Satzung über das von der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren gemäß § 8 BremArchG
Satzung über das von der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren gemäß § 8 BremArchG
Satzung über das von der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren gemäß
§ 8 BremArchG
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtigen Gesellschaften
§ 3 Einzureichende Unterlagen
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Inkrafttreten
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Satzung regelt das Verfahren für Architektinnen und Architekten auch der Fachrichtungen Landschaftsarchitektur und Innenarchitektur sowie für Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Berufsaufgaben gemäß
§ 1 Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
in das Land Bremen begeben und eine geschützte Berufsbezeichnung nach
§ 2 BremArchG
führen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtige Gesellschaften).
§ 2
Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister
bzw. auswärtigen Gesellschaften
(1) Die Architektenkammer führt ein Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie auswärtigen Gesellschaften.
(2) Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(3) Eine von der Architektenkammer ausgestellte Bescheinigung über die vorübergehende Dienstleistungserbringung kann nur verlängert werden, sofern die erstmalige Bescheinigung noch Gültigkeit besitzt.
(4) Ist die erstmalige Bescheinigung bereits erloschen, ist ein neuer Antrag zu stellen.
(5) Eine Verlängerung muss vom eingetragenen Antragsteller selbst beantragt und schriftlich an die Architektenkammer gerichtet werden.
(6) Eine Verlängerung wird jeweils für maximal ein Jahr gewährt.
§ 3
Einzureichende Unterlagen
(1) Dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sind folgende Anlagen beizufügen:
A.
Sofern der Beruf in dem EU-Heimatstaat oder dem EU gleichgestellten Staat reglementiert ist:
-
Mitgliedsbestätigung der Architektenkammer des EU-Heimatstaates (Kopie sowie deutsche Übersetzung)
-
Kopie des Personalausweises
-
Eigenerklärung, dass nur eine vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß
§ 8 BremArchG
und keine Niederlassung im Land Bremen erfolgt
-
Nachweis der Überweisung der Eintragungsprüfgebühr
B.
Sofern der Beruf in dem EU-Heimatstaat oder dem EU gleichgestellten Staat
nicht
reglementiert ist:
-
Berufsqualifikationsnachweis (jeweils Kopie sowie deutsche Übersetzung):
-
Studienabschlüsse in der betreffenden Fachrichtung (Urkunden und Zeugnisse)
-
Belege, dass der Beruf in einem EU-Staat oder einem EU gleichgestellten Staat ein Jahr lang in Vollzeitbeschäftigung in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt wurde
-
Kopie des Personalausweises
-
Eigenerklärung, dass nur eine vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß
§ 8 BremArchG
und keine Niederlassung im Land Bremen erfolgt
-
Nachweis der Überweisung der Eintragungsprüfgebühr
C.
Sofern Buchstaben A. und B. nicht zutreffen:
-
Berufsqualifikationsnachweis (jeweils Kopie sowie deutsche Übersetzung): Studienabschlüsse in der betreffenden Fachrichtung (Urkunden und Zeugnisse)
-
Nachweise über eine mindestens zweijährige Ausübung des Berufs der betreffenden Fachrichtung (bestätigt durch einen Vertreter der jeweiligen Fachrichtung)
-
Kopie des Personalausweises
-
Eigenerklärung, dass nur eine vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß
§ 8 BremArchG
und keine Niederlassung im Land Bremen erfolgt
-
Nachweis der Überweisung der Eintragungsprüfgebühr
(2) Dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften sind folgende Anlagen beizufügen:
-
Registerauszug (Gesellschaftszweck)
-
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (gemäß
§ 4 Absatz 4 BremArchG
)
-
Gesellschaftervertrag (Nachweis der Anteile der Gesellschafterinnen/Gesellschafter) sowie Nachweise, dass die Gesellschafterinnen/Gesellschafter als Architektin/Architekt in ihrem Heimatland tätig sein dürfen
-
Bestätigung, dass die für die Berufsangehörigen nach
§ 2 BremArchG
geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtige Gesellschaften müssen das erstmalige Tätigwerden im Land Bremen bei der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen vorher schriftlich anzeigen.
(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister bzw. auswärtige Gesellschaften haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn gemäß
§ 8 Absatz 3 BremArchG
bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung nach § 2 erteilt wurde. Eine Eintragung in das Verzeichnis erfolgt in diesem Fall nicht.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Beschlossen am 30. November 2016 von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund
§ 18 Absatz 1 Nummer 10 BremArchG
.
Ausgefertigt am 10. August 2017
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Die von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 30. November 2016 beschlossene Satzung wird nach
§ 16 Absatz 4 BremArchG
genehmigt.
Bremen, den 24. August 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – Aufsichtsbehörde –
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