Bremische Verwaltungsvorschrift über das Verfahren bei Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (BremVermKatAmtsVerf-VV)
DE - Landesrecht Bremen

Bremische Verwaltungsvorschrift über das Verfahren bei Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (BremVermKatAmtsVerf-VV)

Bremische Verwaltungsvorschrift über das Verfahren bei Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (BremVermKatAmtsVerf-VV)

Bremische Verwaltungsvorschrift über das Verfahren bei Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (BremVermKatAmtsVerf-VV)

Vom 26. Juli 2016
Inhaltsverzeichnis:
1.Allgemeines
1.1Zuständigkeiten für die in der VermWertKostV aufgeführten Amtshandlungen und Geodaten
1.1.1Zu Anlage 1 der VermWertKostV
1.1.2Zu Anlage 2 der VermWertKostV
1.2Anträge auf Amtshandlungen
1.2.1Allgemeines
1.2.2Form der Anträge
1.2.3Antragsverzeichnis des ÖbVI
1.2.4Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen des ÖbVI
1.2.5Mitteilung des ÖbVI an die Katasterbehörde
1.2.6Vollendung der Amtshandlung des ÖbVI
1.3Festsetzung und Erhebung der Kosten
1.3.1Zeitpunkt der Kostenerhebung
1.3.2Kostenbescheid
1.3.3Kostenschuldner
1.3.4Säumnis, Zinsen, Stundung, Erlass, Rückzahlung, Verrechnung Verjährung
1.4Vollstreckung von Kostenforderungen
1.4.1Rechtsgrundlagen
1.4.2Verfahren
1.5Behandlung von Widersprüchen
2.Regelungen zu einzelnen Tarifziffern der VermWertKostV
Zu Tz. 11.1Zeitgebühren
Zu Tz. 12.4Abmarkung von Grenzpunkten im Rahmen von Zerlegungen und Grenzfeststellungen
Zu Tz. 12.7.2Ergänzungsgebühr
Zu Tz. 20.4.2Mindestgebühr

1.

Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiert, wie die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermWertKostV) vom 25. November 2014 (BremGBl. S. 739) hinsichtlich der getroffenen Gebührenbestimmungen von den Aufgabenträgern nach

§ 2

Absatz 1,
2
und
5 Vermessungs- und Katastergesetz
vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 313) anzuwenden ist. Zudem konkretisiert sie auch die in diesem Zusammenhang relevanten Zuständigkeiten der Aufgabenträger im Zusammenhang mit der Anordnung über die Übertragung von Aufgaben nach dem Vermessungs- und Katastergesetz auf das Vermessungsamt des Magistrats Bremerhaven vom
24. August 1971 (Brem.ABl. S. 233)
sowie die durch das Bremische Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BremÖbVIG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 526) begründeten Pflichten (§§ 13, 17, 22, 23) der Beliehenen.

1.1

Zuständigkeiten für die in der VermWertKostV aufgeführten Amtshandlungen und Geodaten

1.1.1

Zu Anlage 1 der VermWertKostV (Gebühren zu Amtshandlungen und Geobasisdaten des Landes Bremen)

Die Regelungen des Abschnitts 12 (Amtliche Vermessungen von Liegenschaften) betreffen Gebühren für Amtshandlungen des Landes, die sowohl vom Landesamt Geoinformation und dem Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven in dessen Zuständigkeitsbereich, der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven, als auch von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) erbracht werden.
Die Bereitstellung von Geobasisdaten und das Einräumen von Nutzungsrechten daran (Abschnitt 2) für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Land) sowie die Bereitstellung und das Einräumen von Nutzungsrechten über die zentral für das Land eingerichteten Geodaten-Dienste (Tz. 20.5 und 20.6) obliegen grundsätzlich dem Landesamt Geoinformation Bremen.
Betrifft die Bereitstellung der Geobasisdaten und das Einräumen von Nutzungsrechten an Geobasisdaten das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven, so ist gemäß der vorstehend benannten Anordnung des Senats das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven zuständig.
Ist von der Bereitstellung von Geobasisdaten und dem Einräumen von Nutzungsrechten auch ein Gebiet außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Vermessungs- und Katasteramtes Bremerhaven betroffen, ist der Antrag im Hinblick auf Bürgerfreundlichkeit von der Kataster- und Vermessungsbehörde zu bearbeiten, bei der er gestellt wird. Über den Antrag, den Kostenschuldner, den Umfang der Datenbereitstellung und das eingeräumte Nutzungsrecht sowie die jeweils zu erhebenden Gebühren sind der anderen Kataster- und Vermessungsbehörde die erforderlichen Angaben zur Erstellung des Kostenbescheides mitzuteilen, welcher zusammen mit dem Kostenbescheid der bei der Datenbereitstellung federführenden Kataster- und Vermessungsbehörde an den Antragsteller abzugeben ist. Der Antragsteller ist von der in diesen Fällen federführenden Kataster- und Vermessungsbehörde auf die Gesamtgebühr und die getrennte Rechnungslegung durch die Kataster- und Vermessungsbehörden hinzuweisen.
Zur Bereitstellung von Geobasisdaten für die an das Landesgebiet angrenzenden Gebietsteile in Niedersachsen, welche als digitale Sekundärdaten vorliegen, treffen Verwaltungsvereinbarungen mit dem Land Niedersachsen gesonderte Regelungen. Die Koordinierung des Bezuges niedersächsischer Geobasisdaten sowie die mit der Datenbereitstellung verbundenen verwaltungstechnischen Aufgaben obliegen dem Landesamt Geoinformation.

1.1.2

Zu Anlage 2 der VermWertKostV (Amtshandlungen und Geobasisdaten der Stadtgemeinde Bremen)

Die Gebühren der Anlage 2 betreffen allein die Amtshandlungen und Geobasisdaten der Stadtgemeinde Bremen. Die kommunalen Gebühren für Amtshandlungen und Geobasisdaten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden an anderer Stelle geregelt.

1.2

Anträge auf Amtshandlungen

1.2.1

Allgemeines

Amtshandlungen, die sowohl von den Kataster- und Vermessungsbehörden als auch von den mit deren Durchführung beliehenen Aufgabenträgern, den ÖbVI durchgeführt werden können, sind:
a)
Zerlegung (Tz. 12.1 VermWertKostV) mit (ggf. nachträglicher) Abmarkung (Tz. 12.4 VermWertKostV)
b)
Grenzfeststellung (Tz. 12.2 VermWertKostV) mit Abmarkung (Tz. 12.4 VermWertKostV)
c)
Einmessung von neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäuden und baulichen Anlagen (Tz. 12.5.1 VermWertKostV)
d)
Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit (Tz. 12.3 VermWertKostV)
e)
Qualifizierter Lageplan gemäß

§ 7 Absatz 3 BremBauVorlV

(Tz. 12.5.3 VermWertKostV)
Bei Amtshandlungen gemäß 1.2.1 a-c ist im Falle der Durchführung durch den ÖbVI der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen sind und dass der ÖbVI den Antrag auf Übernahme im Namen des Antragstellers bei der Katasterbehörde stellt. Dem Antragsteller sind die voraussichtlichen Kosten der Übernahme zu benennen.

1.2.2

Form der Anträge

Der Aufgabenträger wird grundsätzlich nur aufgrund eines schriftlich vorliegenden Antrags tätig. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit kann bei mündlich aufgenommenen Anträgen durch eine dokumentierte schriftliche Bestätigung ersetzt werden.
Regelungen, die im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen dokumentiert sind, sind nicht als Antrag zu werten.

1.2.3

Antragsverzeichnis des ÖbVI

Anträge auf Amtshandlungen sind von den ÖbVI in einem Antragsverzeichnis gemäß

§ 17 BremÖbVIG

zu erfassen, in dem folgende Angaben im Hinblick auf eine fehlerfreie Gebührenerhebung und –vollstreckung zu den Anträgen zu dokumentieren sind:
a)
Antragsnummer mit Jahrgang
b)
Antragsteller
c)
Name des Kostenschuldners mit zustellungsfähiger Adresse
d)
Art der beantragten Amtshandlung und Datum der Antragstellung
e)
Lagebezeichnung, betroffene Flurstückskennzeichen
f)
Datum der Vollendung der Amtshandlung
g)
Datum des Kostenbescheides
h)
Bearbeitungshinweise (z.B. zum Bearbeitungsstand, zu Fristen, ggf. zur Vollstreckung von Forderungen)
Im Hinblick auf

§ 23 Absatz 3 BremÖbVIG

sollen Aufträge zu privatrechtlichen Leistungen, welche nicht der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegen, separat von Anträgen auf Amtshandlungen dokumentiert werden. Eine derart klare Abgrenzung dient zudem der Übersichtlichkeit in der Rechnungslegung und der klaren Trennung der Unterlagen für die beim Eintreiben der öffentlichrechtlichen und zivilrechtlichen Forderungen zu beschreitenden jeweiligen Rechtswege.

1.2.4

Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen des ÖbVI

Bei der Beantragung von Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen gemäß Tz. 12.6.1 VermWertKostV stellt der ÖbVI unter Beifügung der Angaben gemäß 1.2.3 a-e für sich den Antrag auf Zugang zum Liegenschaftskataster und für seinen Antragsteller den Antrag auf Anfertigung der Unterlagen durch die Katasterbehörde.

1.2.5

Mitteilung des ÖbVI an die Katasterbehörde

Die bei den ÖbVI gestellten Anträge auf Gebäudeeinmessung sind gemäß Ziffer 2.5 Fachliche Weisung Liegenschaftsvermessung (FW LiegVerm) vom 1. März 2009 unverzüglich der Katasterbehörde mit den unter 1.2.3 a-e aufgeführten Angaben zur Kenntnis zu geben. Der Antrag auf Erteilung von Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen (1.2.4) ist nicht als Mitteilung in diesem Sinne anzusehen.

1.2.6

Vollendung der Amtshandlung des ÖbVI

Die Amtshandlungen 1.2.1 a-c des ÖbVI sind im Hinblick auf die Entstehung des Gebührenanspruchs als vollendet anzusehen, wenn dieser zu den durchgeführten Liegenschaftsvermessungen die Vermessungsschriften einschließlich einer Kopie seiner Kostenberechnung sowie einer Mitteilung der unter 1.2.3 a und c bezeichneten Angaben der Katasterbehörde zusammen mit dem Antrag auf Übernahme gemäß 11.1.2 FW LiegVerm eingereicht hat.

1.3

Festsetzung und Erhebung der Kosten

1.3.1

Zeitpunkt der Kostenerhebung

Die Erteilung eines Kostenbescheides setzt die Vollendung der Amtshandlung voraus (

§ 14 Absatz 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)

- Entstehung der Kostenschuld -).

1.3.2

Kostenbescheid

Der Kostenbescheid ist für die unter 1.2.1 aufgeführten Amtshandlungen nach deren Vollendung durch den Aufgabenträger zu erlassen, der die Amtshandlung erbracht hat.
Der Kostenbescheid ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei (den Kostenbescheid erlassende Stelle mit vollständiger Adresse) einzulegen.“
Aus Gründen der Rechtsklarheit soll der Bescheid an anderer Stelle, jedoch deutlich abgesetzt von der Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Hinweis enthalten:
„Die Erhebung eines Widerspruchs bewirkt gemäß § 80 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keinen Aufschub der Fälligkeit der Gebühr. Wird bis zum Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstages die Gebühr nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrages.“
Der ÖbVI hat die durch ihn verauslagten Gebühren gegenüber seinem Antragsteller durch Kopie des Kostenbescheides zu belegen.
Forderungen aus privatrechtlichen Vermessungsaufträgen sind nicht in Kostenbescheide aufzunehmen.

1.3.3

Kostenschuldner

Regelungen zum Kostenschuldner trifft

§ 13 BremGebBeitrG

.
Amtshandlungen des ÖbVI erfordern regelmäßig die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde. Diese Amtshandlung erbringt die Katasterbehörde ausschließlich gegenüber dem ÖbVI als Amtsträger, der in diesem Fall Kostenschuldner für die Grundgebühr gemäß Tz 12.6.1 - erster Spiegelstrich - und Tz. 12.6.2 VermWertKostV ist. Die Grundgebühr deckt den technischen Aufwand der Katasterbehörde ab, die dem ÖbVI den Zugang zu den Unterlagen des Liegenschaftskatasters für die bei ihm beantragte Amtshandlung eröffnet.
Die Gebühren für die Bereitstellungen von Vermessungsunterlagen gemäß Tz 12.6.1 - zweiter Spiegelstrich - VermWertKostV, d.h. den Bruchteil der für die Durchführung der Vermessung zu erhebenden Gebühr, erhebt die Katasterbehörde nach Vollendung der Amtshandlung des ÖbVI bei dessen Antragsteller als Kostenschuldner; dies in der Regel im Zusammenhang mit der Gebühr für die Übernahme der Ergebnisse von Amtshandlungen in das Liegenschaftskataster (Tz. 12.7 VermWertKostV).
Kostenschuldner bei Gebäudeeinmessungen (Tz. 12.5.1 VermWertKostV) ist, sofern kein abweichender Antrag vorliegt, der Eigentümer des Gebäudes zum Zeitpunkt der Einmessung.

1.3.4

Säumnis, Zinsen, Stundung, Erlass, Rückzahlung, Verrechnung, Verjährung

Für die Bearbeitung gelten folgende Regelungen zu den Voraussetzungen, die Zuständigkeiten und das Verfahren:
a)

§ 34 Landeshaushaltsordnung

(LHO) - Erhebung der Einnahmen –
b)

§ 23 – 27 BremGebBeitrG

1.4

Vollstreckung von Kostenforderungen

1.4.1

Rechtsgrundlagen

Für die Vollstreckung gelten sowohl für die Kataster- und Vermessungsbehörden wie auch für die ÖbVI (

§ 22 Absatz 2 Satz 2 BremÖbVIG

) folgende Regelungen:
a)

§ 28 BremGebBeitrG

b)
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)

1.4.2

Verfahren

Für die Vollstreckung von Geldforderungen des Landesamtes Geoinformation und für die öffentlichrechtlichen Geldforderungen der ÖbVI ist die dazu bestimmte Finanzbehörde des Landes zuständig. Kostenforderungen des Vermessungs- und Katasteramtes Bremerhaven werden durch den Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven vollstreckt.
Kostenforderungen der ÖbVI sind der Landesfinanzbehörde über die Aufsicht vorzulegen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kostenforderung und die Durchführung der Vollstreckung sind folgende Angaben mitzuteilen bzw. Unterlagen beizufügen:
a)
Antragsnummer mit Jahrgang
b)
Kopie des Antrages mit Namen der Antragsteller, der Kostenschuldner, Datum der Antragstellung, Lagebezeichnung, betroffene Flurstückskennzeichen
c)
Datum der Vollendung der Amtshandlung
d)
Kopie des Kostenbescheides
e)
Kopien der Mahnungen
f)
Kartenausschnitt
g)
Kopie des Fortführungsrisses
h)
Kopie der Niederschrift zum Grenztermin
i)
Kontoverbindung des ÖbVI (IBAN, BIC)
j)
ggf. weitere fallbezogenen Dokumente

1.5

Behandlung von Widersprüchen

Für die Bearbeitung von Widersprüchen ist die Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Widerspruchsverfahren vom 7. Dezember 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 39, in der aktuellen Fassung) zu beachten.

2.

Regelungen zu einzelnen Tarifziffern der VermWertKostV

Zu Tz. 11.1 Zeitgebühren

Zeitgebühren sind nur in den Fällen zu erheben, in denen die VermWertKostV diese in den entsprechenden Tarifziffern explizit ausweist (siehe z.B. Tz. 11.3, 14.1).

Zu Tz. 12.4 Abmarkung von Grenzpunkten im Rahmen von Zerlegungen und Grenzfeststellungen

Auch eine nachträgliche Abmarkung ist Teil der Amtshandlung Zerlegung. Die Gebühren schuldet derjenige, der Kostenschuldner der Zerlegung ist.

Zu Tz. 12.7.2 Ergänzungsgebühr als Bruchteil der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren

Ergänzend zu den Ausführungen der Tz. 12.7.1 und 12.7.2 VermWertKostV, werden die unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten des Verordnungstextes dahingehend aufgelöst, dass die Ergänzungsgebühr auch auf die Abmarkung (Tz. 12.4) anzuwenden ist, weil diese ein unverzichtbarer Teil der Amtshandlungen „Zerlegung“ und „Grenzfeststellung“ ist.

Zu Tz. 20.4.2 Mindestgebühr

b)
nutzerorientierte Datenaufbereitung oder Konvertierung in spezielle Datenformate
Die Gebühr ist in den Fällen zu erheben, in denen die Aufbereitung oder Umsetzung von Geobasisdaten manuelle Eingriffe erfordern, die bei den im Ausgabesystem vorgegebenen standardisierten Ausgabeformen nicht anfallen (z.B. die Auswahl einzelner Objektarten für thematische Präsentationen oder die Konvertierung von Geobasisdaten in spezielle Datenformate).
Bremen, den 26. Juli 2016
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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