Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt

Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt Vom 19. März 1921
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 01.03.2005 (Brem.GBl. S. 47)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Verletzt ein Beamter des Staates in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des B. G. B. bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat.
Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.

§ 2

¹)

Fußnoten

¹)
aufgeh. durch §§ 77, 192 d. G v. 16.7.1957 2040-a-1

§ 3

²)

Fußnoten

²)
Abs. 1 außer Kraft gem. §§ 2, 77, 192 d. G v. 16.7.1957 2040-a-1; Abs. 2 gegenstandslos

§ 4

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:
1)
soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind,
2)
soweit die Haftung des Staates...
³)
für Amtspflichtverletzungen gewisser Beamtengruppen oder für bestimmte Fälle von Amtspflichtverletzungen gesetzlich besonders geregelt ist.

Fußnoten

³)
Bezugnahme auf § 3

§ 5

(aufgehoben)
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