Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
Vom 16. Januar 2018
Zur Durchführung der Wahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/ Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 erlässt der Senat folgende Allgemeine Verfügung:
Abschnitt 1 Wahl der Schöffinnen/Schöffen
1.
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stellen nach § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Vorschlagslisten für die Schöffinnen/Schöffen für die Jahre 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 auf.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Absatz 2 Satz 1 GVG). Insbesondere sind Männer und Frauen in gleicher Weise zu berücksichtigen. Die Vorschlagsliste muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten (§ 36 Absatz 2 Satz 2 GVG).
2.
Nach §§ 36 Absatz 4 Satz 1, 43 und 77 Absatz 1 GVG sind in die Vorschlagsliste
a)
der Stadtgemeinde Bremen
aa)
für den Bereich des Amtsgerichts Bremen wenigstens 524 Personen
bb)
für den Bereich des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal wenigstens 96 Personen,
b)
der Stadtgemeinde Bremerhaven wenigstens 196 Personen aufzunehmen.
Anmerkung:
Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal umfasst das Gebiet des stadtbremischen Stadtbezirks Nord (
§ 3 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
).
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (in Bremen der Stadtbürgerschaft, in Bremerhaven der Stadtverordnetenversammlung), mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (§ 36 Absatz 1 Satz 2 GVG). Die Vorschlagslisten sind so zeitig aufzustellen, dass sie spätestens am 15. Juli 2018 aufgelegt werden können.
3.
Diesen Zahlen liegen folgende Bestimmungen der Präsidentin des Landgerichts, der Präsidentin des Amtsgerichts Bremen, des Präsidenten des Amtsgerichts Bremerhaven sowie des Vorsitzenden der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven nach §§ 43, 77 Absatz 1, 78 Absatz 3 Satz 3 GVG bezüglich der erforderlichen Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen zugrunde:
a)
Landgericht Bremen
aa)
für die Strafkammern in Bremen:
88 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen und
64 Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen
bb)
Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven für die Strafkammer:
22 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen und
22 Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen
b)
Amtsgericht Bremen für die Schöffengerichte:
70 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen und
70 Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen
c)
Amtsgericht Bremen-Blumenthal für das Schöffengericht:
8 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen und
14 Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen
d)
Amtsgericht Bremerhaven für das Schöffengericht:
20 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen und
30 Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen
4.
Nach § 77 Absatz 2 GVG hat die Präsidentin des Landgerichts Bremen die Zahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen/Haupt- und Hilfsschöffen bei den Strafkammern in Bremen wie folgt verteilt:
a)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen:
69 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen und
53 Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen
b)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal:
15 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen und
11 Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen
c)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven:
4 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen.
5.
Die Vorschlagsliste ist aufzulegen. Zeit und Ort der Auflegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen (§ 36 Absatz 3 GVG). Es ist Vorsorge zu treffen, dass binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, gegen die Vorschlagsliste etwaig erhobene Einsprüche zu Protokoll genommen werden können (§ 37 GVG).
6.
Die Einsendung der Vorschlagslisten nebst den Einsprüchen an die Richter beim Amtsgericht (§ 38 Absatz 1 GVG) hat unverzüglich nach Ablauf der Auflegungsfrist zu erfolgen.
7.
Die Stadtbürgerschaft wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, je sieben Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss des Amtsgerichts Bremen und des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal aus den Einwohnern des betreffenden Amtsgerichtsbezirk (§ 40 Absatz 2 und 3 Satz 1 GVG). Die Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, sieben Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss des Amtsgerichts Bremerhaven aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirk (§ 40 Absatz 2 und 3 Satz 1 GVG).
8.
Der Senat ernennt je eine Verwaltungsbeamtin/einen Verwaltungsbeamten und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die Wahlausschüsse des Amtsgerichts Bremen, des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal und des Amtsgerichts Bremerhaven (§ 40 Absatz 2 GVG).
9.
Die Richter bei den Amtsgerichten haben die Wahlausschüsse für die Wahl der Schöffinnen/Schöffen für die Geschäftsjahre 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 zum Zwecke der von diesen nach §§ 41 und 42 GVG zu erledigenden Aufgaben spätestens zum 15. Oktober 2018 einzuberufen (§ 40 Absatz 1 GVG).
Abschnitt 2 Wahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen
Für die Wahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1 mit folgender Maßgabe:
1.
Die Vorschlagsliste wird von dem Jugendhilfeausschuss aufgestellt. Sie soll ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen enthalten, die als Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffinnen/ Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen benötigt werden (§ 35 Absatz 1 und 2 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz - JGG -).
2.
Nach § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 JGG, §§ 43 und 77 Absatz 1 GVG sind in die Vorschlagsliste
a)
der Stadtgemeinde Bremen
aa)
für den Bereich des Amtsgerichts Bremen:
224 Personen
(112 Männer und 112 Frauen)
bb)
für den Bereich des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal:
60 Personen
(30 Männer und 30 Frauen)
b)
der Stadtgemeinde Bremerhaven:
96 Personen
(48 Männer und 48 Frauen)
aufzunehmen.
3.
Diesen Zahlen liegen folgende Bestimmungen der Präsidentin des Landgerichts Bremen, der Präsidentin des Amtsgerichts Bremen, des Präsidenten des Amtsgerichts Bremerhaven sowie des Vorsitzenden der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven nach §§ 43, 77 Absatz 1, 78 Absatz 3 GVG bezüglich der erforderlichen Zahl der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen zugrunde:
a)
Landgericht Bremen
aa)
für die Jugendkammern in Bremen:
14 Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen
(7 Männer und 7 Frauen)
20 Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen
(10 Männer und 10 Frauen)
bb)
Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven für die Jugendkammer:
6 Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen
(3 Männer und 3 Frauen)
10 Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen
(5 Männer und 5 Frauen)
b)
Amtsgericht Bremen für die Jugendschöffengerichte:
36 Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen
(18 Männer und 18 Frauen)
50 Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen
(25 Männer und 25 Frauen)
c)
Amtsgericht Bremen-Blumenthal für das Jugendschöffengericht:
8 Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen
(4 Männer und 4 Frauen)
14 Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen
(7 Männer und 7 Frauen)
d)
Amtsgericht Bremerhaven für das Jugendschöffengericht:
16 Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen
(8 Männer und 8 Frauen)
16 Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen
(8 Männer und 8 Frauen)
4.
Nach § 77 Absatz 2 GVG hat die Präsidentin des Landgerichts Bremen die Zahl der Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen bei den Jugendkammern in Bremen wie folgt verteilt:
a)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen:
10 Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen
(5 Männer und 5 Frauen)
16 Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen
(8 Männer und 8 Frauen)
b)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal:
4 Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen
(2 Männer und 2 Frauen)
4 Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen
(2 Männer und 2 Frauen)
5.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, erforderlich (§ 35 Absatz 3 Satz 2 JGG).
6.
Die Vorschlagsliste ist so zeitig aufzustellen, dass sie spätestens am 15. Juli 2018 aufgelegt werden kann.
7.
Bei der Entscheidung über etwaige Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen führt die Jugendrichterin/ der Jugendrichter den Vorsitz im Schöffenwahlausschuss (§ 35 Absatz 4 JGG).
Abschnitt 3 Bestimmung der für die Vorbereitung der Vorschlagslisten zuständigen Stellen
Zuständige Stelle für die Vorbereitung der Vorschlagsliste nach Abschnitt 1, deren Auflegung und die Entgegennahme der Einsprüche nach §§ 36 und 37 GVG ist für die Stadtgemeinde Bremen das Statistische Landesamt - Wahlamt -, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Zuständige Stelle für die Vorbereitung der Vorschlagsliste nach Abschnitt 2, deren Auflegung und die Entgegennahme der Einsprüche nach §§ 36 und 37 GVG ist für die Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste als Jugendamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
Beschlossen, Bremen, den 16. Januar 2018
Der Senat
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