Verordnung in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete
Verordnung in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete Vom 13. März 1826
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Da die Grundsätze, welche wegen Befriedigung der Grundstücke im Stadtgebiete zur Anwendung kommen, größtenteils auf Landesgebrauch beruhen, in dieser Beziehung aber wegen einiger Punkte Ungewißheiten obwalten, und überhaupt die Ausmittelung der Observanz in jedem einzelnen Falle, sowohl in gerichtlichen Angelegenheiten, als auch bei polizeilichen Verfügungen oft Schwierigkeiten darbietet, so findet der Senat sich bewogen, folgende Vorschriften, welche sich nach Vernehmung der Geschwornen aus den verschiedenen Teilen des Gebiets als rätlich und den bisherigen Gewohnheiten gemäß ergeben haben, hierdurch zu erlassen:
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§ 1
Jeder Grundbesitzer im Gebiete muß die zu seinem Lande gehörenden Befriedigungen in ordnungsmäßigem Stande erhalten.
Er darf dieselben nur dann eingehen lassen, wenn er dartut, daß deren Anlegung von ihm aus freier Wahl geschehen, oder daß der ursprüngliche Verpflichtungsgrund nicht mehr vorhanden sei, oder wenn sie weder aus polizeilichen Gründen, noch in Rücksicht auf das Interesse des Nachbarn weiter nötig sind.
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§ 2
Eine Änderung in der Art der Befriedigung steht jedem frei, vorausgesetzt, daß nicht das öffentliche Interesse, oder das des Nachbarn dadurch benachteiligt wird.
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§ 3
Die vorstehenden Grundsätze sind auch bei Befriedigungen, welche mehreren gemeinschaftlich zugehören, anwendbar. Auch darf keiner von ihnen ohne einen gültigen Beschluß der Teilhaber seinen Anteil aufheben, oder in der Befriedigungsart eine Änderung treffen, wenn das Interesse der übrigen Teilhaber dem widerstreitet.
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§ 4
Gräben, welche zur Befriedigung dienen, müssen, sie mögen einem einzelnen oder mehreren gemeinschaftlich zustehen, eine Breite von acht Fuß halten, insofern nicht eine abweichende besondere Gewohnheit nachgewiesen werden kann.
Bei solchen Gräben ist im Zweifel anzunehmen, daß bei ihrer Anlegung das angrenzende Land um zwei Fuß gemieden sei.
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§ 5
Der Eigentümer eines Befriedigungsgrabens darf das jenseitige Ufer nicht weiter benutzen, als es zur Reinigung des Grabens erforderlich ist.
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§ 6
Die Erde, welche durch Reinigung des Grabens gewonnen wird, gehört dem Eigentümer desselben. Dagegen ist er verpflichtet, das jenseitige Ufer, soweit es eingesunken oder eingetreten ist, wieder in den vorigen Stand zu setzen.
Kann aber nachgewiesen werden, daß der Graben aus der Grenzscheide oder unmittelbar an derselben geschossen sei, so gehört die Erde jedem der Grundbesitzer zur Hälfte.
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§ 7
Abwässerungsgräben dürfen nur nach gültigem Beschlusse der Interessenten und mit Genehmigung der Polizeibehörde aufgehoben oder verändert werden.
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§ 8
Bei lebendigen Hecken ist, wenn sie einem Grundbesitzer und seinem Nachbarn gemeinschaftlich gehören, im Zweifel anzunehmen, daß sie in der Grenzscheide stehen, sonst aber, daß bei ihrer Anlegung die Grenzscheide um zwei Fuß gemieden sei.
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§ 9
Zur Anlegung einer Befriedigung da, wo sich keine solche findet, ist derjenige verpflichtet, welcher durch veränderte Art der Benutzung seines Landes eine Befriedigung aus polizeilichen Gründen oder in Rücksicht auf das Interesse des Nachbarn nötig macht.
Die Art der Befriedigung ist alsdann seiner Willkür überlassen, insofern nur der Zweck derselben genügend erreicht wird. In diesem Falle kann auch namentlich eine Befriedigung durch Riegelwerk zugelassen werden.
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§ 10
Als Nachbarn sind in den unter §§ 1, 2 und 9 erwähnten Fällen alle diejenigen anzusehen, deren Land in derselben befriedigten Fläche liegt.
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§ 11
Wer sein bisher unbefriedigtes Land einfriedigt, muß bei Anlegung eines Grabens oder einer Hecke, sowie bei Anpflanzung von Bäumen, mindestens zwei Fuß von der Grenzscheide entfernt bleiben. Bei Errichtung einer Planke oder eines Stakets ist er dazu nur dann verpflichtet, wenn das benachbarte Land Feldland ist.
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§ 12
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Riegelwerke und ähnliche Befriedigungsarten, welche einen bloß vorübergehenden Zweck haben, nur insofern anwendbar, als dieselben eine Befriedigung bilden, zu deren Unterhaltung der Grundbesitzer verpflichtet ist.
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§ 13
Durch obige Bestimmungen sind anderweitige Vereinbarungen der Interessenten nicht ausgeschlossen, insofern nicht polizeiliche Rücksichten dem entgegenstehen.
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