Ausschreibungsrichtlinien
Ausschreibungsrichtlinien
Ausschreibungsrichtlinien
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.12.2020 (Brem.ABl. S. 1239)
Gemäß
§ 10 Absatz 6 Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
erlässt der Senator für Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift:
A. Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen
1.
Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ohne eigene Personalhoheit, der Gerichte des Landes Bremen und der Sonderhaushalte darf nur nach deren vorheriger Ausschreibung mit Ausnahme der Fälle des
§ 10 Absätze 3 bis 5 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG)
erfolgen.
2.
Die Bestimmungen der Integrationsvereinbarung (bzw. Inklusionsvereinbarung) im Sinne von § 166 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Teil 3 - Kapitel 3 bleiben - in der jeweils geltenden Fassung - für die bei der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen unberührt.
3.
Befristet Beschäftigte, Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen - die bereits im bremischen öffentlichen Dienst tätig sind - und Beschäftigte der Gesundheit Nord gGmbH sind in verwaltungsinterne Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen. Außerdem haben die Beschäftigten der Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) - Die Bremer Stadtreinigung - Zugang zu verwaltungsinternen Stellenausschreibungen der Freien Hansestadt Bremen und werden im Bewerbungsfalle den Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen gleichgestellt. Beschäftigte der Flughafen Bremen GmbH (FBG) und deren Tochtergesellschaften sind in verwaltungsinterne Stellenbesetzungsverfahren mit einzubeziehen.
4.
Langzeitarbeitslose, die sich im Rahmen einer geförderten Erprobung im bremischen öffentlichen Dienst bewährt haben - sog. LAZLO-Kräfte - soll eine dauerhafte Beschäftigung ermöglicht werden. Eine Übernahme ist ohne eine vorherige Ausschreibung möglich. Unabhängig davon ist dieser Personenkreis in verwaltungsinterne Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen.
5.
Sachgrundlose Befristungen gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind in der Regel nicht möglich (Beschluss des Senats vom 25. September 2018). Ausnahmen sind zu begründen und beim Senator für Finanzen zu beantragen. Entsprechende Anträge werden dem Senat über die Personalvorträge zur Entscheidung vorgelegt. Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge können geschlossen werden, wenn sie der Eingliederung von arbeitslosen Menschen in den ersten Arbeitsmarkt dienen und die Beschäftigung durch den Europäischen Sozialfond (ESF), Mittel des Landes Bremen (LAZLO, PASS oder andere vergleichbare Beschäftigungsförderungsmaßnahmen), die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter gefördert wird. Der Senator für Finanzen ist über den Abschluss entsprechender Verträge zu informieren.
B. Art und Umfang der Bekanntmachung
1.
Ausschreibungen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien unter
www.karriere.bremen.de
bekannt zu machen.
2.
Ausschreibungen, für die wegen fachspezifischer Aufgaben nur oder nahezu nur Beschäftigte einer Fachverwaltung in Betracht kommen (z.B. Lehrkräfte, Vollzugsdienst), können im Bereich der zuständigen senatorischen Behörden bekannt gemacht werden.
3.
Soweit es für das Erreichen des maßgeblichen Stellenmarktes erforderlich ist, sollen die Ausschreibungen von Ämtern, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsgruppen (überregional) in den Printmedien und/oder im Internet bekannt gemacht werden - es sei denn, es ist auf Grund der besonderen spezifischen Situation einer Berufsgruppe unüblich. Grundsätzlich ist eine Ausschreibung im Internet unter
www.karriere.bremen.de
ausreichend.
C. Inhalt der Ausschreibung
1.
Die Ausschreibung
soll
enthalten:
a)
die genaue Bezeichnung des Dienstpostens/Arbeitsplatzes und den Zeitpunkt der Besetzung; bei Ausbildungsplätzen die genaue Bezeichnung der Laufbahn oder des Ausbildungsberufes,
b)
die Besoldungs- und/oder Entgeltgruppe,
c)
eine Kurzbeschreibung der nach dem Geschäftsverteilungsplan wahrzunehmenden Aufgaben,
d)
den Hinweis, ob eine Stelle für Teilzeitarbeit geeignet ist oder nicht,
e)
die mit der Stelle verbundenen sachlichen, fachlichen und persönlichen Anforderungen, insbesondere:
-
Formalqualifikationen (z.B. Laufbahnbefähigung),
-
besondere Fachkenntnisse,
-
ggf. Nachweis über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen,
-
ggf. einen Hinweis, auf die für die zu übernehmende Tätigkeit erforderliche Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften,
f)
welche Bewerbungsunterlagen bei welcher Dienststelle einzureichen sind - einschließlich des Hinweises, dass keine Fotos beizufügen sind,
g)
einen Kontakt (Ansprechperson / Telefonnummer / E-Mail-Adresse) aus dem Personalbüro für grundsätzliche Fragen einschl. Datenschutz (Umgang und Verwendung der Bewerberdaten sowie Auskunfts- und Widerrufsrecht) - bzw. bei Bedarf einen zusätzlichen Kontakt für fachspezifische Fragen,
h)
die Bewerbungsfrist - sie beträgt grundsätzlich mindestens drei Wochen.
2.
Die Ausschreibung
muss
folgende Hinweise enthalten:
a)
„Schwerbehinderten Menschen wird bei einer Bewerbung bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung der Vorrang gegeben.“
b)
„Bewerbungen von Menschen mit einem Migrationshintergrund werden begrüßt“.
c)
Soweit in dem ausschreibenden Bereich Frauen unterrepräsentiert sind, den Hinweis, dass „Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“. Die Prüfung, ob in dem ausschreibenden Bereich eine Unterrepräsentanz von Frauen vorliegt, erfolgt - unter Berücksichtigung der Vorgaben im Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz (LGG)) - in der jeweils geltenden Fassung - durch die ausschreibende Dienststelle bzw. das Ressort.
d)
Einen Hinweis, wenn die zu besetzende Funktion zusätzlich mit der Übernahme von Ausbildungs- und Anleitungstätigkeiten verbunden ist.
e)
Ein eindeutiges Kennzeichen der Ausschreibung (zur Identifikation bei automatisierter Übermittlung einer (Online-)Bewerbung, insbesondere über das Karriereportal).
3.
Stellenausschreibungen müssen in weiblicher und männlicher Form der Stellenbezeichnung erfolgen. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist der Ausschreibungstext so zu gestalten, dass Frauen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Dabei ist auf die Zielsetzung des LGG, die Unterrepräsentation der Frauen zu beseitigen, hinzuweisen (vergl.
§ 7 Absatz 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433), zuletzt § 14a geändert sowie § 13a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225, 249). Eine Ausschreibung, die ausschließlich die männliche Berufsbezeichnung verwendet, würde diesen Anforderungen nicht gerecht.
Formulierungen - die auch dem Schutz der geschlechtlichen Identität Rechnung tragen - sind z.B.
„Ingenieurin, Ingenieur (w/m/d)“ oder „Ingenieur/in (w/m/d)“.
D. Verfahren
1.
Ausschreibungen nach B.1. werden, sofern nicht anders geregelt, durch den Senator für Finanzen veranlasst.
2.
Die Dienststellen übersenden dem Senator für Finanzen einen Ausschreibungstext als Word-Datei (ohne integrierte Tabellen oder Logos) per E-Mail unter Verwendung des „Meldebogen für Stellenausschreibungen“.
Folgende Angaben sind erforderlich:
a)
Bekanntmachungsorgane (
www.karriere.bremen.de
- Rubrik verwaltungsintern oder extern für den allgemeinen Arbeitsmarkt, Printmedien und/oder Online-Jobbörsen), in denen die Stellenausschreibung(en) bekannt gemacht werden soll(en),
b)
Zusage der Kostenübernahme,
c)
Hinweis auf Beteiligung der Mitbestimmungsgremien,
d)
Im Falle einer Befristung ist der
Sachgrund
anzugeben bzw. bei erforderlichen sachgrundlosen Arbeitsverträgen aufgrund von Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, die der Eingliederung von arbeitslosen Menschen in den ersten Arbeitsmarkt dienen (z.B. Europäischer Sozialfond (ESF) / Mittel des Landes Bremen (LAZLO, PASS) / Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter) die
Fördermaßnahme
.
3.
Der Senator für Finanzen prüft nach Eingang der Stellenausschreibung, ob geeignete Vermittlungsfälle im Rahmen des Personalausgleichs bzw. zur Vermeidung von Dienstunfähigkeit vorliegen. Ist das der Fall, so erfolgt eine unverzügliche Information an die jeweilige Dienststelle. Diese hat dann zunächst zu prüfen, ob die zu vermittelnden Beschäftigten für einen Einsatz auf der aktuell zu besetzenden Stelle in Frage kommen. Nach Abschluss der Prüfung wird die Dienststelle entweder über weitere Schritte im Zuge des Vermittlungsverfahrens informiert oder über die Bekanntgabe der Stellenausschreibung zu den nächst möglichen Veröffentlichungsterminen. Liegen keine Vermittlungsfälle vor, wird jede Ausschreibung zu den von den Dienststellen gewünschten Terminen unter
www.karriere.bremen.de
sowie parallel oder im Anschluss daran, in den ausgewählten Veröffentlichungsmedien (Print und/oder online) bekannt gegeben.
4.
Die Bundesagentur für Arbeit wird gemäß § 164 Absatz 1 SGB IX in Verbindung mit § 165 SGB IX über alle zu besetzenden Stellen informiert. Für die unter B.2. genannten Stellen hat die nach § 164 Absatz 1 SGB IX vorgesehene Prüfung durch die jeweilige ausschreibende Dienststelle zu erfolgen.
5.
Für den ordnungsgemäßen Ausschreibungstext und für die Einhaltung der personal- und haushaltsrechtlichen sowie personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget, Stelle, Einhaltung der für die Ausschreibungen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) und die Beteiligung der Interessenvertretungen (Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung) ist allein das jeweilige Fachressort bzw. die ausschreibende Dienststelle verantwortlich. Eine sachliche und fachliche Überprüfung der Ausschreibung durch den Senator für Finanzen erfolgt nicht.
6.
Sollte zur Erlangung von Rabatten eine Werbeagentur mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen oder Image-Anzeigen durch den Senator für Finanzen beauftragt werden, so ist diese auch von den Bereichen zu beauftragen, die selbst ihre Stellenausschreibungen bzw. Image-Anzeigen veranlassen.
7.
Werden Rabatte, z.B. auf Grund des Anzeigenvolumens gewährt, so werden diese - sofern möglich - sofort bei der Rechnungslegung berücksichtigt bzw. nach Ablauf des Rechnungsjahres den ausschreibenden Dienststellen anteilig erstattet (Rabattrückerstattung).
E. Kürzung von Ausschreibungstexten in den Printmedien
Bei einer Bekanntgabe von Stellenausschreibungen in den
Printmedien
besteht die Möglichkeit, die Ausschreibungstexte aus Kostengründen auf ein Mindestmaß zu kürzen.
Abweichend von den Vorgaben unter C. 1. ist folgender Inhalt ausreichend:
a)
die genaue Bezeichnung des Dienstpostens/Arbeitsplatzes; bei Ausbildungsplätzen die genaue Bezeichnung der Laufbahn oder des Ausbildungsberufes,
b)
die Besoldungs- und/oder Entgeltgruppe,
c)
die an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellende Formalqualifikation (z.B. Laufbahnbefähigung),
d)
die Bewerbungsfrist - sie beträgt grundsätzlich mindestens drei Wochen,
e)
Bewerbungsanschrift / Mail-Adresse,
f)
ein eindeutiges Kennzeichen der Ausschreibung (zur Identifikation bei automatisierter Übermittlung einer (Online-)Bewerbung, insbesondere über das Karriereportal).
Zum Abrufen eines vollständigen Ausschreibungstextes gemäß C 1 ist in jedem Kurztext grundsätzlich auf das Karriereportal (
www.karriere.bremen.de
) zu verweisen. Ein ergänzender Hinweis auf die Homepage der ausschreibenden Dienststelle ist möglich.
F. Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach Beendigung
ihrer Ausbildung
Dienststellen können im Rahmen ihres Personalbudgets unmittelbar nach Ausbildungsende Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung, die durch das Land und die Stadtgemeinde Bremen ausgebildet worden sind, befristet bis zur Dauer von zwei Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz mit Sachgrund ohne öffentliche Ausschreibung einstellen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Berufserfahrung zu sammeln.
G. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Ausschreibungsrichtlinien in der Fassung vom 25. August 2015 (Brem.ABl. S. 1058) außer Kraft.
Bremen, den 11. Dezember 2019
Der Senator für Finanzen
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 11.12.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 16.12.2020
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