Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbracht...
DE - Landesrecht Bremen

Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 BremArchG

Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 BremArchG

Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums nach

§ 3 Absatz 1 Ziffer 2 BremArchG

Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Inhalt und Umfang der berufspraktische Tätigkeit

§ 3 Aufsichtsstelle

§ 4 Anzeigepflichten und Inhalte der Anzeige

§ 5 Beratung und Begleitung durch die Architektenkammer Bremen

§ 6 Aufsicht und Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit

§ 7 Fortbildung

§ 8 Bewertung der berufspraktischen Tätigkeit

§ 9 Inkrafttreten

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Satzung regelt das Verfahren sowie den Inhalt und Umfang der für die Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen erforderlichen berufspraktischen Tätigkeit nach

§ 3 Absatz 1 Ziffer 2 Bremisches Architektengesetz (BremArchG)

.

§ 2

Inhalt und Umfang der berufspraktischen Tätigkeit

(1) Die berufspraktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der betreffenden Fachrichtung nach

§ 1 BremArchG

. Die Absolventinnen und Absolventen sollen befähigt werden, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Die berufspraktische Tätigkeit hat auf den während des Studiums in der betreffenden Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzubauen.
(2) Die berufspraktische Tätigkeit muss in den wesentlichen Berufsaufgaben abgeleistet worden sein. Dies bedeutet, unter besonderer Beachtung der sicherheitstechnischen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vorhabens,
in der Fachrichtung Architektur die Ausübung
a)
der gestaltenden Planung von Gebäuden (insbesondere Vorentwurf, Entwurf),
b)
der technischen Planung von Gebäuden (insbesondere Ausführungsplanung),
c)
der wirtschaftlichen Planung von Gebäuden (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung) und
d)
der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Gebäuden (insbesondere Bauüberwachung);
in der Fachrichtung Innenarchitektur die Ausübung
a)
der gestaltenden Planung von Innenräumen (insbesondere Vorentwurf, Entwurf),
b)
der technischen Planung von Innenräumen (insbesondere Ausführungsplanung),
c)
der wirtschaftlichen Planung von Innenräumen (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung) und
d)
der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Innenräumen (insbesondere Bauüberwachung);
in der Fachrichtung Landschaftsarchitektur die Ausübung
a)
der gestaltenden Planung von Freianlagen (insbesondere Vorentwurf, Entwurf),
b)
der technischen Planung von Freianlagen (insbesondere Ausführungsplanung),
c)
der wirtschaftlichen Planung von Freianlagen (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung),
d)
der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Freianlagen (insbesondere Bauüberwachung) und
e)
der gestaltenden und ökologischen Landschaftsplanung (beispielsweise Landschaftspläne, Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne, landschaftspflegerische Begleitpläne, Pflege- und Entwicklungspläne, Umweltverträglichkeitsstudien);
in der Fachrichtung Stadtplanung die Ausübung
a)
der gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen rahmensetzenden Planung und Konzeption in der Raumordnung und Stadtplanung (beispielsweise Leitbilder, Entwicklungskonzepte, Masterpläne, Rahmenpläne),
b)
städtebaulichen Entwurfsplanung,
c)
Raumordnungs- und Bauleitplanung (beispielsweise Landesentwicklungspläne, Regionalpläne, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) und
d)
die Ausübung der Koordination, Lenkung und Betreuung (beispielsweise Moderation von Planungsprozessen, Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit, Einbeziehung zu beteiligender Institutionen und Fachplaner).
(3) Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt werden. Sie beginnt mit der tatsächliche Aufnahme; in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 2 jedoch erst mit dem Zugang der vollständigen Anzeige.

§ 3

Aufsichtsstelle

(1) Für die Fachrichtung Architektur hat die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht zu erfolgen.
(2) Die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit kann grundsätzlich durch eine Architektin oder einen Architekten (aufsichtführende Person) oder die Architektenkammer Bremen erfolgen (letzteres bei freiberuflichem Absolvieren der berufspraktischen Tätigkeit). Über Ausnahmen entscheidet die Architektenkammer Bremen.
(3) Soll die berufspraktische Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden, ist die aufsichtführende Person vorab der Architektenkammer Bremen mitzuteilen und von dieser zuzulassen.

§ 4

Anzeigepflichten und Inhalt der Anzeige

(1) Findet die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer aufsichtführenden Person statt, soll der Beginn der Tätigkeit der Architektenkammer Bremen vor deren Aufnahme in Textform angezeigt werden. Soll die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer Bremen erfolgen, ist deren Beginn vor der Aufnahme in Textform anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
a)
Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade
b)
Anschrift der Wohnung
c)
Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes
d)
Datum und Ort der Geburt
e)
Angabe, ob und gegebenenfalls wo bereits Teile der berufspraktischen Tätigkeit außerhalb von Bremen absolviert wurden
f)
Eintragungen in Listen und Verzeichnisse bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes
g)
Studienabschlüsse in der betreffenden Fachrichtung (Urkunden

und

Zeugnisse)
h)
gegebenenfalls Vor- und Familienname sowie Anschrift der aufsichtführenden Person
i)
Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben hat die Absolventin oder der Absolvent der Architektenkammer Bremen unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(4) Die Architektenkammer bestätigt der Absolventin oder dem Absolventen den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit.

§ 5

Beratung und Begleitung durch die Architektenkammer Bremen

Die Architektenkammer Bremen unterrichtet die Absolventin oder den Absolventen und gegebenenfalls auch die aufsichtführende Person über das Verfahren und die erforderlichen wesentlichen Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit. Sie steht der Absolventin oder dem Absolventen und der aufsichtführenden Person während des Verfahrens beratend zur Seite.

§ 6

Aufsicht und Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit

(1) Die Aufsicht erfolgt durch stichprobenartige Kontrollen über die Tätigkeit und Leistungen der Absolventin oder des Absolventen.
(2) Die berufspraktische Tätigkeit ist durch eigene Arbeiten und durch Arbeitszeugnisse oder sonstige Unterlagen, die den Zeitumfang und Inhalt der Tätigkeit dokumentieren, nachzuweisen.
(3) Kann die Absolventin oder der Absolvent die für die Bewertung der berufspraktischen Tätigkeit erforderlichen Nachweise aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Architektenkammer Bremen die beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen der Absolventin oder des Absolventin durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Absolventin oder der Absolvent hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche und sonstige Prüfungen.
(4) Die aufsichtführende Person hat darauf zu achten, dass während der berufspraktischen Tätigkeit die Inhalte nach § 2 vermittelt werden. Sie hat der Absolventin oder dem Absolventen Kopien eigener Arbeiten und entsprechende Arbeitszeugnisse für die abschließende Bewertung durch den Eintragungsausschuss zur Verfügung zu stellen.

§ 7

Fortbildung

Die Absolventin oder der Absolvent hat als Teil der berufspraktischen Tätigkeit die erforderliche Pflichtfortbildung nach

§ 3 Absatz 1 Unterabsatz (1c) BremArchG

zu absolvieren und nachzuweisen.

§ 8

Bewertung der berufspraktischen Tätigkeit

Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Bremen hat die berufspraktische Tätigkeit nach ihrem Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder auf Antrag zu bewerten. Genügt die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen bislang nicht, teilt der Eintragungsausschuss dieses der Absolventin oder dem Absolventen unter Angabe der Defizite mit.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Beschlossen am 30. November 2016 von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund

§ 18 Absatz 1 Nummer 11 BremArchG

.
Ausgefertigt am 10. August 2017
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Die von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 30. November 2016 beschlossene Satzung wird nach

§ 16 Absatz 4 BremArchG

genehmigt.
Bremen, den 24. August 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – Aufsichtsbehörde –
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