Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Qualitätssicherung
(1)
1
Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen.
2
Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung und durch die in
Artikel 3
Absatz 1 festgelegten Verfahren.
(2) Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
(3)
1
Die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitätsgesicherten Studiengänge werden in allen Ländern hochschulrechtlich als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt.
2
Andere Formen der Qualitätssicherung bleiben unberührt.
Artikel 2 Grundlage und Maßstäbe
(1) Die Qualitätssicherung und -entwicklung muss insbesondere in Bachelor- und Masterstudiengängen durch die Einhaltung der Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet werden.
(2)
1
Formale Kriterien sind Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktesystem, Gleichstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen.
2
Artikel 4
Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören
1.
dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studiengangs unter anderem bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung,
2.
die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums,
3.
auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlich-inhaltliche Standards,
4.
Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studienerfolgs,
5.
Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
6.
das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts.
(4) Hinsichtlich der Qualitätssicherung und -entwicklung ist das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, und im Falle einer Niederlassung das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule der Niederlassung ihren Sitz hat, zu beachten.
Artikel 3 Verfahren
(1) Die Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre beziehen sich
1.
auf die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung (Systemakkreditierung),
2.
auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung (Programmakkreditierung) oder
3.
auf andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land nach den Kriterien des
Artikels 2
abgestimmte Verfahren; für diese Verfahren gelten Absatz 2 Satz 1 sowie die in diesem Staatsvertrag und in den Rechtsverordnungen nach
Artikel 4
festgelegten Grundätze zur angemessenen Beteiligung der Wissenschaft entsprechend.
(2)
1
Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfolgen
1.
auf Antrag der Hochschule, der gegenüber dem Akkreditierungsrat oder der in dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 bestimmten Stelle abzugeben ist,
2.
auf der Basis eines Selbstevaluationsberichts der Hochschule, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den Kriterien gemäß
Artikel 2
Absätze 2 und 3 enthält,
3.
unter maßgeblicher Beteiligung externer unabhängiger sachverständiger Personen aus den für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende,
4.
durch Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach
Artikel 4
festgelegten Standards und
5.
unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2
Die Hochschulen bedienen sich auf der Grundlage privaten Rechts zur Begutachtung und Erstellung des Gutachtens gemäß Satz 1 Nummer 4 der Hilfe einer der bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierten und vom Akkreditierungsrat nach
Artikel 5
Absatz 3 Nummer 5 zugelassenen Agenturen.
3
Grundlage und Maßstab der Begutachtung nach Satz 1 Nummer 4 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden.
(3)
1
Die Hochschulrektorenkonferenz entwickelt ein Verfahren, welches sicherstellt, dass bei der Benennung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 eine hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist.
2
Das Verfahren bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
3
Die Agenturen sind hinsichtlich der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 an dieses Verfahren gebunden.
(4) Vor der abschließenden Entscheidung nach Absatz 5 erhält die Hochschule Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
(5)
1
Die das Verfahren abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrates umfasst
1.
die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien gemäß
Artikel 2
Absatz 2 und
2.
die Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß
Artikel 2
Absatz 3.
2
Grundlage und Maßstab der Entscheidung nach Satz 1 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden.
3
Über die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 wird auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 entschieden; eine begründete Abweichung ist möglich.
4
Die Entscheidung nach Satz 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6)
1
Das Verfahren wird dokumentiert.
2
Die Gutachten und Entscheidungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
(7) Gegen die Entscheidung nach Absatz 5 steht der Hochschule der Verwaltungsrechtsweg offen.
(8) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 1 erhebt der Akkreditierungsrat von den Hochschulen nach Maßgabe des
Artikels 6
Absatz 4 Gebühren.
Artikel 4 Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung
(Studienakkreditierungsverordnung)
(1) Zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den formalen Kriterien nach
Artikel 2
Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach
Artikel 2
Absatz 3 sowie zum Verfahren nach
Artikel 3
.
(2)
1
Für einzelne Studienbereiche können die Länder zur Sicherung und Entwicklung der studienbereichsadäquaten Qualität in Studium und Lehre durch Rechtsverordnungen regeln, dass für diese Studienbereiche die Kriterien nach
Artikel 2
Absatz 2 nach Maßgabe besonderer Regelungen gelten.
2
Studienbereiche im Sinne des Satzes 1 sind zum Beispiel künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sowie Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden.
(3)
1
Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen das Nähere zu den Verfahren gemäß
Artikel 3
Absatz 1 Nummern 1 und 2, insbesondere
1.
das Nähere zur Verfahrenseinleitung, insbesondere hinsichtlich der Beauftragung der Agentur durch die Hochschule,
2.
die Vorgabe eines einheitlichen Rasters und einheitlicher Standards für
a)
die Gutachten nach
Artikel 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie
b)
den Prüfbericht über die Einhaltung der formalen Kriterien,
3.
die Zusammensetzung des für die Begutachtung und Erstellung des Gutachtens nach
Artikel 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Gremiums,
4.
die fachlichen Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter,
5.
den Zeitraum der Geltung der Akkreditierungsentscheidungen (Reakkreditierungsfristen),
6.
die Voraussetzungen, unter denen eine Akkreditierung oder eine Reakkreditierung entzogen werden kann sowie
7.
das Nähere zur Verbindung mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, sowie zur Umsetzung gemeinsamer Ausbildungsrahmen nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung.
2
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 sehen vor, dass bei der konkreten Festlegung der in den einzelnen Verfahren geltenden fachlich-inhaltlichen Kriterien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des
Artikels 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die Mehrheit der Stimmen des für die Begutachtung zuständigen Gremiums besitzen.
(4) Die Länder können durch Rechtsverordnungen darüber hinaus das Nähere zu den Verfahren gemäß
Artikel 3
Absatz 1 Nummer 3 bestimmen.
(5) Die Länder können durch Rechtsverordnung Regelungen zu den von den Agenturen zu erhebenden Entgelten, insbesondere zu den Entgelttatbeständen, zu Entgelthöhe und Entgeltbemessung treffen; es können feste Sätze oder Rahmenentgelte vorgesehen werden.
(6) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach
Artikel 1
Absatz 2 notwendig ist.
Artikel 5 Stiftung Akkreditierungsrat
(1)
1
Die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland) errichtet durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), trägt die Bezeichnung „Stiftung Akkreditierungsrat“.
2
Die Stiftung Akkreditierungsrat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen.
3
Das Land Nordrhein-Westfalen wird sein Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ändern.
4
Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.
5
Sie führt ein in der Satzung geregeltes Dienstsiegel.
(2) Die Länder nehmen durch die Stiftung ihre Aufgaben nach
Artikel 1
Absatz 2 wahr und kommen damit ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach.
(3) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
1.
Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme sowie andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land auf Grundlage der Kriterien des
Artikels 2
abgestimmte Verfahren der Qualitätssicherung durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren und reakkreditieren.
2.
Sie legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest.
3.
Sie fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung.
4.
Sie berichtet den Ländern regelmäßig über die Entwicklung des gestuften Studiensystems und über die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung.
5.
Sie lässt die Agenturen im Sinne des
Artikel 3
Absatz 2 Satz 2 zu. Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens wahrzunehmen; bei den bei dem EQAR registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet.
6.
Sie unterstützt die Länder bei der Weiterentwicklung des deutschen Qualitätssicherungssystems und unterbreitet Vorschläge für die nach
Artikel 4
zu erlassenden Rechtsverordnungen.
Artikel 6 Stiftungsvermögen, Gebühren
(1)
1
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (
Artikel 5
) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder.
2
Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht.
3
Der Zuschuss wird nur gewährt, soweit der Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht durch Gebühren nach Absatz 4 gedeckt wird.
4
Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4)
1
Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach
Artikel 3
Absatz 1 und nach
Artikel 5
Absatz 3 Nummer 5 erheben.
2
Die Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
3
Die §§ 3 bis 5, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.
4
Die Gebührenordnung wird vom Stiftungsrat unter Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Artikel 7 Satzung; Geschäftsordnung
(1)
1
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf; sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
2
Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Entlastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der Stiftung.
(3) Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der Satzung eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 8 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Akkreditierungsrat,
2.
der Vorstand,
3.
der Stiftungsrat.
(2) Die Organe müssen bei allen Vorschlägen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten (Gender Mainstreaming).
Artikel 9 Akkreditierungsrat
(1)
1
Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung.
2
Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert er gemäß
Artikel 3
Absatz 5 die Studiengänge und hochschulinternen Qualitätssicherungssysteme an den deutschen Hochschulen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage oder dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.
3
Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen.
4
Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit nicht der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
(2)
1
Mitglieder des Akkreditierungsrates sind:
1.
acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die zumindest die vier Fächergruppen der Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften und der Ingenieurwissenschaften repräsentieren müssen,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
3.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,
4.
fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien,
5.
zwei Studierende,
6.
zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkreditierungserfahrungen,
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.
2
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) für die Dauer von vier Jahren bestellt.
3
Die Hochschulrektorenkonferenz stellt bei ihrem Vorschlag sicher, dass die unterschiedlichen Hochschularten und die Fächervielfalt eine angemessene Berücksichtigung finden und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht einer Hochschulleitung angehören.
4
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 2 und 5 werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 von der Kultusministerkonferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien nach Satz 1 Nummer 4 von der Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mitglieder nach Satz 1 Nummern 4 und 6 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz und das Mitglied nach Satz 1 Nummer 7 durch die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen benannt und sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Satzung kann für die Studierenden eine kürzere Amtszeit vorsehen.
5
Wiederbenennung und -bestellung ist auch mehrfach zulässig.
6
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das neue Mitglied alsbald bis zum Ende der laufenden Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die Satzung.
7
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Bestellung des Neumitglieds; Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
8
Die Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat abberufen werden.
9
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 bis 6 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen.
(3)
1
Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
2
Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 angehören.
3
Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(4) Bei Abstimmungen über Gegenstände der in
Artikel 3
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Art führen die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die doppelte Stimme, welche nur einheitlich abgegeben werden kann.
(5)
1
Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehrenamtlich tätig.
2
Sie erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(6) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvoraussetzungen und zur Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder, regelt die Satzung.
Artikel 10 Vorstand
(1)
1
Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt
2
Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.
(2) Dem Vorstand gehören an:
1.
als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
2.
die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
3.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Artikel 11 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.
(2)
1
Dem Stiftungsrat gehören an:
1.
sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2.
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.
2
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.
3
Artikel 9
Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend.
4
Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig.
5
Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.
Artikel 12 Geschäftsstelle der Stiftung
(1)
1
Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird.
2
Sie unterstützt die Erledigung der Geschäfte der Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden des Vorstands.
(2)
1
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands.
2
Auf sie sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
3
Hinsichtlich der dienstvorgesetzten Stelle für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands gelten die allgemeinen arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen.
Artikel 13 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag etwas anderes bestimmt ist.
(2)
1
Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß
Artikel 11
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 voraussetzt, festgestellt wird.
2
Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen.
3
Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.
4
Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Kultusministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(3)
1
Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des Sitzlandes.
(5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Sitzlandes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Artikel 14 Aufsicht
1
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.
2
§ 76 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) gilt entsprechend.
Artikel 15 Evaluation
Das Akkreditierungssystem ist im Auftrag der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz, insbesondere hinsichtlich der Organisationsstruktur und des Wirkens der Stiftung sowie der sonstigen Verfahrensregelungen, regelmäßig und in angemessener Frist, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, zu evaluieren.
Artikel 16 Übergangsvorschriften
(1)
1
Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Durchführung dieser Akkreditierungsverfahren das bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Recht.
2
Eine Programmakkreditierung oder Systemakkreditierung hat im Sinne des Satzes 1 begonnen, sobald die Hochschule einen Vertrag über die Vornahme der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung mit der Agentur geschlossen hat.
3
Agenturen im Sinne des Satzes 2 sind diejenigen Agenturen, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert worden sind.
(2)
1
Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich des Übergangs zwischen dem für die Verfahren der Akkreditierung geltenden bisherigen Recht und dem nach diesem Staatsvertrag geltenden Recht zu regeln.
2
Des Weiteren werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich der Weitergeltung des bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Rechts für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach
Artikel 4
zu regeln.
3
Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach
Artikel 1
Absatz 2 notwendig ist.
Artikel 17 Berufsakademien; Kirchenverträge
(1)
1
Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden, entsprechend.
2
Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studiengänge im Sinne dieses Staatsvertrages.
(2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.
Artikel 18 Schlussvorschriften
(1)
1
Dieser Staatsvertrag ist geschlossen, wenn wenigstens 15 Regierungschefinnen und Regierungschefs der vertragsschließenden Länder ihn unterzeichnet haben.
2
Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde eines vertragsschließenden Landes nach Satz 1 bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.
*
(2)
1
Ein Land, das den Staatsvertrag nicht bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 2 unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten.
2
Dazu richtet es an die Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef unterzeichnete Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beitreten wolle.
3
Der Beitritt ist vollzogen, sobald das beitretende Land die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt hat.
(3)
1
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
2
Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären.
3
Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.
Fußnoten
*
[Gemäß Bekanntmachung vom 15. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 11) ist der Staatsvertrag am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.]
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