Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Vom 21. März 2019
[*]
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
[*]
[Gemäß Bekanntmachung vom 26. November 2019 (Brem.GBl. S. 630) tritt der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 19
Absatz 1 am 1. Dezember 2019 in Kraft.]
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Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
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Abschnitt 1 Aufgaben der Stiftung
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Artikel 1 Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
(1)
1
Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung.
2
Die gemeinsame Einrichtung ist nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GV. NRW. S. 90, im Folgenden: Errichtungsgesetz) mit Sitz in Dortmund errichtet.
(2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“ (im Folgenden: Stiftung).
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Artikel 2 Aufgaben der Stiftung; Dialogorientiertes Serviceverfahren
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe,
1.
nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen (Serviceleistungen),
2.
nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das Zentrale Vergabeverfahren durchzuführen.
(2)
1
Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
Artikel 12
führt die Stiftung die in den Verfahren nach Absatz 1 abgegebenen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Webportal zusammen und führt den Abgleich von Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten für die Verfahren nach Absatz 1 in einem gemeinsamen Verfahren durch (Dialogorientiertes Serviceverfahren).
2
Für das Dialogorientierte Serviceverfahren wird insbesondere geregelt:
1.
die Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je Bewerberin oder Bewerber, wobei die Zahl von bundesweit zwölf Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf;
Artikel 8
Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt,
2.
die Festlegung einer verbindlichen Reihenfolge der Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung ihrer Präferenzen,
3.
der Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber, die ein Zulassungsangebot angenommen oder eine Zulassung erhalten haben, von der weiteren Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren,
4.
Fristen für Entscheidungen der Bewerberinnen und Bewerber zu Zulassungsangeboten.
(3) Zulassungsanträge und Zulassungsangebote im Sinne dieses Staatsvertrages schließen die entsprechenden Anträge und Angebote in Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge ein.
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Artikel 3 Organe der Stiftung
1
Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Errichtungsgesetz.
2
Dabei muss gewährleistet sein, dass
1.
dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertreten sind,
2.
in Angelegenheiten nach
Artikel 2
Absatz 1 Nummer 1 Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen zustande kommen,
3.
in Angelegenheiten nach
Artikel 2
Absatz 1 Nummer 2 allein die Länder stimmberechtigt sind.
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Abschnitt 2 Serviceleistungen
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Artikel 4 Dienstleistungsaufgabe
Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die Stiftung die sie beauftragenden Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren insbesondere durch den Betrieb eines Bewerbungsportals mit Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.
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Abschnitt 3 Zentrales Vergabeverfahren
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Artikel 5 Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Aufgabe
1.
Studienplätze für das erste Fachsemester an Hochschulen in Auswahlverfahren in den Quoten nach
Artikel 9
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit die Stiftung zuständig ist, nach
Artikel 9
Absatz 1 Satz 2 zu vergeben,
2.
die Hochschulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren nach
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und, soweit die Hochschulen zuständig sind, nach
Artikel 9
Absatz 1 Satz 2 zu unterstützen,
3.
für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.
(2)
1
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind.
2
Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
3
Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
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Artikel 6 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
(1)
1
Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach
Artikel 12
Absatz 1 Nummer 8 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen.
2
Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
3
Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.
4
Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(2)
1
Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten.
2
Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(3)
1
Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt.
2
Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen.
3
Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
4
Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten.
5
Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei.
6
Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung nach
Artikel 12
festgesetzt.
7
Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
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Artikel 7 Einbeziehung von Studiengängen
1
Die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie sind in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen, solange für alle den jeweiligen Studiengang anbietenden Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
2
Weitere Studiengänge können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einbezogen werden, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird.
3
Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.
4
Die Einbeziehung eines Studiengangs ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedarf für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.
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Artikel 8 Auswahlverfahren
(1)
1
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach den
Artikeln 9
und
10
sowie nach den Bestimmungen dieses Artikels.
2
Ein Zulassungsantrag nach
Artikel 2
Absatz 2 ermöglicht im Verfahren nach
Artikel 2
Absatz 1 Nummer 2 Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Antrag im Sinne von
Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1.
3
Unbeschadet der Regelungen in
Artikel 10
Absatz 6 Halbsatz 2 kann die Teilnahme in den Verfahren nach
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 durch Rechtsverordnung nach
Artikel 12
je Studiengang beschränkt werden; die Teilnahmemöglichkeit an sechs Hochschulen darf nicht unterschritten werden.
(2) Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3) besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(3)
1
Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
6.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
Artikel 12
aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach
Artikel 9
und
10
zugelassen.
3
Sofern mehr Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 zuzulassen sind als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.
4
Stehen nach Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 nicht genügend Plätze für alle Quoten nach
Artikel 9
Absatz 1 zur Verfügung, werden die Plätze in der Reihenfolge des Artikels 9 Absatz 1 vergeben.
(4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(5) Studienplätze nach
Artikel 11
Absatz 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.
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Artikel 9 Vorabquoten
(1)
1
In einem Auswahlverfahren sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium).
2
Ferner kann nach Maßgabe des Landesrechts im Rahmen der Kapazität nach Satz 1 eine Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorgesehen werden; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach
Artikel 10
.
(2)
1
Die Quoten nach Absatz 1 werden für die Studienplätze je Studienort gebildet; je gebildeter Quote ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen.
2
Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl.
3
Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach
Artikel 10
Absatz 1 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 2 werden nach Maßgabe des Landesrechts nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten ausgewählt.
(6) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und Satz 2 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach
Artikel 10
zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(7)
1
Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Satz 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach
Artikel 8
Absatz 3 Satz 1 angehört; im Falle des Absatzes 1 Satz 2 können durch Rechtsverordnung nach
Artikel 12
weitere Kriterien vorgesehen werden.
2
Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
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Artikel 10 Hauptquoten
(1)
1
Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach
Artikel 8
Absatz 3 Satz 2 und
Artikel 9
verbleibenden Studienplätze an jeder Hochschule nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1.
zu 30 Prozent durch die Stiftung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
zu 10 Prozent durch die Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2,
3.
im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 3.
2
Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Abiturdurchschnittsnoten innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen annähernd vergleichbar sind.
3
Solange deren annähernde Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, erfolgt ein entsprechender Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten.
4
Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für die nach
Artikel 7
einbezogenen Studiengänge (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um dreißig Prozent erhöht.
5
Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist.
(2)
1
In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere
1.
nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
nach dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.
nach der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
4.
nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
2
Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und deren Einzelnoten werden nicht berücksichtigt.
3
Durch Landesrecht kann der Kriterienkatalog nach Satz 1 eingeschränkt werden.
(3)
1
In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
1.
nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:
a.
Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),
b.
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben;
2.
nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:
a.
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b.
Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c.
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
d.
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
2
In die Auswahlentscheidung ist neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubeziehen; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen.
3
Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten.
4
In die Auswahlentscheidung fließt mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ein.
(4)
1
Das jeweilige Landesrecht kann in den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 Unterquoten zulassen oder festsetzen.
2
Im Umfang von bis zu 15 Prozent der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann das Landesrecht abweichend von Absatz 3 Sätze 2 bis 4 zulassen oder festsetzen, dass in einer Unterquote nach Satz 1 ein Kriterium oder mehrere Kriterien ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 verwendet werden.
(5)
1
Die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden.
2
Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten.
3
Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.
(6) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts begrenzt werden; eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der nach den Absätzen 2 und 3 zu vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen.
(7)
1
Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach
Artikel 8
Absatz 3 Satz 1 angehört.
2
Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
3
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfolgt eine Regelung durch das jeweilige Landesrecht.
(8)
1
Bei der Entscheidung über die Studienplatzvergabe ist zunächst die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, dann die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und danach die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzuarbeiten.
2
Durch Rechtsverordnung nach
Artikel 12
kann für die Quoten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 eine abweichende Reihenfolge festgelegt werden. Bewerberinnen und Bewerber, die in einer der Quoten ein Zulassungsangebot angenommen haben oder eine Zulassung erhalten haben, werden von der Teilnahme an weiteren Verfahren in den übrigen Quoten ausgeschlossen.
(9) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden anteilig in den übrigen Quoten des Absatzes 1 vergeben.
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Artikel 11 Verfahrensvorschriften
(1)
1
In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und des
Artikels 10
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide von der Hochschule erlassen.
2
Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
(2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach
Artikel 9
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4,
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in den Fällen des
Artikels 8
Absatz 5 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, für welchen Zulassungsantrag eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.
(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird der Zulassungsbescheid auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stiftung findet nicht statt.
(6)
1
Beruht der Zulassungsbescheid der Hochschule oder der Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird er zurückgenommen; ist der Zulassungsbescheid sonst fehlerhaft, kann er zurückgenommen werden.
2
Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides durch die Stiftung ausgeschlossen.
(7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach
Artikel 12
berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
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Abschnitt 4 Verordnungsermächtigung, Beschlussfassung, Staatlich anerkannte Hochschulen
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Artikel 12 Verordnungsermächtigung
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
1.
die Auswahlkriterien (
Artikel 8
und
9
sowie
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
2.
das Nähere zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten (
Artikel 10
Absatz 1 Satz 3),
3.
die Quoten nach
Artikel 9
Absatz 1, insbesondere auch in Bezug auf den Erlass von Zulassungen, Zulassungsangeboten und Bescheiden in der Quote nach
Artikel 9
Absatz 1 Satz 2,
4.
im Fall des
Artikels 2
Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Stiftung zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden,
5.
im Fall des
Artikels 2
Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
6.
die Vergabe der Studienplätze nach
Artikel 8
Absatz 5,
7.
die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach
Artikel 6
,
8.
die Festsetzung von Zulassungszahlen nach
Artikel 6
, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht,
9.
die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach
Artikel 5
Absatz 2 Satz 3,
10.
die Einzelheiten zur Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens nach
Artikel 2
Absatz 2.
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze und für den Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten und -studienmöglichkeiten im Dialogorientierten Serviceverfahren notwendig ist.
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Artikel 13 Beschlussfassung
(1) Die Stiftung beschließt über
1.
Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (
Artikel 12
),
2.
die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (
Artikel 7
Sätze 2 und 3),
3.
die Aufhebung der Einbeziehung (
Artikel 7
Satz 4).
(2)
1
In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist.
2
Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.
(3) Für Beschlüsse nach Absatz 1 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich.
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Artikel 14 Staatlich anerkannte Hochschulen
1
Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden.
2
Die Entscheidung trifft die Stiftung.
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Abschnitt 5 Finanzierung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Artikel 15 Finanzierung
(1)
1
Zur Finanzierung der Aufgaben nach
Artikel 2
Absatz 1 Nummer 1 einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens erhebt die Stiftung von allen Hochschulen Beiträge; ausgenommen sind Hochschulen, die ausschließlich künstlerische Studiengänge, duale Studiengänge oder Fernstudiengänge anbieten, soweit diese Hochschulen nicht die Teilnahme am Verfahren erklären.
2
Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge legt die Stiftung in einer Beitragsordnung fest.
(2)
1
Zur Durchführung der Aufgaben nach
Artikel 2
Absatz 1 Nummer 2 verpflichten sich die Länder, der Stiftung die erforderlichen Mittel einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens als Zuschuss zur Verfügung zu stellen.
2
Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht.
3
Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
4
Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig.
5
Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
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Artikel 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Stiftung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftung.
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Artikel 17 Auflösung der Zentralstelle
(1)
1
Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß
Artikel 1
Absatz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufgelöst worden.
2
Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle sind auf die Stiftung übergegangen.
3
Die Planstellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitzlandes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur Tätigkeit bei der Stiftung zuweist.
4
Die Einzelheiten regelt das Errichtungsgesetz.
(2) Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige Versorgungsempfänger.
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Artikel 18 Übergangsregelungen
(1)
1
In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin wird im Auswahlverfahren nach
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Bildung der Ranglisten als ein Kriterium zusätzlich die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) nachfolgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 und zum Wintersemester 2020/2021 wird eine Wartezeit von 15 Semestern und mehr neben Kriterien nach
Artikel 10
Absatz 2 Satz 1 mit 45 Prozent gewichtet.
2.
In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021 und zum Wintersemester 2021/2022 wird eine Wartezeit von 15 Semestern und mehr neben Kriterien nach
Artikel 10
Absatz 2 Satz 1 mit 30 Prozent gewichtet.
3.
In den Nummern 1 und 2 nimmt die Gewichtung bei einer Wartezeit von weniger als 15 Semestern linear ab.
4.
Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung der Wartezeit besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze beteiligt.
2
Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nach Satz 1 nicht angerechnet; davon ausgenommen sind Zeiten eines Studiums aufgrund einer Zulassung nach
Artikel 11
Absatz 3.
3
Bei Ranggleichheit gilt
Artikel 10
Absatz 7 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2)
1
Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach Artikeln 9 und
10
nicht im vollen Umfang gegeben sind, gelten zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren folgende Regelungen:
1.
Die Länder können durch Rechtsverordnung Einschränkungen bei der Anwendung von Kriterien nach
Artikeln 9
und
10
Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 festlegen.
2.
Abweichend von
Artikel 10
Absatz 7 Satz 3 können die Länder durch Rechtsverordnung regeln, dass bei Ranggleichheit die Auswahl nach den Kriterien in
Artikel 10
Absatz 7 Sätze 1 und 2 auch für die Verfahren nach
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfolgt.
2
Die Länder legen in den Rechtsverordnungen die Dauer der Einschränkungen nach Nummer 1 und der Abweichungen nach Nummer 2 fest.
(3)
1
Für den Studiengang Pharmazie können die Länder durch Rechtsverordnung von der Anwendung des
Artikels 10
Absatz 3 Sätze 3 und 4 absehen.
2
Für Verfahren nach
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können sie durch Rechtsverordnung festlegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des
Artikels 10
Absatz 3 unter Anwendung von Satz 1 vergeben werden.
3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt, unberührt.
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Artikel 19 Schlussvorschriften
(1)
1
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.
[*]
2
Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung.
3
Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3)
1
Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen.
2
Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen.
3
Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
4
Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten.
5
Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Fußnoten
[*]
[Gemäß Bekanntmachung vom 26. November 2019 (Brem.GBl. S. 630) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Absatz 1 am 1. Dezember 2019 in Kraft.]
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