Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung zur Neufassung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung zur Neufassung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung zur Neufassung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
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Vom 10. Oktober 2018
I. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Die Geschäftsanweisung der Gerichtsvollzieher wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 69 erhält folgende Fassung:
„§ 69 Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland“.
b)
Im Zweiten Teil Zweiter Abschnitt Buchstabe E. wird in der Überschrift nach dem Wort „Vermögensauskunft“ die Angabe „gemäß § 802c“ eingefügt.
c)
Im Zweiten Teil Sechster Abschnitt werden in der Überschrift die Worte „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Worte „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
d)
In der Angabe zu § 198 wird die Angabe „den Verfall,“ gestrichen.
e)
Im Zweiten Teil wird der Siebte Abschnitt vollständig gestrichen.
2.
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 4
Form des Auftrags
(§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Abs. 2, 3 und 4, §§ 754, 754a, 802a Abs. 2 ZPO)
Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. Aufträge zur Vollstreckung einer Geldforderung sind unter Verwendung des nach § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. Einer Verwendung des Formulars bedarf es nicht für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat oder für einen Auftrag zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (§ 1 Absatz 2 GVFV). Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.“
3.
§ 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids hat der Gerichtsvollzieher die für den Antragsgegner bestimmte Ausfertigung zu übergeben. Liegt eine solche nicht vor, ist eine beglaubigte Abschrift der für den Antragsteller gefertigten Ausfertigung zu übergeben.“
b)
In Satz 4 werden die Worte „des Vordrucksatzes nach Satz 2“ gestrichen.
4.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Kasse oder Gerichtszahlstelle“ durch die Worte „zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden die Worte „Kasse oder Gerichtszahlstelle“ durch die Worte „zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Worte „Kasse oder Gerichtszahlstelle“ durch die Worte „zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
5.
In § 29 Absatz 2 werden nach dem Wort „unsittlichem,“ die Worte „offensichtlich rechtsmissbräuchlichem“ und ein Komma eingefügt.
6.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ist eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ohne mündliche Erörterung erlassen, so gilt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung (§ 214 Absatz 2 Satz 3 FamFG).“
b)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es für die Durchführbarkeit des Auskunftsersuchens auf die Höhe der zu vollstreckenden Ansprüche ankommt (siehe § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X bezüglich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung), sind die zu vollstreckenden Ansprüche desselben Gläubigers innerhalb eines Auftrags zusammenzurechnen, auch wenn sie in unterschiedlichen Urkunden tituliert sind.“
c)
Absatz 5 Satz 5 wird gestrichen.
d)
Es werden die folgenden neuen Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) In den Fällen des § 754a ZPO bedarf es der Übergabe einer Ausfertigung des Schuldtitels nicht, soweit der Gerichtsvollzieher die Ausfertigung nicht gemäß § 754a Absatz 2 ZPO nachgefordert hat.
(7) Hat der Schuldner nur gegen Aushändigung einer Urkunde zu leisten, zum Beispiel eines Wechsels, einer Anweisung oder eines Orderpapiers, so muss sich der Gerichtsvollzieher vor Beginn der Zwangsvollstreckung auch diese Urkunde aushändigen lassen.“
e)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 8 und 9.
7.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b)
Satz 2 wird gestrichen.
8.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 104 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 104 Absatz 7“ ersetzt.
b)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 27a Absatz 7“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 7“ ersetzt.
c)
In Nummer 11 wird die Angabe „§ 113 Absatz 17 Satz 7“ durch die Angabe „§ 113 Absatz 17 Satz 8“ ersetzt.
d)
In Nummer 28 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 29 bis 33 angefügt:
„29. Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Insolvenzgerichts bei Nichteröffnung des Verfahrens (§ 26a InsO);
30.
Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 10 Absatz 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG));
31.
Vergleichen vor der Schiedsstelle wegen der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (§ 102 Absatz 2 Satz 2 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG));
32.
angenommenen Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle wegen der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (§ 105 Absatz 5 VGG);
33.
Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamtes als Aufsichtsbehörde nach dem VGG (§ 122 Absatz 3 VGG).“
9.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schuldtitel nach den in § 1 Absatz 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) genannten zwischenstaatlichen Verträgen und europarechtlichen Verordnungen oder §§ 36 folgende des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) bedürfen keiner besonderen Anerkennung; sie sind nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel aufgrund des Beschlusses des Vorsitzenden einer Kammer beim Landgericht oder des Familiengerichts zur Zwangsvollstreckung geeignet.“
bb)
In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§§ 18 folgende AVAG)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 18 folgende AVAG oder §§ 41, 49 folgende AUG)“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 wird der Klammerzusatz „(§§ 23 folgende AVAG)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 23 folgende AVAG oder §§ 53 folgende AUG)“ ersetzt.
b)
Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung der Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen oder aus Unterhaltstiteln, die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2008 zu vollstrecken sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1112 ZPO, § 30 AUG). Der Antragsteller hat eine Ausfertigung der Entscheidung und eine - auf dem nach der Verordnung zu verwendenden Formblatt ausgestellte - Bescheinigung des Ursprungsgerichts vorzulegen. Die Bescheinigung enthält einen Auszug der Entscheidung. Der Gerichtsvollzieher darf vom Antragsteller eine Übersetzung nur verlangen, wenn er das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann.“
10.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Außenwirtschaftsverkehr ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 AWG:
1.
der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland,
2.
der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Absatz 2 AWG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 16 Absatz 2 Satz 2 AWG)“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Absatz 1 Satz 3 AWG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 16 Absatz 1 Satz 3 AWG)“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 AWG“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 AWG“ und werden die Worte „in einem fremden Wirtschaftsgebiet“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt.
e)
In Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbank“ durch die Worte „Deutschen Bundesbank“ ersetzt.
11.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird der folgende neue Satz 6 eingefügt:
„Im vereinfachten Vollstreckungsverfahren nach § 754a ZPO bedarf es einer Quittierung auf dem Titel oder einer Aushändigung des Titels an den Schuldner nicht.“
b)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 7 und 8.
12.
In § 61 Absatz 7 wird die Angabe „der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)“ durch die Angabe „des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG)“ ersetzt.
13.
§ 69 wird wie folgt gefasst
„§ 69
Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland
(1) Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes und dem Ausland unterliegen keinen Beschränkungen, soweit nicht nach den §§ 4 bis 8 AWG Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden.
(2) Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher von Ausländern (§ 63 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 AWV) oder für deren Rechnung von Inländern (§ 63 Satz 1 Nummer 2 AWV) entgegennimmt (eingehende Zahlungen) oder die der Gerichtsvollzieher an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leistet (ausgehende Zahlungen), sind gemäß den §§ 63 bis 73 AWV gegenüber der Deutschen Bundesbank meldepflichtig, es sei denn, dass die Zahlung einen Betrag von 12 500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigt. Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen (§ 72 Absatz 1 Satz 1 AWV). Hierfür sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten (§ 72 Absatz 1 Satz 2 AWV). Der Gerichtsvollzieher hat die Meldefristen des § 71 AWV zu beachten.“
14.
In § 116 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
15.
§ 117 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.
c)
Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
d)
Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 5“ ersetzt.
16.
In § 118 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 117 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 117 Absatz 4“ ersetzt.
17.
In § 128 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 214 Absatz 2 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 214 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2“ ersetzt.
18.
Dem § 129 Absatz 2 wird folgender Satz 9 angefügt:
„Der genaue Speicherort der Dokumentation ist aktenkundig zu machen.“
19.
§ 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird gestrichen.
b)
Es werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 eingefügt:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG gilt zugleich als Auftrag zur Vollstreckung, wenn die einstweilige Anordnung ohne mündliche Erörterung erlassen wurde. Der Beschluss nach § 214 Absatz 1 FamFG ist von Amts wegen zuzustellen. Mit der Zustellung beauftragt die Geschäftsstelle den Gerichtsvollzieher auf die in § 176 Absatz 1 ZPO bestimmte Weise (vgl. § 15 Absatz 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 176 Absatz 1 ZPO).“
c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
20.
Vor § 135 wird in der Überschrift Buchstabe E. des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt nach dem Wort „Vermögensauskunft“ die Angabe „gemäß § 802c“ eingefügt.
21.
Dem § 135 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ein Verzicht des Gläubigers auf Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ist unbeachtlich (§ 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO).“
22.
In § 136 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz die Worte „oder sind seit einer vorherigen Zahlungsaufforderung zwei Wochen erfolglos verstrichen (§ 802f Absatz 1 Satz 4 ZPO)“ eingefügt.
23.
§ 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Gläubiger, sein Verfahrensbevollmächtigter, der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, Bürokräfte des Gerichtsvollziehers, Personen der Dienstaufsicht, Prüfungsbeamte, in der Gerichtsvollzieherausbildung befindliche Anwärter sowie Personen, die der Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung hinzugezogen hat, dürfen an dem Termin teilnehmen.“
b)
Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Der Gerichtsvollzieher kann auf Verlangen des Schuldners auch weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.“
c)
Dies bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 5 bis 7.
24.
In § 139 Satz 1 werden nach dem Wort „Ladungsfrist“ die Worte „und die gegebenenfalls nach § 802f Absatz 1 ZPO erforderliche Frist“ eingefügt.
25.
§ 140 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Verweis „§ 5 Absatz 2 Satz 2 VermVV“ durch den Verweis „§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ist unbeachtlich (§ 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO).“
bb)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
26.
§ 141 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Gerichtsvollzieher darf diese Auskünfte nur einholen, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist.“
b)
Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Soweit es für die Durchführbarkeit des Auskunftsersuchens auf die Höhe der zu vollstreckenden Forderung ankommt (vgl. § 74a SGB X) gilt § 31 Absatz 4 Satz 4 GVGA entsprechend.“
c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
27.
§ 145 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus (§ 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO).“
bb)
Die bisherigen Sätze 5 bis 14 werden Sätze 6 bis 15.
cc)
Im neuen Satz 6 werden die Worte „Der Gerichtsvollzieher“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
dd)
In Absatz 3 werden die Sätze 8 und 9 gestrichen.
ee)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
28.
§ 151 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 1 SchuFV“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 2 SchuFV“ ersetzt.
b)
Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:
„Bei der Erstellung und Übermittlung der Eintragungsanordnungen sind die in der „Definition bundeseinheitlicher Standards zur Erstellung und Übermittlung von Eintragungsanordnungen gemäß § 882c ZPO“ niedergelegten bundeseinheitlichen Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.“
29.
Dem § 156 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Ein Ersuchen zur Herausgabe eines Kindes ist grundsätzlich vorrangig zu bearbeiten und beschleunigt durchzuführen (§ 88 Absatz 3 Satz 1 FamFG).“
30.
§ 191 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird gestrichen.
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
31.
In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden die Worte „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Worte „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
32.
§ 196 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Worte „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
33.
§ 198 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „den Verfall,“ gestrichen.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „verfallenen oder“ gestrichen.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „ den Verfall oder“ gestrichen.
cc)
In Satz 4 werden die Worte „verfallenen oder“ gestrichen.
c)
In Absatz 2 werden das Wort „Verfall“ und das unmittelbar folgende Komma gestrichen.
d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Worte „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
e)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „verfallener oder“ gestrichen.
f)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Der Versteigerungstermin ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen. Die eingezogenen Sachen dürfen an Täter oder Teilnehmer der Straftat oder Beteiligte an der Ordnungswidrigkeit nur mit Einwilligung der obersten Justizbehörde veräußert werden. Der freihändige Verkauf an Richter, Beamte, Angestellte oder Arbeiter der Justizverwaltung oder an Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) ist nicht zulässig.“
34.
Nach § 199 werden die Überschrift „Siebenter Abschnitt Übergangsregelungen“ und die §§ 200 und 201 gestrichen.
II. Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Die Gerichtsvollzieherordnung wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis werden die Worte „§ 24 Entgegennahme der Aufträge“ durch die Worte „§ 24 Entgegennahme von Aufträgen“ und die Worte „§ 78 Nachträgliche Prüfung“ durch die Worte „§ 78 Überlange Verfahrensdauer“ ersetzt.
2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende neue Nummern 5 und 6 angefügt:
„5. EGVP-Postfächer oder andere nach dem OSCI-Standard eingerichtete Postfächer gelöscht und die bis zur Löschung eingegangenen elektronischen Nachrichten und Dokumente dem Vertreter oder Nachfolger zugeleitet werden; hierzu darf die Dienstbehörde die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO hinterlegten Zugangsdaten nutzen und in den Geschäftszimmern des Gerichtsvollziehers dessen IT-Systeme nutzen,
6.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Kraftfahrtbundesamt und das Registerportal der Länder über das Ende der Beschäftigung unterrichtet werden.“
3.
In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Worte „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
4.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b)
Satz 2 wird gestrichen.
5.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltsortes“ ein Komma und die Worte „der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes“ eingefügt.
6.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Verkehr mit der Bevölkerung“ durch das Wort „Publikumsverkehr“ ersetzt.
7.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Entgegennahme von Aufträgen“
b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf elektronischem Wege eingegangene Dokumente sind dem Gerichtsvollzieher nach landesrechtlicher Bestimmung zuzuleiten.“
8.
§ 30 wird wie folgt geändert
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Gerichtsvollzieher hat mindestens ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach oder ein anderes nach dem OSCI-Standard eingerichtetes Postfach zu unterhalten.“
bb)
Es werden folgende Sätze 6 bis 9 angefügt:
„Soweit der Gerichtsvollzieher das Postfach selbst einrichtet, sind die Zugangsdaten in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. Im Falle der Änderung der Zugangsdaten sind die geänderten Daten in gleicher Weise zu hinterlegen. Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. Das elektronische Postfach oder die elektronischen Postfächer ist bzw. sind mindestens einmal arbeitstäglich abzurufen.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers muss für den Publikumsverkehr geeignet sein. Dementsprechend muss es mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, insbesondere einer zweckmäßigen, ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzenden IT-Ausstattung und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein. Ein vorhandener Zugang zu Gesetzes- und Entscheidungsdatenbanken steht der Ausstattung mit Gesetzen und Dienstvorschriften gleich.“
c)
Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Die verwendeten Computer und darauf gespeicherten Daten sind in verschlossenen Räumen oder Behältnissen aufzubewahren oder durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen gegen Missbrauch, insbesondere gegen unbefugte Wegnahme, zu sichern. Das IT-System ist durch ein nur dem Gerichtsvollzieher und seinem Vertreter bekanntes „Kennwort“ (Code, Kennziffer usw.) zu sichern. Das jeweils aktuelle Kennwort ist in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes und die landesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Wegen der erforderlichen hohen Anforderungen an die Sicherheit der Datenbestände sind von den verwendeten Datenträgern arbeitstäglich Sicherungskopien des dienstlichen Datenbestandes, d. h. ohne die Daten der Programmsoftware und des Betriebssystems, auf Wechseldatenträgern herzustellen, die in einer Missbrauch, Beschädigung oder Vernichtung ausschließenden Weise zu verwahren sind. Eine Sicherungskopie darf erst dann überschrieben werden, wenn eine neue Sicherungskopie gefertigt ist. Die verwendeten Programme und die programmierte Kennzeichnung der Register und Kassenbücher dürfen nicht verändert werden. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das genutzte IT-System durch Software gegen Schadprogramme zu schützen und den Schutz regelmäßig zu aktualisieren. Näheres kann durch besondere landesrechtliche Bestimmungen geregelt werden.
(5) Der Gerichtsvollzieher hat durch Einsatz geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass er täglich während der Geschäftszeiten des Amtsgerichts für Nachrichten der Verteilungsstelle und der Dienstaufsicht telefonisch, per Telefax und über sein IT-System empfangsbereit ist und zeitnah auf Rückfragen antworten kann. Ein von einem Gerichtsvollzieher verwendetes Kopiergerät muss Ablichtungen herstellen, die das Schriftstück in Originalgröße oder nur gering verkleinert wiedergeben und hinreichend fälschungssicher sind.“
d)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 6 bis 8.
9.
In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „insoweit als Unternehmer“ gestrichen.
10.
In § 37 werden nach dem Wort „Schriftverkehr“ die Worte „und den elektronischen Rechtsverkehr“ eingefügt.
11.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert
aa)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die im Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Informationstechnik erstellten Schriftstücke sind, soweit sich deren Inhalt nicht aus sonstigem Akteninhalt oder Verfügungen ergibt, in lesbarer Form zur Sonderakte zu nehmen; in entsprechender Weise ist mit den im Zwangsvollstreckungsverfahren auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumenten und Unterlagen zu verfahren.“
bb)
Der bisherige Satz 7 wird durch die folgenden neuen Sätze 7 bis 9 ersetzt:
„Die elektronische Speicherung oder ein Ausdruck im XML-Format reicht nicht aus. Das gilt auch für die auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumente (§ 298 Absatz 1 ZPO), die zu speichern sind. §§ 130a Absatz 6 und 298 Absatz 2 bis 4 ZPO sind zu beachten.“
b)
In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „gerötet“ durch die Worte „erkennbar abgesetzt“ ersetzt.
12.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ihm“ die Worte „mit dem Auftrag in Papierform“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden die Worte „Der Schuldtitel ist“ durch die Worte „Soweit der Schuldtitel dem Gerichtvollzieher vorliegt, ist er“ ersetzt.
13.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „mit roter, urkundenechter Tinte“ durch das Wort „erkennbar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „rotgebuchten“ durch die Worte „erkennbar gebuchten“ ersetzt.
c)
In Satz 4 wird das Wort „rot“ durch das Wort „erkennbar“ ersetzt.
14.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Einziehung einer Kostenforderung aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einer für den Amtssitz des Gerichtsvollziehers nicht zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle) führt der Gerichtsvollzieher die in dem Auftrag aufgeführten Beträge einschließlich der Nebenkosten unmittelbar an diese Stelle ab.“
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kasse“ durch die Worte „zuständige Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
cc)
In Satz 6 wird das Wort „Kasse“ durch die Worte „Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „mit der Kasse“ gestrichen.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „an die Kasse, gegebenenfalls durch Vermittlung der Gerichtszahlstelle,“ gestrichen.
cc)
In Satz 5 wird das Wort „Kasse“ durch die Worte „zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
dd)
In Satz 6 wird das Wort „Kasse“ durch die Worte „zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
ee)
In Satz 7 wird das Wort „Kasse“ durch die Worte „zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse oder Zahlstelle)“ ersetzt.
ff)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Liefert der Gerichtsvollzieher durch Vermittlung einer weiteren zuständigen Stelle ab, so dient die Quittung dieser Stelle bis zum Eingang der Durchschrift des Abrechnungsscheins als vorläufiger Beleg zum Kassenbuch.“
15.
§ 52 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, in seinem Schriftverkehr die IBAN und den SWIFT-BIC mit dem Zusatz „Dienstkonto“ anzugeben und den Zahlungspflichtigen zu empfehlen, auch den Zusatz „Dienstkonto“ anzugeben.“
16.
§ 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:
„Der Gerichtsvollzieher darf, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert, bis zu drei Quittungsblöcke gleichzeitig in Verwendung haben; im Rahmen der Ausbildung von Gerichtsvollzieherbewerbern und während der Geschäftsprüfung darf die Anzahl der Quittungsblöcke um die dafür notwendige Zahl überschritten werden.“
b)
Die bisherigen Sätze 7 bis 9 werden Sätze 8 bis 10.
17.
In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „mit roter, urkundenechter Tinte“ durch die Worte „erkennbar abgesetzt“ ersetzt.
18.
In § 74 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit die Prüfung hierzu Anlass gibt, ist dem Prüfungsbeamten Einsicht in die dem Gerichtsvollzieher elektronisch zugegangenen und von ihm gespeicherten Dokumente zu gewähren.“
19.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Die im Dienstregister I Spalte 7 und im Kassenbuch II Spalten 12 und 13 eingestellten Auslagen sind stichprobenhaft zu prüfen und mit dem Inhalt der Sonderakten zu vergleichen; daneben ist festzustellen, ob die Beträge bei Eingang der Kosten erkennbar abgesetzt wurden.“
bb)
Folgender neuer Satz 9 wird eingefügt:
„Bei festgestellten Verstößen gegen die Erfassungen im Dienstregister I und im Kassenbuch II sind weitere Überprüfungen möglich.“
cc)
Die bisherigen Sätze 9 und 10 werden Sätze 10 und 11.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „alle“ durch die Worte „eine angemessene Anzahl der“ ersetzt.
bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Daneben hat er festzustellen, ob ersetzte Auslagen beim Eingang der Kosten erkennbar abgesetzt wurden (Nummer 7 Satz 5 der Anleitung zum Dienstregister I, Nummer 8 Satz 5 und 6 der Anleitung zum Kassenbuch II).“
cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
20.
§ 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78
Überlange Verfahrensdauer
Bei den Geschäftsprüfungen ist eine angemessene Anzahl von Sonderakten mit einer langen Verfahrensdauer zu prüfen und mit den Eintragungen in den Geschäftsbüchern zu vergleichen. Zu prüfen sind in erster Linie Verfahren mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten, in jedem Fall solche von mehr als 14 Monaten.“
21.
Die Anleitung im Vordruck GV 1 Dienstregister I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 Satz 6 wird das Wort „rot“ durch das Wort „erkennbar“ ersetzt.
b)
In Nummer 7 Satz 6 wird das Wort „rot“ durch das Wort „erkennbar“ ersetzt.
22.
In Nummer 8 Satz 5 der Anleitung im Vordruck GV 4 Kassenbuch II wird das Wort „rot“ durch das Wort „erkennbar“ ersetzt.
III. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft
Bremen, den 10. Oktober 2018
Der Senator für Justiz und Verfassung
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