Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2022
DE - Landesrecht Bremen

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2022

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2022

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2022

Wesentliche Änderungen gegenüber den Vorjahresregelungen sind markiert.

Vorbemerkung

Die Neuregelung zur Schuldenbremse sieht vor, dass ab 2020 kein strukturelles Defizit mehr zulässig ist und die Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind (vgl. Art. 131a Absatz 1 BremLV) mit Ausnahme im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen (vgl. Art. 131a Absatz 3 Satz 1 BremLV).
Neben dem Finanzierungssaldo stellt damit seit 2020 die

strukturelle Nettokreditaufnahme

die zentrale Ziel- und Steuerungsgröße gemäß

§ 18a Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung

dar.
Die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß

§ 18a Absatz 1 Satz 1 der LHO

ist die Nettokreditaufnahme
(1)
bereinigt um die finanziellen Transaktionen
(2)
bereinigt um die Konjunkturkomponente (ex-ante Konjunkturbereinigung sowie Steuerbereinigung)
(3)
unter Einbeziehung der Eigenbetriebe und sonstigen Sondervermögen, falls für diese durch Gesetz eine Kreditermächtigung vorgesehen ist.
Die strukturelle Nettokreditaufnahme darf – abgesehen von den Krediten die zur Bekämpfung Corona-Pandemie aufgenommen werden – höchstens Null sein (

§ 18 Absatz 1 LHO

).
Mit dem in 2020 eingerichteten Bremen-Fonds, der haushaltstechnisch über den Produktplan 95 abgebildet wird, sollen die zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie erforderlichen Mittel bereitgestellt werden. Die Aufstellung der Haushalte 2022 und 2023 war weiterhin maßgeblich bestimmt von den Auswirkungen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die Folgen der Corona-Pandemie werden auch weiterhin deutlich spürbar sein. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen beeinträchtigen alle Bevölkerungsgruppen und –schichten und die allermeisten Unternehmen. Vor dem Hintergrund der auch in 2022/2023 zu erwartenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie und damit verbundener notwendiger Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsprogramme wurden in den Haushalten des Landes sowie der Stadtgemeinde Bremen für 2022/2023 Globalmittel für die Bekämpfung und Abmilderung der Folgewirkungen der Pandemie im Produktplan 95, Bremen-Fonds, eingestellt.
Die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Schuldenbremse (und damit Kreditaufnahme) geht mit besonderen Dokumentations- und Darlegungspflichten einher, um die Verfassungsmäßigkeit der Haushalte zu gewährleisten. Die konkreten Maßnahmen, die aus dem Bremen-Fonds
bedarfsgerecht im Haushaltsvollzug
kreditfinanziert werden, müssen im kausalen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen und zur Bewältigung der Pandemie bzw. deren Folgen erforderlich sowie plausibel hergeleitet sein.
Vor diesem Hintergrund muss sich der Vollzug der Haushalte 2022/2023 strikt am beschlossenen Haushaltsplan orientieren. Oberstes Ziel ist es, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme im Gesamthaushalt – abgesehen von den Krediten die zur Bekämpfung Corona-Pandemie aufgenommen werden – höchstens Null beträgt. Die folgenden Grundsätze sind bei der Bewirtschaftung der Haushalte zu beachten:
Sämtliche Maßnahmen sind aufgabenkritisch zu überprüfen (ggf. Standardabsenkung). Sofern Budgetrisiken (sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite) erkennbar werden, sind unverzüglich Gegensteuerungsmaßnahmen zu ergreifen (u. a. durch dezentrale Bewirtschaftungsmaßnahmen). Unabweisbare Mehrausgaben sind innerhalb des jeweiligen Produktplans, ausnahmsweise auch innerhalb des Senatorenbudgets, auszugleichen.
Die Gewährung von Haushaltsflexibilitäten im Sinne der mit den

§§ 1a

und
9 der Landeshaushaltsordnung
sowie § 4 der Haushaltsgesetze verbundenen Budgetverantwortung setzt zwingend voraus, dass die von der Bremischen Bürgerschaft beschlossenen Budgetziele durch geeignete Steuerungsmaßnahmen eingehalten werden.
Sofern Risiken bei der Einhaltung der Beschäftigungszielzahl auf Produktplanebene bestehen, sind personalwirtschaftliche Maßnahmen mit dauerhafter Ausgabewirkung, insbesondere Neueinstellungen, mit dem Senator für Finanzen abzustimmen (vgl. auch 2.2.3)
Die Produktpläne, mit denen gesonderte Vereinbarungen zum Abbau von Personalüberhängen geschlossen wurden oder zukünftig geschlossen werden, unterliegen einem erweiterten Controllingverfahren.
Ein Saldo in Einnahme und Ausgabe bei den innerbremischen Verrechnungen und Erstattungen ist unbedingt zu vermeiden.
Es ist auf eine stringente Trennung zwischen den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde zu achten.
Zentrale sogenannte „Land-Stadt-Tausche“ über die Kassenverstärkungs- und allgemeine Ausgleichsrücklage sind nicht mehr zulässig.

Trennung der Buchungs-, Finanz-, und Kostenrechnungskreise in die Freien Hansestadt Bremen Land und in die Stadtgemeinde Bremen

Seit dem 01.01.2021 werden die Haushalte des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen buchhalterisch im SAP-System getrennt. Nach

§ 71a LHO

wird das Rechnungswesen zusätzlich nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Der doppische Haushaltsabschluss (Geschäftsbericht) ist für Land und Stadtgemeinde Bremen getrennt vorzulegen (

§ 86 LHO

). Zudem erfolgt die Trennung auch im Vorgriff auf die ab dem 01.01.2023 geltende Neuordnung der Umsatzbesteuerung (vgl. Ziffer 7).
Seit Beginn der neuen Buchungsperiode 01/2021 zum 21.12.2020 bucht die Gebietskörperschaft Land Bremen in dem Finanz-, Buchungs- und Kostenrechnungskreis 1200 (FHB (= Land)) und die Gebietskörperschaft Stadtgemeinde Bremen im Finanz-, Buchungs- und Kostenrechnungskreis 1300 (Stadtgemeinde Bremen).
In SAP werden die neuen Buchungskreise 1200 mit „Freie Hansestadt Bremen“ und 1300 mit „Stadtgemeinde Bremen“ bezeichnet.

Einnahmen

Sämtliche Einnahmemöglichkeiten sind auszuschöpfen (Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben, vgl.

§ 34 Abs. 1 LHO

).
Für die Verwendung von Mehreinnahmen sind folgende Regeln zu beachten:

Mehreinnahmen aus der Umsetzung des Koalitionsvertrages der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages

Aufgrund der im Koalitionsvertrag auf Bundesebene genannten Finanzierungsabsichten für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus und der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur sowie für das beschlossene Ganztagsförderungsgesetz sind auch für Bremen zusätzliche Einnahmen zu erwarten.
Über die Verwendung von globalen Mittelzuweisungen des Bundes an die Länder entscheidet jeweils der Senat (z.B. Senkung Kreditaufnahme, Bildung von Risikorücklagen). Sollten diese Mittel zur Finanzierung unabweisbarer Mehrbedarfe benötigt werden, ist dies vom Fachressort im Einzelnen zu begründen. Insbesondere ist darzulegen, ob und in welchem Umfang diese Mehrbedarfe bereits im Rahmen der Haushaltsaufstellung berücksichtigt wurden.
Sofern die Mittel zweckgebunden für konkrete Programme bereitgestellt werden, sind diese im jeweiligen Ressorthaushalt zur Finanzierung der Ausgaben dieser konkreten Programme zu buchen, es sei denn, entsprechende Ausgaben wurden bereits im Rahmen der Prioritätensetzung durch das Parlament im Haushalt eingestellt.

Mehreinnahmen aus Zahlungen des Bundes, der EU u.a.

a)
Mehreinnahmen aus dem corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der EU
Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Krise haben Bund und Länder sowie die EU-Kommission umfangreiche Sofortmaßnahme ergriffen. Während sich die Infektionszahlen stabilisierten, wurde auch verstärkt Maßnahmen eingeleitet, mit denen die Konjunktur wieder angekurbelt werden kann.
Die Maßnahmen wurden und werden z. T. noch über einzelne konkrete Regelungen bzw. Gesetze sowie Verwaltungsvereinbarungen und Richtlinien umgesetzt.
Der generelle Handlungsbedarf Bremens liegt darin, die Fördermöglichkeiten des Bundes möglichst vollständig für das Bundesland Bremen auszuschöpfen. Etwaige Komplementärfinanzierungserfordernisse sind vorrangig aus den bestehenden Ressortbudgets bzw. bei Einhaltung der Prüfkriterien zur Finanzierbarkeit von Maßnahmen aus dem Bremen-Fonds aus den veranschlagten Globalmitteln zur Bewältigung der Corona-Pandemie darzustellen.
b)
Anderweitige Mehreinnahmen aufgrund erhöhter Zahlungen des Bundes, der EU u.a.
Leisten der Bund, die EU u.a. im Einzelfall höhere Zahlungen, als diese in den bremischen Haushalten veranschlagt sind, so dürfen diese Mehreinnahmen - soweit haushaltsrechtlich zulässig - unmittelbar ausgabeerhöhend verwendet werden. Voraussetzung ist, dass der Mittelgeber die Zahlung mit der Bedingung verknüpft, die Beträge für den vom Mittelgeber bestimmten Zweck zu verausgaben.

Zweckgebundene Mehreinnahmen / Einnahmen aus Spenden

Einnahmen, die ein Dritter einem Ressort zweckgebunden für konkret bestimmte Ausgabezwecke zur Verfügung stellt, dürfen zweckgebunden ausgegeben werden.

Einnahmen zum Zwecke der Refinanzierung von Ausgaben

Sofern der Senat im Rahmen von konkreten Projekten bzw. Einzelmaßnahmen zur Finanzierung von Personal- und Sachausgaben eine Heranziehung von entsprechenden Mehreinnahmen beschlossen hat, stehen diese Mehreinnahmen ausgabeerhöhend zur Verfügung.

Mehreinnahmen zum Ausgleich von Verlustvorträgen

EU–Mehreinnahmen, die zum Ausgleich eines bestehenden Verlustvortrags heranzuziehen sind, dürfen (auch hinsichtlich ihrer Liquidität) nicht anderweitig verwendet werden. Begründete Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nach vorheriger Beschlussfassung im Senat möglich.

Sonstige Mehreinnahmen („Windfall-Profits“)

Mehreinnahmen der Ressorts, die nicht durch Eigenanstrengungen erwirtschaftet wurden (sog. „Windfall-Profits“) bzw. bei denen die korrespondierenden Ausgaben bereits im Haushalt veranschlagt wurden, dienen grundsätzlich der Reduzierung der Kreditaufnahme oder der Erhöhung der Kredittilgung und stehen den Ressorts somit nicht für die Verwendung von Mehrausgaben zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet der Senat im Einzelfall.

Ausgaben

-
Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (vgl.

§ 34 Abs. 2 LHO

).
-
Sämtliche Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit mit einem strengen Maßstab zu überprüfen. Im Falle von Alternativen ist stets die Maßnahme auszuwählen, die den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am ehesten entspricht. Die Zielsetzung als auch eine Erfolgskontrolle sind im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung angemessen und nachprüfbar zu dokumentieren (vgl. hierzu
Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO
).
-
Eine Vorbelastung künftiger Haushalte ist nur innerhalb des dem Produktplan zur Verfügung stehenden Budgets zulässig. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass das bisherige Budget in gleicher Höhe fortgeschrieben werden kann. Für den Fall, dass die beabsichtigten Vorbelastungen nicht innerhalb des künftig zu erwartenden Ressortbudgets dargestellt werden können, ist eine Zustimmung des Senats (und des Haushalts- und Finanzausschusses) erforderlich.
-
Künftige Haushalte belastende Maßnahmen
mit einem Finanzbedarf von mehr als 500 Tsd. Euro p.a., die nicht Bestandteil der ressortbezogenen Eckwert- bzw. Finanzplanung bzw. der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung für die Jahre 2022 – 2025 sind, jedoch innerhalb dieses Budgets durch Umschichtung darstellbar sind,
die nicht Bestandteil der ressortbezogenen Eckwert- bzw. Finanzplanung bzw. der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung für die Jahre 2022 – 2025 sind und nicht innerhalb dieses Budgets durch Umschichtung darstellbar sind,
mit einem Finanzbedarf von mehr als 500 Tsd. Euro p.a., die ihre finanzielle Auswirkung außerhalb des derzeitigen Planungshorizonts (ab 2026) entfalten,
bedürfen der Zustimmung des Senats und des Haushalts- und Finanzausschusses.
-
Senatsvorlagen
sowie Ausschuss- und Deputationsvorlagen, die Belastungen für künftige Haushaltsjahre darstellen und über das zur Verfügung stehende Budget hinausgehen, sind vorab rechtzeitig dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen.
-
Eine Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist verbunden mit der Maßgabe, dass ein liquiditätsmäßiger Ausgleich in gleicher Größenordnung an anderer Stelle des Haushalts erfolgt.
-
Mehreinnahmen, die über den veranschlagten Betrag hinausgehen, berechtigen - sofern durch Haushaltsvermerk zugelassen bzw. aufgrund der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung im Wege der Anzeige umsetzbar - zwar grundsätzlich zur Leistung zusätzlicher Ausgaben, allerdings ist vor Verwendung zu prüfen, ob diese nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans oder zum Ausgleich für Resteinanspruchnahmen heranzuziehen sind.
-
Für strukturelle Mehrausgaben dürfen ausschließlich strukturelle Mehreinnahmen verwendet werden. Die Verwendung einmaliger Mehreinnahmen ist auf einmalige Ausgaben beschränkt. Ausnahmsweise kann im Personalbereich im Rahmen der Finanzierung über die sog. Flexibilisierungsmittel (Gliederungspunkt 2.4) die Heranziehung von Mehreinnahmen zugelassen werden.
-
Global veranschlagte Mehrausgaben (Gruppen 461, 548, 971) können im Haushaltsvollzug im Wege der Nachbewilligung für konkrete Ausgabezwecke bereitgestellt werden. Bei diesen Haushaltsstellen sind IST-Buchungen nicht zulässig.
Schlussendlich wird darauf hingewiesen, dass Ausschuss- und Deputationsvorlagen
mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 500 Tsd. Euro gemäß den obigen Kategorisierungen, die nicht Bestandteilteil der ressortbezogenen Eckwert- bzw. Finanzplanung sind sowie mit finanziellen Mehrbelastungen ggü. den beschlossenen Ressorthaushalten 2022/2023 einhergehen, in Abstimmung mit dem Senator für Finanzen und der Senatskanzlei vorab rechtzeitig dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen sind (vgl. Senatsbeschluss 30.3.2021).
Die nachfolgenden Detailregelungen werden vor dem Hintergrund dieser Grundsätze erlassen.

Ermächtigung/Geltungsbereich

Gemäß

§ 5 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung -LHO-)

vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 -63-c-1) in der jeweils geltenden Fassung - soweit es die Stadtgemeinde Bremen betrifft in Verbindung mit

§ 118 Abs. 1 LHO

- werden die nachfolgenden Vorschriften zur Durchführung der Haushalte erlassen.
Für Sonderhaushalte nach

§ 13 des Haushaltsgesetzes

(Land) bzw.

§ 106 Bremisches Hochschulgesetz

und Sondervermögen nach

§ 26 LHO

sowie Stiftungen öffentlichen Rechts, die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben sowie im Fall von Beleihungen gelten diese Regelungen unmittelbar bzw. sinngemäß.
Im Übrigen gelten die Grundsätze - soweit die Verwaltungsvorschrift nicht unmittelbare Anwendung findet sinngemäß für die von der Freien Hansestadt Bremen (Land) und der Stadtgemeinde Bremen mittelbar und unmittelbar beherrschten Unternehmen, soweit diese Zuführungen aus dem Haushalt erhalten. Die Fachressorts haben dies im Rahmen der Finanzausstattung der Gesellschaften und des Vollzugs der jeweiligen Wirtschaftspläne sicherzustellen, soweit es rechtlich möglich und geboten ist.

1.

Besondere Regelungen zum Produktgruppenhaushalt

1.1

Verantwortlichkeit im Produktgruppenhaushalt

In der Freien Hansestadt Bremen (Land) und der Stadtgemeinde Bremen besteht die Finanzverantwortung zum einen aus dezentraler Gesamtverantwortung der Dienststellenleitungen – sog. Beauftragter für den Haushalt (BfH,

§ 9 Abs. 1 LHO

) – und zum anderen aus der persönlichen Ergebnisverantwortung der Verantwortlichen für die Produktpläne, -bereiche und –gruppen (Produktbereichs- und Produktgruppenverantwortlicher,

§ 9 Abs. 2 LHO

).
Die Übertragung der Verantwortlichkeiten geht zentral vom Produktplanverantwortlichen aus.
Die Rechte und Pflichten sowohl des BfH, als auch der Produktbereichs- und Produktgruppenverantwortlichen sind im Einzelnen in den Verwaltungsvorschriften zu § 9 LHO (
VV-LHO
) geregelt.
Der BfH koordiniert und steuert unter anderem die Ausführung des Haushaltsplans. Insbesondere
-
ist der BfH vor der Inanspruchnahme produktgruppenübergreifender Ermächtigung zu beteiligen,
-
ist der BfH um Zustimmung produktgruppen- bzw. produktbereichsinterner Verwendung von Mehreinnahmen zu bitten und
-
hat der BfH die Personen zu bestimmen, die Zahlungen anordnen dürfen und die zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit berechtigt sind. Er kann den Kreis der zur rechnerischen Feststellung befugten Personen beschränken.
Der BfH kann das Recht, Anordnungs- und Feststellungsbefugte zu bestimmen, auf die nach

§ 9 Absatz 2 LHO

verantwortlichen Personen übertragen. Im Fall einer Übertragung des Rechts ist eine Kopie der Verfügung der Landeshauptkasse zu übersenden.
Hinsichtlich der Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen bezieht sich die Koordination und Steuerung nur auf die Zuführungen und Abführungen. Die Wirtschaftsführung der Einrichtungen obliegt der dafür jeweils verantwortlichen Person.
Die nach § 9 Absatz 2 bestellten Personen (Produktbereichs- und Produktgruppenverantwortliche) haben insbesondere dafür zu sorgen, dass
-
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und
-
die Leistungen höchstens die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben verursachen und die veranschlagten Einnahmen erzielt werden.
Ergänzende Regelungen/Beteiligungserfordernisse ergeben sich beispielsweise unmittelbar aus § 4 der Haushaltsgesetze oder aus § 67 Personalvertretungsgesetz. Aus der Sicht des Senators für Finanzen ist es zweckmäßig, diese Vorschriften in den Ressorts durch hausinterne Regelungen zu konkretisieren.
Änderungen in der Verantwortlichkeit auf den Ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe (

§ 9 der Landeshaushaltsordnung

) sind dem Senator für Finanzen schriftlich mit Unterschrift des Verantwortlichen anzuzeigen.
1
Dies gilt auch für aus der Haushaltsaufstellung resultierende Änderungen.

1.2

Flexibilität im Haushaltsvollzug

1.2.1
Deckungsfähigkeiten
Im Rahmen der Dezentralen Haushaltssteuerung sind produktgruppeninterne Deckungsfähigkeiten in § 3 Abs. 1 der Haushaltsgesetze festgelegt. Danach sind - je Haushalt für sich - Deckungskreise für bestimmte Ausgabegruppen angelegt.
Die haushaltsgesetzlichen Deckungsfähigkeiten gelten nicht für Haushaltsstellen der übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422, 428, 441 bzw. sonstiger übertragbarer Ausgaben der Hauptgruppe 4 und sofern durch Haushaltsvermerk eine besondere Deckungsfähigkeit geregelt wurde.

1.3

Befugnisse zur Nachbewilligung, Sperrenaufhebung, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Die Bremische Bürgerschaft hat zur Umsetzung der Dezentralen Haushaltssteuerung durch das jährliche Haushaltsgesetz etliche Befugnisse delegiert. Eine Übersicht der Einzelheiten dieser Befugnisse ist im VIS veröffentlicht. Bei der Ausübung der Befugnisse sind die jeweiligen Detailregelungen zu beachten.
Es ist jedoch insbesondere zu beachten, dass Anzeigen bereits vor Leistung der Ausgaben bzw. vor dem Eingehen von Verpflichtungen an die Landeshauptkasse zu übersenden sind.
Heranziehung von Deckungsmitteln aus dem jeweils anderen Haushalt (sog. Land-/Stadt-Probleme) sind nicht mehr möglich (vgl. Ziffer 3.7.2). Für Nachbewilligungen unter Heranziehung von Mehreinnahmen gelten besondere Regelungen (vgl. Ziffer 3.2 ).
Es wird darauf hingewiesen, dass die haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen nicht in Anspruch genommen werden dürfen, sofern längerfristige Verpflichtungen eingegangen werden sollen. Insofern ist die grundsätzlich mögliche (dezentrale) Verwendung von Mehreinnahmen ausgeschlossen zur Finanzierung von Maßnahmen, die die zukünftigen Haushalte strukturell belasten. Im Übrigen wird aus Vereinfachungsgründen die Sperre für solche Baumaßnahmen, deren Gesamtkosten 500 Tsd. Euro nicht überschreiten, generell aufgehoben (vgl. Zif
fer 3.14.5).
Die Inanspruchnahme der nach § 4 der Haushaltsgesetze eingeräumten Flexibilität ist mit dem vom Senator für Finanzen veröffentlichten Vordruck
2
anzuzeigen.
Die für den Senator für Finanzen geltenden - durch das Haushaltsgesetz gewährten - Ermächtigungen sind ebenfalls in der Übersicht zu den Haushaltsflexibilitäten dargestellt. Darüber hinaus werden durch den Haushalts- und Finanzausschuss jährlich generelle Ermächtigungen und Zustimmungen erteilt
3
.

1.4

Nachbewilligungsbefugnis durch Mehreinnahmen

Die Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenverantwortlichen sind nach § 4 der Haushaltsgesetze ermächtigt, im Vollzug der Haushalte Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen bis zu 100 Tsd. Euro vorzunehmen. Mit Beschluss des Senats vom 19.04.2016 ist die Verwendung nicht zweckgebundener Mehreinnahmen, die nicht zum Ausgleich von Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen an anderer Stelle heranzuziehen sind, ab einer Höhe von 20 Tsd. Euro bis 100 Tsd. Euro im Einzelfall dem Senat anzuzeigen. Eine jährliche Gesamtübersicht kann bedarfsweise vom Senator für Finanzen zur Verfügung gestellt werden.
Regelungen für Sondervermögen
Die nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) möglichen Einzelfallregelungen für die Wertgrenzen hinsichtlich der Gremienbefassung bei der Genehmigung erfolgsgefährdender Mehraufwendungen und der Erteilung von (zusätzlichen) Verpflichtungsermächtigungen kann der Haushalts- und Finanzausschuss festlegen.

1.5

Controlling des Produktgruppenhaushalts

1.5.1
Zielsetzung
Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung der Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung (sofern diese vorliegen) Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen. Sofern Abweichungen in finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Sicht bestehen oder erwartet werden, sind rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.
Den Verantwortlichen müssen zur Wahrnehmung der Controlling-Funktion im Vollzug des Produktgruppenhaushalts sämtliche entscheidungsrelevanten Informationen hinsichtlich der Finanz-, Personal- und Leistungsdaten zur Verfügung stehen. Dieser Informationsbedarf stellt sich je nach Steuerungsebene sehr unterschiedlich dar. Neben dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind daher sämtliche geeigneten Instrumente zur Deckung dieses Informationsbedarfs zu nutzen.
1.5.2
Gegensteuerungsmaßnahmen
Im Falle von unterjährigen Abweichungen sollen frühzeitig Maßnahmen zur Gegensteuerung ergriffen werden. Dabei sind zunächst sämtliche Maßnahmen innerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs abzuwägen und unverzüglich umzusetzen. Sofern absehbar ist, dass auch nach intensiver Prüfung die Ziele mit den vorgegebenen Ressourcen nicht erreicht werden können bzw. die Ressourceneinhaltung gefährdet ist, sind auf den nächsthöheren Ebene
n (Senator:innenbudget) Ausgleichsmöglichkeiten zu erörtern. Steuerungsvorschläge/-maßnahmen
sind bereits mit dem Controllingbericht darzustellen. Veränderungen der Finanz-, Personal- und/oder Leistungsziele bedürfen grundsätzlich der Zustimmung von Fachgremien (Senat, Fachdeputation/Fachausschuss, Haushalts- und Finanzausschuss). Für die Deckung von Mehrbedarfen hat der/die Planverantwortliche zu sorgen. Sofern ein Ausgleich auf der Senator:innenbudgetebene nicht möglich ist, sind erforderliche Ausgleichsmaßnahmen mit Zustimmung des Senats innerhalb des Gesamthaushalts unabdingbar.
1.5.3
Berichtswesen
Das Berichtswesen entspricht dem Aufbau des Produktgruppenhaushalts und dementsprechend sind zunächst die jeweils „übergeordneten“ Ebenen Berichtsempfänger. Es dokumentiert
getrennt nach den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen
die unterjährige Entwicklung der Produktgruppen, -bereiche und -pläne in den Zieldimensionen Finanzen, Personal und Leistungen für den jeweiligen Berichtsempfänger (Produktbereichsverantwortliche, -planverantwortliche, Senat,
Fachdeputation/Fachausschuss und/oder Haushalts- und Finanzausschuss). Im Produktgruppenhaushalt wird zwischen dem zentralen und dem dezentralen Controlling unterschieden. Im zentralen Controlling wird auf der Ebene der Produktpläne dem Senat und dem Haushalts- und Finanzausschuss berichtet. Im dezentralen Controlling wird dem Fachausschuss/der Fachdeputation auf der Ebene der Produktbereiche und Produktgruppen, nachrichtlich ggf. auch auf der Ebene der Produktpläne berichtet. Die Erfassung der Controlling-Berichterstattung über den Produktgruppenhaushalt erfolgt im eHaushalt für jeden Produktplan jeweils getrennt nach Gebietskörperschaften Land und Stadtgemeinde Bremen, für jeden Produktbereich und für jede Produktgruppe.
Die Rechte der Fachausschüsse/Fachdeputationen und des Haushalts- und Finanzausschusses bleiben hiervon unberührt.
Zur Steuerung des Gesamthaushalts werden die Ressorts gebeten, im Rahmen des Controllings des Produktgruppenhaushalts im Einzelfall und ab einem Volumen von 100 Tsd. Euro stichwortartig aufzuzeigen, welche konkreten Mehreinnahmen zu welchen konkreten Mehrausgaben geführt haben bzw. bis zum Ende des Jahres führen werden. Sonstige Berichtspflichten bleiben hiervon unberührt.
Gegenstand der Ressourcen des Controllings sind die konsumtiven und investiven Einnahmen (EINN.KONSU; EINN.INVES), die Personalausgaben (AUSG.PERS), die konsumtiven und investiven Ausgaben (AUSG.KONSU; AUSG.INVES), die Tilgungs- und Zinsausgaben (AUSG.TILGU; AUSG.ZINSE), die Entnahmen aus und Zuführungen zur Rücklage (EINN.RUECK; AUSG.RUECK) sowie die relevanten Verrechnungen und Erstattungen. Auf die Schulungsunterlagen des Aus-und Fortbildungszentrums wird verwiesen.
4
Die Aggregate zu den Verrechnungen und Erstattungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Verrechnungen und Erstattungen der Gruppen 384/984 und 386/986 sind generell mit der Verrechnungskennzeichnung 4 in SAP zu versehen. Bei Verrechnungen und Erstattungen der Gruppen 381 und 981 ist zwischen den Kennungen 1 bis 4 zu differenzieren. Verrechnungen/Erstattungen mit der Kennung 1 umfassen Verrechnungen/Erstattungen

innerhalb einer Produktgruppe

(Gruppe 381/981). Bei Verrechnungen/Erstattungen mit der Kennung 2 handelt es sich um

produktgruppenübergreifende

Verrechnungen/Erstattungen (Gruppe 381/981). Die Kennung 3 bezieht sich auf

produktbereichsübergreifende

Verrechnungen/Erstattungen (Gruppe 381/981). Verrechnungen/Erstattungen mit der Kennung 4 beinhalten

produktplanübergreifende

Verrechnungen/Erstattungen (Gruppen 384/386/984/986, 689/985 sowie im Bedarfsfall 381/981).
Im Rahmen der Controllingberichterstattung werden auf

Produktgruppenebene

Verrechnungen/Erstattungen berücksichtigt, die die Kennung 2, 3 oder 4 im Stammsatz der Finanzposition besitzen. Auf

Produktbereichsebene

werden Verrechnungen/Erstattungen berücksichtigt, die die Kennung 3 oder 4 im Stammsatz der Finanzposition besitzen. Auf

Produktplanebene

werden im Rahmen des Controllings nur Verrechnungen/Erstattungen berücksichtigt, die die Kennung 4 im Stammsatz der Finanzposition aufweisen. Verrechnungen und Erstattungen mit der Kennung 1 werden im Rahmen der Controllingberichterstattung

nicht

berücksichtigt. Eine detaillierte Übersicht zu den Saldenfinanzpositionen für Verrechnungen/Erstattungen einschließlich ihrer technischen SAP-Kürzel kann im VIS abgerufen werden.
5
Neben der Betrachtung der vergangenen Entwicklungen ist die Betrachtung regelmäßig auf das voraussichtliche Jahresergebnis zu richten, um die verbindlichen Jahreswerte einzuhalten. Insofern ist der Bericht bei den kameralen Finanzdaten einschließlich Rücklagenentnahmen und Rücklagenzuführungen mit Prognosen zum voraussichtlichen Haushaltssoll (vorHH-Soll) und voraussichtlichen Jahresergebnis (vorIST) zu versehe
n. Hierbei ist zwischen den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde zu differenzieren.
Sämtliche zum Zeitpunkt der jeweiligen Bearbeitung erwarteten Veränderungen zum Jahresende sollen in die Prognose zum voraussichtlichen Haushaltssoll (vorHH-Soll) und voraussichtlichen Jahresergebnis (vorIST) einfließen.
Diese sind technisch in SAP ausschließlich auf Produktgruppenebene zu buchen. Die Buchungen des vorauss. Ist und vorauss. Haushaltssoll bei Verrechnungen und Erstattungen haben auf den entsprechenden Kennzahlen zu erfolgen. Buchungen auf den „alten“ Kennzahlen EVE und AVE sind unzulässig ebenso wie Buchungen auf den alten Gruppierungen 380 und 980. Buchungen zum vorauss. IST und zum voraussichtlichen HH-Soll bei Rücklagenentnahmen und Rücklagenzuführungen sind auf den Kennzahlen I_ERUE und H_ERUE bzw. I_ARUE und H_ARUE zu buchen. Bezüglich der Bildung von Jahresprognosen zum vorauss. IST und vorauss. HH-Soll bei Rücklagenbewegungen wird auf die vom Senator für Finanzen erstellte Bearbeitungshilfe verwiesen.
6
Die Gegenüberstellung des voraussichtlichen Haushaltssolls zum voraussichtlichen Ist (voraussichtliches Jahresergebnis) stellt die Budgeteinhaltung dar. Zur Einhaltung des zulässigen eckwertrelevanten Finanzierungssaldos ist das voraussichtliche Jahresergebnis dem Anschlag zzgl. bzw. abzgl. Verlagerungen (vgl. Ziffer 3.2) gegenüberzustellen. Hierbei werden seit 2020 auch die prognostizierten Rücklagenbewegungen jeweils in die Berechnungen einbezogen. Abweichungen sind zu dokumentieren und zu analysieren.
Der Senator für Finanzen stellt mit dem Datenbanksystem PuMa die erforderlichen Personaldaten für das Controlling im SAP ERP ECC 6.0-System, zur Verfügung. Die für das Controlling Verantwortlichen haben die zur Verfügung gestellten Daten (Datenbanksystem PuMa) im Rahmen des Berichtswesens durch dezentrale Erkenntnisse zu ergänzen und zu kommentieren).
Die Einschätzung zur Zieleinhaltung in den verschiedenen Dimensionen des Produktgruppenhaushalts ist auf der Basis der vom Senat beschlossenen Bewertungsmatrix
7
vorzunehmen.
1.5.4
Berichtstermine
Zur zeitnahen Beobachtung der Entwicklung der bremischen Haushalte wird ein monatliches Controlling der Finanz- und Personaldaten auf der Ebene der Produktpläne getrennt nach den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen durchgeführt. Diese Berichte werden grundsätzlich nicht dem Senat oder dem Haushalts- und Finanzausschuss vorgelegt, sondern stellen eine Grundlage für das zentrale Finanzcontrolling des Senators für Finanzen dar. Eine Ausnahme bilden die Produktpläne, mit denen gesonderte Vereinbarungen zum Abbau von Personalüberhängen geschlossen wurden oder zukünftig geschlossen werden. Für diese Produktpläne erfolgt eine Berichterstattung an den Haushalts- und Finanzausschuss im Falle einer absehbaren Gefährdung der Personalbudgets oder Beschäftigungszielzahl zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Folgende Termine sind zu beachten:
1.5.5
Rechnerische Planwerte
Mit Beginn des Haushaltsjahres 2018 wurde das Verfahren zur Erfassung der anschlagsbasierten rechnerischen Planwerte umgestellt. Bis dorthin erfolgte die Bildung und Erfassung der rechnerischen Planwerte in SAP aggregatsbezogen auf Kostenstellen. Die rechnerischen Planwerte für das Produktgruppencontrolling werden haushaltsstellenscharf erfasst. Hierzu wird den Ressorts zu Beginn des Haushaltsjahres 2022 ein vorbereiteter Datensatz mit bereits kalkulierten haushaltsstellenscharfen Orientierungswerten für mögliche rechnerische Planwerte 2022 basierend auf der jeweiligen Vorjahresverteilung des Ist-Wertes bzw. linearer Verteilung des Anschlagswertes übermittelt. Die geprüften und durch die Ressorts angepassten finalen rechnerischen Planwerte werden (beginnend mit dem kumulierten Wert April 2022) zentral in das System eingespielt. Im Controllingbericht werden die IST-Werte des Berichtszeitraums auf Aggregatsebene im Sinne einer Soll-/IST-Betrachtung den gebildeten rechnerischen Planwerten gegenübergestellt. Abweichungen sind zu dokumentieren und zu analysieren. Dies gilt insbesondere für Abweichungen, die aus der Inanspruchnahme von Ausgaberesten resultieren.
1.5.6
Technische Unterstützung
Die Eingabe aller Werte für das Controlling des Produktgruppenhaushalts wird in SAP ERP ECC 6.0 durchgeführt. Die ergänzende Controlling-Kommentierung erfolgt im eHaushalt, der auch anschließend die umfassende Berichterstattung der Werte, Kommentierungen und Bewertungen bei den kameralen Daten ebenso ausweist, wie die Leistungsziele und deren Kennzahlen. Hinsichtlich der technischen Durchführung wird auf die Schulungsunterlagen des Aus- und Fortbildungszentrums hingewiesen.

1.6

Leistungsziele/-kennzahlen

Bei den im Produktgruppenhaushalt abgebildeten Leistungszielen handelt es sich um verbindliche, durch die Bremische Bürgerschaft beschlossene Zielsetzungen. Abweichungen i.d.R. ab einem Abweichungskorridor von 10 % zwischen IST und Planung bei den Leistungszielen/-kennzahlen sind zu erläutern und zu begründen. Um den Fokus der wirkungsorientierten Steuerung weiter zu verstärken, wurden die strategischen Ziele mit dazugehörigen Kennzahlen systemseitig verknüpft, um eine objektive und messbare Bewertung der Zielerreichung zu ermöglichen. Im Falle von Abweichungen bei den zu erreichenden strategischen Zielen sind daraus resultierende Konsequenzen aufzuzeigen. Bei wesentlichen Abweichungen zu den Zielwerten trotz beabsichtigter bzw. durchgeführter Gegensteuerungsmaßnahmen bzw. im Falle von buchungstechnischen Korrekturerforderlichkeiten sind unterjährig Anpassungen zu beantragen. Die entsprechenden Anträge sind ggf. mit begründenden Unterlagen dem Senator für Finanzen zuzusenden
8
.
Der Haushalts- und Finanzausschuss ist ermächtigt, über wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

1.7

Gender Budgeting

Gender Budgeting beinhaltet die Etablierung und Implementierung von Maßnahmen in das Haushaltsverfahren mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und schließlich zu erreichen.
Um die Zielsetzung der Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen, ist es notwendig, öffentlich finanzierte Produkte, Leistungen und Fördermaßnahmen auf ihre geschlechtsspezifische Wirkung hin zu untersuchen und die Mittelvergabe entsprechend anzupassen.
Bezogen auf Zuwendungen beschloss der Senat im Jahr 2009 den Leitfaden zur Umsetzung von Gender Budgeting im Zuwendungswesen. Hiernach ist Gender Budgeting in das gesamte Zuwendungsverfahren von der Antragsstellung bis zur Verwendungsnachweisprüfung zu integrieren. Bereits bei der Antragsstellung sind die Zuwendungsnehmer dazu verpflichtet, Daten und Statistiken differenziert nach Geschlechtern dazustellen. Die Erreichung der geschlechterdifferenzierten Ziele gemäß Zuwendungsbescheid ist dann im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bzw. Erfolgskontrollen zu evaluieren. Die Einführung der Zuwendungsdatenbank ZEBRA ermöglicht es, die zuwendungsbezogenen festen geschlechtsspezifischen Indikatoren in der Datenbank zu erfassen und ressortübergreifend auszuwerten (vgl. Ziffer 3.13.5). Die Senatskommissarin für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau ist beauftragt worden in Abstimmung mit der Senator für Finanzen, das bisherige Konzept zur Erfassung der geschlechtsspezifischen Kennzahlen in ZEBRA zu überprüfen und unter Einbeziehung der Ressorts weiter auszudifferenzieren.
Bezogen auf die Implementierung von Gender Budgeting in das Haushaltsverfahren wird auf das vom Senator für Finanzen publizierte Kursbuch „Gleichstellungsorientierte Haushaltssteuerung - Gender Budgeting“ verwiesen.
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Im Sinne einer Arbeitshilfe enthält das Kursbuch konkrete Handlungshilfen für eine gleichstellungsorientierte Haushaltssteuerung bezogen auf die Haushaltsaufstellung, den Haushaltsvollzug und den Haushaltsabschluss.
Zwecks Einhaltung von Gender Budgeting in der Haushaltsaufstellung ist durch die Ressorts zu analysieren, wie Budgetentscheidungen wirken und ob sie der Gleichstellung dienen oder diese behindern. Ferner sind auch bei der Beschreibung von Zielen und Bildung von Kennzahlen geschlechterspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
Im Haushaltsvollzug sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten. Die Hinterlegung von Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt im Rahmen des Produktgruppencontrollings bietet bereits unterjährig eine wirksame Kontrolle zur Förderung u.a. auch geschlechterdifferenzierter Ziele.
Soweit im Haushaltsvollzug Veränderungen gegenüber dem Haushaltsplan vorgenommen werden, ist in allen geeigneten Fällen auf die Aspekte des Gender Budgeting einzugehen.

2.

Personalhaushalt

2.1

Planung, Steuerung, Controlling

Die Planung und Steuerung im Personalbereich erfolgt über das dezentrale und zentrale Personalcontrolling. Dabei sind die weitgehenden Übereinstimmungen von Personalmengensteuerung, Personalausgaben und Stellenplan sicherzustellen und die Verbindungen zu den anderen Personalmanagementbereichen zu berücksichtigen.
Die unmittelbare Mittelüberwachung entsprechend den in § 3 der Haushaltsgesetze geregelten Deckungsfähigkeiten sowie der in den Haushaltsgesetzen, Haushalten und Stellenplänen festgelegten Bewirtschaftung ist von den Verantwortlichen (vgl. Ziffer 1) wahrzunehmen, in deren Produktgruppe bzw. Einrichtung das Personal tätig ist und die Ressourcen veranschlagt sind bzw. der Mittelabfluss erfolgt.
Die Einhaltung der Zielvorgaben ist auf allen Ebenen des Controllings von den jeweiligen Verantwortlichen sicherzustellen. Hierzu gehört u. a. auch, am Jahresende im Rahmen der Gesamtabrechnung die eventuell erforderlichen Ausgleiche in den Personalhaushalten zu veranlassen und in SAP ERP ECC 6.0 umsetzen zu lassen. Es ist zu beachten, dass keine zentralen Personalmittel zum Ausgleich von strukturellen Personalmehrausgaben am Jahresende zur Verfügung stehen. Eine Überschreitung des Personalbudgets, die nicht innerhalb des Senatorinnen-/Senatorenbudgets am Jahresende ausgeglichen werden kann, ist deshalb spätestens im Dezember [Feststellung im 3. Quartalscontrolling] per Umlageverfahren auszugleichen.
Zur Sicherung des Ausgleichs der Personalhaushalte können der Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 der Haushaltsgesetze und der Senat nach

§ 10 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes

(Land) für Produktpläne in Teilen oder in Gänze personalwirtschaftliche Maßnahmen beschließen. Zu den in diesem Zusammenhang rücknehmbaren personalwirtschaftlichen Befugnissen zählen insbesondere auch die im Haushaltsgesetz genannten Ermächtigungen zur Umwandlung/Einrichtung von Stellen, Neueinstellungen von Personal sowie die ebenfalls im Haushaltsgesetz enthaltenen Nachbewilligungsbefugnisse hinsichtlich der Ausgaben der Hauptgruppe 4.
Spätestens mit Beschluss der Stellenpläne ist der Stellenbestand durch den/die PGV dem beschlossenen Stellenplan anzupassen, in dem z. B. überzählige Stellen gestrichen werden. Bei Abweichungen, die durch den zwischenzeitlichen Vollzug eingetreten sind, ist durch den/die PGV sicherzustellen, dass der Stellenbestand in Quantität und Qualität das Produkt von Stellenvolumen und Stellenindex nicht überschreitet.

2.2

Kernbereich (Zielzahlgesteuertes Kernkonto)

Für den Kernbereich einer Produktgruppe ist die Beschäftigungszielzahl im Produktgruppenhaushalt festgelegt. Das entsprechende Budget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans veranschlagt, soweit es sich nicht um Ausbildungs-, temporäre Personal-, Flexibilisierungs- oder refinanzierte Mittel handelt. Das Stellenvolumen und der Stellenindex sind im Produktgruppenstellenplan ausgewiesen.
2.2.1
Änderung von Beschäftigtenzielzahlen
Änderungen der Beschäftigungszielzahlen bedingen korrespondierende und verfahrenstechnisch abgeschlossene Budgetverlagerungen sowie Anpassungen im Stellenvolumen und ggf. im Stelleni
ndex. Budgetverlagerungen aus anderen Aggregaten zum Zweck des Ausgleichs von Mehrausgaben werden in der Personalmengensteuerung nicht nachvollzogen.
Grundsätzlich sind Veränderungen nur innerhalb des Kernbereichs oder zu Gunsten sonstiger Ausgaben möglich. Bis zu 100 Tsd. Euro sind die jeweils Verantwortlichen befugt, diese Veränderungen vorzunehmen, sofern keine Stellen oberhalb der Entgeltgruppe
15
/ Besoldungsgruppe A
15
neu eingerichtet werden.
Ab der Entgeltgruppe
16
/ Besoldungsgruppe A
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bzw. oberhalb von 100 Tsd. Euro oder bei Deckung aus anderen Mitteln als denen des Kernbereichs ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Diesbezügliche Nachbewilligungsanträge müssen neben den kameralen Daten auch die zielzahl- und stellenrelevanten Auswirkungen sowie die anzupassenden Personaldaten des Produktgruppenhaushalts (vgl. Nr. 2.11) enthalten. Die Verantwortung hierfür liegt bei den auf der jeweiligen Ebene Zuständigen. Diesbezügliche Anträge und solche auf Einrichtung von Planstellen oder Stellen ab der Entgeltgruppe
16
/ Besoldungsgruppe A
16
(sog. S-Antrag
10
) sind an den Senator für Finanzen - Referat 32 - zu richten, die diese an den Haushalts- und Finanzausschuss weiterleitet.
2.2.2
Zuordnung von Personal
Die Zuordnung von Personal zum Kernbereich erfolgt über die Haushaltsstellen, aus denen die Bezüge im Gehaltsabrechnungsverfahren angewiesen werden. Das zum Kernbereich zählende Personal wird auf Haushaltsstellen der nicht übertragbaren Personalausgaben in den Gruppen 422 und 428 gebucht. Die Personen werden auf Planstellen für Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter bzw. auf Stellen für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geführt.
Für die richtige gehalts- und stellentechnische Zuordnung ist der/die PGV verantwortlich. Umbuchungen im Gehaltsabrechnungsverfahren sind direkt bei der Performa Nord zu veranlassen. Die entsprechende Stellenführung ist dezentral über das Datenbanksystem PuMa (vgl. Ziffer 2.8) vorzunehmen.
Mit Sollveränderungen einhergehende Personalneuzuordnungen sind in einer Anlage zum Nachbewilligungsantrag mit auszuweisen. Hierzu sind Personal- und Stellennummer, alte und neue Haushaltsstelle(n) und ggf. der Anteil je Haushaltsstelle (Splitting) aufzugeben. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine Namensnennung in den Anträgen an den Haushalts- und Finanzausschuss erfolgt.
2.2.3
Unbefristete Besetzung freier Dienstposten
Die unbefristete Besetzung freier Dienstposten im zielzahlgebundenen Kernbereich ist im Rahmen des Stellenvolumens grundsätzlich nur bei Unterschreitung der Beschäftigungszielzahl und gleichzeitiger Einhaltung des haushaltsfinanzierten Jahresbudgets möglich (vgl. Ziffer 2.11ff). Freie Stellenvolumina allein berechtigen nicht zu Besetzungen. Minderausgaben bei übertragbaren und sonstigen Personalausgaben oder allgemeine Rücklagen berechtigen nicht zur Einstellung von unbefristetem Personal oder zur Ausbringung zusätzlicher oder höherwertiger Planstellen.
Anträge auf freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit sind in Bezug auf ihre Wirkung auf den Personalhaushalt hin zu überprüfen. In den einzelnen Produktgruppen muss vor einer Zustimmung sichergestellt sein, dass durch die Verschiebung des Zeitpunkts des Ausscheidens von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Beschäftigungszielzahlen während des gesamten Zeitraums der Maßnahme nicht überschritten werden. Bei schon bestehender Zielzahlüberschreitung einer Produktgruppe sind Anträge auf Lebensarbeitszeitverlängerung abzulehnen.
2.2.4
Umwandlung und Einrichtung von Stellen
Bei der Umwandlung und Einrichtung von Stellen können im Rahmen der Ermächtigung nach § 3 der Haushaltsgesetze horizontale und vertikale Ausgleiche durch den/die PGV vorgenommen werden. Etwaige Veränderungen sind budgetneutral und damit für den beschlossenen Haushalt kostenneutral. Für künftige Haushalte wird die Kostenneutralität ggf. durch Anpassung der Beschäftigungszielzahlen (Bonus-Malus) sichergestellt.
Bei vertikalen Ausgleichen zwischen Entgeltgruppen/Besoldungsgruppen unterschiedlicher Wertigkeit (z. B. A 11 für A 9 oder umgekehrt) ist durch Anpassung des Stellenvolumens sicherzustellen, dass das Produkt aus beschlossenem „Stellenvolumen x Stellenindex“ eingehalten wird.
Horizontale Ausgleiche können innerhalb einer Produktgruppe zwischen den Deckungskreisen der Personalgruppen (z. B. Verwaltungspersonal für Schreibkräfte) oder der Statusgruppen (z. B. Planstelle für Stelle oder umgekehrt) erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass Planstellen für Beamte nach

§ 17 Abs. 5 LHO

nur für Aufgaben eingerichtet werden dürfen, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und bei denen es sich in der Regel um Daueraufgaben handelt.
Produktplaninterne Stellenverlagerungen nach § 4 der Haushaltsgesetze sind in dezentraler Verantwortung vorzunehmen und vom/von der Verantwortlichen der aufnehmenden Produktgruppe dahingehend zu dokumentieren, dass die haushalts- und stellenplanneutrale Herkunft neuer Stellen in einer Produktgruppe ab Entgeltgruppe
16
/ Besoldungsgruppe A
16
nachweisbar ist. Entsprechendes gilt für produktplanübergreifende Stellenverlagerungen innerhalb einer Dienststelle nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 der Haushaltsgesetze, die der Senator für Finanzen umsetzt und der PGV dokumentiert.
2.2.5
Stellenbewirtschaftung
Durch die Stellenbewirtschaftung ist vom/von der PGV sicherzustellen, dass
-
Produktgruppe, Kapitel, Budgetbereich und Abrechnungsbereich von Stelle und Stelleninhaber/Stelleninhaberin identisch sind und möglichst demselben Personalgruppendeckungskreis angehören,
-
Entlohnungsstufe und Stellenvolumen der Stelle(n) mindestens der Entlohnungsstufe und dem Beschäftigungsvolumen des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin entsprechen (Unterbesetzungen sind möglich) und
-
auf einer Stelle nur eine Person geführt werden darf.
Abgeordnete Kräfte sind entsprechend der Finanzierungsart und der Buchung in der Gehaltsabrechnung entweder auf Stellen des Kernbereichs, der temporären Personal- oder Flexibilisierungsmittel oder auf refinanzierten Stellen (vgl. Ziffer 2.6.5) zu führen. Be
urlaubte Personen sind grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung stellenrelevant und dann entsprechend der Finanzierungsart zu führen. Ausgeschiedene und nebenamtlich oder nebenberuflich beschäftigte Personen sind nicht auf Stellen zu führen.

2.3

Temporäre Personalmittel (Konto temporäre Personalmittel)

Die im Rahmen von temporären Personalmitteln veranschlagten Personalausgaben einer Produktgruppe werden als eigenständiger Budgetbereich in einer Produktgruppe ausgewiesen. Die dem Budget korrespondierende Sollbeschäftigungszahl wird im Datenbanksystem PuMa in Vollzeitäquivalenten gesondert ausgewiesen. Für temporäre Flüchtlingsmittel wurde ein gesonderter Budgetbereich eingerichtet.
Das entsprechende Budget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans veranschlagt, soweit es sich nicht um Kernbereichs-, Ausbildungs-, Flexibilisierungs- oder refinanzierte Mittel handelt.
Mit den Haushalten 2022 wurden die temporären Personalmittel zur Aufnahme und Integration Geflüchteter bedarfsgerecht in den Kernbereich übergeleitet. Daher sind Buchungen auf gesonderten Haushaltstellen nicht mehr vorzunehmen und das dort gebuchte Personal umgehend umzubuchen.
Das Stellenvolumen ist im Produktgruppenstellenplan ausgewiesen.
Für Sollveränderungen, Personalneuzuordnungen, Einstellungen und Stellenbewirtschaftung gelten die Regelungen des Kernbereichs entsprechend. Neueinstellungen sind auf die Projektdauer zu befristen. Unbefristet beschäftigtes Personal, das über temporäre Personalmittel finanziert wird, ist nach Ablauf der Finanzierung im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung ggf. dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.

2.4

Flexibilisierungskonto

Über das Flexibilisierungskonto soll den Ressorts eine
zeitlich befristete
, flexiblere Personalsteuerung im Haushaltsvollzug ermöglicht werden.
In diesem Konto kann Personal mit einer Finanzierung aus anderen Aggregaten gebucht werden. Ressorts können für einen beschlossenen Zweck im Rahmen einer gesicherten Finanzierung zusätzliches Personal temporär einsetzen, zum Beispiel um Arbeitsspitzen abzufedern. Be
i den Finanzierungsmöglichkeiten kann es sich u.a. um konsumtive Minderausgaben oder nachgewiesene Mehreinnahmen handeln.
Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen nicht verwendet werden
.
Die für das Flexibilisierungskonto zur Verfügung stehenden Mittel werden als eigenständiger Budgetbereich in einer Produktgruppe ausgewiesen. Die dem Budget korrespondierende Sollbeschäftigungszahl wird im Datenbanksystem PuMa in Vollzeitäquivalenten gesondert ausgewiesen. Das entsprechende Budget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans geführt, soweit es sich nicht um Kernbereichs-, Ausbildungs-, temporäre- oder refinanzierte Mittel handelt.
Die
Einrichtung eines Flexibilisierungskontos bedarf in allen Fällen der vorherigen Befassung des Senats und des Haushalts- und Finanzausschusses. Dem Senat ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu begründen, und die Finanzierung der Maßnahme durch (bereits erzielte oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Haushaltsjahr zu erwartende) Mehreinnahmen bzw. Einsparung bei den konsumtiven Ausgaben nachzuweisen. Sofern sich eine Maßnahme über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, ist vom Ressort verbindlich darzustellen, dass eine Finanzierung dieser Maßnahmen auch im Finanzplanungszeitraum gewährleistet ist. Einsparungen bei konsumtiven Mitteln sind unverzüglich nach den entsprechenden Gremienbeschlüssen haushaltstechnisch umzusetzen. Bei einer Finanzierung über Mehreinnahmen ist regelmäßig im Produktgruppencontrolling über den aktuellen Stand der erzielten Mehreinnahmen zu berichten. Am
Ende des Jahres nicht verbrauchte Mittel verfallen und können – sofern nicht durch Haushaltsvermerk anders geregelt - nicht als Reste auf das Folgejahr übertragen werden. Sofern im Rahmen des Controllings das Nichtwirken der Maßnahme deutlich wird, ist dies innerhalb des Produktplanbudgets auszugleichen.
Die Einrichtung eines Flexibilisierungskontos ist nur im jeweiligen Vollzug der Haushalte zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.
Für coronabedingte temporäre Personalbuchungen, siehe auch Ziffer 3.26.

2.5

Ausbildung

Die Ausbildungsstärken sind im Produktgruppenstellenplan als Stellen für Auszubildende, Anwärter, Referendare oder Praktikanten und im Datenbanksystem PuMa in Vollzeitäquivalenten ausgewiesen. Das entsprechende Ausbildungsbudget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans auf gesonderten Haushaltsstellen ausgewiesen.
Für Sollveränderungen, Personalneuzuordnungen, Einstellungen und Stellenbewirtschaftung gelten die Regelungen des Kernbereichs entsprechend.
Mittel für noch nicht vom Senat beschlossene Ausbildungsjahrgänge sind zunächst bei den globalen Mehrausgaben in den Produktgruppen 92.02.03 und 92.32.03 zentral veranschlagt und werden nach Beschlussfassung des Senats und des Haushalts- und Finanzausschusses zu Gunsten der dezentralen Ausbildungsbudgets aufgelöst.

2.6

Refinanzierte Beschäftigung (Refinanzierungskonto)

Refinanzierte Beschäftigung im Sinne des Haushaltsgesetzes liegt immer dann vor, wenn eine Finanzierung nicht über die zielzahlgebundenen Budgets des Kernbereichs, temporäre Personalmittel oder die Personalkostenzuschüsse an die Sonderhaushalte erfolgt und nicht über ein Flexibilisierungskonto finanziert wird. Hierzu zählen insbesondere die klassische Drittmittelfinanzierung und die Zweckbindung von zusätzlichen allgemeinen konsumtiven Einnahmen (siehe Ziffer 2.6.1). Refinanzierungen zwischen Produktplänen und innerhalb von Produktplänen innerhalb der Kernverwaltung sind nicht möglich. Des Weiteren gehören zur refinanzierten Beschäftigung auch die Beschäftigungsverhältnisse in ausgegliederten Einrichtungen des bremischen öffentlichen Dienstes. Im Zusammenhang mit der haushaltstechnischen Zuordnung von Altersteilzeitfällen, die während der Passivphase anteilig aus Altersteilzeitrückstellungen zu finanzieren sind, wird auf die hierzu gesondert erlassen Verwaltungsvorschriften des Senators für Finanzen verwiesen (vgl. Ziffer 2.10).
Der Umfang refinanzierter Beschäftigung wird grundsätzlich über die entsprechenden Einnahmen gesteuert. Gemäß den Anschlägen bei den übertragbaren Personalausgaben in den Gruppen 422 und 428 bzw. den Personalaufwendungen in den Wirtschaftsplänen der ausgegliederten Einrichtungen sind im Produktgruppenstellenplan bzw. im Stellenplan der ausgegliederten Einrichtungen refinanzierte Stellen ausgewiesen.
2.6.1
Entscheidungsverantwortung
Die Verantwortung für die Entscheidung, ob das jeweilige Personal dem Kernbereich zuzuordnen oder refinanziert ist, liegt beim/bei der PGV. Eventuell mit der Refinanzierung verbundene Risiken sind ̶ ebenso wie die aus befristeten Arbeitsverhältnissen ̶ im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung ggf. dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.
Refinanzierte Planstellen und Stellen können im Rahmen einer gesicherten Finanzierung durch den/die PGV bzw. durch die für eine ausgegliederte Einrichtung verantwortliche Person eingerichtet oder umgewandelt werden. Etwaige Zustimmungserfordernisse der jeweiligen Aufsichtsgremien sind hiervon unbenommen.
Im Zusammenhang mit der Realisierung zusätzlicher konsumtiver Einnahmen können nach Beschlussfassung des Senats refinanzierte Einstellungen vorgenommen werden, wenn damit neue Aufgaben abgedeckt oder die Wahrnehmung bestehender Aufgaben ausgeweitet werden sollen und durch die zusätzlichen Einnahmen alle laufenden und künftigen Kosten (Vollkostendeckung) der zusätzlichen Beschäftigung gedeckt werden. Neben der in den Senatsvorlagen üblichen Darstellung finanzieller und personalwirtschaftlicher Auswirkungen ist vom Entscheidungsverantwortlichen insbesondere eine Einschätzung über die Nachhaltigkeit der zusätzlichen Einnahmen beizubringen. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Maßnahme ist hierfür erforderlich. Im Haushaltscontrolling ist hierüber vom Ressort regelmäßig zu berichten. Das Ressort hat hierfür unterjährige Planwerte zur Einnahmeentwicklung und eine korrespondierende Mengenentwicklung vorzulegen. Ferner sind alle Maßnahmen, bei denen Personal aus zusätzlichen konsumtiven Einnahmen refinanziert wird, dem Senat mit folgenden Hinweisen zur Beschlussfassung vorzulegen: Die Einnahmen aus dieser Zweckbindung stehen dem allgemeinen Haushalt nicht zur Verfügung, sondern verstärken die damit verbundenen entsprechenden Ausgabepositionen. Für den Fall, dass sich die beabsichtigte Zweckbindung zusätzlicher konsumtiver Einnahmen auf einen Einnahmebereich bezieht, der bereits Bestandteil des Haushaltsplans ist, ist dem Senat zusätzlich über die Realisierung der Einnahmeanschläge in den letzten Jahren zu berichten. Das Risiko der Haushaltsüberschreitung - Mindereinnahmen (einschl. bereits bestehender Einnahmeveranschlagungen) und ggf. Mehrausgaben - trägt das entsprechende Ressort. Sollte eine Finanzierung im Ressort dennoch nicht sichergestellt werden können, wird ein Umlagefinanzierungsvorschlag vom Senator für Finanzen vorgelegt.
Die Zweckbindung der zusätzlichen Einnahmen bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.
Vor einer Neueinstellung ist zu prüfen, ob Personal aus bestehenden Personalüberhängen eingesetzt werden kann. Im jeweils nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren sind die Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.
2.6.2
Abbildung im Haushalt
In allen Fällen refinanzierter Beschäftigung in der Kernverwaltung oder in den Sonderhaushalten ist das Personal auf refinanzierten Stellen zu führen und aus gesonderten Haushaltsstellen der Gruppen 422 und 428 bzw. gesonderten Abwicklungskonten zu bezahlen, die ggf. über Haushaltsvermerk mit den Einnahmehaushaltsstellen verbunden sind.
Entsprechende Einnahmen dürfen folglich nicht den Haushaltsstellen des Kernbereichs, der temporären Personal- bzw. Flexibilisierungsmittel oder der Ausbildung zufließen oder von entsprechenden Ausgaben abgesetzt werden.
Bei anteiligen Refinanzierungen sind die jeweiligen Beschäftigten „gesplittet“, d. h. aufgeteilt nach haushalts- und refinanziertem Anteil aus mehreren Haushaltsstellen zu zahlen bzw. auf unterschiedlichen Stellen zu buchen. Auch hierfür liegt die Verantwortung bei den jeweiligen PGV.
2.6.3
Zuschläge für Versorgungslasten und Beihilfen
Bei refinanzierten Beamten und Richtern oder ruhelohnberechtigten Beschäftigten der Kernverwaltung und der Sonderhaushalte sind nach § 6 Abs. 2 der Haushaltsgesetze Zuschläge von 30 % bzw. 14,29 % auf die im Kalenderjahr gezahlten Bezüge an die Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge (vgl. Ziffer 2.9) abzuführen. Der/Die PGV ist verantwortlich für die Anweisung der entsprechenden Zahlungen zu Lasten des jeweiligen Haushaltsjahres. Die Zahlung erfolgt über die hierzu in den Haushalten der Produktgruppen eingerichteten Haushaltsstellen der Gruppe 634. Die Deckung ist aus den entsprechenden Einnahmen und im Übrigen im Rahmen des Budgets der Produktgruppe sicherzustellen.
Von der Abführung entsprechender Versorgungszuschläge kann mit Zustimmung des Senators für Finanzen abgesehen werden, wenn sich die Refinanzierung auch ausdrücklich auf die (künftigen) Versorgungslasten erstreckt. Diese Versorgungslasten sind in dezentralen Versorgungs- bzw. Beihilfehaushaltsstellen auszuweisen und im Rahmen des Budgets der Produktgruppe zu decken.
Beihilfen für refinanzierte Beschäftigte sollten grundsätzlich ebenfalls aus gesonderten Beihilfehaushaltsstellen gezahlt und aus den Einnahmen gedeckt werden. Damit eine entsprechende Anweisung der Beihilfen durch die Performa Nord gewährleistet werden kann, ist der Senator für Finanzen zu jeder refinanzierten Haushaltsstelle die dazugehörige Beihilfehaushaltsstelle vom/von der PGV mitzuteilen. In Ausnahmefällen kann die Beihilfe auch aus der allgemeinen dezentralen Beihilfehaushaltsstelle angewiesen werden. Der/Die PGV hat in diesen Fällen durch Nachbewilligung eine Deckung zumindest in der Höhe der Beihilfepauschale sicherzustellen.
Bei Beamten und Richtern oder ruhelohnberechtigten Beschäftigten in ausgegliederten Einrichtungen sind nach § 7 Abs. 3 der Haushaltsgesetze Zuschläge von 35 % bzw. 14,29 % auf die im Kalenderjahr gezahlten Bezüge an den Haushalt des Landes und der Stadtgemeinde Bremen abzuführen. Die jeweiligen Beträge werden den Einrichtungen in der Regel quartalsweise - in einigen Fällen jährlich - von der Performa Nord in Rechnung gestellt. Durch Zahlung der Versorgungsumlage werden die ausgegliederten Einrichtungen von späteren unmittelbaren Versorgungsausgaben freigestellt.
2.6.4
Sonderfälle
Auf Altersteilzeitfälle, die während der Passivphase auf so genannte AH-Konten gebucht werden und die anteilig aus Altersteilzeitrückstellungen finanziert werden, sind keine Versorgungszuschläge nach Ziffer 2.6.3 zu entrichten.
Entsprechendes gilt für Personal, das temporär aus gesondert in den Haushalten zur Verfügung gestellten Personalmitteln finanziert wird.
2.6.5
Drittmittelfinanzierungen
Drittmittelfinanzierte Planstellen und Stellen für Beamte und Richter oder Arbeitnehmer sind auf den Zeitraum der Kostenerstattung zu befristen.
Soweit der Haushalts- und Finanzausschuss der Zweckbindung zusätzlicher Einnahmen oder der Umwidmung von konsumtiven Mitteln im Einzelfall zugestimmt hat, sind die hierfür einzurichtenden refinanzierten Stellen grundsätzlich auf das Haushaltsjahr zu befristen. Die Befristung kann ausnahmsweise über das Haushaltsjahr hinausgehen, wenn für das folgende Jahr bereits ein beschlossener Haushalt vorliegt und aus dem laufenden Haushalt Mittel im erforderlichen Umfang zur Deckung angeboten werden.

2.7

Sonstige Personalausgaben

Für die sonstigen Personalausgaben gelten die allgemeinen Bewirtschaftungsregeln der Haushalte, soweit nachstehend keine abweichenden Festlegungen erfolgen.
Für die Mittelbewirtschaftung der den Produktbereichen 92.02 und 92.32 „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordneten Personalressourcen ist der Senator für Finanzen zuständig. Der Senator für Finanzen leitet zu gegebener Zeit die Auflösung zentral veranschlagter globaler Mehr- und/oder Minderausgaben sowie die in § 10 Abs. 4 Nr. 7 der Haushaltsgesetze vorgesehenen produktplanübergreifenden Ausgleiche bei den Beihilfen,
Freie Heilfürsorgen
und Mitteln für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter ein.
Mehreinnahmen, die aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag resultieren, werden zu gegebener Zeit vom Senator für Finanzen der Anstalt für Versorgungsvorsorge zur Erhöhung der Risikovorsorge zugeführt.

2.8

Datenbanksystem Personalverwaltung und Management (PuMa)

Mit dem Datenbanksystem PuMa werden das Personalmanagement und das Personalcontrolling, die Budgetierung der Personalausgaben und die Stellenplanung sowie die Personal-, Stellen- und Gehaltssachbearbeitung im Konzern Bremen entsprechend der jeweiligen Ausbaustufe unterstützt.
Alle Ebenen des Produktgruppenhaushalts, die Betriebe, Stiftungen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Senator für Finanzen monatlich die Personaldaten automatisiert zur Verfügung zu stellen, die im Datenbanksystem PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen.

2.9

Personalrelevante Rücklagen

Personalrelevante Rücklagen bestehen aus in Vorjahren realisierten Personalminderausgaben als allgemeine Budgetrücklage sowie in Form von Versorgungsrücklagen und zur Versorgungsvorsorge nach § 7 der Haushaltsgesetze.
Für die Verwendung der Rücklagen (allgemeine Budgetrücklage) gelten die allgemeinen Regelungen zu den Rücklagen (vgl. Ziffer 3.2 und 3.4)
2.9.1
Zuführung zur Rücklage Versorgungsvorsorge
Die Zuführungen zur Rücklage Versorgungsvorsorge aus Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung (vgl. Ziffer 2.6.3) werden von den dezentral Verantwortlichen direkt aus den hierfür vorgesehenen Festtiteln differenziert nach Versorgungs- und Ruhelohnzuschlägen dezentral angewiesen.
Entlastungseffekte aus der Verbeamtung von Arbeitnehmern werden unter Deckung bei den dezentralen Entgelthaushaltsstellen zu Gunsten der zentralen Zuführungshaushaltsstellen in den Produktgruppen 92.02.01 und 92.32.01 nachbewilligt. Spätestens mit dem Abschluss der Haushalte werden diese Mittel zusammen mit den bereits zentral hier veranschlagten Zuführungsbeträgen durch den Senator für Finanzen an die Rücklage Versorgungsvorsorge abgeführt.
Erstattungen für Versorgungslasten
Kostenerstattungen für Versorgung von ausgegliederten Einrichtungen werden grundsätzlich differenziert nach Versorgung und Ruhelohn in den Produktgruppen 92.02.01 und 92.32.01 Versorgung vereinnahmt und von dort der haushaltsgesetzlichen Rücklage für Versorgungsvorsorge zugeführt.

2.10

Altersteilzeitrückstellungen

Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ist nach dem seit 10. April 2008 geltenden Altersteilzeitgesetz für Beamte sowie dem Altersteilzeitgesetz und/oder den geltenden Altersteilzeitvereinbarungen (TV-L und TVöD) für Arbeitnehmer eine Rückstellung zur anteiligen Finanzierung der Passivphase der Altersteilzeit bei der Anstalt für Versorgungsvorsorge zu bilden.
Der Senator für Finanzen hat hierzu gesonderte Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese sind im MIP veröffentlicht.
11

2.11

Personalkennzahlen

Bei den Personalkennzahlen ist zwischen denen zu unterscheiden, die im Produktgruppenhaushalt für die jeweiligen Verantwortungsebenen beschlossen worden sind, und denen für Personalverantwortliche, die im Datenbanksystem PuMa darüber hinaus zur Wahrnehmung der dezentralen Personalverantwortlichkeit dargestellt werden.
Die Kennzahlen Beschäftigungszielzahl und Personalbestand unterliegen im Zuge der Bewirtschaftung nach Ziffer 2.2 Veränderungen. Bei der Beschäftigungszielzahl geschieht dies im Rahmen der entsprechenden Antrags- bzw. Anzeigeverfahren. Der Personalbestand verändert sich durch die Zuordnungen/Buchungen in der Gehaltsabrechnung.
Die IST-Werte der Personalkennzahlen werden grundsätzlich aus den Gehaltsdaten ermittelt. Bei der Schwerbehindertenquote sind die maßgeblichen Daten dem Senator für Finanzen zur Verfügung zu stellen (vgl. Ziffer 2.8).
Für das Controlling der Personalstruktur im Produktgruppenhaushalt werden die durchgeführten personalwirtschaftlichen Maßnahmen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die einzelnen Kennzahlen untersucht und bewertet (vgl. Matrix für Bewertung Personalstrukturquoten
12
).
Die zur Realisierung eines alle Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten, die sich auf das Landesgleichstellungsgesetz beziehen, werden über das Datenbanksystem PuMa sowie das Erfassungsprogramm zum Landesgleichstellungsgesetz erhoben bzw. werden dem Senator für Finanzen nach Absprache in geeigneter Form zum 31. Januar des Folgejahres automatisiert zur Verfügung gestellt. Die Berichterstattung erfolgt ebenso wie bei den anderen für das Konzerncontrolling erforderlichen Daten durch den Senator für Finanzen im Rahmen der Jahresberichte zum Personalcontrolling und in geeigneter anderer periodischer Form. Dazu gehört auch, dass diese Daten im Zuge der Einführung des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportals in der bremischen Verwaltung bezogen auf die jeweiligen Verantwortungsebenen aufbereitet werden.

2.12

Sonstige personalwirtschaftliche Regelungen

Zur Sicherstellung der Personalhaushalte und zur Stärkung der dezentralen Verantwortung für Versorgungslasten ist wie folgt zu verfahren:
2.12.1
Überhangbereiche
Produktpläne, die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 Abs. 5 der Haushaltsgesetze in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklärt worden sind, dürfen abweichend von vorstehenden Regelungen in den festgestellten sektoralen Überhangbereichen freie Stellen extern nur mit Zustimmung des Senats bzw. des Haushalts- und Finanzausschusses ausschreiben und besetzen. Vorab ist sicherzustellen, dass in den Dienststellen und ausgegliederten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen kein auch nur annähernd qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse.
Die vorgenannte Einschränkung gilt unabhängig von der Art der Finanzierung sowohl für Maßnahmen im Kernbereich wie im Bereich refinanzierter Beschäftigung.
2.12.2
Rücknahme personalwirtschaftlicher Befugnisse
Die Rücknahme personalwirtschaftlicher Befugnisse nach

§ 9

Abs. 5 Nr. 3 der Haushaltsgesetze kann auch die Ermächtigungen zur Einrichtung refinanzierter Stellen, zu Veränderungen im Stellengefüge oder hinsichtlich der Verlagerung von Stellen innerhalb des Produktplans oder produktplanübergreifend innerhalb einer Dienststelle einschränken.
2.12.3
Verbeamtungen von Arbeitnehmern
Bei Verbeamtungen von Arbeitnehmern sind die Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen
über den Haushalt an die Anstalt für Versorgungsvorsorge
abzuführen (vgl. Ziffer 2.9.1).
2.12.4
Versorgungslasten durch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Versorgungslasten, die durch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit

§ 39 Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

entstehen, sind im Rahmen der dezentralen Personalbudgets zu tragen. Hierzu werden die Beschäftigungszielzahl und das Budget grundsätzlich im Umfang des Beschäftigungsvolumens bzw. der Dienstbezüge dauerhaft abgesenkt. In vom Senat beschlossenen Ausnahmefällen kann die Absenkung auf das Versorgungsvolumen bzw. die Versorgungsbezüge bis zum Eintritt in die Versorgung aufgrund der gesetzlichen Regelaltersgrenze begrenzt werden. In diesem Fall sind die Versorgungsbezüge der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Versorgungsempfänger/Versorgungsempfängerinnen bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze aus Versorgungshaushaltsstellen der jeweiligen Produktgruppe anzuweisen.
Für die im Rahmen des Personalüberhangmanagements nach

§ 9

Abs. 5 bzw.

§ 10

Abs. 12 des Haushaltsgesetzes (Land) und nach

§ 9 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes

(Stadtgemeinde) in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten trägt der Produktplan 92 Allgemeine Finanzen die Versorgungslasten.
2.12.5
Erstattungen für Aufwendungen zum Mutterschutz
Erstattungen von den Krankenkassen für Aufwendungen zum Mutterschutz während eines Beschäftigungsverbotes nach § 11 und während der Schutzfrist nach § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) werden durch die für die Gehaltsabrechnung zuständige Stelle entsprechend dem Beschäftigungskapitel dezentral
in der Obergruppe 236
vereinnahmt. Diesbezügliche Mehreinnahmen können vom für eine Produktgruppe Verantwortlichen im Nachbewilligungswege (vgl. Ziffer 2.7.) auf den Ausgabetitel verlagert werden. Zielzahl- oder Stellenveränderungen sind damit nicht verbunden. Die Einrichtung der hierzu im Einzelfall erforderlichen Haushaltsstellen veranlasst das Referat 32 beim Senator für Finanzen auf Mitteilung der für die Gehaltsabrechnung zuständigen Stelle.
2.12.6
Übertragbarkeit
Personalausgaben sind grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, sie wurden per Haushaltsvermerk für übertragbar erkl
ärt.
Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses können in Abstimmung mit dem Senator für Finanzen Rücklagen aus am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben gebildet werden.
Eine Reste- und Rücklagenbildung bei den Personalausgaben in den Produktplänen, mit denen gesonderte Vereinbarungen zum Abbau von Personalüberhängen geschlossen wurden oder zukünftig geschlossen werden, findet, abgesehen von zweckgebundenen Drittmitteln, nicht statt.
2.12.7
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden im Personalbereich für die Obergruppen 41 bis 43 weder veranschlagt noch erteilt. Des Weiteren wird auf die Ausführungen zu § 16 in den
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
verwiesen.

3.

Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben

3.1

Grundsatz

Einnahmen sind - unabhängig davon, ob sie veranschlagt sind - rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dies gilt auch hinsichtlich einer Erhebung von Abschlagsbeträgen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Bei den veranschlagten Ausgaben handelt es sich um eine Ausgabeermächtigung und nicht um eine Ausgabeverpflichtung für den vorgesehenen Zweck. Ausgaben dürfen grundsätzlich nicht vor Fälligkeit geleistet werden.
Diese Grundsätze sind zu beachten vor Abschluss und bei der Gestaltung von Verträgen bzw. Vereinbarungen sowie beispielsweise bei der Erstellung von Zuwendungsbescheiden. Sie gelten auch für Zahlungen zwischen dem sog. Kernhaushalt, den Eigenbetrieben und sonstigen Sondervermögen.

3.2

Einhaltung des eckwertrelevanten Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen (Nettokreditaufnahme)

3.2.1
Grundsatz - Einhaltung des veranschlagten eckwertrelevanten Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen
Resultierend aus der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sowie den Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Sanierungshilfengesetz stellt die strukturelle Nettokreditaufnahme die zentrale Ziel- und Steuerungsgröße gemäß

§ 18a Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung

dar.
Als eine „Näherungsgröße" zu der strukturellen Nettokreditaufnahme kann die Nettokreditaufnahme herangezogen werden. Diese setzt sich zusammen aus dem auch bisher im Rahmen des Produktgruppencontrollings berechneten Finanzierungssaldo als eine zentrale Ziel- und Steuerungsgröße sowie den Rücklagenbewegungen und unterscheidet sich u.a. im Wesentlichen dahingehend von der strukturellen Nettokreditaufnahme, als dass finanzielle Transaktionen und Steuerbereinigungen dort nicht einfließen.
Für die Produktgruppenhaushalte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen ist als Näherungsgröße zur strukturellen Nettokreditaufnahme weiterhin der eckwertrelevante Finanzierungssaldo einschließlich d
er Rücklagenbewegungen in den Haushaltsjahren 2022/2023 maßgebend. Dieser wird getrennt nach den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde ermittelt. Der veranschlagte eckwertrelevante Finanzierungssaldo einschließlich Rücklagenbewegungen ergibt sich aus dem Saldo der Summe der konsumtiven und investiven Einnahmen einschließlich Verrechnungen/Erstattungen sowie Rücklagenentnahmen und der Summe der Personalausgaben, der konsumtiven und investiven Ausgaben sowie Zins- und Tilgungsausgaben einschließlich der Verrechnungen/Erstattungen sowie Rücklagenzuführungen.
Die weiteren Berechnungsschritte, die zur strukturellen Nettokreditaufnahme führen, wie die Bereinigung um finanzielle Transaktionen und die Konjunkturkomponente sowie die Konsolidierung mit dem Bremerhavener Haushalt, bleiben bei der Steuerung des Produktgruppenhaushalts unberücksichtigt.
3.2.2
Unterjährige Steuerung des eckwertrelevanten Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen im Produktgruppenhaushalt
Da die o. g. Zielwerte im Wesentlichen in Einnahme und Ausgabe veranschlagt wurden, sind

im Vollzug der Haushalte folgende Grundsätze zu beachten:
Auf die Erreichung der Einnahmeanschläge ist zu achten.
Erwartete Mindereinnahmen sind durch geeignete Maßnahmen (z. B. Reduzierung von Ausgaben oder Anhebung von Einnahmen an anderer Stelle des Produktplanbudgets) auszugleichen (vgl. Einnahmeverantwortung in § 10 Abs. 5 der Haushaltsgesetze).
Mehreinnahmen [=zusätzliche, nicht veranschlagte Einnahmen] bei einer Haushaltsstelle dürfen grundsätzlich nur dann zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden, wenn sie nicht zur Deckung von Mindereinnahmen im Produktplanbudget benötigt werden.
Die sogenannten Einnahmeverfügungsmittel [= durch Haushaltsvermerk bestimmte Verwendungsmöglichkeit von (Mehr-)Einnahmen für (Mehr-)Ausgaben] können zwar - im Gegensatz zur bisherigen Steuerung der Primärausgaben - für Mehrausgaben verwendet werden, allerdings nur, sofern die gesamte Einnahmesituation des Produktplans die Heranziehung dieser Mehreinnahmen rechtfertigt. D. h., dass die Mehreinnahmen in der Summe des Produktplans realisiert werden müssen. Davon ausgenommen sind „klassische“ zweckgebundene Drittmitteleinnahmen, bei denen per Gesetz oder vom Geldgeber die Zweckbindung ausdrücklich gefordert wird.
Nicht vollzogene veranschlagte Rücklagenentnahmen führen zu Mindereinnahmen und sind grundsätzlich an anderer Stelle innerhalb eines Ressortbudgets auszugleichen.
Ausgaben, die aus Resten finanziert werden sollen, sind grundsätzlich nur zulässig, sofern an anderer Stelle des Produktplan- bzw. Senator:innen veranschlagte Ausgaben nicht getätigt werden. Diese nicht getätigten Ausgaben können am Jahresende als Rest übertragen werden.
Zum Ausgleich einer Resteinanspruchnahme können grundsätzlich ebenfalls erzielte Mehreinnahmen, die in der Summe die Einnahmen des Produktplans übersteigen werden, herangezogen werden. Ausgenommen sind Mehreinnahmen, die
- außergewöhnlich sind und nicht auf Leistungen/Steuerungsbemühungen beruhen (sogenannte „Windfall-profits“)
- zum Ausgleich eines bestehenden Verlustvortrages (insbesondere EU-Mehreinnahmen) dienen. Die Verwendung solcher Einnahmen zu Ausgleichszwecken ist nur mit Zustimmung des Senats und vor dem Hintergrund einer aktuellen Einschätzung zur Einhaltung des geplanten Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen bzw. der strukturellen Nettokreditaufnahme des
Gesamthaushaltes (Land/Stadtgemeinde Bremen) zulässig.
Die IST-Ergebnisse in Einnahme und Ausgabe auf der Ebene der Produktpläne sind somit dahingehend zu steuern, dass der produktplanbezogene eckwertrelevante Finanzierungssaldo einschließlich Rücklagenbewegungen bezogen auf den jeweiligen Haushalt (des Landes und der Stadtgemeinde) nicht überschritten wird. Der/Die PPV hat dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z. B. Übertragung einer Obergrenze auf die zugeordneten Produktgruppen). Überschreitungen eines Produktplans sind im Senator:innenbudget auszugleichen.
Die Ergebnisse der Controllingberichte Produktgruppenhaushalt liefern die Grundlagen und Einschätzungen für die Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen getrennt nach den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde. Der zulässige Finanzierungssaldo einschließlich Rücklagenbewegungen ergibt sich aus dem veranschlagten Finanzierungssaldo einschließlich veranschlagter Rücklagenbewegungen (Saldo Anschlag) zzgl. bzw. abzgl. unterjähriger Budgetverlagerungen. Diese umfassen alle bereits gebuchten bzw. erwarteten Nachbewilligungen von/an andere/n Produktpläne/n sowie vom Senat beschlossene Liquiditätsbereitstellungen/-abführungen von/an andere/n Produktpläne/n bzw. aus dem Gesamthaushalt. Zahlungen und Einnahmen bei Verrechnungen und Erstattungen fließen über das voraussichtliche Ist und das voraussichtliche Haushalts-Soll in die Berechnung zur Einhaltung des Finanzierungssaldos ein und sind daher nicht zusätzlich als Verlagerungen zu berücksichtigen. Selbiges gilt für Rücklagenbewegungen.
Dem so ermittelten zulässigen Finanzierungssaldo einschließlich Rücklagenbewegungen (Saldo Anschlag zzgl./abzgl. unterjähriger Verlagerungen) wird der zum Jahresergebnis erwartete Saldo zum voraussichtlichen Ist aus Einnahmen und Ausgaben einschließlich Rücklagenbewegungen gegenübergestellt. Hieraus ergibt sich die rechnerische Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos. Weitere Aspekte (z. B. nicht anzurechnende Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben) können korrektiv im Anschluss einbezogen werden.
Differenzen zwischen der Budgeteinhaltung (vor.HH-Soll zu vor.Ist) und der (rechnerischen) Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen (Saldo Anschlag zzgl./abzgl. Verlagerungen zu vor. Ist) sind zu analysieren und zu begründen.
Der Senator für Finanzen erstellt unter Berücksichtigung der Controllingtermine ca. 2 bis 3 Arbeitstage vor Eingabeschluss der Ressorts eine Übersicht mit produktplanübergreifenden Budgetverlagerungen. Diese berücksichtigt neben den in SAP umgesetzten Nachbewilligungen auch zum Controllingzeitpunkt bereits bekannte und erwartete Nachbewilligungen in Form von sogenannten „Erwartungsfällen“ sowie vom Senat beschlossene Liquiditätsbereitstellungen für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten in Form von sogenannten „manuellen Fällen“. Die Übersicht wird den Ressorts für ihre zu erstellende Kommentierung von den Spiegelsachbearbeiter/inne/n zur Verfügung gestellt. Die Ressorts werden gebeten, in Abstimmung mit den Spiegelsachbearbeiter/inne/n die Tabelle auf
ihre Vollständigkeit zu prüfen und sämtliche in dieser Liste noch nicht enthaltenen, jedoch zum Bearbeitungszeitpunkt erwarteten Budgetverlagerungen zwischen Produktplänen nach Abstimmung mit dem jeweils anderen Produktplan zu melden.
Auf Basis der Ressorteinschätzungen wird der Senator für Finanzen zum voraussichtlichen Jahresergebnis die Zielerreichung dokumentieren und ggf. in Abstimmung mit den Ressorts analysieren und bewerten.
Im Übrigen wird auf die Berichtsbitte des Haushalts- und Finanzausschusses vom 20. August 2010 verwiesen. Die Ressorts sind verpflichtet, quartalsweise bekannte investive Ausgabereduzierungen von mehr als 1 Mio. Euro, die entweder aus einer tatsächlichen Reduzierung der Baukosten gegenüber der bisherigen Planung oder aus aufgeschobenen/aufgehobenen, bisher geplanten Maßnahmen entstanden sind, mitzuteilen. Auf Basis dieser Meldungen und der Ergebnisse aus dem Controlling des Produktgruppenhaushalts sowie ggf. einzelner Meldungen von Ressorts sind Liquiditätsminderbedarfe feststellbar.
3.2.3
Ausgleich von Verrechnungen
Für die Einhaltung des strukturellen Finanzierungssaldos ist es wichtig, dass die in den bremischen Haushalten durchzuführenden Verrechnungen und Erstattungen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sind (vgl. Ziffer 3.17).

3.3

Gebührenerstattung zwischen Behörden

Seit dem 1.1.2018 ist die persönliche Gebührenfreiheit zwischen den Behörden der Freien Hansestadt Bremen Land und Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie sonstiger Dritter bei Amtshandlungen nach

§ 7

Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz – BremGebBeitrG weitgehend aufgehoben worden.
Die durch Bundesrecht geregelten Gebührenfreiheiten für öffentliche Stellen - so u.a. § 34 Absatz 6 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) - besteht dagegen fort. Das heißt alle Meldedatenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden und andere öffentliche Stellen im Inland sind weiterhin gebührenfrei. Darüber hinaus ist in § 3 Abs. 3 Studentenwerksgesetz (StWG) geregelt, dass das Studentenwerk von der Entrichtung von Verwaltungs- und Gerichtskosten befreit ist.
Wenn eine Behörde der Freien Hansestadt Bremen (Land), der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven Amtshandlungen (

§ 4 BremGebBeitrG

) einer anderen der vorstehend genannten Behörde der FHB in Anspruch nimmt, ist sie nach Maßgabe der geltenden Kostenordnungen nunmehr zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet. Gebühren sind mithin für den Fall geltend zu machen, dass außenstehende Private für die gleiche Leistung bisher auch in Anspruch genommen werden.
Dadurch werden Zahlungen zwischen dem Landes- und/oder den Haushalten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, aber auch innerhalb eines Haushalts ausgelöst.
Zahlungen zwischen Behörden innerhalb eines Haushalts sind nach Maßgabe der geltenden Kostenordnungen und

§ 61 LHO

vorzunehmen. Ziffer 4 der
VV-LHO
zu § 61, wonach Erstattungen von unterhalb 1.000 Euro unterbleiben, ist insoweit nicht anzuwenden.
Da zur Geltendmachung von Forderungen nach dem Gebührengesetz zwischen den Behörden desselben Hoheitsträgers kein förmlicher Festsetzungsbescheid im Sinne des

§ 35 BremVwVfG

ergehen kann und die Einlegung eines Rechtsbehelfs ausscheidet, ist die Anforderung von Erstattungsbeträgen nach

§ 61 LHO

als „Erstattung von Aufwendungen gemäß

§ 61 LHO

“ zu bezeichnen und auf eine Rechtsmittelbelehrung zu verzichten. Im Sinne der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit sind für die betroffenen Bereiche auf der Ebene der jeweiligen Produktgruppe gesonderte Verrechnungshaushaltsstellen einzurichten. Die Einrichtung einer Einnahmehaushaltsstelle hat abgestimmt mit der Einrichtung einer Ausgabehaushaltsstelle bei den betroffenen Ressorts zu erfolgen. Dies gilt entsprechend für Leistungsbeziehungen zur Stadtgemeinde Bremerhaven. Soweit die Leistungsbeziehung zwischen Kernbereich und Sondervermögen besteht, ist die Einrichtung einer gesonderten Einnahme bzw. Ausgabehaushaltsstelle außerhalb der Verrechnungen/Erstattungen erforderlich.

3.4

Verwendung von Rücklagen

Im Falle veranschlagter Entnahmen aus der allgemeinen Budgetrücklage wird eine Buchung auf schriftliche Veranlassung des/der PGV möglichst im I. Quartal des Haushaltsjahres durch den Senator für Finanzen (Q100-3) vorgenommen. Dies gilt im Falle zentral bewirtschafteter Sonderrücklagen entsprechend.
Die Entnahme und Buchung evtl. bestehender investiver Rücklagen wird unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 3.2 durch den Senator für Finanzen veranlasst.
Nach § 4 der Haushaltsgesetze angezeigte Entnahmen aus der Rücklage sind der Landeshauptkasse (SG IX) über den Senator für Finanzen (Q100-3) zuzuleiten.

3.5

Inanspruchnahme von Ausgaberesten

Die im Rahmen der Abrechnung der Produktplanhaushalte festgestellten Ausgabereste werden übertragen und stehen auf den jeweiligen Haushaltsstellen zur Verfügung. Damit besteht zwar
- isoliert betrachtet - eine haushaltsrechtliche Ausgabeermächtigung, allerdings sind die grundsätzlichen Regelungen in Ziffer 3.2 (Einhaltung des eckwertrelevanten Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen (Nettokreditaufnahme)) zu beachten.
Ausgabereste dürfen im Gegensatz zu Rücklagen nur in Anspruch genommen werden, sofern liquiditätsmäßige Ausgleiche an anderer Stelle des Produktplans (ggf. im Sinne dezentraler Steuerungsregelungen auch auf Produktbereichs-/ Produktgruppenebene) unter Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos (siehe Ziffer 3.2.2) erfolgen. Dies kann in der Regel nur durch Stilllegen eines anderen Ausgabeanschlags bzw. Heranziehung von Mehreinnahmen ggü. Anschlag erreicht werden. Der Senator für Finanzen stimmt hiermit einer Resteinanspruchnahme, die innerhalb des Produktplanbudgets (bzw. Senator:innenbudgets) ausgeglichen wird, generell zu. Eines besonderen Antrags-/Freigabeverfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht.
Sofern die Resteinanspruchnahme nicht durch Anschlagsstilllegung an anderer Stelle oder durch die zulässige Heranziehung von Mehreinnahmen ausgeglichen werden kann, ist die Einwilligung des Senators für Finanzen rechtzeitig vor der Leistung von Ausgaben zu beantragen (vgl. Regelungen in Ziffer 3.2).

3.6

Planungssicherheit/Planungsreserve

Nach § 5 der Haushaltsgesetze stehen aus Gründen der Planungssicherheit für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5, 6 und Gruppen 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7, 8 und Gruppen 984 (Land) bzw. 986 (Stadt), 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 % der Anschläge zur Verfügung. Im Rahmen des

§ 41 LHO

kann der Senat bis zum 15. Oktober Einsparungen aus den vorzuhaltenden 5 % des Anschlagsvolumens vornehmen.
Die im Produktgruppenhaushalt benannten Verantwortlichen haben im Rahmen ihrer Ausgabeplanungen diese Eingriffsrechte zu berücksichtigen.

3.7

Über- und außerplanmäßige Ausgaben (Nachbewilligungen)

3.7.1
Grundsatz
Zwingende Mehrbedarfe in den Produktgruppen sind im Rahmen der im Produktbereich bzw. im Produktplan zur Verfügung stehenden Mittel durch Prioritätsverlagerungen aufzufangen.
Anträgen auf Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben kann daher nur entsprochen werden, wenn im Einzelnen (ggf. unter Beachtung von Ziffer 3.2) eine konkrete Deckung (Gegenfinanzierung) nachgewiesen wird. Dabei sind Auswirkungen der Prioritätensetzung auf die im Produktgruppenhaushalt festgelegten Leistungsziele darzustellen. Zu den Personalaspekten vgl. Ziffer 2.
Anträge auf Nachbewilligung sind aufgrund der Deckungsfähigkeiten nach § 2 der Haushaltsgesetze nur dann erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Gesamtsumme aller im jeweiligen Deckungskreis anfallenden IST-Ausgaben das zur Verfügung stehende gesamte Haushaltssoll des jeweiligen Deckungskreises überschreiten werden. Anträge sind rechtzeitig zu stellen, da notwendige Ausgaben nicht vor Bewilligung der Mittel geleistet werden dürfen. Sofern die Maßnahme der Zustimmung des Senators für Finanzen bzw. des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf, ist der hierfür vorgesehene übliche Vordruck zu verwenden
13
. In dem Vordruck ist der Sachverhalt der Maßnahme wiederzugeben. Ein alleiniger Verweis auf die Befassung der Fachdeputation ist nicht ausreichend.
In Anlehnung an die Kleinbetragsregelung in der Anlage zu
VV-LHO
Nr. 2.6 zu § 59 LHO sollen Nachbewilligungsbeträge auf volle 5 Euro gerundet werden (kaufmännische Rundung)
14
.
3.7.2
Land-/Stadt-Ausgleiche
Wegen der Notwendigkeit einer stringenten Trennung der Haushalte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind bspw. Einsparungen im städtischen Haushalt zu Gunsten von Nachbewilligungen auf den Landeshaushalt oder umgekehrt nicht möglich. So wurden folgerichtig im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2020/2021 erstmalig keine neuen Anschläge für Zuführungen und Entnahmen aus der Kassenverstärkungs- und allgemeinen Ausgleichsrücklage mehr veranschlagt. In unabweisbaren Fällen, in denen keine anderweitigen Deckungsmittel in der dazugehörigen Gebietskörperschaft zur Verfügung stehen, kann ein derartiger Ausgleich ggf. unter Umständen dezentral in den einzelnen Ressorts unter Heranziehung der eigenen allgemeinen Budgetrücklage bzw. investiven Rücklage in der jeweiligen Gebietskörperschaft umgesetzt werden. Optional wäre ein Tausch der verfügbaren Deckungsmittel mit einem anderen Ressort denkbar, vorausgesetzt dieses hat einen Bedarf in der betroffenen Gebietskörperschaft, in der das (Gegen-)Ressort die Deckungsmöglichkeit anbietet.

3.8

Gerichts- und ähnliche Kosten (Gruppe 526)

Anwaltskostenrechnungen, Kostenvorschusszahlungen bei Gerichten und Spruchstellen und deren spätere Abrechnung können dem BEZIRKSREVISOR FACHGERICHTE (per Adresse: Justizzentrum Am Wall) zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übersandt werden, soweit nicht eine eigene Prüfung erfolgen kann. Ist der Geschäftsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit betroffen – einschließlich Kostenrechnungen der Gerichtsvollzieher – können diese dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Präsidialabteilung) zur entsprechenden Feststellung übersandt werden.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse über zu erstattende Kosten sind so rechtzeitig zu übersenden, dass die Prüfung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgenommen werden kann. In jedem Falle sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen. Die prüfende Stelle versieht die Unterlagen mit den erforderlichen Feststellungsvermerken und gibt sie an die einreichende Dienststelle zur Veranlassung der Zahlung zurück. Kosten, die von Dritten wieder einzuziehen sind, sind von den fachlich zuständigen Dienststellen in der Gruppe 119 (ggf. besonders einzurichtender Titel: Erstattung von Dritten für verauslagte Prozess- und ähnliche Kosten) zu vereinnahmen.
Die o. g. Regelung findet auch Anwendung bei der Abwicklung von Kosten nach

§ 80 BremVwVfG

.
Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 1 sind:
Anwaltskostenrechnungen aufgrund einer Vergütungsvereinbarung,
Kostenrechnungen aufgrund eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses,
bei den Finanzämtern anfallende Gerichts- und ähnliche Kosten,
Gerichtsvollzieherkosten bei der LHK (Zentrale Vollstreckungsstelle),
Gerichts- und ähnliche Kosten beim Erwerb von Grundstücken (zuständig ist Immobilien Bremen),
Gerichts- und ähnliche Kosten in Haftpflichtangelegenheiten (zuständig ist Performa Nord),
Gerichts- und ähnliche Kosten bei der Verwaltung der Wohn- und Geschäftshäuser des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen, die sich in der Verwaltung von Immobilien Bremen befinden.
Die Bereitstellung der Haushaltsmittel zur Abwicklung von Kosten bei personal- und dienstrechtlichen Verfahren ist zwischen den zuständigen Dienststellen und Performa Nord zu regeln.

3.9

Vergabe von Gutachten, Beratungen und Untersuchungen (Gruppe 526)

Der Senat hat in seiner Sitzung am 05.08.2014 beschlossen, dass Gutachter- und Beratungsaufträge ab einem Volumen von 5 Tsd. Euro nur nach vorheriger Senatsbefassung vergeben werden dürfen. Unabhängig vom Auftragswert sind alle vergebenen Aufträge in der bestehenden Datenbank des Senats zu erfassen. Für zugeordnete Dienststellen, Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen gilt Vorgenanntes aufgrund Nr. 5 des o.g. Senatsbeschlusses entsprechend.
Hinsichtlich der konkreten Verfahrensregelungen wird auf die
VV-LHO
zu § 55 verwiesen.
In Umsetzung des Senatsbeschlusses vom 03.03.2015 gilt die Wertgrenze von 5 Tsd. Euro für alle unmittelbaren bremischen Mehrheitsgesellschaften, so dass Gutachter- und Beratungsaufträge nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung vergeben werden dürfen. Die Vertreter Bremens in den Aufsichtsräten bzw. Gesellschafterversammlungen sind gehalten, auf einen entsprechenden Beschluss in ihren Gremien hinzuwirken.
Gemäß Nr. 6 der
VV-LHO
zu § 55 bedarf es vor der Beauftragung externer Beratungsleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften fallen und die die Wertgrenze von 45 Tsd. Euro überschreiten, der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

3.10

Dienstreisen (Gruppe 527)

3.10.1
Abrechnung durch Performa Nord
Die Aufgaben der Abrechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Reisekosten der Dienststellen und Eigenbetriebe mit Ausnahme von Universität, Hochschulen und Studentenwerk werden durch den Landeseigenbetrieb Performa Nord „Servicecenter Dienstreisen“ vorgenommen.
3.10.2
Reisekostenvorschüsse
Die Gewährung von Reisekostenvorschüssen ist zur Verringerung des Verwaltungsaufwands grundsätzlich auf die Laufbahngruppe I, Eingangsstufen 1 und 2 zu beschränken.
Die abgerechneten und zu erstattenden Kosten sind ebenso unbar zu zahlen, wie eventuell noch zu zahlende Reisekostenvorschüsse.
3.10.3
VBN Jahreskarten
Den Bedarf an VBN Jahreskarten (Zeitkarte im Jahresabonnement) haben die einzelnen Dienststellen jeweils bis spätestens 15. Dezember des dem Bedarfsjahr vorangehenden Haushaltsjahres schriftlich der Bremer Straßenbahn AG aufzugeben.
Die Bremer Straßenbahn AG rechnet die zum Jahresanfang ausgegebenen Jahreskarten mit den einzelnen bremischen Dienststellen ab. Die Rechnungen werden bis zum 10. Januar eines jeden Jahres für das jeweils laufende Kalenderjahr ausgestellt. Bei Nachlieferungen innerhalb eines Monats wird für den angefangenen Monat der volle Kartenpreis berechnet. Das gleiche gilt für Rückgaben innerhalb eines Monats. Eine Erstattung erfolgt nur für volle nicht ausgenutzte Kalendermonate. Anforderungen für den Monat Dezember, die nach dem 5. Dezember bei der BSAG eingehen, werden im Januar des Folgejahres berechnet. Spätere Nachlieferungen oder vorzeitige Rückgaben von Jahreskarten im Laufe eines Kalenderjahres sind der BSAG von den einzelnen Dienststellen schriftlich mitzuteilen.
Die Nutzung der Jahreskarten ist von den Dienststellen so zu regeln, dass
die Karten zur dienstlichen Benutzung allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zur Verfügung stehen.
Die Zeitkarten können - sofern dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden - von Bediensteten privat mitbenutzt werden. Es wird ein Kostenanteil für die private Nutzung erhoben, und zwar je Monat wie folgt:
Tarifgebiet 1 (Bremen) 9,50 Euro
Tarifgebiet 2 (Bremerhaven) 9,50 Euro
Der Kostenanteil ist im Sinne des Haushaltsgesetzes beim entsprechenden Ausgabetitel als abzusetzende Einnahme zu buchen.
Sofern den Bediensteten eine Zeitkarte im Jahresabonnement zur Verfügung gestellt wird, ist Performa Nord berechtigt, den Kostenanteil für die private Mitbenutzung im Abzugsverfahren einzubehalten.
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4, der Entgeltgruppen 1 und 2 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
Sofern Bedienstete die VBN-Jahreskarten privat nicht nutzen, haben die Dienststellen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine missbräuchliche Benutzung ausgeschlossen wird.
Soweit Inhaber/Inhaberinnen von VBN-Zeitkarten diese (anstelle einer sonst von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Karte bzw. anstelle und damit unter Aufgabe der dienstlich anerkannten Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges) für dienstliche Zwecke einsetzen, kann ihnen der Preis der Zeitkarte abzüglich des o. g. Eigenanteils erstattet werden.
3.10.4
Reisekosten im Falle von Nebentätigkeiten
Für Reisekosten im Rahmen von Nebentätigkeiten ist gemäß

§ 6 der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten

vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 443) in der jeweils geltenden Fassung zu verfahren. Die Zahlung ist jeweils aus Mitteln der Gruppe 427 zu leisten.

3.11

Verfügungsmittel (Gruppe 529)

Verfügungsmittel sind nach besonders strengen Maßstäben zu bewirtschaften. Die Kosten im Einzelfall sollen sich am unabdingbaren Repräsentationsaufwand orientieren; die Höhe des Aufwands soll in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Anlass stehen. Gepflogenheiten in Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes sind dabei kein geeigneter Maßstab. Dies gilt insbesondere im Falle einer internen Repräsentation für Angehörige des bremischen öffentlichen Dienstes. Die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung ist in ausreichendem Umfang zu dokumentieren. Begründende Rechnungsunterlagen sollen Angaben über den Anlass der Maßnahme sowie die Funktion und Anzahl der Begünstigten enthalten.

3.12

Sachschädenerstattung / Billigkeitsleistungen

Nach

§ 53 LHO

dürfen Leistungen aus Gründen der Billigkeit (z. B. Erstattungen an Beschäftigte im Falle von Sachschäden
15
bzw. Rechtsschutz von Bediensteten
16
) nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt wurden. Insofern sind Ausgaben nur zulässig, sofern bei den entsprechenden Haushaltsstellen entweder ein Anschlag zur Verfügung steht oder Haushaltsmittel mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nachbewilligt wurden. Die im Rahmen der Haushaltsflexibilitäten geltenden Deckungsfähigkeiten sind somit im Grundsatz für diese Zwecke nicht in Anspruch zu nehmen. Aus Vereinfachungsgründen dürfen im Rahmen deckungsfähiger konsumtiver Mittel Ausgaben bis zur Höhe von 500 Euro im Einzelfall geleistet werden
17
.

3.13

Zuwendungen

3.13.1
Zuwendungsgewährung
Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die Vorgaben der

§§ 23

,
44 LHO
einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften konsequent zu beachten. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung kommt der Überprüfung der Zuwendungen als weitgehend freiwillige Leistung in den nächsten Jahren eine besondere Bedeutung zu. Kürzungen in den kommenden Jahren sind unumgänglich. Auch aus diesem Grund sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Bei der Wahl der Finanzierungsart sind durch die Form der Anteilsfinanzierung bei Projektförderungen und/oder die Begrenzung auf einen Höchstbetrag Impulse für wirtschaftliches Handeln zu setzen.
Vor der Bewilligung von Zuwendungen ist das erhebliche Interesse der Freien Hansestadt Bremen Land oder der Stadtgemeinde Bremen an der Erfüllung des zu fördernden Zwecks zu begründen und zu dokumentieren. Die Dokumentation des Zuwendungsverfahrens erfolgt gleichzeitig in den Akten sowie in wesentlichen Teilen im Fachverfahren ZEBRA. Im Fachverfahren sind alle entscheidungserheblichen Informationen von der Antrags- bis zur Verwendungsnachweisprüfung zu dokumentieren.
Zuwendungen dürfen nur geleistet werden, sofern die Gesamtfinanzierung eines Vorhabens gesichert ist. Daraus ergibt sich, dass die fristgemäß vorzulegenden Wirtschafts-/Haushalts- bzw. Finanzierungspläne der Zuwendungsempfänger grundsätzlich ausgeglichen sein müssen. Sofern die Entwürfe von Wirtschafts-/Haushalts- bzw. Finanzierungsplänen der Zuwendungsempfänger nicht ausgeglichen sind und sie mit dem Zuwendungsbescheid dennoch als Bewirtschaftungsgrundlage anerkannt werden sollen, ist dies zu begründen (z.B. zulässige Bildung von Rücklagen gemäß Nr. 5.1.2
VV-LHO
zu § 44). Zuwendungsempfänger sind von den Fachressorts darauf hinzuweisen, dass bis zur Vorlage und Genehmigung ausgeglichener Wirtschafts-/Haushalts- oder Finanzierungspläne für sie die vorläufige Haushaltsführung in analoger Anwendung des Art. 132a Bremische Landesverfassung gilt, also insbesondere keine neuen Maßnahmen begonnen werden dürfen. Insoweit sind die haushaltsgesetzlichen Regelungen durch Haushaltsvermerk zu beachten. Über Ausnahmen bei institutioneller Förderung bis 100 Tsd. Euro entscheidet das zuständige Fachressort; die Entscheidung ist zu dokumentieren.
3.13.2
Förderung eines Zuwendungsempfängers durch verschiedene Ressorts (Doppelförderungen)
Nach Nr. 1.4
VV-LHO
zu § 44 LHO soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen, sofern einer Einrichtung oder einem Vorhaben ausnahmsweise von mehreren Stellen der Freien Hansestadt Bremen Land oder der Stadtgemeinde Bremen Zuwendungen bewilligt werden. Unabhängig davon haben die Zuwendungsgeber über die in Nr. 1.4 der
VV-LHO
zu § 44 LHO genannten Regelungen vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen. Im Zuwendungsbescheid ist die Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist, ausdrücklich zu benennen.
Soll einem Zuwendungsempfänger, der auch institutionell gefördert wird, eine Projektförderung gewährt werden, so ist eine Abstimmung im Sinne der Nr. 1.4 der
VV-LHO
zu § 44 LHO auch mit der institutionell fördernden Behörde vorzunehmen.
3.13.3
Haushaltsvorbehalt
Um auch den Bereich der Zuwendungen für erforderliche Vorsorge- und Einsparmaßnahmen im laufenden Haushaltsjahr offen zu halten, ist mit der Änderung der ANBest-I/P generell ein Haushaltsvorbehalt in die Allgemeinen Nebenbestimmungen aufgenommen worden.
Die schwer vorhersehbare konjunkturelle Entwicklung kann dazu führen, dass der Senat aufgrund der Einnahmen-/Ausgabenentwicklung im Vollzug der Haushaltsjahre 2022/2023 Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des

§ 41 LHO

beschließen wird. Insofern kann eine zwingend notwendige haushaltswirtschaftliche Sperre der Ausgaben bzw. die Kürzung der Ausgaben durch die Inanspruchnahme der Planungsreserve nicht ausgeschlossen werden. Für diesen Fall können die Zuwendungsausgaben nicht unberührt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerruf nur für die Zukunft zulässig ist. Sollte die Bewilligungsbehörde die Bewilligung während der Geltungsdauer des Zuwendungsbescheides widerrufen bzw. während der Laufzeit des Zuwendungsvertrages aufheben, wird sich der Widerruf bzw. die Aufhebung nicht auf Teile der Zuwendung erstrecken, für die der Zuwendungsempfänger im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides/-vertrages Rechtsverpflichtungen eingegangen ist.
3.13.4
Besserstellungsverbot
Nach

§ 44 Abs. 1a LHO

und den ANBest –P und ANBest –I Anlagen dürfen die Beschäftigten der Zuwendungsempfänger nicht bessergestellt werden als vergleichbare bremische Bedienstete bei entsprechender Aufgabenwahrnehmung. Der Senator für Finanzen hat ein Regelwerk
18
für unabweisbare Ausnahmen erlassen. Eine beabsichtigte Ausnahmeentscheidung ist vom Fachressort aussagekräftig zu begründen und in der Fachanwendung „Zentrale Zuwendungsdatenbank ZEBRA Bremen“ zu dokumentieren. Zugelassene Ausnahmen werden vom Senator für Finanzen im Zuwendungsbericht veröffentlicht.
3.13.5
Kennzahlen
Zuwendungen sind zielorientiert zu gewähren. Zur Überprüfung der Ziele sind geeignete Kennzahlen zu bilden und entsprechend in den Bescheid oder Vertrag zu übernehmen. Zudem sind Kennzahlen in ZEBRA abzubilden und bei der Prüfung des Verwendungsnachweises ist ein Soll-Ist-Vergleich durchzuführen.
In geeigneten Fällen ist in den Zuwendungsbescheiden/-verträgen die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers aufzunehmen, die für Zwecke des Produktgruppenhaushalts oder Gender-Budgeting erforderlichen Angaben rechtzeitig und nachprüfbar mitzuteilen (beispielsweise monatliche Angaben zu Produktmengen). Die für das Gender-Budgeting erforderliche Datenerhebung ist im Sinne der Beschlüsse des Senats vom 17. November 2009 und 21. September 2010 vorzunehmen
19
(vgl. Ziffer 1.8).
Die Bewilligungsbehörde kann ggf. die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung von der Erfüllung dieser Mitteilungspflichten abhängig machen.
3.13.6
Vorbehalt dinglicher Rechte bzw. Rückforderungsanspruch
Werden nicht rückzahlbare Zuwendungen zum Erwerb von Gegenständen gewährt, ist in Anwendung von Nr. 5.3.1 der
VV-LHO
zu § 44 LHO zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung ein Rückforderungsanspruch im Zuwendungsbescheid/-vertrag aufzunehmen.
Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden.
3.13.7
Zeitgerechte Verwendungsnachweisprüfung
Die Bewilligungsbehörden haben die fristgerechte Vorlage der Verwendungsnachweise gemäß der allgemeinen Nebenbestimmungen (ggf. kürzere Frist gemäß Vereinbarung) zu überwachen. Die Nichteinhaltung der Vorlagefristen ist ein Grund, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern.
Mit den dem Senator für Finanzen zu meldenden Angaben für den Zuwendungsbericht ist bei nicht oder nicht vollständig vorliegenden sowie noch nicht geprüften Verwendungsnachweisen des Vorjahres zusätzlich der Sachstand der Verwendungsnachweisprüfung mitzuteilen (vgl. Beschluss des Haushalts- und Finanzausschusses vom 12. April 2013).
3.13.8
Baufachtechnische Zuwendungsprüfung
Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen (Neu- und Umbauten, Sanierungen, Freianlagen etc.) gezahlt, kommt Nr. 6 der
VV-LHO
zu

§ 44 Abs. 1 LHO

zur Anwendung. Eine frühzeitige Beteiligung der zuständigen technischen bremischen Verwaltung muss erfolgen, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von bremischen Gebietskörperschaften, vom Bund und/oder von anderen Ländern bzw. der EU zusammen 250 Tsd. Euro übersteigen (Ziffer 6.1
VV-LHO
). Die fachlich zuständige technische bremische Verwaltung
20
wirkt in baufachlicher Sicht bei der Vorbereitung des Zuwendungsantrages mit, berät bei der Aufstellung der Bauunterlagen, legt für die Prüfung den Umfang der Bauunterlagen fest und prüft stichprobenweise die Bauunterlagen, die Bauausführung und nach Fertigstellung den Verwendungsnachweis.
Die vom Senat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 beschlossenen Entgeltregelungen sind zu beachten.

3.14

Investive Maßnahmen (Hauptgruppen 7 und 8; Gruppen 985 -soweit investiv-)

Investitionsmittel dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die fachliche Verantwortung und die Trägerschaft für die spätere Nutzung sowie die Finanzierung der Folgekosten der Investition geregelt sind. Im Zweifel ist die planende Dienststelle bis zur Erklärung der Übernahme der fachlichen Verantwortung und der Folgekosten durch eine andere Dienststelle für die Finanzierung der Maßnahme und der Folgekosten verantwortlich.
3.14.1
Investive Baumaßnahmen
Eine Baumaßnahme ist die Herstellung von mit dem Boden fest verbundenen Anlagen durch die baugewerbliche Produktion
. Es handelt sich auch um eine Baumaßnahme, wenn eine bauliche Anlage erweitert oder über ihren ursprünglichen Zustand hinausgehend
wesentlich verbessert wird. Bei Sanierungsmaßnahmen von Hochbauten, selbst wenn sie umfangreich sind, handelt es sich grundsätzlich um Unterhaltungsmaßnahmen der baulichen Anlagen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn mindestens drei der vier wesentlichen Gebäudebestandteile (Fenster, Elektrik, Sanitär- und Heizungsanlagen) jeweils wesentlich verbessert werden.
In der Hauptgruppe 7 sind ausschließlich Zahlungen für investive Baumaßnahmen in eigenen Gebäuden darzustellen.
Zahlungen für Baumaßnahmen in angemieteten Gebäuden sind grundsätzlich den Obergruppen 88 oder 89 zuzuordnen. Eine Ausnahme davon gibt es nur bei sog. Mietereinbauten (Hauptgruppe 7). Mietereinbauten sind einzeln in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen und über die gewöhnliche Nutzungsdauer, maximal aber über die Laufzeit des Mietvertrags, abzuschreiben.
3.14.2
Erwerb von beweglichen Sachen im Rahmen eines Beschaffungsprogramms
Ein Beschaffungsprogramm liegt nur vor, wenn es sich um den abgrenzbaren Erwerb einer größeren Menge an Gegenständen zur Erreichung eines übergeordneten gemeinsamen Ziels handelt. Bei einem Austausch von Gegenständen handelt es sich in der Regel nicht um ein Beschaffungsprogramm
, sodass dafür der Einzelwert bei der Zuordnung maßgeblich ist. Für die doppische Erfassung im Anlagevermögen ist immer der Einzelwert entscheidend (
s. Ziffer 3.18).
3.14.3
Investive Zuschüsse und Zuweisungen
Investive Zuschüsse und Zuweisungen sind zweckgebunden. Um eine Zweckbindung sicherzustellen, muss beim Empfangenden ein aktivierungsfähiges Anlagevermögen geschaffen werden. Zudem muss auf der Empfängerseite eine mehrjährige Gegenleistungspflicht entstehen. Investive Zuschüsse und Zuweisungen sind als immaterieller Vermögensgegenstand in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen und über den Zeitraum der Gegenleistungsverpflichtung abzuschreiben.
3.14.4
Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten
Die produktgruppenbezogene gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppe 7 und 8 und der investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 (Land) bzw. 985 und 986 (Stadtgemeinde) (soweit investiv) entfällt vor dem Hintergrund der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung, es sei denn durch Haushaltsvermerk ergibt sich eine andere Regelung. Aufgrund des Wegfalls der Deckungsfähigkeiten bei Investitionen ist die Einhaltung der Anschläge zwingend zu beachten.
Sofern Mittel für Baumaßnahmen (Hauptgruppe 7) für gegenseitig deckungsfähig erklärt wurden, dürfen diese in Anspruch genommen werden:
-
bis zur Höhe der insgesamt entsperrten Mittel,
-
für neue Baumaßnahmen (auch neue Bauabschnitte) nur, wenn die Ausgabemittel im Einzelfall entsperrt sind,
-
im Einzelfall nur bis zur Höhe der bei Vorlage der Unterlagen gemäß

§ 54 LHO

genannten Gesamtkosten des Vorhabens.
3.14.5
Generelle Aufhebung von Sperren
Hiermit werden die nach

§ 22 Abs. 2 LHO

bestehenden Sperren bei den veranschlagten Mitteln der Hauptgruppe 7 „Baumaßnahmen“ - soweit sie im Einzelfall bis zur Höhe von bis einschließlich 500 Tsd. Euro veranschlagt sind - sowie die in Gruppe 799 veranschlagten Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen (

§ 32 Abs. 4 Ortsbeirätegesetz

) ohne besonderen Antrag des/der PGV aufgehoben, es sei denn durch Haushaltsvermerk wurde etwas Anderes bestimmt.
3.14.6
Folgekostenberechnungen
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (

§ 7 LHO

) Folgekosten zu berücksichtigen. Neben der nach den
VV-LHO
beizufügenden Übersicht zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Anlage 3 der
VV-LHO
zu § 7 LHO) sind bei neuen Investitionsmaßnahmen ab einem Ausgabevolumen von mehr als 250 Tsd. Euro (einschl. IT-Verfahren) alle Positionen, die in den Folgejahren zu zusätzlichen Kosten führen (unabhängig von der Art der Finanzierung), separat wie folgt darzustellen:
„Bei Realisierung der veranschlagten Maßnahmen ist von folgenden einmaligen/jährlichen Folgekosten auszugehen:
einmalig jährlich
- Personalausgaben EUR EUR
- sächliche Verwaltungsausgaben EUR EUR
- Unterhaltungs- und Instandsetzungsausgaben EUR EUR
- sonstige Ausgaben EUR EUR
Gesamtausgaben EUR EUR“.
3.14.7
Zuschüsse und Zuweisungen an Sondervermögen
21
Im Vollzug der Haushalte sind bei konkreten maßnahmenbezogenen Zuweisungen/Zuschüssen an Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen die Einnahmen und Ausgaben, soweit die Maßnahmen im BgA abgewickelt werden und eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, netto zu buchen. Für Maßnahmen, bei denen der BgA im Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist der entsprechende Zuschuss bzw. die Zuwendung aus dem Kernhaushalt insoweit netto (ohne Umsatzsteuer) vorzunehmen, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Einnahmeverbesserungen aus einer an sich haushaltsrechtlich unzulässigen Bruttobezuschussung bei gleichzeitiger Erstattung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen durch den Senator für Finanzen sind nicht dem BgA, sondern dem Kernhaushalt (Einnahmen zur Gesamtdeckung des Haushalts) zuzurechnen.
3.14.8
Erwerb von Dienstfahrzeugen
Die Mittel für den Erwerb von Dienstfahrzeugen dürfen nur nach Maßgabe der entsprechenden Gutachten der Zentralen Beschaffungsstelle für Kfz und Betriebsstoffe beim Umweltbetrieb Bremen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich bestehen Sondervereinbarungen für die Beschaffung von Fahrzeugen der Senatsmitglieder sowie für die Senatskanzlei. Auf die Handlungshilfe zur Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen vom 4.Juni 2014
22
wird verwiesen.

3.15

Buchung von Rückzahlungen

Nach
VV-LHO
Nr. 3.2 zu § 35 LHO sind Rückzahlungen zu viel gezahlter Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr von den entsprechenden Ausgaben abzusetzen. Dies trifft für übertragbare Ausgaben grundsätzlich auch nach Abschluss der Bücher zu. Andernfalls sind Einnahmen bei einem Einnahmetitel zu buchen (Bruttoprinzip).
Die Übertragbarkeit von Ausgabemitteln scheidet aufgrund der im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung vorgenommenen generellen Übertragbarkeit konsumtiver Ausgaben als Maßstab aus, wenn zu entscheiden ist, ob Einnahmen aus Rückzahlungen bei einem Einnahmetitel oder als Absetzungen gebucht werden.
Der ursprünglichen Intention der
VV-LHO
zu § 35 LHO folgend, dass nach Abschluss der Bücher Absetzungen nur zugelassen sein sollten, wenn es sich um Ausgaben für mehrjährig angelegte Maßnahmen, z. B. Bauprojekte, handelt, soll der Ort der Buchung auch künftig von der Ausgabeart investiv oder konsumtiv abhängig gemacht werden:
-
Absetzungsbuchungen nach Abschluss der Bücher sind nur bei Rückzahlungen von Ausgaben der HGr. 7 und 8 vorzunehmen.
-
Ansonsten (bei Ausgaben der HGr 5 und 6) sind Rückzahlungen überzahlter Beträge grundsätzlich gemäß VV-HS (ZR-GPL) unter der Einnahme-Gruppierung 119, vornehmlich bei dem Titel 119 99, und im Falle von Zuwendungsrückzahlung bei dem Festtitel 119 06 zu buchen.
-
Rückzahlungen überzahlter Beträge im Laufe des Haushaltsjahres können generell abgesetzt werden.
Bei Zuwendungen entspricht dieses Verfahren i.d.R. der unterschiedlichen Natur von Rückzahlungen von Zuwendungsausgaben:
Für unterjährige Absetzungsbuchungen kommen Rückzahlungen wegen Nichtbeachtung der Vorschrift, Zuwendungsmittel nur für den Zwei-Monats-Bedarf abzufordern, in Frage.
Rückzahlungen (konsumtiver) Zuwendungen nach Abschluss der Bücher mit Buchung auf dem Einnahme-Festtitel werden dagegen regelmäßig auf Rückforderungsbescheide nach Verwendungsprüfung zurückgehen. Die
VV-LHO
Nr. 3.2 zu § 35 LHO gilt insoweit, als sie diesen Regelungen nicht widerspricht.

3.16

IT-Angelegenheiten

3.16.1
Zentrales Controlling für den Produktplan 96 IT-Budget
Die detaillierten Regelungen zum Aufbau und Ablauf des Controllings der IT-Ausgaben sind im Fachkonzept “Das IT-Controlling (Produktplan 96) der FHB im SAP R/3“ beschrieben. Dieses ist im MIP
23
veröffentlicht oder kann im Bedarfsfall über das Referat 43 bei dem Senator für Finanzen bezogen werden.
Der jährlich aktualisierte Leitfaden zu Kontierungen im PPL 96 (Kontierungshinweise, Umgang mit E-Rechnungen) ist zu beachten.
Beschaffungen sowie die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen zur Informations- und Kommunikationstechnik (IT) sind auf der Grundlage des IT-Regelwerks vorzunehmen von der zentralen IT-Vergabe- und Beschaffungsstelle bei Dataport. Der Senator für Finanzen hat die Fach- und Rechtsaufsicht. An die Stelle der dezentralen Beschaffungsstellen sind die für IT-Beschaffungen zuständigen Auftragsberechtigten in den Ressorts und den zugeordneten Dienststellen getreten.
Auch Betriebe nach

§ 26 LHO

sind an die IT-Regeln gebunden.
Die Rundschreiben 19/2020 – Nutzung der zentralen IT- Beschaffungsstelle sowie 20/2020 – Elektronische Einkaufsplattform Dataport Shop sind bei IT-Beschaffungen zu beachten.
Das Verfahren für entbehrliche Hard- und Software ist in der Richtlinie für den Einsatz von TUI-Altgeräten -TUI-Altgeräte - (Brem.ABl. Nr. 87, S. 664 vom 7. Oktober 2002) grundsätzlich geregelt. Für die Schulen wird zusätzlich auf das Rundschreiben des Zentralen IT-Managements vom 5. Mai 2010 verwiesen.
Sollen Geschäftsprozesse durch IT unterstützt oder abgebildet werden (erstmalig oder auch wegen Erneuerung der IT), so sind diese vor der Planung zu analysieren und ggf. zu optimieren. Dabei sind neben den Fach- und IT-Bereichen die für Organisationsfragen zuständigen Stellen zu beteiligen. Bei behördenübergreifenden IT-Projekten sind Beteiligung und Verantwortung im Einzelnen zu regeln.
Zur Planung eines IT-Projekts gehören
-
die Festlegung der Ziele,
-
eine Anforderungsanalyse einschließlich der bedarfs- und nutzungsgerechten IT-Ausstattung,
-
die Kalkulation von Budget und Ressourcen,
-
eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie
-
die Festlegung einer geeigneten Projektmanagementmethodik.
Bei der Planung sind insbesondere folgende Alternativen zu prüfen:
-
der Einsatz von Standard-Produkten,
-
die Übernahme von in anderen Organisationseinheiten vorhandenen Produkten,
-
die Entwicklung durch eigene Mitarbeiter:innen,
-
die Entwicklung durch Externe und
-
die Beteiligung an oder Initiierung von IT-Verbünden.
Sicherheitsanforderungen an Soft- und Hardware sollen schon während der Entwicklungsphase eines Produktes berücksichtigt werden.
Die Planung ist zu dokumentieren. Die Planungsdokumente sind regelmäßig mit dem aktuellen Projektstand abzugleichen und zu aktualisieren (rollierende Planung).
Für in 2022 fortgesetzte IT-Projekte sind ggf. die Planungsunterlagen zu aktualisieren.
Für neue aus dem Eckwert finanzierte IT-Projekte ab 100 Tsd. Euro sind folgende Unterlagen dem Referat 43, Senator für Finanzen, zur formalen Prüfung per Geschäftsgang auf dem FHB-Mandanten in VIS vorzulegen:
1.
Projektskizze (incl. Benennung einer projektverantwortlichen Person, Personalplanung, Anforderungsanalyse, Senats- und/oder Deputations- und HaFA-Befassung bereits erfolgt oder notwendig?)
2.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Kostendarstellung einschl. Folgekosten
3.
Zeit-Maßnahmenplan
4.
Leistungsbeschreibung
3.16.2
Telekommunikationsdienstleistungen
Telekommunikationsdienstleistungen sind bei
Dataport
im Geltungsbereich der vertraglichen Regelungen in Anspruch zu nehmen. Die
aktuellen
Regelungen zum Abruf von Mobilfunkverträgen, die Umstellung bestehender Verträge stellt der Senator für Finanzen im DMS VISkompakt
sowie auf dem Kundenportal des zentralen Dienstleisters
zur Verfügung
24
.
3.16.3
IT-Verträge
IT-Verträge sind gemäß Handlungsleitfaden zur Vertragsablage
25
auf dem FHB-Mandanten abzulegen und laufend zu pflegen. Die geschwärzten Verträge sind im Service- und Transparenzportal gemäß Informationsfreiheitsgesetz der FHB proaktiv zu veröffentlichen.

3.17

Erstattungen und Verrechnungen

Nach den Allgemeinen Hinweisen zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan (AH-GF) sind Zahlungen innerhalb eines und zwischen den Haushalten zwischen den Gemeinden Bremen und Bremerhaven sowie dem Land Bremen ausschließlich auf Haushaltsstellen der OGr. 38 und 98 „Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen“ abzuwickeln. Zu beachten ist, dass Zahlungen nur auf Haushaltsstellen der korrespondierenden Gruppe gebucht werden (z. B. Rechnungstellung bei Gruppe 381 - Auszahlung bei Gruppe 981). Verrechnungs- und Erstattungszahlungen außerhalb der OGr. 38 und 98 sind unzulässig. Um der stringenten Trennung zwischen den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen Rechnung zu tragen, sind Saldenfinanzpositionen für Verrechnungen und Erstattungen eingerichtet worden.
Eine Übersicht hierzu ist in VIS hinterlegt (vgl. auch 1.5.3).
Zahlungsbeziehungen mit Sondervermögen (Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen) und/ oder bremischen Gesellschaften sind nicht auf Haushaltsstellen der OGr. 38 bzw. 98 abzubilden.
Erhaltene Rechnungen enthalten, sofern die Forderung bei einer Verrechnungs-/Erstattungs-Haushaltsstelle gebucht wurde, den folgenden Hinweis:
Achtung
Bitte beachten Sie, dass diese Forderung unter der Finanzposition XXXX.XXX XX-X vereinnahmt wird. Die Zahlung muss somit aus einer korrespondierenden Finanzposition geleistet werden.
Die zeitgleiche Buchung der Einnahme und Ausgabe
in einer Periode
bzw. einem Abrechnungsmonat ausschließlich auf den korrespondierenden „Verrechnungs-/Erstattungs-“ Haushaltsstellen ist vor dem Hintergrund der Einhaltung des geplanten Finanzierungssaldos (vgl. Ziffer 3.2) unbedingt zu gewährleisten. Insbesondere zum Ende eines Haushaltsjahres bedarf es einer Abstimmung zwischen den Beteiligten, damit ein den Finanzierungssaldo beeinflussender Saldo bei den innerbremischen Verrechnungen/Erstattungen (Land und Stadtgemeinde) bzw. den Verrechnungen mit Bremerhaven vermieden wird. Aus Vereinfachungsgründen wird – soweit nicht gesetzliche Zahlungstermine entgegenstehen – hiermit bestimmt, dass Zahlungen bei Verrechnungen/Erstattungen grundsätzlich spätestens mit Fälligkeit bis zum 20. eines Monats anzuordnen sind. Danach erfasste Anordnungen sind mit Fälligkeit im folgenden Abrechnungsmonat zu versehen.
Der Senator für Finanzen führt ein Verzeichnis der miteinander korrespondierenden Verrechnungs-/ Erstattungshaushaltsstellen. Auf Basis dieser Kennzeichnung wird das IST-Ergebnis in der Regel monatlich beginnend mit dem Halbjahresergebnis ausgewertet. Festgestellte Abweichungen werden den betroffenen Ressorts zwecks Klärung zugesandt.
Pauschalerstattungen und Pauschalverrechnungen sind in voller Höhe der Anschläge vorzunehmen. Die erforderlichen Zahlungen sind im Laufe des Monats Juni anzuordnen.
Nach Abschluss des 13. Abrechnungsmonats der Haushalte erfolgt durch den/die PPV eigenverantwortlich die Abrechnung der innerbremischen Verrechnungen für die Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben auf der Basis der IST-Ergebnisse (13. Monat). Das Berechnungsschema wird vom Senator für Finanzen im MiP zur Verfügung gestellt. Die Berechnungsergebnisse sind dem Senator für Finanzen im Laufe des 14. Monats mitzuteilen, damit auf dieser Basis ein zentraler Ausgleich vorgenommen werden kann. Ein detaillierter Zeit-/ Verfahrensablauf wird mit der Jahresabschlussverfügung des Senators für Finanzen bekannt gegeben.

3.18

Erfassung des Anlagevermögens

In der Anlagenbuchhaltung der Kernverwaltung und der kameralen Sonderhaushalte erfolgt die mengen- und wertmäßige Abbildung des bremischen Anlagevermögens (Land und Stadtgemeinde), soweit es nicht einem Sondervermögen zuzurechnen ist. Mit der vollständigen Erfassung in der Anlagenbuchhaltung wird die Verpflichtung zur Inventarisierung nach

§ 73 LHO

erfül
lt. Bewegliche Sachen (Wirtschaftsgüter) mit einem Wert von über EUR 800,- netto sind einzeln zu erfassen. Die Erfassung von Wirtschaftsgütern unterhalb der Wertgrenze EUR 800,- netto (ehemals geringwertige Wirtschaftsgüter) erfolgt sachgerecht auf einem entsprechenden Aufwandskonto.
Für die in den Buchungskreisen 1200 (Haushalt des Landes) und 1300 (Haushalt der Stadtgemeinde) abgebildete Kernverwaltung und die kameralen Sonderhaushalte wird die Anlagenbuchhaltung grundsätzlich dezentral in den jeweiligen Dienststellen eigenverantwortlich wahrgenommen. Es ist zu gewährleisten, dass die Erfassung der anlagenbuchhaltungsrelevanten Buchungen unverzüglich und vor allem in dem Geschäftsjahr des Geschäftsvorfalls erfolgt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Anlagenabgänge ebenfalls zum Zeitpunkt des Abgangs unverzüglich zu buchen sind. Das nähere Verfahren ist in der Anleitung zur Durchführung der Anlagenbuchhaltung
26
beschrieben.
Investive Vorgänge, die gegen ein Anlagenverrechnungskonto gebucht werden, sind spätestens bis zum Abschluss des 13. Monats nachträglich in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen. Wenn diese in Ausnahmefällen keine Anlagenaktivierung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nach sich ziehen, sind sie ‑ unter Nennung der Gründe ‑ der Anlagenbuchhaltung bei der Landeshauptkasse zur weiteren Verarbeitung mitzuteilen. Die Mitteilung ist bevorzugt per Email an
den zuständigen Buchführungsabschnitt der LHK
zu senden.
AbschnittBKZEmail
BF01010-099buchfuehrung1.bkz001-099@lhk.bremen.de
BF02100-399buchfuehrung2.bkz100-399@lhk.bremen.de
BF03700-999buchfuehrung3.bkz700-999@lhk.bremen.de
BF04400-699buchfuehrung4.bkz400-699@lhk.bremen.de
Investive Vorgänge, die nicht bis zum Ende des 13. Monats in der Anlagenbuchhaltung erfasst wurden, sind auf konsumtive Haushaltsstellen sowie auf entsprechende Aufwandskonten umzubuchen.
Zur Durchführung zukünftiger Inventuren werden noch gesonderte Vorgaben zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, die in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen werden, haben die Dienststellen organisatorisch die zeitnahe Kennzeichnung der Wirtschaftsgüter mit der Anlagennummer, die das SAP-System dem Anlagenstammsatz zugewiesen hat, sicherzustellen.
Die Anlagenbuchhaltung für die Finanzanlagen der FHB liegt in der Verantwortung des Senators für Finanzen. Finanzanlagen umfassen insbesondere Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen, Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere und Sondervermögen, die längerfristig, d. h. mehr als ein Jahr, im Vermögen verbleiben. Einheiten, auf die die Gebietskörperschaft einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, werden im jährlichen Geschäftsbericht des Landes und der Stadtgemeinde ausgewiesen.
Die Erfassung von anlagenbuchhaltungsrelevanten Buchungen im Bereich Finanzanlagen, beispielsweise die Erhöhung des bremischen Eigenkapitals an einer Gesellschaft durch den Kauf von Anteilen, ist daher unverzüglich der Landeshauptkasse zu melden (Email an anlagenbuchhal-tung@lhk.bremen.de ). Die Landeshauptkasse übermittelt die Information zur weiteren Bearbeitung an den Senator für Finanzen, Referat 24.

3.19

Haftung der Bediensteten, Erstattungsverfahren

Die vermögensrechtliche Haftung der Beamten im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn für einen durch schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten verursachten Schaden ist in § 48 BeamtStG in Verbindung mit

§ 51 BremBG

geregelt. Diese Bestimmung gilt gem. dem TV-L gleichermaßen (vgl. § 3 Abs. 7 TV-L).
Für die Schadenhaftung der Beschäftigten des TVöD gilt § 3 Abs. 6 TVöD (Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
Die Entscheidung der Frage, ob ein Haftungstatbestand vorliegt, sowie die Durchsetzung des Anspruchs obliegen der für den Amtsbereich des betreffenden Bediensteten zuständigen senatorischen bzw. gleichgeordneten Behörde; die Entscheidungsbefugnis kann auf zugeordnete Dienststellen delegiert werden. Bei Schäden größeren Ausmaßes, die nicht sofort ersetzt werden, ist der Senator für Finanzen über die haushaltsmäßigen Auswirkungen zu unterrichten. Auf die Mitteilungspflicht nach

§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen

wird hingewiesen.
Da das geltende Dienstrecht eine ausreichende Grundlage für die Realisierung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Bediensteten bietet, verzichtet der Senator für Finanzen auf die Durchführung von Erstattungsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeträgen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. April 1937 (
SaBremR ReichsR 2040 f 1).

3.20

Erhebung von Verzugszinsen und Säumniszuschlägen

Für die Erhebung von Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen der Freien Hansestadt Bremen gilt die
VV-LHO
Nr. 4 zu § 34 LHO. Danach ist der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) anzuwenden, soweit nicht die Regelung gem.
VV-LHO
Nr. 4.1 Satz 2 zu § 34 LHO greift.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Kosten oder Beiträge richtet sich nach

§ 23 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG)

vom 16. Juli 1979 (Brem. GBl. S. 279 --203-b-1) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Zinssatz zur Ermittlung des weitergehenden Verzugsschadens im Sinne der
VV-LHO
Nr. 4.2 zu § 34 LHO ist grundsätzlich mit einer Sachverhaltsdarstellung in zeitlicher Reihenfolge schriftlich beim Senator für Finanzen - Referat 23 - zu erfragen.
Bei der Erhebung von Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sind – sofern keine Bestimmung in der dem Sachverhalt zugrundeliegenden Verordnung/Gesetz enthalten ist, - die Vorgaben unter
VV-LHO
Nr. 4.3 zu § 34 LHO zu beachten.

3.21

Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen Dritte, die sich aus Körperverletzungen bremischer Bediensteter ergeben, werden zentral von Performa Nord geltend gemacht. Die Einnahmen werden bei den zentral veranschlagten Personalausgaben gebucht (Ausnahme: Eigenbetriebe und Sonderhaushalte). Der Senator für Finanzen kann in Ausnahmefällen im Wege der Nachbewilligung bereits erzielte Mehreinnahmen an die Dienststellen weiterleiten.
Performa Nord sind entsprechende Fälle unverzüglich mitzuteilen (vgl. Rundschreiben des Senators für Finanzen, Nr. 23/2006 vom 19. Oktober 2006).
Im Falle sonstiger Schadenersatzansprüche aus deliktischen Schäden gegenüber Dritten ist zu prüfen, ob unter Effizienzgesichtspunkten die Durchsetzung derartiger Ansprüche Performa Nord übertragen werden kann. Die Einnahmen werden in diesen Fällen bei den geschädigten Dienststellen und Einrichtungen gebucht. Bezüglich der Performa Nord entstehenden Kosten ergeht noch eine gesonderte Regelung.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist sicherzustellen, dass nicht nur der Ersatz der Kosten für die Maßnahmen der eigentlichen Schadenbeseitigung verlangt wird, sondern auch der Ersatz der bei der Schadenbearbeitung entstandenen konkreten Auslagen für Porto, Telefonate usw. Diese Auslagen sind als Pauschalbetrag in Höhe von z. Zt. 15 Euro je Schadenfall dem Schädiger in Rechnung zu stellen. In zu begründenden Fällen kann die Pauschale erhöht oder ermäßigt werden, sofern sie zu den tatsächlichen nachweisbaren Aufwendungen in einem offenbaren Missverhältnis steht. Für den Verwaltungsaufwand im engeren Sinne (Arbeitszeit im Zuge der Schadenfeststellung und -abwicklung) kann kein Ersatz gefordert werden.

3.22

Mahnkosten bei privatrechtlichen Forderungen

Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen der Freien Hansestadt Bremen begründen oder zum Inhalt haben oder bei der Vereinbarung von Zahlungsregelungen aus sonstigen privatrechtlichen Schuldverhältnissen (z. B. ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung), sind zu Gunsten der Freien Hansestadt Bremen außer der sonstigen Verzugsfolgeregelung für jedes außergerichtliche Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs ergeht, Mahnkosten in Höhe des Satzes nach Nr. 904.00 der Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung vom 23. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.04.2019 (Brem.GBl. S. 283), zu vereinbaren.

3.23

Veränderung von Ansprüchen sowie Änderung von Verträgen, Vergleiche (

§ 58

,
59 LHO
)
Für die Niederschlagung von nicht beitreibbaren Forderungen durch die Landeshauptkasse (Vollstreckungsstelle) gelten zusätzlich die in dem Erlass des Senators für Finanzen vom 6. November 1995 -251- getroffenen Regelungen.
Für die Stundung und den Erlass von Gebühren und Beiträgen gelten die besonderen Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Änderung von Verträgen bzw. den Abschluss eines Vergleichs sowie eine Veränderung von Ansprüchen sind im Übrigen die
VV-LHO
zu § 59 LHO zu beachten. Die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO zu erfüllenden Voraussetzungen sind sorgfältig unter Einbeziehung der Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlasspraxis zu prüfen.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die ressortinterne Innenrevision zu beteiligen. Zudem bedarf die Entscheidung der zuständigen Senatorin/des zuständigen Senators in diesen Fällen der Einwilligung des Senators für Finanzen (vgl. VV-LHO Nr. 5.2 zu § 59 LHO).
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizierende Auswirkungen haben kann.
Mit der letzten Novellierung der
VV-LHO
zu § 59 LHO wurde klargestellt, dass Forderungen nach Insolvenz mit Restschuldbefreiung als unbefristete Niederschlagung zu buchen sind.
Im SAP ERP ECC 6.0 –System sind die hierzu erforderlichen Buchungsbelege mit der Belegart „DN“ und der Mahnsperre „I“ * zu buchen.
In der Kombination Belegart / Mahnsperre bietet SAP somit folgende über dir Anforderungen der VV-LHO hinausgehende Unterscheidungen:
Grund der AusbuchungBelegarten*Mahnsperre*
Unbefristete NiederschlagungDN (bzw. */ON)
Befristete NiederschlagungDY (bzw. YG/OY)
ErlassDE (bzw. YH, OH)
Ausbuchung nach Insolvenz mit RestschuldbefreiungDN (bzw. *, ON)I (bzw. K)
Ausbuchung nach Insolvenz ohne RestschuldbefreiungDY (bzw. YG/OY) I (bzw. K)
Ausbuchung wegen VerjährungDP (bzw. YP)
* Die Belegarten „YN“, „YG“, „YH“ und „YP“ sowie „SN“, „SY“ und „SE“ sind nur von den SAP vorgeschalteten Fachverfahren zu nutzen. Wird im Fachverfahren nicht zwischen unbefristeten und befristeten Niederschlagungen unterschieden, wird die Niederschlagung aus dem Fachverfahren als befristete gewertet. Für unbefristete Niederschlagungen sind Änderungsanordnungen mit der Belegart DN zu erstellen und von der Landeshauptkasse in SAP zu erfassen.
Die Belegarten „ON“, „OY“ und „OH“ sind nur von der Vollstreckungsstelle und der Gerichtskasse der Landeshauptkasse zu nutzen.
Die Mahnsperre „K“ ist nur von der Vollstreckungsstelle und der Gerichtskasse der Landeshauptkasse zu nutzen.
Die gestundeten, niedergeschlagenen oder erlassenen Beträge eines Haushaltsjahres sind, soweit nicht unmittelbar durch das zuständige Ressort eine entsprechende Eingabe in das SAP ERP ECC 6.0 -System vorgenommen wird, dem Senator für Finanzen, Referat 24, bis zum 15. April des Folgejahres unter Verwendung des in der Anlage zu den
VV-LHO
zu § 59 LHO beigefügten Vordrucks mitzuteilen. Dies gilt beispielsweise insbesondere für die Fälle in den Sondervermögen.

3.24

Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Grundsätzlich
27
ist für eine Maßnahme, die die Freie Hansestadt Bremen Land oder die Stadtgemeinde Bremen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten kann, die Erteilung einer Verpflichtungsermächtigung erforderlich (hinsichtlich der Anmietung von Grundstücken, Gebäuden etc. wird auf die Regelung
in 4.3 verwiesen).
Die Inanspruchnahme einer veranschlagten bzw. die Erteilung einer zusätzlichen (über- bzw. außerplanmäßigen) Verpflichtungsermächtigung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen (

§ 38 Abs. 3 LHO

). D.h. in der Praxis der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses mit Ausnahme der folgenden Ermächtigungen:
Veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen können gemäß § 4 Abs. 8 der Haushaltsgesetze 2022 durch den jeweiligen Produktbereichsverantwortlichen für in sich abgeschlossene Maßnahmen bis zu 500 Tsd. Euro erteilt werden, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.
Zusätzliche (d.h. über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen dürfen gem. § 10 Abs. 4 Nr. 4 der Haushaltsgesetze bis zur Höhe von 500 Tsd. Euro durch den Senator für Finanzen erteilt werden.
Eine VE ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck erteilte VE hinsichtlich ihres Gesamtbetrages überschritten wird.
Eine VE ist außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck keine VE veranschlagt ist.
Sobald die Einwilligung (Erteilung) erfolgt ist, valutiert diese Verpflichtungsermächtigung. Die Bewirtschaftung der valutierenden Verpflichtungsermächtigungen unterliegt – wie auch die der Ausgaben – den Regelungen des

§ 34 LHO

einschl. der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Jahres nicht abgedeckt werden können, gelten aufgrund der haushaltsgesetzlichen Regelung fort.
Mit dem Wechsel des Haushaltsjahres werden zunächst die noch nicht durch Barmittel abgedeckten Beträge des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der im laufenden Haushaltsjahr geplante Abdeckungsbetrag betragsmäßig als offene Abdeckung übernommen. Dieser Betrag reduziert sich im Laufe des Haushaltsjahres in Höhe der erfolgten Abdeckungen (in der Regel durch Barmittelanschläge, zur Verfügung stehende Mittel im Deckungskreis bzw. erzielte Einnahmeverfügungsmittel). Die Verantwortlichen des Produktgruppenhaushalts sind verpflichtet, dem Senator für Finanzen (Spiegelre
ferat) im laufenden Haushaltsjahr erfolgte Abdeckungen sowie nicht benötigte Verpflichtungsermächtigungen jeweils zum Quartalsende im Rahmen der Controllingberichterstattung mitzuteilen.
Für den Fall, dass eine Verpflichtung zu Lasten des folgenden Haushaltsjahres eingegangen werden soll, es sich aber um übertragbare Ausgaben handelt und die Verpflichtung aufgrund sich abzeichnender Ausgabereste eingegangen werden soll, bedarf es keiner VE.
Soweit es erforderlich ist, dass sich die FHB gegenüber dem Zuwendungsempfangenden für kommende Haushaltsjahre verpflichtet – beispielsweise bei Projektförderungen, die sich über das laufende Haushaltsjahr hinaus erstrecken - bedarf es einer Verpflichtungsermächtigung (Ziffer 3.2 der
VV-LHO
zu § 23 LHO). Dementsprechend schreibt auch Ziffer 4.2.5 der
VV-LHO
zu § 44 LHO vor, dass der Bewilligungszeitraum sich über das laufende Haushaltsjahr hinaus erstrecken kann, wenn eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt.

3.25

Selbstbewirtschaftungsmittel

Nach

§ 9 Absatz 2 Nr. 10 des Haushaltsgesetzes

(Land) können die im Haushaltsplan ausgewiesenen Anschläge für außerhochschulische Forschungsinstitute im Sinne von

§ 15 Abs. 2 LHO

zur Selbstbewirtschaftung bestimmt ausgewiesen werden.
Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss.

3.26

Bremen-Fonds zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie (PPL 95)

In den Haushalten des Landes sowie der Stadtgemeinde Bremen 2022/2023 sind Globalmittel für die Bekämpfung und Abmilderung der Folgewirkungen der Pandemie eingestellt worden, die erst im Haushaltsvollzug für konkrete Maßnahmen aufgelöst werden, um bedarfsgerecht auf die Pan-demiefolgen reagieren zu können. Für das Land Bremen betragen diese Globalmittel des Bremen-Fonds 140 Mio. Euro in 2022 bzw. 120 Mio. Euro in 2023 und für die Stadt Bremen 230 Mio. Euro in 2022 bzw. 190 Mio. Euro in 2023.
Der „Bremen-Fonds“ wird durch den Senator für Finanzen in Form des eigens dafür eingerichteten Produktplans 95 verwaltet; innerhalb dieses Produktplans erfolgt die Bewirtschaftung durch die maßnahmenverantwortlichen Ressorts (Fremdbewirtschaftung).
Über die konkreten Einzelmaßnahmen, die aus dem Bremen-Fonds zu finanzieren sind, beschließen der Senat sowie der Haushalts- und Finanzausschuss - nach Feststellung der Notsituation durch den Haushaltsbeschluss der Bürgerschaft - im Vollzug der Haushalte auf Basis antragsbegründender Vorlagen der Ressorts, in denen die Einhaltung der Prüfkriterien zur Mittelverwendung aus dem Bremen-Fonds (u.a. Kausalität, Erforderlichkeit, Vorrangigkeit insb. von EU- und Bundesmitteln) darzulegen ist.
Eine Finanzierung von Maßnahmen aus dem Bremen Fonds und somit auch eine Zuordnung von Haushaltsstellen in den neuen Produktplan 95 setzt eine vorherige Gremienbefassung voraus. Dabei kann der Ausgleich von haushaltsmäßigen coronabedingten Mindereinnahmen haushaltstechnisch über Kompensationszahlungen aus dem PPL 95 an den jeweils betroffenen Ressort-PPL erfolgen (über haushaltsinterne Verrechnungen/Erstattungen).
Die Inanspruchnahme des Bremen-Fonds geht mit besonderen Dokumentations- und Darlegungspflichten einher. Die konkreten Maßnahmen, die aus dem Bremen-Fonds finanziert werden, müssen im kausalen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen und zur Bewältigung der Pandemie bzw. deren Folgen erforderlich sowie plausibel hergeleitet sein.
Bezüglich der einzelnen Prüfkriterien zur Finanzierbarkeit von Maßnahmen aus dem Bremen-Fonds wird auf das Antragsformular, welches den Maßnahmenvorlagen zum Bremen-Fonds beizufügen ist, verwiesen. Dies ist im VIS-Mandaten FHB hinterlegt. Die Steuerung der Mittelabflüsse im Haushaltsvollzug erfolgt grundsätzlich über das allgemeine PGH-Controlling des Produktplans 95, um unterjährig die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie ggf. erforderliche Nachsteuerungsbedarfe frühzeitig zu erkennen. Der Senator für Finanzen wird im Zuge der Controllingberichterstattung ausgehend von Zulieferungen aus den Ressorts regelmäßig über die Mittelabflüsse, Prognosen, Ziele und Kennzahlen im Produktplan 95 berichten und ggf. erforderliche Handlungsvorschläge zur Steuerung der Mittelabflüsse einbringen. Den bewirtschaftenden Ressorts obliegt dabei und generell für ihre jeweiligen Maßnahmen die Ressourcenverantwortung (bspw. Beantragung von weitergehenden Nachbewilligungen etc.). Damit einher geht auch die Verantwortung der Ressorts, sicherzustellen, dass ausschließlich durch die Corona-Pandemie ausgelöste sowie zur Bekämpfung deren Folgen erforderliche Ausgaben im Produktplan 95 zu buchen sind.
Standardmäßig bittet der Senat die antragsstellenden Ressorts bei Bremen-Fonds-Vorlagen, anderweitige, sich ggf. im weiteren Jahresverlauf noch ergebende Möglichkeiten zur Abdeckung der Mittelbedarfe innerhalb des Ressortbudgets sowie durch mögliche Bundes- und EU-Mittel im Rahmen des Controllings laufend zu prüfen, da diese vorrangig vor einer Kreditfinanzierung einzusetzen wären. Sollte sich erst im Rahmen der Abrechnung der Produktplanhaushalte ergeben, dass nicht zweckgebundene Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben in den Ressortbudgets entstehen, sind diese bis zur Höhe der zentral aus dem Bremen-Fonds finanzierten Beträge zu streichen.
Kurz- bis mittelfristige Personalbedarfe sind prioritär über interne Personalumsteuerung zu decken. Sollte das nicht möglich sein, sind darüber hinaus gehende Aufwendungen (Aushilfskräfte, Honorarverträge, Auszahlung angeordneter Mehrarbeit) über gesonderte Nebentitel (Titel 427) zu buchen.
Sollte Personal nach Gruppierungsplan über die Titel 422 oder 428 zu buchen sein, sind die Haushaltsstellen im Budgetbereich „Flexibilisierungsmittel“ einzurichten und in der Bezeichnung entsprechend zu kennzeichnen. Es ist zu beachten, dass es sich bei allen coronabedingten Personalkosten lediglich um zeitlich befristete Bedarfe handeln kann.
Zu der haushaltstechnischen Abbildung bezüglich der Einrichtung der erforderlichen gesonderten Haushaltsstellen wird auf das Rundschreiben des Senators für Finanzen vom 15.04.2020 („Haushaltstechnische Abbildung von coronabedingten Haushaltseffekten - Hinweise und Verfahrensregelungen“) verwiesen.
28
Dabei wird nochmal betont, dass unabhängig von der Frage der (vorrangigen) dezentralen Finanzierung aus Ressortbudgets oder der zentralen Finanzierung aus dem Bremen-Fonds möglichst sämtliche corona-bedingte Haushaltseffekte über gesonderte und entsprechend im Aufgabenfeld in SAP mit der Kennung „4“ versehene Haushaltsstellen abzubilden sind.
Bezüglich der Beschaffung von Hygieneinfrastruktur wird auf das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 10/2020 vom 11.05.2020 („Hinweise zur Beschaffung hygienischer Infrastruktur, Organisatorische und verfahrensmäßige Regelungen“) hingewiesen.

3.27

Kennzeichnung von Haushaltseffekten im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine

Der Senator für Finanzen hat mit Schreiben vom 29.03.2022 die Ressorts gebeten, die Erfassung der Haushaltseffekte im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg sicherzustellen und hierfür, soweit möglich, gesonderte Haushaltsstellen in den jeweiligen Produktplänen einzurichten. Diese gesonderten Haushaltsstellen sind in der Zweckbestimmung mit Ukraine-Bezug zu versehen und im Aufgabenfeld mit der Kennung 1999 zu kennzeichnen. Für weitere Details wird auf das vorgenannte Anschreiben verwiesen.

4.

Liegenschaften

4.1

Nutzungsentgelt für Vermögensgegenstände, Grundstücke und Grundstücksteile usw. (Gr. 124)

Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 4.2.1 ist das Nutzungsentgelt, das von Dritten für die nach Stunden bemessene einmalige oder sich wiederholende Inanspruchnahme von Grundstücken und Grundstücksteilen (z. B. Sitzungszimmer, Schulräume) zu entrichten ist, von den Behörden zu erheben und in ihren Haushalten zu vereinnahmen, die auch die entsprechenden Vereinbarungen mit den Dritten treffen. Dieses gilt auch für die Überlassung an andere Behörden bzw. Dienststellen. Das Entgelt soll so bemessen werden, dass es der ortsüblich angemessenen Jahresmiete oder -pacht entspricht, zumindest aber die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Kosten für Personal, Betrieb, Unterhaltung sowie Verzinsung und Abschreibung des aufgewendeten Kapitals) deckt. Sinngemäß gelten diese Regelungen auch für die Nutzung von Vermögensgegenständen.
Bremisches Grundvermögen darf zu Nutzungen unter vollem Wert nicht vergeben werden. Nutzungen, denen ein öffentliches Interesse und deshalb eine finanzielle Förderungswürdigkeit vom zuständigen Bedarfsträger zuerkannt werden, sind nicht durch Verzicht auf Mieten, Pachten usw. zu unterstützen, sondern aus Haushaltsmitteln des zuständigen Bedarfsträgers. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Nutzungsüberlassungen unter vollem Wert, die nach den jeweiligen vertragsrechtlichen Möglichkeiten auf Überlassungen zu vollem Wert umzustellen sind. Im Übrigen wird auf die Richtlinien zur Vermietung, Verpachtung und Zwischennutzung von Immobilien des Landes und der Stadtgemeinde Bremen an Dritte vom 7. November 2008 verwiesen.
Soll ausnahmsweise bei der Nutzung von Vermögensgegenständen von den Grundsätzen abgewichen werden, ist

§ 63 Abs. 5 LHO

mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten. In Ergänzung zu
VV-LHO
Nr. 5 zu § 63 LHO wird hiermit bestimmt, dass Regelungen wie Entgeltordnungen o. ä., in denen Entgelte unter Wert für die Überlassung von Vermögensgegenständen festgelegt werden, in den Fällen des

§ 63 Abs. 4 LHO

ohne betragliche Einschränkung der Zustimmung des Senators für Finanzen bedürfen.

4.2

Verträge über Vermietungen, Verpachtungen und sonstige Nutzungsüberlassungen von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen einschließlich der Anrechnungssätze von Dienstwohnungsinhabern (Gr. 124)

4.2.1
Grundsatz
Verträge über Vermietungen und Verpachtungen von landes- und stadteigenen Grundstücken und Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen des Allgemeinen Grundvermögens einschließlich der Verträge über sonstige Nutzungsüberlassungen werden von der Immobilien Bremen
– Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (IB Stadt)
, geschlossen. Die Einnahmen fließen den Sondervermögen Immobilien und Technik sowie Infrastruktur zu.
Verträge über Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken und Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Untervermietungen im Verwaltungsgrundvermögen) einschließlich der Verträge über sonstige Nutzungsüberlassungen werden von den nutzenden Dienststellen eigenverantwortlich ausgehandelt, bedürfen aber der Zustimmung der IB, die auch die Verträge mit den Dritten abschließt. Die Einnahmen hieraus fließen den nutzenden Dienststellen, allerdings nur bei neu abzuschließenden Verträgen, zu.
Die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden, welche von unselbstständigen Stiftungen und Betrieben nach

§ 26 Abs. 1 LHO

genutzt werden, erfolgt durch IB für das Sondervermögen Immobilien und Technik, das auch die Mieten vereinnahmt.
Für die TK- und IT-Netzinfrastruktur des zentralen Dienstleisters sind die erforderlichen Betriebsräume kostenfrei zur Nutzung zu überlassen und im Grundbuch als Nutzungsüberlassung einzutragen. Der Senator für Finanzen stellt eine entsprechende Liste im Rahmen der neuen Netzplanung von Dataport zur Verfügung.
4.2.2
Ausnahmen
Ausgenommen von der grundsätzlichen Regelung sind die von der Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, von der Universität Bremen, von den bremischen Hochschulen, von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen für die Sondervermögen Hafen und Fischereihafen, vom Amt für Straßen und Verkehr für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Sondervermögen Infrastruktur) und von dem Senator für Finanzen verwaltete Grundstücke.
4.2.3
Dienstwohnungen
Die Dienstwohnungsvergütungen (Mieten) und Nebenkostenvorauszahlungen werden von Performa Nord monatlich bei der Entgeltzahlung einbehalten. Performa Nord führt die einbehaltenen Mieten an das Sondervermögen Immobilien und Technik ab; die Nebenkostenvorauszahlungen werden an die jeweilige Behörde weitergeleitet, die die Dienstleistung des/der Dienstwohnungsinhabers/Dienstwohnungsinhaberin angefordert hat. Die Vereinnahmung erfolgt bei der jeweiligen Behörde auf einem Titel der Gruppe 124.
4.2.4
Behördenparkplätze
Verträge über die Nutzung von Behördenparkplätzen sind gemäß den vom Senator für Finanzen erlassenen Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) vom 4. April 1995 von den hausverwaltenden Dienststellen abzuschließen.
Die von den Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen (Land) und der Stadtgemeinde Bremen zu zahlenden Entgelte werden von der Performa Nord einbehalten. Die von Dritten zu entrichtenden Entgelte werden von den hausverwaltenden Dienststellen eingezogen.

4.3

Anmietungen und Anpachtungen sowie Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken und Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen

Grundstücke, Grundstücksteile, Gebäude und Gebäudeteile gleich welcher Art, dürfen nur durch Immobilien Bremen (IB) als Verwalterin der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die auch die Miet- und Pachtverträge abschließt, beschafft, angemietet oder angepachtet werden. Vor Abschluss der Miet- und Pachtverträge und vor Erweiterung bestehender Verträge müssen die erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bei der Bedarfsbehörde gegeben sein (vgl. auch
VV-LHO
Nr. 3 zu § 38 LHO). Dies gilt auch für den Fall der erstmaligen Vermietung eines Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes und Gebäudeteils aus dem Bestand des Sondervermögens Immobilien und Technik, auch wenn dieses bereits zuvor von einem anderen Ressort genutzt wurde. Bei einer ressortinternen Nutzungsänderung ist keine VE erforderlich. Eine VE ist auch dann erforderlich, sofern durch die Vermietung ein individueller Rechtsanspruch erfüllt werden soll.
Im Falle der Ent- bzw. weiteren Befristung eines bestehenden Mietverhältnisses, welche die Grenzen der Verpflichtungen für laufende Geschäfte nach VV-LHO Nr. 3.1 zu

§ 38 Abs. 5 LHO

überschreitet, ist ebenfalls eine VE erforderlich.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Bemessung der Höhe der Verpflichtungsermächtigung von folgenden Grundsätzen auszugehen.
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die Verpflichtungsermächtigung die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist die Verpflichtungsermächtigung für die Zeit bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums (aktuell bis 2024) zu bemessen.
Die vom Senat am 9. Oktober 2007 beschlossene Mustervereinbarung für Flächenbereitstellungen durch IB ist zu beachten. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Erbbauverträgen.
Für die bremischen Behörden in Bremerhaven und für die Betriebe nach

§ 26 Abs. 1 LHO

und die bremischen Eigenbetriebe gilt Absatz 1 entsprechend.
Die Universität und die Hochschulen in Bremen erledigen Anmietungen und Anpachtungen (einschl. Verwaltung und Abwicklung bestehender Verträge) in eigener Zuständigkeit.
Bei Aufgabe der Nutzung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen ist von den zuständigen Dienststellen oder Einrichtungen sicherzustellen, dass grundsätzlich über die Dauer der Nutzung hinaus keine Kosten mehr anfallen. Insbesondere sind Verträge über Energieversorgung, Reinigung, Wartung, Fernsprechanschlüsse und Versicherungen in Abstimmung mit IB rechtzeitig zu kündigen oder auf den/die neuen Eigentümer/neue Eigentümerin bzw. Nutzer/Nutzerin zu übertragen.

4.4

Echtmieten

Die an das Sondervermögen Immobilien und Technik zu leistenden Echtmietzahlungen für die Nutzung öffentlicher Gebäude wurden dezentralisiert. Die Mietzahlungen sind monatlich im Voraus pro Gebäude zu leisten.
Standortwechsel/-aufgaben, die eine Echtmietreduzierung ab 100 Tsd. Euro p.a. zur Folge haben, bedürfen der Zustimmung des Senats und des Haushalts- und Finanzausschusses. Unterhalb dieses Schwellenwertes entscheidet der Senator für Finanzen. Der Entscheidungsvorlage ist ein Vordruck, der u.a. die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einschließlich einer Darstellung zur Flächen- und Kostenreduzierung enthält, beizufügen.

4.5

Feuerversicherung für das Verwaltungsgrundvermögen der Freien Hansestadt Bremen Land und der Stadtgemeinde Bremen

Die Zahlung der Feuerversicherungsprämien erfolgt über die Sondervermögen Immobilien und Technik; die Prämienumlage auf alle davon betroffenen bremischen Immobiliennutzer (incl. Universität, Hochschulen, Theater) erfolgt durch Immobilien Bremen (IB) als Verwalterin dieser Sondervermögen.

4.6

Unterhaltung der Gebäude sowie Unterhaltung der Außenanlagen, Grünflächen usw. bei Gebäuden

Für die Bauunterhaltung der in den Sondervermögen Immobilien und Technik enthaltenen Gebäude ist grundsätzlich Immobilien Bremen (IB) als Verwalterin zuständig. Sonderregelungen mit einzelnen Nutzern/Nutzerinnen, die Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen weiterhin in eigener Zuständigkeit durchführen, sind möglich. Schönheitsreparaturen fallen entsprechend den Mietverträgen in die Zuständigkeit der Nutzer/Nutzerinnen.
Für die Unterhaltung der Außenanlagen und Grünflächen sind weiterhin die Nutzer/ Nutzerinnen zuständig.

4.7

Planung, Neubau und Um-/Erweiterungsbau

Bei Objekten, die Bestandteil der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind, ist Immobilien Bremen (IB) für die Bereitstellung zusätzlicher Flächen durch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten oder Ankäufe zuständig. IB beauftragt Planung und Bau. Die Bereitstellung zusätzlicher Gebäude und Flächen erfolgt gegen eine kostendeckende Investitionszuweisung des nutzenden Ressorts oder durch eine zentrale Investitionszuweisung. Die Erweiterungsmaßnahmen setzen generell voraus, dass Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen entsprechend den Vorschriften der neu gefassten Richtlinie für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RL Bau) vorliegen.
Für Objekte, die nicht Bestandteil der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

5.

Kassen-/Buchungstechnische Regelungen

5.1

Bewirtschaftung der Geldmittel

Zum Zweck der Zinsminimierung und zur Verbesserung der Liquiditätsplanung des Senators für Finanzen für die Kassendisposition der Landeshauptkasse haben die anordnenden Stellen bei Einnahmen oder Ausgaben (ohne Bundeshaushalt und Ausgleichsfonds) von mehr als 1 Mio. Euro im Einzelfall dem Senator für Finanzen spätestens bis 9.00 Uhr des Bankarbeitstages der Fälligkeit ggf. telefonisch eine Meldung der voraussichtlichen Zahlungseingänge bzw. des voraussichtlichen Bedarfs an Kassenmitteln mitzuteilen.
Diese Meldungen (und eventuelle Aktualisierungen) sind dem Senator für Finanzen -Referat 23- sowie der LHK (Sachgebiet X) telefonisch, per Telefax oder per E-Mail
29
zu übermitteln. Vorstehendes gilt auch für erwartete Mittelbewegungen auf außerhaushaltsmäßigen Konten.

5.2

Einrichtung neuer Buchungsstellen

Die Einrichtung neuer Buchungsstellen (Haushaltsstellen, AH-Konten wie beispielsweise Verwahr- und Vorschusskonten etc.) ist bei dem Senator für Finanzen unter Beifügung einer inhaltlichen Begründung nebst sog. „Technischen Erfassungsbogen“ schriftlich zu beantragen. Sofern es sich bei der neu einzurichtenden Buchungsstelle um Ersatz für eine bisherige Buchungsstelle handelt, ist mit dem Antrag zusätzlich die bisherige Haushaltsstelle zu benennen. Diese Information wird im Stammdatum der neuen und der bisherigen Buchungsstelle in SAP ERP ECC 6.0 aufgenommen.

5.3

Historik-Kennzeichnung von Buchungsstellen

Im Rahmen der vorzunehmenden Tätigkeiten zum Jahresabschluss ist die Kennzeichnung „kein Haushaltsplan-Druck“ bei den bestehenden Haushaltsstellen des staatlichen (0*) und städtischen (3*) Haushalts zu überprüfen. Es dürfen nur Haushaltsstellen gekennzeichnet sein, die weder einen Anschlag, ein Haushaltssoll oder eine Veränderung dessen noch ein IST in den letzten 3 Jahren ausweisen. Im aktuellen Haushaltsjahr vorgenommene versehentliche Buchungen auf diesen Historik-Haushaltsstellen sind noch bis zum Abschluss des 13. Monats umzubuchen. Zwecks Bereinigung des Datenbestands in zukünftigen Haushaltsjahren ist es notwendig, die Kennzeichnung unverzüglich nachzuholen.
Änderungsbedarfe sind mit dem jeweils zuständigen Spiegelreferat bei dem Senator für Finanzen zu klären.

5.4

„AH-Konten“ im Rahmen des Cashmanagements

Durch ein zentrales Cashmanagement unter einheitlicher Verwaltung des Senators für Finanzen und Anwendung der für Bremen geltenden Kapitalmarkt-Zinssätze sind Zins- und Liquiditätsvorteile für bremische Mehrheitsgesellschaften mit Ausnahme der Bremer Aufbau-Bank zu generieren. Dies bedeutet, dass die AH-Konten für diese Gesellschaften im Pool bei dem Senator für Finanzen bzw. in der Landeshauptkasse zu führen und in das dort bereits bestehende Cashmanagement zu integrieren sind. Das AH-Konto dient als Spiegelkonto des eigentlichen Bankkontos. Für die am Cashmanagement teilnehmenden Mehrheitsgesellschaften bedeutet dies, dass diese ihren Zahlungsverkehr ausschließlich über eine vom Senator für Finanzen zu benennende Bank (am Cash-Pooling der FHB beteiligte Bank) abwickeln dürfen. Diese Girokonten werden im Clearingverbund mit eingebunden.
Zur weiteren Umsetzung und zum näheren Verfahren wird auf das Regelwerk für die zum Cashmanagement gehörenden Institutionen verwiesen.
30

5.5

Verwendung von Spendenmitteln neben Haushaltsmitteln der gleichen Zweckbestimmung

Spendenmittel sind unmittelbar über die Titel für die Verwendung der Spenden zu verausgaben, auch wenn daneben Ausgaben für den gleichen Zweck aus anderen Haushaltsmitteln geleistet werden.

6.

Aufbewahrung der Belegunterlagen

Die Belegunterlagen (zahlungsbegründende Unterlagen) sind von den anordnenden Stellen nach Haushaltsjahren getrennt aufzubewahren und für die Rechnungsprüfung vorzuhalten. Die Belegunterlagen sind nach Haushaltsstellen (oder anderen Buchungsstellen) und innerhalb der Haushaltsstelle nach Kassenzeichen abzulegen. Die Unterlagen zu Abschlagszahlungen sind bis zu ihrer Abwicklung durch Schlusszahlung in gesonderten Sammlungen zu führen und - sofern ihre Abwicklung im laufenden Haushaltsjahr nicht durchgeführt wurde - in die Belegsammlung des folgenden Haushaltsjahres zu überführen. Die Belegunterlagen sind grundsätzlich als geschlossene Sammlung vorzuhalten. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Rechnungshofs. Für die Vollständigkeit der Belegunterlagen sind die mit der Ausfertigung von Kassenanordnungen oder der Verwaltung der Belegunterlagen besonders beauftragten Personen verantwortlich. Die Belegunterlagen sind in der Dienststelle grundsätzlich zentral und so aufzubewahren, dass sie nur diesem Personenkreis zugänglich sind. Darüber hinaus sind die Aufbewahrungsbestimmungen (Anlage der
VV-LHO
zu § 71 LHO) zu beachten.

6.1

Annahme-/Auszahlungsanordnungen

Für die Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen gilt außer den Bestimmungen der
Verwaltungsvorschriften
zu § 70 LHO die Dienstanweisung für die anordnenden Stellen über die Anordnung und Erhebung von Einnahmen und über die Anordnung von Ausgaben im SAP ERP ECC 6.0-System (DA-ASt-SAP) in der jeweils geltenden Fassung. Die DA-ASt-SAP wird im MIP veröffentlicht.
Es gilt der Grundsatz, dass beim Eingang einer ersten Zahlung die entsprechende Sollstellung bei der Kasse vorliegen muss (Einrichtung eines Bestandsfalles - Annahmeanordnung/Zahlungs-pflichtiger/Zahlungspflichtige - unter SAP ERP ECC 6.0).
Nur dies ermöglicht es, regelgerecht zu überwachen, dass Einnahmen auch erzielt werden. Die Überwachung obliegt den anordnenden Dienststellen (Haushaltsüberwachung gemäß

§ 34 LHO

). Dies gilt grundsätzlich auch für Zeiten, in denen die Landeshauptkasse und die Vollstreckungsstellen das Mahnverfahren und ggf. ein Vollstreckungsverfahren betreiben.
Zahlungsmitteilungen sind nur ausnahmsweise von der Kasse anzufordern.
Im Falle des Zugangs einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit ist in den Kassenanordnungen im Feld „Basisdatum“ das Datum des Zugangs der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufforderung einzutragen. Bei Zahlungen an bremische Dienststellen
(einschl. Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen, Beteiligungsgesellschaften der Freien Hansestadt Bremen Land und der Stadtgemeinde Bremen) ist bei jeder Anordnung das Kassenzeichen (Referenz) der empfangsberechtigten Dienststelle im Feld „Verwendungszweck“ anzugeben. Enthält die Zahlungsaufforderung ein von den Hauptkonten der Landeshauptkasse abweichendes Bankkonto, so ist in jedem Fall das abweichende Konto in der Anordnung zu berücksichtigen.
Zahlungen, die einer endgültigen Abrechnung bedürfen (z. B. Abschlagsauszahlungen) sind innerhalb kürzester Frist mit der gebotenen Sorgfalt abzurechnen.
Kassenanordnungen an die Landeshauptkasse ergehen grundsätzlich digital. Schriftliche Auszahlungsanordnungen sind nur im Ausnahmefall, z. B. für Barauszahlungen, Zahlungen ins Ausland (soweit SEPA-Zahlungen nicht möglich sind) und nur für Verfahren zulässig, von denen der Senator für Finanzen und der Rechnungshof Kenntnis haben. Sollten anordnende Stellen keinen SAP-Anschluss haben, sind Einnahmen und Ausgaben über das jeweilige Fachressort anzuordnen.
Mit der Annahmeverpflichtung für elektronische Rechnungen ab 27. November 2018 ist für die Bearbeitung dieser Rechnungen ausschließlich der dafür vorgesehene SAP-Workflow zu benutzen.
Papierrechnungen, die nicht unter die E-Rechnungsverpflichtung fallen, müssen ausschließlich über den Scandienst im SAP-Workflow bearbeitet werden.
Die für Auslandsüberweisungen anfallenden Bankgebühren werden auf der Buchungsstelle, aus der die Überweisung getätigt wird, gebucht.
Bei Rechnungen an Dienststellen (einschl. Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen, Beteiligungsgesellschaften der Freien Hansestadt Bremen), sind keine Mahnsperren zu setzen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen (realistischen) Zahlungsfrist ist ein adäquates Mahnverfahren zu verwenden. Das bedeutet, dass ein Mahnverfahren zu wählen ist, das Rückstandsanzeigen vorsieht und Mahnungen an die entsprechende Verwaltungseinheit bewirkt, jedoch bei Rechnungsstellung der Kernverwaltung untereinander keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen hat.
Zum Jahresende ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Fälligkeit auf den 31.12. oder auf ein ggf. davorliegendes Wochenende gesetzt wird, da der 31.12. kein sogenannter Banktag ist. Entsprechende Zahlungen erfolgen dann erst am ersten Banktag des folgenden Jahres und belasten somit das neue Haushaltsjahr.
Nicht abgebaute Mittelbindungen sind zum Jahresende aufzulösen.

7.

Besteuerung der FHB und der Stadtgemeinde Bremen

Für die Jahre 2021 und 2022 gilt das bisherige Umsatzsteuerrecht für juristische Personen öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 UStG). Demnach ergeben sich umsatzsteuerrelevante Sachverhalte im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art oder im Zusammenhang mit sog. Sondertatbeständen bei Leistungsbezügen für den hoheitlichen Bereich (innergemeinschaftliche Erwerbe gem. § 1a UStG sowie Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG).
Neuordnung der Umsatzsteuer:
Die Vorschriften zur Neuordnung der Umsatzbesteuerung im Sinne des § 2b UStG sind ab dem 01.01.2023 anzuwenden.

7.1

Steuerliche Relevanz von Leistungsbeziehungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen Land und der Stadtgemeinde Bremen

In Folge der steuerlichen Trennung der Freien Hansestadt Bremen in die Gebietskörperschaften Land Bremen und Stadtgemeinde Bremen seit dem 01.01.2020 sind Leistungen zwischen dem Land Bremen und der Stadtgemeinde Bremen als einzelne Leistungen zwischen den Gebietskörperschaften steuerlich zu prüfen.
Bis einschließlich 31.12.2022 können Leistungen aus dem hoheitlichen Bereich der einen Gebietskörperschaft in den hoheitlichen Bereich der anderen Gebietskörperschaft als nicht steuerbare Beistandsleistungen angesehen werden.
Leistungen zwischen Betrieben gewerblicher Art der einen und der anderen Gebietskörperschaft sind umsatzsteuerlich relevant. Gleiches gilt für Leistungen aus dem hoheitlichen Bereich einer jPöR in den wirtschaftlichen oder in den vermögensverwaltenden Bereich der anderen jPöR, wenn die Einnahmen bei der leistenden jPöR mindestens 35 Tsd. Euro betragen. Einnahmen aus dieser Tätigkeit unterhalb von 35 Tsd. Euro sind steuerlich nicht relevant. Leistungen eines BgA in den hoheitlichen, vermögensverwaltenden oder wirtschaftlichen Bereich der anderen Gebietskörperschaft sind ebenfalls steuerlich relevant.
Bezüglich aller weiteren umsatzsteuerrechtlichen Einzelheiten zu einzelnen Gliederungspunkten einschließlich etwaiger damit verbundener Geschäftsprozesse wird auf die Anlage mit Anmerkungen des Fachreferates Q14 beim Senator für Finanzen verwiesen.

7.2

Zuordnung von Finanzpositionen zu Umsatzsteuerklammern und weitere Hinweise

Im Vorgriff auf die vollumfängliche formelle Umsetzungspflicht im Rahmen der Neuordnung der Umsatzbesteuerung im Sinne des § 2b UStG ab 01.01.2023 werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt in jeder Gebietskörperschaft die Finanzpositionen in Umsatzsteuerklammern zusammengefasst, um Steuerschlüssel nutzen zu können. Der technische Erfassungsbogen zur Einrichtung von Finanzpositionen ist um ein entsprechendes Feld bei den Stammdaten erweitert worden.
Im wirtschaftlichen Bereich der Gebietskörperschaft werden die Finanzpositionen pro ertragsteuerlichem Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu einer Umsatzsteuerklammer zusammengefasst.
Darüber hinaus werden im hoheitlichen und im vermögensverwaltenden Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) Umsatzsteuerklammern gebildet.
Die Bildung weiterer Umsatzsteuerklammern erfolgt in Abstimmung mit dem Referat Q14, welches die steuerliche Prüfung und Entscheidung über die Einrichtung einer neuen Umsatzsteuerklammer übernimmt.
Bezüglich aller weiteren umsatzsteuerlichen Einzelheiten zu einzelnen Gliederungspunkten einschließlich etwaiger damit verbundener Geschäftsprozesse wird auf die Anlage mit Anmerkungen des Fachreferates Q14 beim Senator für Finanzen verwiesen.
Die Regelungen gelten bis zur Veröffentlichung neuer Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte fort.
Bremen, den 8. Juni 2022
Der Senator für Finanzen

ANLAGE

Umsatzsteuerliche Anmerkungen des Fachreferates Q14 beim Senator für Finanzen zu einzelnen Gliederungspunkten

Zum zweiten Bullet-Point unter Vorbemerkung S. 5:
(
Ein Saldo in Einnahme und Ausgabe bei den innerbremischen Verrechnungen und Erstattungen ist unbedingt zu vermeiden)
Anmerkung:
In Folge der auch steuerlichen Trennung der FHB in die Gebietskörperschaften Land Bremen und Stadtgemeinde Bremen seit dem 01.01.2020 sind bisherige sog. „innerbremische Verrechnungen“ zwischen dem Land Bremen und der Stadtgemeinde Bremen als einzelne Leistungen zwischen den Gebietskörperschaften steuerlich zu würdigen. Die Leistungsbeziehungen zwischen der FHB und der Stadtgemeinde Bremen sind Leistungsbeziehungen zwischen fremden Dritten. Jede Leistung ist hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Folgen zu prüfen. Bis einschließlich 31.12.2022 können Leistungen aus dem hoheitlichen Bereich der einen Gebietskörperschaft in den hoheitlichen Bereich der anderen Gebietskörperschaft als nicht steuerbare Beistandsleistungen angesehen werden.
Leistungen zwischen Betrieben gewerblicher Art der einen und der anderen Gebietskörperschaft sind umsatzsteuerlich relevant. Gleiches gilt für Leistungen aus dem hoheitlichen Bereich einer jPöR in den wirtschaftlichen oder in den vermögensverwaltenden Bereich der anderen jPöR, wenn die Einnahmen bei der leistenden jPöR mindestens 35 Tsd. Euro betragen. Einnahmen aus dieser Tätigkeit unterhalb von 35 Tsd. Euro sind steuerlich nicht relevant. Leistungen eines BgA in den hoheitlichen, vermögensverwaltenden oder wirtschaftlichen Bereich der anderen Gebietskörperschaft sind ebenfalls steuerlich relevant.
Zum ersten Bullet-Point unter Vorbemerkung S. 6:
(
Zweckgebundene Mehreinnahmen / Einnahmen aus Spenden
)
Anmerkung:
Zweckgebundene Mehreinnahme:
Hier ist steuerlich zu prüfen, ob der Dritte die Zahlung an ein Ressort auf Grund einer Leistung der Gebietskörperschaft an den Dritten zur Verfügung stellt. Auf diese Weise kann sich eine steuerliche Relevanz ergeben.
Einnahmen aus Spenden:
Bei Geldspenden sind oft Zuwendungsbescheinigungen („Bestätigungen über Geldspenden“) auszustellen. Dabei ist zu bestätigen, dass die Zuwendung nur zur Förderung eines begünstigten Zwecks vorgenommen worden ist, wenn dies der Fall ist. Es darf sich dabei nicht um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handeln.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
Zu prüfen und abzugrenzen wäre in diesem Zusammenhang ebenfalls, ob eine Leistung zwischen dem Zuwendungsempfänger (FHB oder Stadtgemeinde Bremen) und dem Zuwendungsgeber (ggf. als Sponsor anzusehen) vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Zuwendungsempfänger dem Sponsor das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten (vgl. A 1.1 Abs. 23 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)).
Zu Ziffer 2.2.2 Zuordnung von Personal:
Anmerkung:
Sofern es zu Personalgestellungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen Land und der Stadtgemeinde Bremen kommt, sind diese steuerrechtlich zu prüfen.
Zu Ziffer 3.2.3 Ausgleich von Verrechnungen:
Anmerkung:
Sollten die Freie Hansestadt Bremen Land und die Stadtgemeinde Bremen sich zueinander in einem Leistungsaustausch befinden, ist dieser Leistungsaustausch steuerlich zu würdigen.
Zu Ziffer 3.3 Gebührenerstattung zwischen Behörden:
Anmerkung:
Steuerlich ist zu klären, ob die sog. Gebührenerstattungen (hoheitliche) Gebühren oder (privatrechtliche) Entgelte mit Leistungsaustausch betreffen. Sofern den Gebührenerstattungen zwischen den Behörden erbrachte Leistungen gegenüberstehen, sind die einzelnen Tätigkeiten steuerlich zu prüfen.
Zu Ziffer 3.13.1 und 3.13.2 Zuwendungsgewährung:
Anmerkung:
Sollte der Zuwendung eine erbrachte oder zu erbringende Leistung gegenüberstehen, so ist der Sachverhalt steuerlich zu prüfen.
Zu Ziffer 3.14.8 Erwerb von Dienstfahrzeugen:
Anmerkung:
Sofern ein Dienstfahrzeug für einen BgA erworben wurde, ist der Vorsteuerabzug zu prüfen. Das Dienstfahrzeug ist im Rahmen des BgA als Vermögensgegenstand anzusetzen und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bereits bei Bestellung des Fahrzeugs ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben, die Sie von Ihrem zuständigen Steuerkoordinator:in oder beim Referat Q14 erhalten.
Zu Ziffer 3.16 IT-Angelegenheiten:
Anmerkung:
Sofern IT-Produkte für einen BgA erworben wurden, ist der Vorsteuerabzug zu prüfen. Das IT-Produkt kann im Rahmen des BgA als Vermögensgegenstand anzusetzen und über die Nutzungsdauer abzuschreiben sein. Bereits bei Bestellung ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.
Zu Ziffer 3.23 Veränderung von Ansprüchen sowie Änderung von Verträgen, Vergleiche (

§ 58

,
59 LHO
):
Anmerkung:
Sofern sich die Niederschlagung auf Leistungen im Sinne des UStG bezieht, sind die Auswirkungen steuerlich zu prüfen.
Zu Ziffer 4. Liegenschaften:
Anmerkung:
Einnahmen aus der Vermietung von Räumlichkeiten oder Vermögensgegenständen an Dritte sind steuerlich zu prüfen.
Zu Ziffer 4.3 Anmietungen und Anpachtungen sowie Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken und Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen:
Anmerkung:
Sollte ein BgA Gebäude o.Ä. anmieten, wäre bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Vorsteuerabzug zu prüfen. Steuerlich kann es für die FHB oder die Stadtgemeinde Bremen als Mieter sinnvoll sein, von einer umsatzsteuerfreien zu einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung zu optieren, wenn ein Vorsteuerabzug günstig wäre.
Zu Ziffer 5.2 Einrichtung neuer Buchungsstellen:
Anmerkung:
Die Einrichtung neuer Finanzpositionen in SAP wird an Hand der SAP-Prozessbeschreibung
31
vorgenommen.
Für die folgenden Möglichkeiten wurden verschiedene Prozesse aufgesetzt:
Einrichtung eines neuen BgA oder einer neuen Umsatzsteuerklammer
Zuordnung von Finanzpositionen zu einer bestehenden BgA-Umsatzsteuerklammer
Zuordnung von neuen Finanzpositionen zu einer bestehenden Umsatzsteuerklammer (keine BgA-USt-Klammer)
Änderung einer bereits zugeordneten Finanzposition zu einer anderen BgA-Umsatzsteuerklammer bzw. Umsatzsteuerklammer.
Zu Ziffer 6. Aufbewahrung der Belegunterlagen:
Anmerkung:
Steuerrechtlich sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu erfüllen. Die Anforderungen umfassen Regelungen zur Nachvollziehbarkeit, zur Wahrheit, Klarheit und fortlaufender Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle, sowie Regelungen zur Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechten Buchung und Aufzeichnung sowie zur Ordnung, Unveränderbarkeit und zu Zugriffsmöglichkeit auf Daten für die Betriebsprüfung.
Zu Ziffer 6.1 Annahme-/Auszahlungsanordnungen:
Anmerkung:
Steuerrechtlich ist bei der Bilanzierung die erfolgswirksame Buchung bereits bei Entstehen der Forderung vorzunehmen.
Bei Rechnungseingang ist die Rechnung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und in diesem Zusammenhang auch auf die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen zu prüfen. Dies gilt zum Beispiel für Rechnungen, die an einen BgA gerichtet sind, damit ein eventueller Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Diese Anforderungen sind ebenfalls zu erfüllen, wenn ein BgA seine Tätigkeit gegenüber Dritten abrechnet.
Die FHB und die Stadtgemeinde Bremen haben beim Einkauf und beim Einkaufsbezug die Umsatzbesteuerung sicher zu stellen. Es ist bereits beim Bestellvorgang im EU-Ausland daran zu denken, die Umsatzsteueridentifikationsnummer Ihres Ressorts dem Dienstleister bzw. Lieferanten mitzuteilen
Zu Ziffer 7.1
Steuerliche Relevanz von Leistungsbeziehungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen Land und der Stadtgemeinde Bremen
Anmerkung:
Die Leistungsbeziehungen zwischen Gebietskörperschaften sind Leistungen zwischen fremden Dritten. Sie sind dementsprechend in SAP abzubilden und steuerlich zu bewerten. Bei Leistungen zwischen jPöR ist zu unterscheiden, welcher Bereich einer jPöR leistet und welcher Bereich der anderen jPöR die Leistung empfängt.
Leistungserbringungen außerhalb eines BgA einer jPöR
(hoheitlicher oder vermögensverwaltender Bereich) in den hoheitlichen oder vermögensverwaltenden Bereich einer anderen Gebietskörperschaft (z.B. FHB an Stadtgemeinde Bremen):
Bis einschließlich 31.12.2022 können Leistungen aus dem hoheitlichen Bereich der einen Gebietskörperschaft in den hoheitlichen Bereich der anderen Gebietskörperschaft als nicht steuerbare Beistandsleistungen angesehen werden. Daher werden in diesen Bereichen in aller Regel bis einschließlich 31.12.2022 keine umsatzsteuerlichen Sachverhalte relevant sein. In SAP sind insoweit
folgende Steuerschlüssel
voreingestellt:

A0

: „kein Steuervorgang“ für Ausgangsleistungen

V0

: „kein Steuervorgang“ für eingehende Rechnungen
Ausnahmen ergeben sich für Sachverhalte bei Leistungs- und Lieferbeziehungen mit dem EU-Ausland. Die FHB und die Stadtgemeinde Bremen haben beim Einkauf und beim Einkaufsbezug die Umsatzbesteuerung sicher zu stellen. Es ist bereits beim Bestellvorgang im EU-Ausland daran zu denken, die Umsatzsteueridentifikationsnummer des staatlichen oder kommunalen Bereichs Ihres Ressorts dem Dienstleister bzw. Lieferanten mitzuteilen. Die zutreffende Umsatzsteueridentifikationsnummer erhalten Sie von Ihrem zuständigen Steuerkoordinator:in oder beim Referat Q14.
Leistungserbringungen aus dem hoheitlichen oder vermögensverwaltenden Bereich einer jPöR in den wirtschaftlichen Bereich der anderen jPöR:
Bei Leistungen, die aus dem hoheitlichen oder vermögensverwaltenden Bereich in den wirtschaftlichen Bereich einer anderen jPöR erbracht werden, ist die steuerrechtliche Einordnung bis zum 31.12.2022 abhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen für diese Tätigkeit.
Liegen die Einnahmen unter 35 Tsd. Euro pro Jahr, liegt eine nicht steuerbare Beistandsleistung vor.
Überschreiten die Einnahmen die Grenze von 35 Tsd. Euro pro Jahr, hat die leistende jPöR mit dieser Tätigkeit einen BgA. Diese Tätigkeit ist umsatzsteuerbar und ggf. umsatzsteuerpflichtig.
Leistungserbringungen eines BgA einer jPöR an den hoheitlichen, oder vermögensverwaltenden Bereich einer anderen jPöR:
Leistet ein BgA an eine andere jPöR, liegen ggf. umsatzsteuerbare und ggf. umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor.
Personalgestellungen zwischen der FHB und der Stadtgemeinde Bremen:
Bei Personalgestellungen zwischen zwei jPöR ist entscheidend, aus welchem Bereich der einen jPöR in welchen Bereich der anderen jPöR die Personalgestellung vorgenommen wird (vgl. A 2.11. Abs. 15 UStAE).
Innerhalb einer Gebietskörperschaft
erbrachte Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich nicht relevant.
Zu Ziffer 7.2 Zuordnung von Finanzpositionen zu Umsatzsteuerklammern und weitere Hinweise:
Anmerkung:

Umsatzsteuerklammern:

„Umsatzsteuerklammer“ ist der Begriff für die Bezeichnung einer Zusammenfassung von Finanzpositionen in SAP. Zuvor wurde in SAP der Begriff „BgA“ verwendet, der jedoch missverständlich ist, da ein BgA einen umsatz- und ertragsteuerlich relevanten Bereich der jeweiligen Gebietskörperschaft darstellt.
Seit der 1. Buchungsperiode 2021 ist bei jeder Buchung ein Steuerschlüssel mitzugeben. Das Referat Q14 prüft und dokumentiert, ob die steuerlichen Anforderungen eingehalten worden sind.

Steuerschlüssel:

Folgende Steuerschlüssel werden seit der 1. Buchungsperiode des Jahres 2021 in SAP verwendet. Die Steuerschlüssel sind für sämtliche Buchungskreise des SAP-Mandanten 100 Bremens, zu dem auch das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen gehören, eingerichtet. Die Einrichtung und das Inaktiv-Setzen von Steuerschlüsseln sind dem Senator für Finanzen vorbehalten.
Netto- und Umsatzsteuer-/Vorsteuerbeträge können somit direkt aus dem SAP System ermittelt werden.
Seit dem 01.01.2021 gelten die ursprünglichen Umsatzsteuersätze von 19 % für regulär besteuerte Umsätze und 7% für ermäßigt besteuerte Umsätze wieder.

Umsatzsteuerauswirkungen in den Haushalten der Freien Hansestadt Bremen Land und Stadtgemeinde Bremen:

In den Haushalten der FHB und der Stadtgemeinde Bremen wirkt sich die Umsatzsteuer folgendermaßen aus:
Einnahmeseite
Die Umsatzsteuerbeträge werden im Vollzug des Haushalts automatisiert als durchlaufende Posten über außerhaushaltsmäßige Finanzpositionen erfasst und abgerechnet. Soweit kein korrespondierender Vorsteuerabzug gegeben ist, wird die Umsatzsteuer der jPöR an das Finanzamt abgeführt.
Ausgabeseite
Im Haushaltsvollzug werden die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge, die die FHB oder die Stadtgemeinde Bremen, im Rahmen eines BgA, zum Vorsteuerabzug berechtigen, automatisiert als durchlaufende Posten über außerhaushaltsmäßige Finanzpositionen erfasst und abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge mindern die an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuerbeträge des BgA der jPöR.

Unterlagen an das Referat Q14:

Zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen für die FHB und die Stadtgemeinde Bremen erhält das Referat Q14 von den Steuerkoordinator:innen pro Ressort je Umsatzsteuerklammer und Buchungskreis (1200 und 1300) die Umsatzsteuerliste aus SAP FMBGUL für den jeweiligen Veranlagungszeitraum.
Das Referat Q14 konsolidiert die erhaltenen Umsatzsteuerlisten und erstellt jeweils eine Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung pro Gebietskörperschaft.
Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen ist zu beachten, dass die FHB zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist, während die Stadtgemeinde Bremen, die Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise beim Finanzamt abgeben darf.
Darüber hinaus erhält das Referat Q14 vom Referat 24 eine Liste über die Herausnahme von Finanzpositionen aus Umsatzsteuerklammern zur Prüfung und Dokumentation der Einhaltung steuerlicher Anforderungen.
Weitere Informationen erhalten Sie dazu im „Land und Stadt Infopunkt“ im VIS Mandanten FHB unter folgendem
Link
(nur verwaltungsintern).
Fußnoten
1)
Vordruck - Verantwortlichkeit im PGH (WebClient)
/ (SmartClient)
(nur verwaltungsintern)
2)
Vordruck – Anzeige_§4 (WebClient)
/
(SmartClient)
(nur verwaltungsintern)
3)
Generelle Ermächtigungen 2022
4)
Schulungsunterlagen Produktgruppencontrolling
(nur verwaltungsintern)
5)
Übersicht Saldenfinanzpositionen VIS (WebClient)
/
VIS (SmartClient)
(nur verwaltungsintern)
6)
Berücksichtigung von Rücklagen im Produktgruppencontrolling (mip.intra)
(nur verwaltungsintern)
7)
Bewertungsschema
VIS (WebClient) /
VIS (SmartClient)
(nur verwaltungsintern)
8)
A-Antrag VIS (WebClient)
/
VIS (SmartClient)
(nur verwaltungsintern)
9)
Kursbuch „Gleichstellungsorientierte Haushaltssteuerung
10)
S-Antrag VIS (WebClient)
/
VIS (SmartClient)
(nur verwaltungsintern)
11)
Verwaltungsvorschriften
12)
Bewertungsschema VIS (WebClient)
/
VIS (SmartClient)
(nur verwaltungsintern)
13)
A-Antrag VIS (WebClient)
/
VIS (SmartClient)
(nur verwaltungsintern)
14)
Diese Regelung wird im Rahmen der Berichte zu Haushaltsüberschreitungen berücksichtigt werden.
15)
Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden für Beamtinnen und Beamte sowie andere Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen vom 26. April 2011 (Brem.ABl. S. 438)
16)
Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz für Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Mai 2008 (Brem.ABl. S. 300)
17)
vgl. Beschluss des Haushalts- und Finanzausschusses vom 26. Januar 2018
.
18)
Regelwerk für die Ausnahmen vom Besserstellungsverbot
19)
Leitfaden für Gender Budgeting, Senator für Finanzen, 23.02.2011 (mip.intra)
(nur verwaltungsintern)
20)
Siehe Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RL Bau) Abschnitt E Zuwendungsbaumaß-nahmen / E1 Allgemeines
21)
vgl. Schreiben des Senators für Finanzen vom 13.06.2005
22)
Handlungshilfe
23)
Fachkonzept IT-Controlling im SAP (mip.intra)
(nur verwaltungsintern)
24)
Dataport Preislisten Telefonie und Netz (WebClient)
-
(SmartClient)
(nur verwaltungsintern)
25)
Handlungsleitfaden zur Vertragsablage (Web-Client)
-
(Smart-Client)
(nur verwaltungsintern)
26)
Anleitung zur Durchführung der Anlagenbuchhaltung
27)
Ausnahmen sind zulässig im Sinne des

§ 38 Abs. 5 LHO

.
28)
Haushaltstechnische Abbildung von coronabedingten Haushaltseffekten (mip.intra)
(nur verwaltungsintern)
29)
Referat 23 (Senator für Finanzen), Email: kreditreferat@finanzen.bremen.de sowie Sachgebiet X (Landeshauptkasse), Email:
zahlungsverkehr@lhk.bremen.de
30)
Regelwerk (mip.intra)
(nur verwaltungsintern)
31)
LINK VIS-Webclient
bzw.
VIS Smart Client
(nur verwaltungsintern)
Markierungen
Leseansicht