Gesetz, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien
Gesetz, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien Vom 27. November 1877
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.11.2014 (Brem.GBl. S. 446) |
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft was folgt:
§ 1
¹)
In
der Stadtgemeinde Bremen
²)
kann, soweit
öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind, nach Eröffnung des Betriebs dieser Anstalten das Schlachten von Vieh außerhalb derselben durch Verordnung des Senats verboten werden.
Fußnoten
¹)
i. d. F. d. G v. 26.2.1963 S. 43
²)
„In den Gemeinden des Bremischen Staats, in welchen“ als überholt geändert
§ 2
Der Senator bestimmt nach Vollendung des Schlachthauses den Zeitraum, nach dessen Ablauf das in § 1 bezeichnete Verbot in Kraft tritt.
§ 2a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den gemäß § 1 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
§ 3
Der Gebührentarif für die Benutzung des Schlachthauses wird vom Senate und von der Bürgerschaft festgesetzt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Der Feststellung der Schlachthausgebühren wird eine Berechnung zugrunde gelegt, wonach die Gebühren den für Unterhaltung der Anlagen, für die Betriebskosten, sowie für die Verzinsung und allmähliche Amortisation des Anlagekapitals veranschlagten Kostenbetrag nicht übersteigen.
§ 4
(aufgehoben)
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