Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Bremerhaven über die Nutzung der öffentlichen Grünanlagen im Bürgerpark in der Stadt Bremerhaven
DE - Landesrecht Bremen

Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Bremerhaven über die Nutzung der öffentlichen Grünanlagen im Bürgerpark in der Stadt Bremerhaven

Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Bremerhaven über die Nutzung der öffentlichen Grünanlagen im Bürgerpark in der Stadt Bremerhaven

Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Bremerhaven über die Nutzung der öffentlichen Grünanlagen im Bürgerpark in der Stadt Bremerhaven

Auf der Grundlage des

§ 29 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)

vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315) und des Beschlusses des Magistrats vom heutigen Tage ergeht hiermit

für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen im Bürgerpark in der Stadt Bremerhaven

folgende

Allgemeinverfügung

:
1.
In den öffentlichen Grünanlagen im Bürgerpark ist insbesondere untersagt:
a)
das Grillen außerhalb der als Grillplätze ausgewiesenen Flächen, sowie Grillen mit nicht dafür vorgesehenen Geräten oder Einrichtungen. Die Nutzung von Einweggrills ist ebenso verboten. Grillgeräte müssen mindestens 30 Zentimeter Abstand vom Boden aufweisen; die Kohle ist abgelöscht und abgekühlt gemeinsam mit dem Müll in die aufgestellten Müllbehälter zu entsorgen;
b)
Feuer zu entfachen bzw. Feuerstellen zu errichten;
c)
Lärm zu erzeugen, der geeignet ist, die Besucher und Besucherinnen sowie die Anwohner und Anwohnerinnen der öffentlichen Grünanlagen im Bürgerpark erheblich zu belästigen. Insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so genutzt werden, dass von diesen keine unzumutbare Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeht.
d)
Wasservögel zu füttern.
2.
Die sofortige Vollziehung der unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Ver- und Gebote wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
3.
Der Verstoß gegen das Verbot unter Nummer 1 Buchstabe a bis d stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß

§ 38 Absatz 1 Nummer 5 BremNatG

dar und kann mit einer Geldbuße gemäß

§ 39 BremNatG

geahndet werden.
4.
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in der Nordsee-Zeitung als bekanntgegeben (

§ 41 Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG)

und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Diese Allgemeinverfügung, ihre Begründung und die
Lagepläne
können beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Gartenbauamt, Eckernfeldstraße 5, Zimmer 4, 27580 Bremerhaven und beim Umweltschutzamt, Wurster Straße 49, 1. OG, vor Raum 141, 27580 Bremerhaven während der allgemeinen Geschäftszeiten kostenfrei eingesehen werden. Die Unterlagen können außerdem im Internet unter
www.amtliche-bekanntmachungen.bremerhaven.de
abgerufen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Umweltschutzamt, Wurster Straße 49, 27580 Bremerhaven schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis:

Auf die Regelungen im Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2003 (Brem.GBl. 2004 S. 1), zuletzt § 1 geändert durch Ortsgesetz vom 5. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 350), insbesondere auf die Regelungen in den §§ 2 bis 5 zum Führen von Hunden, zum Hundeverbot in öffentlichen Erholungsanlagen und auf Kinderspiel- und Bolzplätzen sowie zum Leinenzwang im Stadtgebiet wird hingewiesen.
Bremerhaven, den 17. April 2019
Magistrat Der Stadt Bremerhaven
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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