Verordnung, betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung, betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge

Verordnung, betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge Vom 1. Juni 1884
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 6 geändert, § 2 und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 01.06.1999 (Brem.GBl. S. 95)
Zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichs-Gesetzblatt von 1884, S. 25) verordnet der Senat:

§ 1

Alle zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge, welche im bremischen Staate ihren Heimatshafen besitzen, sollen in ein Register eingetragen und mit einer Nummer versehen werden.
Die Eintragung erfolgt für jeden Hafen unter fortlaufenden Nummern mit Vorsetzung der für denselben vom Senat bestimmten Unterscheidungsbuchstaben.
Das Register wird für die in Bremen und in Bremerhaven beheimateten Fahrzeuge vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Bezirk Bremerhaven - geführt. Es soll über alle in den Spalten des aus der Anlage 1 dieser Verordnung ersichtlichen Formblattes aufgeführten Punkte Auskunft geben.
³)
Das Register ist öffentlich und kann während der Geschäftsstunden beim Hansestadt Bremischen Hafenamt - Bezirk Bremerhaven - von jedem eingesehen werden.

Fußnoten

³)
Abs. 3 und § 3 Abs. 2 i. d. F. d. VO v. 18.6.1934 S. 222 u. d. VO v. 21.5.1940 S. 121

§ 2

Alle zur Eintragung bestimmten Tatsachen müssen dem Hansestadt Bremischen Hafenamt - Bezirk Bremerhaven - bei der Anmeldung des Fahrzeuges glaubhaft nachgewiesen werden.

§ 3

Über die erfolgte Eintragung in das Register erhält der Besitzer des Fahrzeugs eine Bescheinigung, durch welche er sich über die Nationalität seines Schiffes ausweisen kann.
Diese Urkunde wird unter Beifügung des Dienstsiegels nach dem in der Anlage 2 dieser Verordnung enthaltenen Formblatt für die in Bremen und Bremerhaven beheimateten Fahrzeuge vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Bezirk Bremerhaven - ausgestellt. Sie hat insbesondere die Unterscheidungsbuchstaben und die Nummer des Fahrzeuges sowie dessen Beschreibung und den Namen oder die Firma des Eigentümers zu enthalten.
³)

Fußnoten

³)
Abs. 3 und § 3 Abs. 2 i. d. F. d. VO v. 18.6.1934 S. 222 u. d. VO v. 21.5.1940 S. 121

§ 4

Die Bescheinigung ist vom Führer des Fischerfahrzeugs stets an Bord zu halten und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzulegen.

§ 5

Die nach Art. 6 der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882
⁷)
von den Fischerfahrzeugen zu tragenden Unterscheidungsbuchstaben und Nummern sind, erstere in Fraktur, letztere mit arabischen Ziffern anzubringen.

Fußnoten

⁷)
Abdruck Brem. GBl. 1884 S. 85 u. 86

§ 6

Alle Veränderungen der in das Register eingetragenen Tatsachen müssen von dem Besitzer des Fahrzeugs bei dem Hansestadt Bremischen Hafenamt - Bezirk Bremerhaven - innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Eintritt der Veränderung angemeldet werden. Besteht die Veränderung in einem Eigentumswechsel, so liegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem neuen Erwerber ob.

§ 7

Wenn das eingetragene Fahrzeug untergeht, eine andere Bestimmung erhält oder ganz außer Verwendung kommt, oder wenn es in einen außerhalb des bremischen Staatsgebiets belegenen Heimatshafen dauernd verlegt wird, so muß der Eintragungsschein zurückgeliefert werden, sofern nicht glaubhaft nachgewiesen wird, daß die Zurücklieferung nicht erfolgen kann.

§ 8

(aufgehoben)
Anlage 1
Register der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge des Hafens
Anlage 2
(zu § 3)
Eintragungsschein
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