Dreißigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dreißigste Coronaverordnung)
Dreißigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dreißigste Coronaverordnung) Vom 18. Januar 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2022 bis 01.04.2022
V aufgeh. durch § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 22. März 2022 (BremGBl. S. 154)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2022 (Brem.GBl. S. 144) |
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1 Warnstufen
(1) In den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven wird die Gefahr der Neuinfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anhand der in Absatz 2 benannten Indikatoren in die Stufen 0 bis 4 eingeteilt. Diese sind zugrunde zu legen, wenn Maßnahmen nach dieser Verordnung in Abhängigkeit von Warnstufen gelten.
(2) Als wesentlicher Maßstab bestimmt die Anzahl der im Land Bremen wohnhaften, in Bezug auf eine Erkrankung an COVID-19 stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz) die Festlegung der Warnstufen. Grundsätzlich bestimmen die folgenden Inzidenzwerte die Festlegung der Warnstufen:
a)
Hospitalisierungsinzidenz von 0 bis 1,5 für Warnstufe 0,
b)
Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 für Warnstufe 1,
c)
Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 für Warnstufe 2,
d)
Hospitalisierungsinzidenz von 6 bis 9 für Warnstufe 3,
e)
Hospitalisierungsinzidenz ab 9 für Warnstufe 4.
Weitere Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens, insbesondere die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die Impfquote, sollen berücksichtigt werden.
(3) Die Festlegung der Warnstufen trifft in der Stadtgemeinde Bremen der Senat und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Wird in einer der Stadtgemeinden ein in Absatz 2 genannter Inzidenzwert an fünf aufeinander folgenden Tagen über- oder unterschritten, stellt die jeweils zuständige Behörde den Zeitpunkt unverzüglich fest, ab dem die neue Warnstufe erreicht ist.
(4) In der Stadtgemeinde Bremen macht der Senat und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat in geeigneter Weise bekannt, welche Warnstufe aktuell erreicht ist. Die nach dieser Verordnung an die jeweilige Warnstufe anknüpfenden Rechtsfolgen gelten ab dem übernächsten Tag, der auf die Bekanntmachung nach Satz 1 folgt.
§ 1a Abstände
(1) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach
§ 1
Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 0 oder 1 erreicht, wird Personen und Gruppen empfohlen, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Im Übrigen wird die Einhaltung hinreichender Hygienemaßnahmen und das Belüften geschlossener Räume empfohlen.
(1a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach
§ 1
Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2, 3 oder 4 erreicht, ist außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. In Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetrieben, Veranstaltungsstätten und sonstigen privaten oder öffentlichen Einrichtungen und Betrieben hat die verantwortliche Person die Einhaltung des Abstandsgebots nach Satz 1 sicherzustellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1a Satz 1 gilt nicht für:
1.
die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchworkfamilie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige),
2.
Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes); Paare gelten als Angehörige eines Hausstandes, auch wenn sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben,
3.
private Zusammenkünfte zwischen geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, wobei die Teilnahme von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren und von Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht berücksichtigt wird,
4.
Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren,
5.
Besucher einschließlich der Mitarbeiter einer Einrichtung oder Veranstaltung, für die der Zutritt nach dem 2-G-Zugangsmodell im Sinne von
§ 3
Absatz 5 geregelt ist,
6.
die Ausübung von Sport,
7.
die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach
§ 15
,
8.
den Unterricht und die Betreuung an Schulen, soweit das Kohortenprinzip nach
§ 16
Absatz 3 vorgesehen ist, und den Unterricht an Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit das Kohortenprinzip nach
§ 17
Absatz 3 vorgesehen ist, und
9.
die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Nutzung von Lernplätzen der Hochschulen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes
, der Staats- und Universitätsbibliothek sowie der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, soweit durch ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
Absatz 1 die Einhaltung der Voraussetzungen des
§ 18
Absatz 1 sichergestellt wird.
(3) Das Erbringen und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie von Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.
§ 1b Begrenzung der zulässigen Personenzahl
Ungeimpften Personen sind private Zusammenkünfte und Menschenansammlungen über den eigenen Hausstand hinaus nur mit zwei Personen aus einem weiteren Hausstand erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt
1.
bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, in Bahnhöfen und Flughäfen,
2.
bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen,
3.
beim Besuch von Veranstaltungen nach
§ 7
Absatz 1.
(1a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach
§ 1
Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2, 3 oder 4 erreicht, besteht auch eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit kein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
vorliegt, das geeignet erscheint, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar zu reduzieren. Von Satz 1 ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes.
(2) Personen ab einem Alter von 6 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske); Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
(2a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach
§ 1
Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2, 3 oder 4 erreicht, erfüllen ab 1. Januar 2022 abweichend von Absatz 2 Satz 1 Personen ab einem Alter von 16 Jahren die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur durch das Tragen einer Maske des Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulbesuchs werden ausgenommen.
(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
1.
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, und
3.
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Auf den Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 soll verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass der Person das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Personen, die aus beruflichen Gründen die Tragepflicht überwachen, sollen über die Ausnahmen in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(4) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht erforderlich während des Besuchs einer Einrichtung oder Veranstaltung, für die der Zutritt nach dem 3-G-Zugangsmodell im Sinne des
§ 3
Absatz 4 oder nach dem 2-G-Zugangsmodell im Sinne des
§ 3
Absatz 5 geregelt ist.
§ 3 Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen, Zugangsmodelle
(1) Soweit nach dieser Verordnung der Besuch einer Veranstaltungsstätte, einer privaten oder öffentlichen Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig ist, gilt § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Einem Test nach § 2 Nummer 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gleichgestellt ist ein molekularbiologischer Test, bei dem die Testung maximal 48 Stunden zurückliegt.
(2) Wird Beschäftigten nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese verpflichtet, das Angebot anzunehmen und einen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, stehen dem erforderlichen negativen Testnachweis gleich:
1.
ein Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
2.
der Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
3.
eine Schulbescheinigung für Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Lebensjahr; Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler oder werden diesen gleichgestellt und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
(4) Die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist Voraussetzung für
1.
das Betreten eines Krankenhauses zu Besuchszwecken,
2.
den Besuch von Betrieben der Gastronomie, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Museen, Theatern, Opern, Kinos, Konzerthäusern, Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution, Swingerclubs, Saunen, Studios für Elektrostimulationstraining, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Spaßbädern, Sportanlagen, Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Freizeitparks, Spielplätzen, Kletterhallen, Kletterparks und sonstigen Vergnügungsstätten, jeweils in geschlossenen Räumen,
3.
die Teilnahme an Veranstaltungen, ausgenommen religiöse Veranstaltungen, und Festen in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum,
4.
die Erbringung oder Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind,
5.
die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten; ausgenommen ist der Schulsport,
6.
den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt.
(4a) (aufgehoben)
(4b) (aufgehoben)
(4c) (aufgehoben)
(4d) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach
§ 1
Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 4 erreicht, ist die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für den Besuch einer öffentlichen Einrichtung des Landes oder der jeweiligen Stadtgemeinde. Dies gilt nicht für Personen, die von der öffentlichen Einrichtung vorgeladen oder sonst einbestellt sind sowie für die Beantragung existenzsichernder Leistungen. Die Gerichte im Land Bremen entscheiden im Rahmen ihres Hausrechts unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes eigenständig ohne Bindung an diese Verordnung über Voraussetzungen zum Betreten der Gerichtsgebäude; sie können die vorstehende Regelung ganz oder teilweise übernehmen. Das Recht und die Pflicht eines Vorsitzenden einer Gerichtsverhandlung, in der Sitzung die Ordnung nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufrechtzuerhalten, geht allen Vorschriften dieser Verordnung vor.
(5) Für das 2-G-Zugangsmodell hat der Betreiber oder die Betreiberin eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Absatz 4 oder die verantwortliche Person für eine Veranstaltung im Sinne des
§ 7
sicherzustellen, dass Zutritt nur erhält, wer
a)
über einen Impfnachweis nach Absatz 3 Nummer 1 verfügt,
b)
über einen Genesenennachweis nach Absatz 3 Nummer 2 verfügt,
c)
über ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt, wenn er oder sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen lassen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen kann,
d)
nach Vollendung des 16. Lebensjahres über eine Schulbescheinigung nach Absatz 3 Nummer 3 verfügt oder
e)
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(6) Wendet der Betreiber oder die Betreiberin eines Betriebs oder einer Einrichtung oder die verantwortliche Person für eine Veranstaltung das 3-G-Zugangsmodell, das 2-G-Zugangsmodell oder das 2-G-Plus-Zugangsmodell an, entfallen für die Dauer des Besuchs des Betriebs oder der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung die Pflichten nach
§ 1a
Absatz 1a Satz 1 und
§ 2
Absatz 1a Satz 1.
§ 3a Vergnügungsstätten
Bei dem Besuch von Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten müssen Personen vor dem Betreten neben einem Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (2-G-Plus-Zugangsmodell). Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen, bei denen die letzte erforderliche Einzelimpfung vor nicht mehr als drei Monaten erfolgt ist oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, für genesene Personen, deren Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt oder deren Auffrischungsimpfung vor nicht mehr als drei Monaten erfolgt ist und für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 2
Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen
(1) Alle Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsstätten und sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe des Absatzes 2 geöffnet werden. Für die im 2. und 3. Teil genannten Einrichtungen gelten die dortigen Sondervorschriften.
(2) Die verantwortliche Person, etwa der Betreiber oder die Betreiberin hat sicherzustellen, dass ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
vorgehalten wird.
§ 5 Schutz- und Hygienekonzept
(1) Ein Schutz- und Hygienekonzept muss bezogen auf den konkreten Ort durch Benennung geeigneter Maßnahmen schlüssig darlegen,
1.
wie die Abstandsregel nach
§ 1a
Absatz 1a Satz 1 eingehalten werden kann, zum Beispiel durch die Festlegung von Zutrittsbeschränkungen,
2.
welche Hygienemaßnahmen und Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen vorgesehen sind und
3.
wie bei Angeboten in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Festlegung von Pausen zur Durchlüftung.
(2) Ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept muss zusätzlich Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten.
(3) Das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 oder 2 ist auf Verlangen den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen (Großveranstaltungen) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 6 000 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 25 000 Personen zulässig. Das 2-G-Zugangsmodell nach
§ 3
Absatz 5 ist anzuwenden. Die räumlichen Kapazitäten der Veranstaltungsstätte dürfen in geschlossenen Räumen höchstens bis zu 60% und unter freiem Himmel höchstens bis zu 75% genutzt werden.
(2) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern zwingende Gründe des Infektionsschutzes nicht entgegenstehen.
2. Teil Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe, Gemeinschaftsunterkünfte und ambulante Versorgung
§ 8 Krankenhäuser und ambulante Versorgungseinrichtungen
(1) Die Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass ausreichend Betten auf Normalstationen sowie Intensiv- und Beatmungsbetten für die Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen.
(2) Näheres zu den von den Krankenhäusern vorzuhaltenden Kapazitäten zur Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten legt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechend der Entwicklung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fest.
(3) Krankenhäuser und ambulante Versorgungseinrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
zu erstellen, das den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für diese Einrichtungen entspricht. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dieses Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt wird.
(4) (aufgehoben)
(5) Der Betreiber kann den Zugang von nichtbehandlungsbedürftigen Besucherinnen oder Besuchern untersagen oder für den Zugang das 2-G-Zugangsmodell oder das 2-G-Plus-Zugangsmodell anwenden. Er muss, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen, bei der Versorgung von stationären Langzeitpatientinnen und -patienten, Schwerstkranken und Sterbenden oder bei der Betreuung durch Sorgeberechtigte vor. Nichtbehandlungsbedürftige Besucherinnen und Besuchern, sofern sie weder geimpft noch genesen sind, dürfen ein Krankenhaus nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 betreten.
§ 9 Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe
(1) Folgende Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erschweren:
1.
Pflegeeinrichtungen:
a)
vollstationäre Einrichtungen der Pflege nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach
§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
,
c)
anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des
§ 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
sowie
d)
Tagespflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
;
2.
Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden (besondere Wohnformen).
Hierbei sind zu beachten:
a)
die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und
b)
die Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils aktuellen Fassung.
Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben sicherzustellen, dass im Rahmen von Besuchen der Bewohnerinnen und Bewohner folgende Bedingungen berücksichtigt werden:
1.
Anmeldung und Registrierung der Besuche durch die Einrichtung; zum Zweck der Infektionskettenverfolgung sind die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zur Kontaktverfolgung nach
§ 6
zu erfassen,
2.
Einweisung von Bewohnerinnen oder Bewohnern und Besucherinnen oder Besuchern in Hygienemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Einweisungen in die Hygienemaßnahmen,
3.
§ 2
gilt für Besucherinnen oder Besucher entsprechend.
Die zuständigen Gesundheitsämter können in Handlungsleitlinien den Rahmen zulässiger Abweichungen vorgeben. Satz 2 Nummer 1 ist auch bezüglich der Personen zu berücksichtigen, die die Einrichtung zu anderen als Besuchszwecken betreten wollen.
(3) Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist einmal wöchentlich ein PoC-Antigentest anzubieten.
(4) Die Beschäftigten der Einrichtung müssen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand überprüfen und bei Auftreten von Symptomen unverzüglich ihren Arbeitgeber informieren.
§ 10 Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und andere Leistungsanbieter
Anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Werkstätten) ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen gestattet; umfasst sind Eingangsverfahren, Berufsbildungs- und Arbeitsbereiche. Dies gilt auch für andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Grundsätze der Leistungserbringung nach den §§ 56 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
Absatz 2.
§ 11 Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen
Für Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen sowie Fördergruppen im Sinne von § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch orientieren sich die Maßnahmen an den Handlungsleitlinien und den Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 12 Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung
Die Abstandsregelung nach
§ 1a
Absatz 1a Satz 1 ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete, Saison- oder andere Arbeitskräfte und Wohnungs- und Obdachlose einzuhalten. Um das Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen als den in
§ 1a
Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen zu ermöglichen, ist die Zahl der Personen, die in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen untergebracht werden, entsprechend zu begrenzen.
§ 13
(aufgehoben)
§ 14 Ausnahmen
(1) Gehören in einer Einrichtung im Sinne von
§ 9
Absatz 1 auf Seiten der Bewohnerinnen und Bewohner mindestens 80 Prozent zur Gruppe der geimpften oder genesenen Personen im Sinne von
§ 3
Absatz 3, hat die Einrichtung dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Das zuständige Gesundheitsamt kann diese Einrichtung von einschränkenden Vorgaben dieser Verordnung befreien oder mildere Maßnahmen festsetzen. Das Nähere dazu legt das zuständige Gesundheitsamt in einer Handlungsleitlinie fest, die mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport abzustimmen und in geeigneter Form bekanntzumachen ist; der Landesbehindertenbeauftragte ist zu beteiligen. Personen, die sich nach ärztlichem Nachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, stehen den geimpften oder genesenen Personen nach Satz 1 gleich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Tagesförderstätten und Fördergruppen im Sinne von
§ 11
.
3. Teil Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz; Schulen und weitere Bildungseinrichtungen sowie Frühe Hilfen
§ 15 Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz
(1) Öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs und Selbsthilfespielkreise können eine Betreuung und Förderung nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 anbieten.
(2) Frühe Hilfen können nach Maßgabe von Absatz 3 geleistet werden.
(3) Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
Absatz 1 zu erstellen;
§ 5
Absatz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregel die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 4 Satz 1 zu gewährleisten ist.
(4) Die Betreuung findet grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Die Kohortengröße wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt. Fachkräfte sollen, soweit es der Dienstbetrieb zulässt, nur in einer Kohorte eingesetzt werden. Die Namen der betreuten Kinder sind tagesaktuell in Listenform zu erfassen.
(5) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten für alle im laufenden Kita-Jahr angemeldeten Kinder den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang an, soweit die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 3 gewährleistet werden kann und die personellen Ressourcen und das aktuelle Infektionsgeschehen dies erlauben. Müssen Betreuungszeiten aus den in Satz 1 genannten Gründen reduziert werden, sind Kinder, die zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in besonderen Härtefällen aufgenommen worden sind; davon ausgenommen.
(6) Am Betreuungsangebot können nur Kinder teilnehmen, deren Erziehungsberechtigte glaubhaft versichern, dass sie das Kind regelmäßig, mindestens dreimal in der Woche auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen und das jeweilige negative Testergebnis dabei höchstens 24 Stunden zurückliegt. Testungen werden in der Regel in der Einrichtung oder in der Kindertagespflege durchgeführt, sofern sie dort angeboten werden und die Sorgeberechtigten ihre Einwilligung zur Testung ihres Kindes abgegeben haben. Die Entscheidung über ein Testangebot obliegt dem jeweiligen Träger oder der Kindertagespflegeperson.
(7) Näheres zum Betreuungsbetrieb, insbesondere zum Kohortenprinzip und zum Mindestbetreuungsumfang, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung in einem Reaktionsstufenplan sowie einem Rahmenkonzept. Die Inkraftsetzung der jeweiligen Reaktionsstufen regeln die Stadtgemeinden unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens.
(8) In den Innenräumen von Kindertagesbetreuungseinrichtungen gilt für externe Personen ab dem 10. Lebensjahr, die die Einrichtungen betreten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 2
Absatz 2. Im Übrigen gilt
§ 2
Absatz 3 entsprechend.
(9) Wenn und soweit das Infektionsgeschehen es erfordert, wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen der betroffenen Stadtgemeinde nur ein Notbetreuungsangebot mit verminderter Platzzahl und verringertem Betreuungsumfang entsprechend dem gültigen Reaktionsstufenplan nach Absatz 7 Satz 1 vorgehalten.
(10) Die Tageseinrichtung oder die Tagespflegeperson informiert Personen und bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte umgehend, wenn sie sich mit einer Person über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in der Tageseinrichtung oder bei der Tagespflege in einem Raum befunden haben, bei der ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wurde und das Ergebnis positiv ist. Ab dem letztmaligen Kontakt mit der infizierten Person wird den Personen nach Satz 1 für fünf Betreuungstage abweichend von Absatz 6 Satz 1 und 2 untersagt, die Tageseinrichtung oder Tagespflege ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu betreten, sofern nicht nach Absatz 6 Satz 2 unmittelbar nach dem Betreten der Tageseinrichtung oder der Tagespflege ein Schnelltest mit negativem Testergebnis durchgeführt wird. Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt. Personen nach Satz 1 gelten nicht automatisch als Kontaktperson nach
§ 19
Absatz 4 Nummer 1 oder 2. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter. Erreicht die Anzahl der Meldungen von infizierten Personen nach Satz 1 in einer Betreuungsgruppe ein Fünftel der Gruppengröße, wird die Betreuung für diese Betreuungsgruppe in der Tageseinrichtung oder der Tagespflege für fünf Betreuungstage ausgesetzt. Dies gilt nicht für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder für genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Näheres zum Betreuungsbetrieb regelt die Senatorin für Kinder und Bildung in einer Handlungsleitlinie.
(11) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in den jeweiligen Kohorten wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten gegebenenfalls die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
Absatz 1 aufzustellen.
(12) Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind. Kooperationsangebote von Schulen im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtung in Schule erfordern keine separaten Räume.
§ 16 Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz
(1) Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind für den Unterrichtsbetrieb und im Rahmen von Ganztagsangeboten für den Betreuungsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet. Angebote Dritter in Schulen sind unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet. Unter diesen Bedingungen sind auch Hospitationen von Kindern aus Kindertageseinrichtungen in Schule, insbesondere gemeinsame Lernwerkstätten im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtungen in Schule zu ermöglichen. Das Aufsuchen außerschulischer Lernorte ist gestattet, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen auch in Bezug auf andere Einrichtungen eingehalten werden.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
Absatz 1 vorzulegen;
§ 5
Absatz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregeln die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist. Das Konzept kann für bestimmte Fachräume wie Labore oder Werkstätten spezielle Reinigungen vorsehen. Die Einhaltung der festgelegten Schutz- und Hygieneregeln, insbesondere des Belüftungskonzepts, ist zu gewährleisten.
(3) Der Präsenzunterricht und im Rahmen von Ganztagsangeboten auch die Betreuung finden grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Der zeitliche Umfang des Präsenzunterrichts kann im Vergleich zur Regelbeschulung eingeschränkt werden, soweit dies zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzeptes nach Absatz 2 und mit Blick auf die zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Ressourcen erforderlich ist. In diesen Fällen ist nach Möglichkeit eine Notbetreuung bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe abzusichern. Darüber hinaus sind weitere Betreuungs- und Unterstützungsangebote in Schule möglich.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als zwei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
1.
für die Dauer von zwei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist,
2.
für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig und ohne Unterbrechung mindestens dreimal wöchentlich an einer angebotenen PCR-Pooltestung (Lolli-Test) teilnehmen, wenn das jeweils aktuelle Ergebnis negativ ist,
3.
für Kinder aus Einrichtungen nach
§ 15
im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtung in Schule, sofern ein Zusammentreffen nur im Freien stattfindet oder ein Zusammentreffen mit Schülerinnen und Schülern in Innenräumen sicher ausgeschlossen werden kann.
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in hinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen. Hiervon unberührt bleiben die für den Arbeitsschutz getroffenen Regelungen.
(5) In den Gebäuden der allgemein- und berufsbildenden Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 2
Absatz 2 und 2a Pflicht. Von der Pflicht befreit sind Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume. Ab 14. März 2022 sind Grundschulen von der Pflicht nach Satz 1 ausgenommen. Einzelheiten regelt die Senatorin für Kinder und Bildung durch Erlass.
(6) Die Schule oder Bildungseinrichtung informiert Personen und bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte umgehend, wenn sie sich mit einer infizierten Person im Sinne des
§ 19
Absatz 1 über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in der Schule oder Bildungseinrichtung in einem Raum befunden haben. Ab dem letztmaligen Kontakt mit der infizierten Person wird den Personen nach Satz 1 für sieben Schultage abweichend von Absatz 4 Satz 3 untersagt, die Schule oder die Bildungseinrichtung ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu betreten, sofern nicht unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 mit negativem Testergebnis durchgeführt wird. In weiterführenden Schulen gilt für die Personen nach Satz 1 in diesem Zeitraum unabhängig von einer Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts, in Mensen sowie in Büro- und Arbeitsräumen. Personen nach Satz 1 gelten nicht automatisch als Kontaktperson nach
§ 19
Absatz 4 Nummer 1 oder 2. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter. Satz 2 gilt nicht für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder für genese Personen im Sinne des § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
(7) Näheres zum Schulbetrieb, insbesondere zum Kohortenprinzip, zur Organisation des Präsenzunterrichts und zur Notbetreuung nach Absatz 3, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.
§ 17 Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten
(1) Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten sind für den Unterrichtsbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze geöffnet.
(2) Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
Absatz 1 vorzuhalten;
§ 5
Absatz 1 Nummer 1 ist bezogen auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Einhaltung der Abstandsregel die Einhaltung des Kohortenprinzips nach Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten ist.
(3) Der Präsenzunterricht findet grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben (Kohortenprinzip). Eine Kohorte entspricht in der Regel der Gruppe einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsklasse.
(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten untersagt. Das Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
1.
für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgebäudes ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist oder
2.
für die Teilnahme an Leistungsnachweisen und Prüfungen.
§ 3
Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) In den Gebäuden der Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 2
Absatz 2 Pflicht, sofern das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Hiervon ausgenommen werden können
1.
Mensen und ähnliche, für Mahlzeiten vorgesehene Bereiche,
2.
Klassen- und Fachräume.
Im Übrigen gilt
§ 2
Absatz 3 entsprechend.
(6) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip und zur Organisation des Präsenzunterrichts einschließlich der Pflicht nach Absatz 5, regelt für die Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten der Gesundheitsfachberufe die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf der Grundlage des aktuellen allgemeinen Infektionsgeschehens einschließlich der Entwicklung bezüglich Virusmutationen und der individuellen Infektionsgefahr in den Klassen und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung.
§ 18 Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes, juristische Staatsprüfung, Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Staats- und Universitätsbibliothek
(1) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zu allen Hochschulgebäuden von Hochschulen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes
sowie der Staats- und Universitätsbibliothek und die Teilnahme an jeder Form von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen untersagt. Die weiteren Einzelheiten sind von den Einrichtungen in einem Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
Absatz 1 zu regeln. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für den Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen Prüfungsleistungen für die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung abgeleistet werden.
(2) Der Zutritt zu den Hochschulräumlichkeiten der Hochschule für Öffentliche Verwaltung richtet sich für die in
§ 4 Absatz 1, 2 und 4 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
genannten Personen ausschließlich nach dem nach
§ 5
Absatz 1 notwendigen Schutz- und Hygienekonzept. Als Hochschulräumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 gelten alle Einrichtungen, die von den in
§ 4 Absatz 1, 2 und 4 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
genannten Personen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
§ 3 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
benutzt werden können.
4. Teil Absonderung in häuslicher Quarantäne
§ 19 Infizierte Personen und Kontaktpersonen
(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Isolierung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Diese Vorgaben entfallen frühestens sieben Tage nach dem Tag der Probenahme, die der Testung nach Satz 1 zugrunde liegt, wenn der Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PoC-Antigentests oder eines PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erbracht wird; ohne Erbringung des Nachweises entfallen die Vorgaben frühestens 10 Tage nach dem Tag der Probenahme. § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ist zu beachten.
(2) Bei Beschäftigten in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes entfällt die Pflicht zur Isolierung frühestens nach sieben Tagen, sofern
1.
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht und
2.
der Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erbracht wird.
(3) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Isolierung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend für die Dauer von zehn Tagen. Diese Vorgaben entfallen, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei dieser Person vorgenommene molekularbiologische PCR-Test oder sonstige Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
(4) Einer Person, die nach eigener Kenntnis oder nach Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes
1.
mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 2
Absatz 2 getragen zu haben oder
2.
sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten in einer relativ beengten Raumsituation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 2
Absatz 2 getragen wurde
(Kontaktperson), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiagnostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeitraum von zehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1 oder dem letztmaligen gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt (Quarantäne). Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Symptombeginn.
(5) Absatz 4 gilt nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete medizinische Schutzausrüstung getragen hat, und für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schülerinnen und Schüler, die eine Einrichtung nach
§ 16
besuchen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 endet die Quarantäne für Kontaktpersonen frühestens nach sieben Tagen, sofern die Kontaktperson über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests, verfügt.
(7) Maßgeblich für die Bestimmung des letztmaligen Kontakts nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, eines letztmaligen gemeinsamen Aufenthalts in einer relativ beengten Raumsituation nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist in zeitlicher Hinsicht,
1.
solange die infizierte Person keine Symptome entwickelt (asymptomatischer Fall), der zweite Tag vor der Probeentnahme für die labordiagnostische Testung der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach dem Probenahmedatum,
2.
bei Auftreten von Symptomen bei der infizierten Person (symptomatischer Fall), der zweite Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei der infizierten Person bis zum zehnten Tag nach Symptombeginn oder
3.
bei einem positiven Ergebnis eines PCR-Pooltests der Tag der Probenahme.
(8) Im Übrigen bleibt die Befugnis des zuständigen Gesundheitsamtes, auf der Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Einzelfall eine Absonderungsanordnung zu erlassen, unberührt.
(9) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 minderjährig, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.
§ 20 Beobachtungen und Pflichten während der Absonderung in häuslicher Quarantäne
(1) Für die Zeit der Absonderung werden die in
§ 19
genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes unterworfen. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Darunter fallen insbesondere äußerliche Untersuchungen und Röntgenuntersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten sowie Blutentnahmen. Das erforderliche Untersuchungsmaterial ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die betroffenen Personen Folge zu leisten. Sie können auch durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den sich als solche ausweisenden Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
(2) Bis zum Ende der Absonderung sind die betroffenen Personen zu folgenden Handlungen und Dokumentationen verpflichtet:
a)
zweimal täglich - morgens und abends - ist, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ihre Körpertemperatur zu messen;
b)
täglich ist, soweit möglich, ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegenden Tage, soweit die Erinnerung reicht).
Zudem sind folgende (Hygiene-) Regeln zu beachten:
a)
zeitliche und räumliche Trennung im Haushalt von den anderen Haushaltsmitgliedern; eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden; eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Personen sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten,
b)
beim Husten und Niesen Abstand zu anderen halten und sich wegdrehen, Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Taschentuch benutzen, das sofort zu entsorgen ist,
c)
regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife und Vermeidung von Berührungen im Gesicht.
(3) Ist die betroffene Person minderjährig, sollen die Sorgeberechtigten Sorge dafür tragen, dass die in Absatz 2 genannten Pflichten eingehalten werden, soweit dies dem Kind oder Jugendlichen mit Blick auf seine individuelle Situation (Alter, Entwicklungsstand) möglich und zumutbar ist.
§ 21 Ausnahmen
(1) Abweichend von
§ 19
darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.
(2) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der
Anlage
genannten Bereiche auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Antragsberechtigt ist für die in der
Anlage
genannten Bereiche die oder der Dienstvorgesetzte, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder im Falle einer selbständigen Tätigkeit die betroffene Person selbst.
5. Teil Schlussvorschriften
§ 22 Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen
Die örtlich zuständigen Behörden nach
§ 4 Absatz 1 und 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist; dies gilt insbesondere beim Erreichen der Warnstufe 2, 3 oder 4. Bei der Anordnung von Schutzmaßnahmen ist § 28a Absatz 3 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 1a
Absatz 1a Satz 2 als verantwortliche Person einer Einrichtung oder eines Betriebs nicht sicherstellt, dass die Abstandsregel nach
§ 1a
Absatz 1a Satz 1 eingehalten wird,
2.
entgegen
§ 1b
Satz 1 an einer Veranstaltung, Zusammenkunft oder Menschenansammlung teilnimmt,
3.
entgegen
§ 2
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
4.
entgegen
§ 2
Absatz 1a keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,
5.
entgegen
§ 2
Absatz 2a keine Maske des Standards „KN95/N95“, „FFP“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus trägt,
6.
entgegen
§ 3
Absatz 4 eine Einrichtung, einen Betrieb oder eine Veranstaltungsstätte betritt, ohne ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Einrichtung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird,
7.
(aufgehoben)
8.
(aufgehoben)
9.
(aufgehoben)
10.
entgegen
§ 3
Absatz 4d eine öffentliche Einrichtung des Landes oder der jeweiligen Stadtgemeinde betritt, ohne ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche Person einer öffentlichen Einrichtung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird,
11.
entgegen
§ 3a
einen Club, eine Diskothek, eine Festhalle oder eine ähnliche Vergnügungsstätte betritt, ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und ein negatives Testergebnis vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Einrichtung oder Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und ein negatives Testergebnis vorgelegt wird,
12.
entgegen
§ 4
Absatz 2 Nummer 1 als verantwortliche Person einer Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 5
Absatz 1 oder 2 nicht erstellt,
13.
(aufgehoben)
14.
(aufgehoben)
15.
entgegen
§ 7
Absatz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung mit mehr als 6 000 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 25 000 Personen unter freiem Himmel durchführt,
16.
entgegen
§ 7
Absatz 1 an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorzulegen oder als verantwortliche Person einer Veranstaltung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird,
17.
(aufgehoben)
18.
(aufgehoben)
19.
entgegen
§ 8
Absatz 5 Satz 4 ein Krankenhaus betritt, ohne ein negatives Testergebnis vorzulegen,
20.
entgegen
§§ 15
,
16
oder
17
ein Schutz- und Hygienekonzept nicht erstellt oder die Abstands- und Hygieneregeln nicht einhält,
21.
entgegen
§ 19
Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen
§ 19
Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 21
vorliegt,
22.
entgegen
§ 19
Absatz 4 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 21
vorliegt,
23.
entgegen
§ 20
Absatz 1 sich weigert, eine erforderliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, an ihr mitzuwirken, den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten oder Auskünfte zu erteilen.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
§ 24 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 9) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
(3) Die Verordnungsgeberin wird fortlaufend, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erreichten Impfquoten, evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben.
Anlage
zu
§ 21
Gesundheitswesen
Beschäftigte im Gesundheitswesen einschließlich des Rettungsdienstes (Ärzte, Pflegepersonal), bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich in der Altenpflege Beschäftigte sowie alle Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal, sonstiges Personal (einschließlich medizinischer Fachangestellter) in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, in Laboren, der Beschaffung, Apotheken, bei Arzneimittelherstellern und Herstellern medizinischer Produkte, ferner Hebammen sowie Beschäftigte in Einrichtungen für die tiermedizinische und tierpflegerische Versorgung und in Einrichtungen und bei Angeboten oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
Öffentlicher Dienst
1.
Senatorische Behörden der Freien Hansestadt Bremen
2.
Bremische Bürgerschaft (Mitarbeiter und Abgeordnete)
3.
Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
4.
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven (Mitglieder)
5.
Magistrat der Stadt Bremerhaven (Mitglieder und Beschäftigte)
6.
Gesundheitsamt Bremen
7.
Ordnungsamt Bremen
8.
Standesamt Bremen
9.
Migrationsamt Bremen
10.
Bürgeramt Bremen (und zugeordnete Dienststellen)
11.
Polizei Bremen und Ortspolizeibehörde Bremerhaven
12.
Feuerwehr Bremen und Bremerhaven
13.
sonstige Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere der Katastrophenschutz
14.
Staatsanwaltschaft Bremen
15.
Generalstaatsanwaltschaft Bremen
16.
Gerichte im Land Bremen
17.
Justizvollzugsanstalten im Land Bremen
18.
Hansestadt Bremisches Hafenamt (= Funktion Ordnungsamt im Hafengebiet)
19.
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
20.
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin
21.
Eichamt des Landes Bremen
22.
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
23.
Jobcenter, Agentur für Arbeit
24.
Amt für Straßen und Verkehr
25.
Amt für soziale Dienste
26.
Amt für Versorgung und Integration Bremen
27.
Landeshauptkasse
28.
Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Studierendenwerke
29.
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
30.
Kindertagesstätten
31.
Schulen
32.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
33.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
34.
Landesbeauftragte für Frauen/ Bremische Zentralstelle für die Gleichberechtigung der Frau
35.
Performa Nord
36.
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
37.
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist
Kritische Infrastruktur
1.
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
2.
Transport und Verkehr
3.
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
4.
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
5.
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik
6.
Informationstechnik und Telekommunikation
7.
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister
8.
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
9.
bremenports GmbH & Co. KG
10.
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
11.
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)
12.
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
13.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
14.
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
15.
Flughafen Bremen GmbH
16.
Tankstellen
17.
Bestatterinnen und Bestatter
18.
Umweltbetrieb Bremen
19.
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
20.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
21.
Anwaltschaft, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
22.
Betreuungsvereine und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 1896 BGB
23.
Sicherheitsdienste
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