebt, nur für diese ein Mehrbedarf nach Absatz 3 anzuerkennen.
Beispiel 2
: Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1. Im Unterschied hält sich der Vater regelmäßig an verschiedenen Tagen in der Woche im Haushalt der Mutter auf. Er erklärt auf Nachfrage, dass er die Mutter bei der Kindesbetreuung zeitweilig unterstütze, da diese mit der WfbM-Tätigkeit und Kinderbetreuung sonst überfordert sei. Er bleibe aber nie über Nacht. Auch in diesem Fall ist, weil das Kind überwiegend bei der Mutter lebt und von ihr betreut und erzogen wird, nur für diese ein Mehrbedarf nach Absatz 3 anzuerkennen.
4
Ausnahmsweise kann der Mehrbedarf auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt werden, wenn diese sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
(4)
1
Leben andere volljährige Personen dauerhaft im Haushalt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Personen bei der Erziehung und Pflege so erheblich mitwirken, dass ihre Betreuungsleistung der eines Elternteils gleichkommen.
2
Ein bloßes Zusammenleben ohne Betreuungsleistungen im selben Haushalt lässt den Mehrbedarf für den Elternteil nicht entfallen; eine wesentliche Mitbetreuung durch andere volljährige Personen hingegen schon.
(5) Eine professionelle Unterstützung in der Pflege und Erziehung der Kinder, bspw. durch das Jugendamt, in einem Mutter-Kind-Heim oder Frauenhaus, lassen den Mehrbedarf ebenfalls nicht entfallen.

30.3.2

(Höhe des Mehrbedarfs)

(1)
1
Die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich abhängig vom Alter und der Anzahl der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder in Abhängigkeit von der Regelbedarfsstufe 1 entweder nach Absatz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Nummer 2.
2
Nach Absatz 3 Nummer 1 ist ein Mehrbedarf in Höhe von 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen, wenn
entweder ein Kind, dass jünger als sieben Jahre ist
oder zwei oder drei Kinder, die jünger als 16 Jahre sind,
im Haushalt leben.
3
Wenn Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden ist, legt Absatz 3 Nummer 2 als Höhe des Mehrbedarfs 12 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 pro minderjährigem Kind fest.
4
Absatz 3 Nummer 1 ist dabei ab einer Anzahl von vier minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht anzuwenden, sondern Absatz 3 Nummer 2.
Beispiel 1
: In einem Haushalt lebt eine Mutter mit einem sechsjährigen, einem achtjährigem, einem 15-jährigen und einem 17-jährigen Kind zusammen. Da vier minderjährige Kinder im Haushalt leben, beträgt der Mehrbedarf nach Absatz 3 Nummer 2 in diesem Fall 48 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Beispiel 2
: In einem Haushalt lebt eine Mutter mit einem sechsjährigen und einem 17-jährigen Kind zusammen. Da die Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 bereits durch das sechsjährige Kind vorliegen, beträgt der Mehrbedarf nach Absatz 3 Nummer 1 in diesem Fall 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
5
Die Höhe des Mehrbedarfs ist auf 60 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 beschränkt.
6
Dieser Wert wird bei fünf minderjährigen Kindern im Haushalt erreicht.
Beispiel 3
: In einem Haushalt lebt eine Mutter mit sechs minderjährigen Kindern zusammen. Da die Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 nicht vorliegen, beträgt der Mehrbedarf nach Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz rechnerisch 72 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Allerdings ist dieser nach Absatz 3 Nummer 2 zweiter Halbsatz auf 60 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt.
(2) Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die jeweils anzuerkennende Höhe des Mehrbedarfs.
Kinder12 Prozent24 Prozent36 Prozent48 Prozent60 Prozent
1 Kind jünger als 7 Jahre X (nach Nr.1)
1 Kind älter als 7 JahreX (nach Nr.2)
1 Kind jünger als 7 Jahre und 1 minderjähriges Kind älter als 16 Jahre X (nach Nr.1)
2 Kinder jünger als 16 Jahre X (nach Nr.1)
2 minderjährige Kinder älter als 16 X (nach Nr.2)
1 minder-jähriges Kind älter als 16 und 1 Kind zwischen 7 und 16 Jahren X (nach Nr.2)
3 minderjährige Kinder X (nach Nr.1 oder Nr.2)
4 minderjährige Kinder X (nach Nr.2)
ab 5 minderjährigen Kindern X (nach Nr.2)

Zu Absatz 4

30.4

(Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung in Schul- oder Hochschulausbildung im Dritten Kapitel)

1
Absatz 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, da der Mehrbedarf für diesen Personenkreis abschließend in § 42b Absatz 3 geregelt ist.
2
Absatz 4 erweitert für die Hilfe zum Lebensunterhalt den Anwendungsbereich auf Leistungsberechtigte, die das 15. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. 42b.3).

Zu Absatz 5:

30.5.0

(Regelungsziel)

1
Absatz 5 regelt die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Personen, die aus medizinischen Gründen einer speziellen Form der Ernährung bedürfen, die deutlich höhere Aufwendungen zur Folge hat, als die in die Regelbedarfe eingehenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für eine gesunde Vollkost.
2
Der Absatz definiert den Begriff des ernährungsbedingten Mehrbedarfs abstrakt und benennt keine bestimmten Erkrankungen, die diesen begründen.
3
Das Vorliegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ist stets nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu bestimmen.
4
Sowohl die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Art der Erkrankungen, für die ein Mehrbedarf anzuerkennen ist, als auch die konkreten Kostenfolgen spezifischer Ernährungsformen, die anerkannt werden, können sich im Zeitablauf erheblich verändern.
5
In der Praxis bieten die „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII“ eine maßgebliche und anerkannt gerichtsfeste Beurteilungsgrundlage, für welche Krankheiten und in welcher Höhe ein Mehrbedarf anzuerkennen ist.
2

30.5.1

(Voraussetzungen)

(1)
1
Der Mehrbedarf wird für Personen anerkannt, die aus medizinischen Gründen im Vergleich zu anderen Leistungsberechtigten in mehr als geringem Umfang erhöhte Aufwendungen für Ernährung haben.
(2)
1
Die Kosten für die benötigte Ernährung müssen deutlich höher sein als die einer gesunden Person.
2
Für gesunde Personen gelten die allgemeinen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung durch Vollkost.
3
Diese lässt sich aus dem Regelsatz finanzieren.
(3)
1
Neben den allgemeinen Kosten für Ernährung werden nach Absatz 5 Satz 2 auch Kosten für spezielle Lebensmittel oder auch Produkte zur erhöhten Versorgung mit Nähr- und Wirkstoffen wie Andickungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel berücksichtigt, wenn diese aufgrund einer Krankheit erforderlich sind.
2
Es ist jedoch zu prüfen, ob für diesen Bedarf Ansprüche gegen vorrangige Leistungsträger wie insbesondere die Krankenversicherung bestehen.
(4)
1
Die Anerkennung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs setzt einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der medizinischen Ursache und der Notwendigkeit einer Ernährung voraus, die höhere Aufwendungen verursacht als eine gesunde Vollkosternährung.
2
Deshalb begründet ein bestimmtes Ernährungsverhalten aufgrund einer psychischen Erkrankung grundsätzlich keinen Mehrbedarf.
(5)
1
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs aufgrund von mehreren Ursachen gleichzeitig vor, erfolgt keine pauschale Kumulation der jeweiligen Mehrbedarfe.
2
Vielmehr ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder differenzierte medizinische oder ernährungswissenschaftliche Stellungnahmen nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand die Höhe der tatsächlichen ernährungsbedingten Mehrkosten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzustellen.

30.5.2

(Verfahren)

(1)
1
Die Erforderlichkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung aus medizinischen Gründen ist aufgrund aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen.
2
Die Erkrankung der leistungsberechtigten Person wird in der Regel durch ärztliches Attest nachgewiesen.
3
Sie kann jedoch auch durch andere Nachweise, wie insbesondere amtsärztliche Atteste, Entlassungsberichte oder Begutachtungen belegt werden.
4
Der Nachweis muss die genaue Bezeichnung der Erkrankung und die sich hieraus ergebende notwendige Ernährungsform enthalten.
5
Die Vorlage des Nachweises sowie die Angabe aller für die Leistungsgewährung relevanten Tatsachen obliegt der leistungsberechtigten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I.
6
Der Nachweis der tatsächlichen Einhaltung einer besonderen Ernährungsform oder ggf. der Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen müssen von der leistungsberechtigten Person hingegen nicht erbracht werden es sei denn, diese Nachweise sind für die Ermittlung der Höhe der Mehraufwendungen erforderlich (bspw. Erkrankung ist nicht im Katalog der aktuellen DV Empfehlungen enthalten).
3
7
Die notwendigen Aufwendungen für das Attest sind nach § 65a SGB I in angemessenem Umfang zu erstatten.
Als angemessener Umfang der Aufwendungen für die ärztliche Bescheinigung (V 15 d) sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung anzusehen, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes (z.Zt. 5,36 €).
(2)
1
Soweit die nachgewiesene Krankheit in den Empfehlungen des DV aufgeführt wird, hat die Entscheidung über den Mehrbedarf nach den Empfehlungen in der aktuellen Fassung zu erfolgen.
2
Der DV gliedert seine aktuellen Empfehlungen nach Erkrankungen, bei denen ein Mehrbedarf bereits aufgrund der Erkrankung zu bewilligen ist, Erkrankungen, bei denen für die Gewährung des Mehrbedarfs nach Maßgabe der Empfehlungen des DV weitere Voraussetzungen hinzutreten müssen und Erkrankungen, bei denen in der Regel kein Mehrbedarf gewährt wird.
3
Die in den Empfehlungen des DV enthaltenen Erkrankungen stellen jedoch keinen abgeschlossenen Katalog dar.
4
Sofern eine nachfragende Person wegen einer in den Empfehlungen nicht enthaltenen Erkrankung einen ernährungsbedingten Mehrbedarf begehrt, so ist nach Erbringung des Nachweises nach Absatz 1 das Erfordernis einer speziellen und zugleich mit höheren Aufwendungen als bei einer gesunden Vollkost verbundenen Ernährung anhand amtsärztlicher Atteste oder differenzierten medizinischen oder ernährungswissenschaftlichen Stellungnahmen nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu prüfen.
Krankheiten oder Behinderungen, bei denen nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 15.09.2020 kein oder ein besonderer Ernährungsbedarf begründet werden kann:

Erkrankungen und Nahrungsmittelunverträglichkeiten ohne Mehrbedarf

Für Krankheiten, bei denen keine spezielle Diät, sondern eine Vollkost („gesunde Mischkost“) angezeigt ist, ist in der Regel die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nicht gegeben und demnach kein Mehrbedarf zu gewähren. Die vorrangige Maßnahme bei Nahrungsmittelintoleranzen besteht im Verzicht auf die Symptome auslösenden Nahrungsmittel
Hierzu zählen folgende Erkrankungen:
Dyslipoproteinämien sog. Fettstoffwechselstörungen
(eine Ausnahme stellt hier eine diagnostizierte Hyperchylomikronämie dar. Bei dieser seltenen Erkrankung kann im Rahmen der Ernährungstherapie der Einsatz von sog. mittelkettigen Triglyceriden (MCT Fetten) notwendig sein. Dieses bedarf der Überprüfung im Einzelfall)
Gicht (Harnsäureablagerungen
Hypertonie (Bluthochdruck)
Kardinale und renale Ödeme (Gewebswasseransammlungen bei Herz- oder Nierenerkrankungen)
Diabetes mellitus Typ I und Typ II (Zuckerkrankheit)
Ulcus Duedeni (Geschwür am Zwölffingerdarm)
Ulcus ventriculi (Magengeschwür)
Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis)
Lebererkrankungen
Endometriose
Laktoseintoleranz (Milchzuckerunverträglichkeit)
Eine kostenaufwendige Ernährung ist in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmen gelten für Besonderheiten im Einzelfall, z.B. bei einem angeborenen Laktasemangel, der einer medizinischen Behandlung bedarf oder für Kinder bis zum 6. Lebensjahr.
Fruktosemalabsoption (Fruchtzuckerunverträglichkeit)
(die heriditäre Fruktoseintoleranz ist hiervon abzugrenzen. Hier muss die Fruktose komplett vermieden werden, sodass ein Mehrbedarf entstehen kann. Die Ermittlung der Höhe des ggf. bestehenden Mehrbedarfs muss im Einzelfall erfolgen.)
Histaminunverträglichkeit
Nicht-Zöliakie-Gluten-/Weizen-Sensitivität (NCGS)

Erkrankungen mit Mehrbedarf

Krankheitsassoziierte Mangelernährung
Eine krankheitsassoziierte Mangelernährung (vormals „konsumierende Erkrankung und gestörte Nährstoffaufnahme“) tritt bei nachfolgend aufgeführten Krankheitsbildern auf, mit welchen häufig eine Mangelernährung assoziiert sein kann. Die Aufzählung ist nicht abschließend:
Tumorerkrankungen
Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)
CED (Morbus Crohn, Collitis Ulcerosa)
Neurologische Erkrankungen (auch Schluckstörungen)
terminale und präterminale Niereninsuffizienz, insb. bei Dialyse
Wundheilungsstörungen
Lebererkrankungen (z.B. alkoholische Steatohepatitis, Leberzirrhose)
Die vorstehend aufgeführten Krankheiten führen jedoch nicht zwingend in einen Zustand der Mangelernährung.
Es muss mindestens ein Kriterium phänotypischer (d. h. das Erscheinungsbild des Individuums betreffend) und ätiologischer Natur (d.h. die Ursachen für das Entstehen der Mangelernährung betreffend) erfüllt sein.
Phänotypische Kriterien:
Unbeabsichtigter Gewichtsverlust (unter 5% innerhalb der letzten sechs Monate oder unter 10 % über sechs Monate
Niedriger Body-Mass-Index (unter 20, wenn unter 70 Jahre, oder unter 22, wenn über 70 Jahre). Formel: BMI = Körpergewicht in kg: (Körperlänge in m x Körperlänge in m)
Reduzierte Muskelmasse (gemessen mit validierten Messmethoden zur Bestimmung der Körperzusammensetzung)
Ätiologische Kriterien:
Geringe Nahrungsaufnahme oder Malassimilation (unter 50 % des geschätzten Energiebedarfs über eine Woche oder jede Reduktion für über zwei Wochen oder jede andere chronische gastrointestinale Kondition, welche die Nahrungsassimilation oder Absorption über Wochen beeinträchtigt)
Krankheitsschwere/Inflammation
In der Regel ist bei gesicherter Diagnose einer Mangelernährung ein Mehrbedarf zu bejahen siehe anliegende Tabelle. Ausnahmsweise kann der Tatbestand dann nicht erfüllt sein, wenn zwar die phänotypischen und ätiologischen Kriterien erfüllt sind, aber aufgrund der Besonderheiten des Krankheitsbildes tatsächlich nicht von einer kostenaufwendigen Ernährung auszugehen ist, wie dies bspw. bei Anorexia nervosa (Magersucht) der Fall sein kann.
Die Ernährungstherapie bei Mangelernährung orientiert sich an der Vollkost. Sie besteht in der Modifikation der Nahrung durch Erhöhung der Kaloriendichte.
Sind Mangelernährungszustände im Zusammenhang mit einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, fortgeschrittener Lungenerkrankung, terminaler Niereninsuffizienz mit Dialyse oder schwerer Herzinsuffizienz mit kardialer Kachexie festgestellt worden, ist eine Heilung nicht möglich. Eine Besserung kann bei diesen Erkrankungen frühestens nach erfolgreicher Organtransplantation erreicht werden, sodass erst dann die Voraussetzungen für eine Weitergewährungen zu überprüfen sind.
Mukoviszidose (oder zystrische Fibrose)
Hier handelt es sich um eine angeborene, lebensbedrohliche Stoffwechselerkrankung. Die Erkrankung ist nicht heilbar, sodass grundsätzlich ein dauerhafter Mehrbedarf gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine Weitergewährung des Mehrbedarfs sind erst nach erfolgreicher Lungentransplantation erneut zu überprüfen.
Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie
Bei der chronischen Niereninsuffizienz ohne Dialysetherapie wird ernährungswissenschaftlich eine Beschränkung der Eiweiß- und Kochsalzzufuhr empfohlen. Die Mengenempfehlungen für die Proteinzufuhr entsprechen dem allgemeinen für Erwachsene empfohlenen Wert der Deutschen Gesellschaft für Ernährung DGE. Hier besteht kein ernährungsbedingter Mehrbedarf.
Ist die Phase der Dialysetherapie erreicht, liegt der Schwerpunkt der Ernährungstherapie in der Vermeidung einer Mangelernährung. Durch die Dialyse ergibt sich ein erhöhter Proteinbedarf. Die Ernährungstherapie besteht aus einer Begrenzung der Flüssigkeitsaufnahme und der Kochsalzzufuhr. Eine kalium- und phosphatarme Kost wird empfohlen. Der Mehrbedarf in Höhe von 5 % besteht bis nach erfolgreicher Nierentransplantation dauerhaft.
Es liegt häufig auch eine krankheitsassoziierte Mangelernährung vor. Der Deutsche Verein empfiehlt in diesen Fällen einen kumulierten Mehrbedarf von 15 % der Regelbedarfsstufe 1.
Hinweis:
Im Stadium der präterminalen Niereninsuffizienz besteht ein Mehrbedarf nur im Zusammenhang mit einer krankheitsassoziierten Mangelernährung in Höhe von 10 % der Regelbedarfsstufe 1.
Zöliakie
Diese Erkrankung ist eine genetisch-determinierte autoimmunologisch vermittelte chronisch-entzündliche Darmerkrankung, die durch den Verzehr von Gluten indiziert wird. Zöliakie ist nicht heilbar. Die einzig mögliche Therapie ist eine lebenslange streng glutenfreie Ernährung. Der Mehrbedarf besteht dauerhaft.
Schluckstörungen
Schluckstörungen können infolge verschiedener Auslöser, wie z.B. nach Schlaganfällen oder aufgrund neurologischer Erkrankungen, wie z.B. Morbus Parkinson oder Multiple Sklerose auftreten. Die Therapie besteht vorrangig aus Schlucktraining und entsprechender Anpassung der Ernährung (z.B. Pürieren der Mahlzeiten). Um eine ausreichende Flüssigkeitsversorgung sicherzustellen, ist in manchen Fällen die Andickung der Getränke mit sog. Andickungspulvern notwendig. Diese gehören zur Gruppe der diätetischen Lebensmittel, sie sind nicht Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Sofern der Einsatz von Andickungsmittel ärztlich empfohlen wird, sind die tatsächlich entstehenden Kosten im Rahmen des Mehrbedarfs zu gewähren.
(3)
1
Der Mehrbedarf ist ab dem Datum des Attestes anzuerkennen.
2
Eine rückwirkende Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vor Kenntnis von der Erkrankung kommt nicht in Betracht.
3
Für die Anerkennung des Mehrbedarfs muss die betroffene Person Kenntnis des Zusammenhangs zwischen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einem hierdurch bedingten besonderen Ernährungsbedürfnis, also der bedarfsauslösenden Umstände, haben.
Der/die Leistungsempfänger/in ist bei Bewilligung (Erst- und Weiterbewilligung) eines Mehrbedarfes über den Zweck dieser Zulage zu informieren und ggfls. auf Stellen hinzuweisen, die eine diätische Beratung anbieten. Eine Information über Beratungsangebote von anderen Seiten, z.B. der Krankenkassen etc. zu Fragen zweckmäßiger und gesunder Ernährung sollte empfohlen werden.
(4)
1
Die Anerkennung des Mehrbedarfes ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen und spätestens nach zwölf Monaten erneut durch ein ärztliches Attest zu belegen.
2
Der Vorlage eines neuen ärztlichen Attestes
bedarf es nicht, wenn eine unheilbare Krankheit vorliegt und dies, sowie die Notwendigkeit einer dauerhaften kostenaufwändigen Ernährung, durch amtsärztliches Attest bescheinigt wurde.
2
Soweit es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Erkrankung (z. B. aufgrund medizinischen Fortschritts) nicht mehr unheilbar oder zumindest keine kostenaufwändige Ernährung erforderlich sein könnte, kann ein erneutes Attest angefordert werden.

30.5.3

(Höhe des Mehrbedarfs)

(1) Auch die Höhe des Mehrbedarfs ist aufgrund aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen und in angemessener Höhe anzuerkennen.
(2)
1
Die Empfehlungen des DV zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenauf-wändiger Ernährung gemäß § 30 Absatz 5 SGB XII in der jeweils aktuellen Fassung sind für die Feststellung der angemessenen Höhe des Mehrbedarfs eine geeignete Grundlage.
2
Ein Abweichen von diesen Empfehlungen sollte ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ein vom typischen Fall abweichender krankheitsbedingter Bedarf besteht.
Erkrankung Empfohlener Mehrbedarf in % der RBS 1Hinweis
Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie(Stufe FGgf. zzgl. Stufe A)5 %Liegt auch eine krankheitsassoziierte Mangelernährung vor ist der Mehrbedarf in Höhe von 15 % anzuerkennen (5% + nachfolgend (Krankheitsassoziierte Mangelernährung) 10%
Krankheitsassoziierte Mangelernährung (vormals: konsumierende Erkrankungen)(Stufe A)10 %Nachfolgende Erkrankungen sind nicht abschließend:
Tumorerkrankungen
Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)
CED (Morbus Crohn, Collitis Ulcerosa)
Neurologische Erkrankungen
Terminale und präterminale Niereninsuffizienz, insb. bei Dialyse
Wundheilungsstörungen
Lebererkrankungen (z.B. alkoholische Steatohepatitis, Leberzirrhose)
Zöliakie(Stufe D)20 %
Mukoviszidose(Stufe E)30 %
„Schluckstörungen“(Stufe G)In Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
(3)
1
Im Falle eines Abweichens von den Empfehlungen oder bei Vorliegen einer Krankheit, die in den Empfehlungen nicht aufgeführt wird, ist die Höhe des Mehrbedarfs im Einzelfall festzulegen.
2
Hierzu sind differenzierte medizinische oder ernährungswissenschaftliche Stellungnahmen nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand oder amtsärztliche Atteste einzuholen.
3
Hierbei können auch Nachweise über die Aufwendungen der leistungsberechtigten Person hilfreich sein.

Zu Absatz 6:

30.6.0

(Regelungsziel)

1
Ziel der Regelung ist es, die Summe mehrerer gleichzeitig anzuerkennender Mehrbedarfe zu begrenzen.
2
Diese dürfen insgesamt die für die Person maßgebende Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

30.6.1

(Zusammentreffen von mehreren Mehrbedarfen)

1
Absatz 6 und § 42b Absatz 4 regeln, dass die Summe der folgenden Mehrbedarfe die Höhe der für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen darf: Mehrbedarf für Menschen mit Gehbehinderung, werdende Mütter, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung in Schul- oder Hochschulausbildung sowie ernährungsbedingter Mehrbedarf.
Beispiel 1
: Eine alleinerziehende Mutter (RBS 1) lebt mit fünf minderjährigen Kindern zusammen und leidet an Zöliakie sowie einer Gehbehinderung. Aufgrund der alleinigen Erziehung von fünf Kindern wird ein Mehrbedarf in Höhe von 60 Prozent der RBS 1 anerkannt, aufgrund der Zöliakie ein Mehrbedarf von 20 Prozent der RBS 1 und aufgrund der Gehbehinderung von 17 Prozent der RBS 1 (97 Prozent insgesamt). Wird die Frau erneut schwanger (und die vorgenannten Mehrbedarfe bestehen noch), ist der Mehrbedarf für werdende Mütter nur noch bis zur Differenz zwischen bereits anerkannten Mehrbedarfen und der RBS 1 anzuerkennen. Also werden hierfür lediglich 3 Prozent der RBS 1 anerkannt.
2
Für den Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach Absatz 7, den Mehrbedarf für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften nach Absatz 9 und den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b Absatz 2 gilt die Regelung nicht.
Beispiel 2
: Wie Beispiel 1, für die alleinerziehende Mutter ist aber zusätzlich noch ein Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung anzuerkennen. Dieser ist in vollem Umfang in Höhe von 2,3 Prozent der RBS 1 zusätzlich anzuerkennen. Die Beschränkung nach Absatz 6 greift hinsichtlich dieses Mehrbedarfs nicht.

Zu Absatz 7:

30.7.0

(Regelungsziel)

1
Mit dem Mehrbedarf nach Absatz 7 soll in pauschalierter Form der Bedarf an Energie, der durch die dezentrale Warmwassererzeugung entsteht, gedeckt werden.
2
Sofern Warmwasser über die zentrale Heizungsanlage erzeugt und über die Heizkosten abgerechnet oder im Rahmen einer Warmmiete berücksichtigt wird, wird dieser Bedarf als Bedarf für Unterkunft und Heizung (§§ 42a Absatz 1 i. V. m. § 35 Absatz 4) anerkannt.
3
Dezentrale Warmwassererzeugung im Sinne des Absatz 7 liegt dagegen vor, wenn das Warmwasser gesondert vom Heizkörperkreislauf durch bei den Verbrauchsstellen und damit in der Wohnung installierte Geräte erzeugt wird, z. B. über einen Durchlauferhitzer oder einen Boiler.
4
In den Fällen dezentraler Warmwassererzeugung erfolgt die Abrechnung nicht über die Heizkosten mit der Vermieterin oder dem Vermieter, sondern in der Regel direkt mit den Energielieferanten.
5
Grund für die Anerkennung des Mehrbedarfs ist, dass der Bedarf an Haushaltsenergie im Regelbedarf nur den allgemeinen Stromverbrauch aber nicht die auf die Warmwassererzeugung entfallenden Anteile erfasst.

30.7.1

(Voraussetzungen des Bedarfs)

(1)
1
Voraussetzung für die Anerkennung des Mehrbedarfs ist die Erzeugung von Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen.
2
Beispiele hierfür sind Durchlauferhitzer und Boiler.
3
Weitere Voraussetzung ist zudem, dass aufgrund der dezentralen Warmwassererzeugung diese Kosten für Warmwasser im Rahmen des Unterkunftsbedarfs nicht bereits nach § 35 Absatz 4 anerkannt werden.
4
Dies lässt sich mithilfe der Nebenkostenabrechnungen, dem Mietvertrag, wenn er entsprechende Regelungen enthält, oder einer Bescheinigung des Vermieters über das Vorliegen einer dezentralen Warmwassererzeugung ermitteln.
(2)
1
Eine dezentrale Warmwassererzeugung kann
durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler erfolgen, der mit Strom oder Gas betrieben wird, wenn diese nicht mit der zentralen Heizungsanlage verbunden sind.
2
Der pauschalierte Mehrbedarf gilt für den hierauf entfallenden Strom- bzw. Gasverbrauch.
3
Bei einer Gasetagenheizung, die auch Warmwasser erzeugt, handelt es sich hingegen um eine zentrale Warmwassererzeugung.
Beispiel 1
:
In einer Wohnung wird Warmwasser mit einem Boiler erzeugt, der mit Strom betrieben wird. Das Vertragsverhältnis über die Versorgung mit Strom besteht unmittelbar zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Energieversorger.
Die Kosten für die allgemeine Stromversorgung sind aus dem Regelsatz zu finanzieren. Für die zusätzlichen Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung wird jedoch ein Mehrbedarf anerkannt.
Beispiel 2
: Die Wohnung der leistungsberechtigten Person wird durch eine Gasetagenheizung, die auch Warmwasser erzeugt, geheizt. Das Vertragsverhältnis über die Versorgung mit Gas besteht unmittelbar zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Gasversorger, so dass die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht über die Betriebskostenabrechnung mit dem Vermieter, sondern direkt mit dem Versorger abzurechnen sind.
Da Heizung und Warmwasser gemeinsam erzeugt werden, liegt eine zentrale Warmwasserversorgung vor. Der Bedarf wird vollständig nach § 35 Absatz 4 anerkannt. Es besteht kein Anspruch auf einen Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwassererzeugung.

30.7.2

(Höhe des Mehrbedarfs)

(1)
1
Die Höhe des Mehrbedarfs nach Absatz 7 richtet sich nach der maßgebenden Regelbedarfsstufe der leistungsberechtigten Person.
2
In den Regelbedarfsstufen 1 und 2 beträgt die Höhe des Mehrbedarfs 2,3 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe.
(2)
1
Abweichende höhere Bedarfe können im Einzelfall anerkannt werden.
2
Vor-aussetzung für die Anerkennung eines abweichenden Bedarfs ist, dass ein angemessener, höherer Bedarf tatsächlich besteht und dieser durch einen Strom- oder Gaszähler nachgewiesen ist, der nur den für die Erzeugung von Warmwasser entstandenen Verbrauch misst.
3
Die Angemessenheit eines erhöhten Bedarfs kann vorliegen, wenn bei durchschnittlichem Wasserverbrauch der Energieaufwand aufgrund veralteter Installationen erhöht ist.
4
Ein überdurchschnittlicher Verbrauch von Warmwasser kann auch bei krankheitsbedingt erhöhtem Hygienebedarf angemessen sein.
Hierfür ist ein entsprechender Nachweis (ärztliches Attest) erforderlich.
(3)
1
Wird Warmwasser teils zentral und teils dezentral erzeugt, erfolgt die Anerkennung des Mehrbedarfs in Höhe des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Absatz 7 Satz 2.
2
Der volle Mehrbedarf ist also auch anzuerkennen, wenn zum Beispiel für Bad oder Küche die Warmwasserbereitungskosten nach § 35 Absatz 4 berücksichtigt werden.

Zu Absatz 8

1
Absatz 8 findet auf Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel keine Anwendung da § 42b Absatz 2 für diese den Mehrbedarf abschließend regelt (vgl. 42b.2).
2
Der Absatz verweist lediglich für die Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b Absatz 2.

Zu Absatz 9

30.9.0

(Regelungsziel)

1
Mit dem Mehrbedarf für Schulbücher soll ein erhöhter Bedarf von Schülerinnen und Schülern für Lernmittel gedeckt werden, der entsteht, wenn diese die Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern oder Arbeitsheften selbst zu tragen haben.
2
Hintergrund für die Einführung dieses Mehrbedarfs ist, dass für die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler Lernmittelfreiheit besteht.
3
Deshalb enthalten die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben bei der Ermittlung der Regelbedarfe keine nennenswerten Ausgaben für Lernmittel (statistische Untererfassung).
4
Ist die Anschaffung des Schulbuches im Einzelfall nicht von der Lernmittelfreiheit umfasst, ist eine Finanzierung der entsprechenden Aufwendungen aus dem Regelsatz nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar.

30.9.1

(Anerkennung des Mehrbedarfs)

(1)
1
Voraussetzung für die Anerkennung des Mehrbedarfs ist, dass die Nutzung von Schulbüchern aufgrund schulrechtlicher oder schulischer Vorgaben bspw. vom Fachlehrer vorgegeben ist.
4
Arbeitshefte stehen Schulbüchern gleich, soweit sie über eine ISBN-Nummer verfügen.
5
Der leistungsberechtigten Person müssen für die Anschaffung oder Ausleihe der Schulbücher Aufwendungen entstehen.
6
Dies ist dann der Fall, wenn für das konkrete Schulbuch keine Möglichkeit zur kostenfreien Ausleihe der Schulbücher oder keine vorrangige Finanzierung durch einen Schulträger besteht. Zu den zu erstattenden Aufwendungen der leistungsberechtigten Person zählen ebenfalls die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte).
(2)
1
Der Mehrbedarf ist in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen.
2
Soweit die Möglichkeit besteht, die Bücher gebraucht anzuschaffen, ist die leistungsberechtigte Person auf diese Möglichkeit zu verweisen.
2
Eine solche Möglichkeit kann beispielsweise entweder lokal durch Organisation der Schule oder im Internet bestehen.
* * *
Fußnoten
1)
Rechtsprechung spricht generell vom „pauschalierten Mehrbedarf“ vgl.: BSG, 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R
2)
Der Inhalt der Empfehlungen basiert auf vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) für deren Erstellung in Auftrag gegebenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Untersuchungen. Da sich diese Untersuchungen auf Erwachsene beschränkten, sind die Empfehlungen unmittelbar nur für Erwachsene anwendbar. Für Kinder und Jugendliche wird der DV im Jahr 2021 eine spezielle Untersuchung in Auftrag geben. Nach Vorliegen und Auswertung der Ergebnisse ist von einer entsprechenden Ergänzung der Empfehlungen auszugehen.
3)
BSG, 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R
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