Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Aufgrund

§ 38 Absatz 1 Satz 4

und

§ 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) gibt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bekannt:

1.

Preisindexzahl (Rohbauwert) nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Preisindexzahl mit der nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

die Rohbauwerte der
Anlage 1 der BremPPV
ab dem 1. Februar 2018 zu vervielfältigen sind, beträgt

113,67

.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2010 = Preisindexzahl 100
Preisindexzahl 113,67gültig ab 1. Februar 2018
Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in € / m³
1.Wohngebäude128
2.Wochenendhäuser113
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen173
4.Schulen164
5.Kindertageseinrichtungen147
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten147
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten171
8.Krankenhäuser191
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos147
10.Hallenbäder158
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt63
11.2der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m352
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt43
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten97
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude86
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt131
15.mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt114
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen94
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen114
18.Tiefgaragen175
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude45
20.Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt34
20.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19

2.

Stundesatz nach

§ 40 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Juli 2017 6 101,16 Euro. Aus dem Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts ergibt sich nach

§ 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV

dadurch ein Stundensatz von

104,00 Euro

.
Bremen, den 29. Dezember 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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