Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Aufgrund

§ 38 Absatz 1 Satz 4

und

§ 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) gibt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bekannt:

1.

Indexzahl und aktuelle anrechenbare Bauwerte nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Indexzahl mit der nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der BremPPV (Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 100) ab dem

1. Oktober 2018

zu vervielfältigen sind, beträgt

117,23.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

gültig ab 1. Oktober 2018

Gebäudeartaktuelle anrechenbare Bauwerte in € / m³
1.Wohngebäude132
2.Wochenendhäuser116
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen178
4.Schulen169
5.Kindertageseinrichtungen151
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten151
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten176
8.Krankenhäuser197
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos151
10.Hallenbäder163
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt64
11.2der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m354
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m345
11.4der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt22
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten100
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude89
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt135
15.mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt117
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen97
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen117
18.Tiefgaragen181
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude47
20.Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt35
20.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt20

2.

Stundesatz nach

§ 40 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Juli 2018 6 244,54 Euro. Aus dem Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts ergibt sich nach

§ 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV

dadurch ein Stundensatz von

107,00 Euro.

Bremen, den 12. September 2018
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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