Erlass der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Errichtung eines Landeskompetenzzentrums
DE - Landesrecht Bremen

Erlass der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Errichtung eines Landeskompetenzzentrums

Erlass der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Errichtung eines Landeskompetenzzentrums

Erlass der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Errichtung eines Landeskompetenzzentrums

1.
Zweck des Erlasses
Zweck dieses Erlasses ist es, insbesondere durch die Errichtung der zuständigen Landesbehörde nach §§ 11 und 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, und durch die Zuweisung der dort genannten Aufgaben das Informationsverfahren in epidemisch bedeutsamen Fällen auf Landesebene zu optimieren.
2.
Errichtung
Beim Gesundheitsamt Bremen wird ein Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ errichtet.
3.
Aufgaben
Die Regelaufgaben des Landeskompetenzzentrums „Infektionsepidemiologie“ sind die der zuständigen Landesbehörde nach § 11 und 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
3.1
Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ nimmt die vom zuständigen Gesundheitsamt nach § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gemeldeten Verdachtsfälle, Erkrankungen, Todesfälle und Nachweise von Krankheitserregern entgegen und übermittelt diese an das Robert Koch-Institut entsprechend der in § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Anforderungen.
3.2
Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ nimmt Mitteilungen über das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen vom zuständigen Gesundheitsamt nach § 11 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes entgegen und übermittelt sie entsprechend der in § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Anforderungen an das Robert Koch-Institut.
3.3
Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ nimmt den vom zuständigen Gesundheitsamt nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gemeldeten Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie den Verdacht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, entgegen und übermittelt diese gemäß den Anforderungen nach § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes an die zuständige Bundesoberbehörde.
3.4
Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ nimmt die vom zuständigen Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gemeldeten Angaben über das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnte, über getroffene Maßnahmen sowie sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind, entgegen und übermittelt diese entsprechend der in § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Anforderungen an das Robert Koch-Institut.
3.5
Bei Erfüllung dieser Aufgaben hat das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ insbesondere,
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die Schnittstelle darzustellen zwischen den Gesundheitsämtern und dem Robert Koch-Institut im Rahmen von Anfragen, des Schnellwarnsystems, von Software-updates u. a.,
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die wöchentlich gemeldeten Datensätze aus den Gesundheitsämtern zusammenzuführen,
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Änderungs- und Ergänzungsmeldungen zu bearbeiten,
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Recherchen zu einzelnen Meldungen durchzuführen,
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die Angaben auf Plausibilität zu prüfen,
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die Aggregation des minimalen Datensatzes durchzuführen,
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den minimalen Datensatz an das Robert Koch-Institut zu versenden,
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eine jährliche Auswertung der nicht personenbezogenen Daten für die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und das Statistische Landesamt vorzunehmen,
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eine nicht personenbezogene Basisdatenbank über den gesamten Erfassungszeitraum anzulegen und zu pflegen,
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regelmäßige Qualitätsprüfungen der eingereichten Daten vorzunehmen, diese aufzubereiten, auszuwerten und gegebenenfalls auf Landesebene zu veröffentlichen,
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an Telefonschaltkonferenzen der Länder sowie an Bund-Länder-Sitzungen mit dem Robert Koch-Institut teilzunehmen und die Gesundheitsämter im Land Bremen über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren,
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die Gesundheitsämter im Land Bremen über alle bekanntwerdenden relevanten länderübergreifenden Infektionsereignisse zu informieren, einschließlich gesundheitlicher Notlagen von internationaler Tragweite, und diesbezügliche Informationen des Robert Koch-Instituts an die Gesundheitsämter im Land Bremen weiter zu leiten,
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die Gesundheitsämter im Land Bremen bei Fragen zum Fachanwendungsprogramm des Robert Koch-Instituts für die Meldung von Infektionskrankheiten zu unterstützen,
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den Gesundheitsämtern im Land Bremen Arbeitshilfen für die Bearbeitung von meldepflichtigen Erkrankungen zur Verfügung zu stellen,
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die Senatorin für Wissenschaft Gesundheit und Verbraucherschutz bei Anfragen, z. B. der Bremischen Bürgerschaft, der Deputation für Gesundheit oder der Presse im Bereich des Infektionsschutzes zu unterstützen.
3.6
Zur Erfüllung der unter 3.5 genannten Aufgaben hat die Leitung des Landeskompetenzzentrums ein Funktionsemailpostfach einzurichten und es regelmäßig zu bedienen. Bei Abwesenheit der Leitung ist eine Vertretung sicher zu stellen. Zugang zum Funktionsemailpostfach haben die Leitung des Landeskompetenzzentrums und die Vertretung der Leitung. Die Amtsleitung, die Leitung der Abteilung „Gesundheit und Umwelt“ und die Leitung des Referates „Infektionsepidemiologie“ des Gesundheitsamts Bremen können zwecks Kenntnisnahme des Inhalts des Funktionsemailpostfachs ebenfalls Zugang erhalten.
4.
Aufsicht
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ obliegt der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ ist verpflichtet, die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nach dem von diesem vorgegebenen Formblatt „Ausbruchsmitteilung bei epidemisch bedeutsamen Fällen“ unverzüglich über epidemisch bedeutsame Fälle in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen, insbesondere
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bei Gefahr im Verzug für die öffentliche Gesundheit,
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beim Auftreten von Erregern mit der hierdurch notwendigen Planung für Schließungen von Einrichtungen oder Funktionsabteilungen,
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bei Betroffenheit eines Risikobereichs, wie etwa der Neonatologie, einer Intensivstation, der Onkologie,
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bei Betroffenheit von Kindern und Jugendlichen,
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bei sonstigen außergewöhnlichen infektiologischen Vorfällen.
5.
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom
22. April 2013 (Brem.ABl. S. 319)
, zuletzt durch den Erlass vom 11. September 2015 (Brem.ABl. S. 1174) geändert, außer Kraft.
Bremen, den 16. August 2017
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
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