Bekanntmachung über die Durchführung des Schwerbehindertenrechts
Bekanntmachung über die Durchführung des Schwerbehindertenrechts Vom 28. November 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat bestimmt:
Abschnitt 1 Feststellungs- und Ausweisverfahren (§ 152 Absatz 1 und 5, § 190 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 1 Zuständigkeit
Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist zuständig für:
1.
die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und den Grad einer Behinderung (§ 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch);
2.
die Ausstellung, Berichtigung, Verlängerung oder Einziehung von Ausweisen über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale (§ 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).
Abschnitt 2 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr (§ 228 Absatz 5, § 231 Absatz 4, § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 2 Zuständigkeit
(1) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist zuständig für:
1.
die Ausgabe von Wertmarken nach § 228 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die Festsetzung des Vomhundertsatzes für die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
3.
die Entscheidung über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung von Fahrgeldausfällen nach § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständig für die Auszahlung von Beträgen nach § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Abschnitt 3 Örtliche Fürsorgestelle (§ 190 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 3 Bestimmung und Stellung der örtlichen Fürsorgestelle Bremerhaven
(1) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven ist örtliche Fürsorgestelle für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven.
(2) Soweit die örtliche Fürsorgestelle Bremerhaven zum Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes herangezogen wird, entscheidet sie als kommunale Dienststelle im Namen des Integrationsamtes.
(3) Das Integrationsamt führt die Fachaufsicht über die örtliche Fürsorgestelle Bremerhaven.
§ 4 Heranziehung der örtlichen Fürsorgestelle Bremerhaven beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes, soweit keine Entscheidungen über Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe betroffen sind
(1) Die örtliche Fürsorgestelle Bremerhaven wird zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Integrationsamtes in folgenden Bereichen herangezogen:
1.
Inklusionsvereinbarung nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Prävention nach § 167 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Beratung der schwerbehinderten Menschen und ihrer Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretungen (Vertrauenspersonen), der Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers, der Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialräte;
3.
Betriebsbesuche zur Wahrnehmung und Förderung der Zusammenarbeit nach § 182 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
4.
Wahl der Schwerbehindertenvertretung, und zwar
a)
im Rahmen der Herstellung des Benehmens mit dem Arbeitgeber bei der Zusammenfassung von Betrieben oder Dienststellen einschließlich Gerichten nach § 177 Absatz 1 Satz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
b)
bei der Einberufung zur Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zweck der Wahl nach § 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
5.
Entgegennahme der Mitteilungen des Arbeitgebers über die gewählte Schwerbehindertenvertretung (Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen) oder über den vom Arbeitgeber bestellten Inklusionsbeauftragten nach § 163 Absatz 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
6.
Kündigungsschutz nach §§ 168 bis 175 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
7.
Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen.
(2) Die Beratung des Arbeitgebers nach Absatz 1 Nummer 2 in dem von § 164 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorgegebenen Rahmen umfasst insbesondere
1.
den Anspruch der schwerbehinderten Menschen auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2.
die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten sowie die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit,
3.
die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen und
4.
die Förderung der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen.
§ 5 Heranziehung der örtlichen Fürsorgestelle Bremerhaven bei der Entscheidung über Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
Die örtliche Fürsorgestelle Bremerhaven wird zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Integrationsamtes in folgenden Bereichen herangezogen:
1.
Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen
a)
für technische Arbeitshilfen nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
e)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
f)
in besonderen Lebenslagen nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
g)
für die Übernahme von Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Geldleistungen an Arbeitgeber
a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
b)
für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung von nach § 151 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellten behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
d)
für außergewöhnliche Belastungen nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
e)
zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach § 15 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung;
3.
im Einzelfall für die Beauftragung von Integrationsfachdiensten.
§ 6 Zustimmungsvorbehalt
Die örtliche Fürsorgestelle Bremerhaven hat in folgenden Fällen vor einer Entscheidung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen und aktenkundig zu machen:
1.
einmalige Geldleistung von mehr als 20 000 Euro;
2.
einmalige Geldleistung von mehr als 5 000 Euro
a)
bei der Förderung der Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
b)
für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung von nach § 151 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellten behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
3.
Entscheidungen bei
a)
Geldleistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
b)
Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
c)
Geldleistungen in besonderen Lebenslagen nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
d)
Übernahme von Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
4.
Abweichung von Verwaltungsvorschriften, Anweisungen, Richtlinien und Empfehlungen.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 7 Übergangsregelung
Auf Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 beim Integrationsamt oder bei der örtlichen Fürsorgestelle noch anhängig sind, sind die bisherigen Zuständigkeitsregelungen bis zum Abschluss des Verfahrens weiter anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Ausstellung der Ausweise nach § 3 Absatz 5 des Schwerbehindertengesetzes vom 28. Juni 1976 (Brem.ABl. S. 269 - 811-a-2),
2.
die Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach den §§ 148, 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002 (Brem.ABl. S. 216 - 811-b-1),
3.
die Bekanntmachung über die Übertragung von Ermächtigungen nach § 107 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 25. Oktober 2005 (Brem.ABl. S. 847 - 86-e-5), und
4.
die Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 7. November 2005 (Brem.ABl. S. 950 - 811-a-3), die durch Bekanntmachung vom 2. Juni 2009 (Brem.ABl. S. 564) geändert worden ist.
Beschlossen, Bremen, den 28. November 2018
Der Senat
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