Verordnung über das Naturschutzgebiet Habenhausen ("Vogelschutzgebiet Arsten-Habenhausen")
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über das Naturschutzgebiet Habenhausen ("Vogelschutzgebiet Arsten-Habenhausen")

Verordnung über das Naturschutzgebiet Habenhausen ("Vogelschutzgebiet Arsten-Habenhausen") Vom 24. November 1950
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 neu gefasst durch Artikel 132 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351)
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der DVO. vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird verordnet:

§ 1

Das "Vogelschutzgebiet Arsten-Habenhausen" im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, belegen am linken Weserufer unterhalb der Korbinsel, wird mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung als Vogeltreistätte in das Landesnaturschutzbuch der Freien Hansestadt Bremen eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 10 290 qm und umfaßt im Ortsbezirk Habenhausen Teile der Parzellen Habenhausen 8, Nr. 26 a, Verkoppelung K. Bl. 1, 544 N, 544 H.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte im Maßstab 1:25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1:2000 "rot" eingetragen, die bei mir als höherer Naturschutzbehörde hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung des Meßtischblattes 1:25 000 befindet sich bei dem für dieses Gebiet zuständigen Ortsamt.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist im einzelnen verboten:
a)
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, abzugraben oder Teile davon abzupflucken, abzuschneiden oder abzureißen;
b)
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c)
Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d)
eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e)
zu zelten, zu lagern, zu lärmen, zu baden, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
f)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g)
Bauwerke aller Art zu errichten;
h)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

(1) Wer vorsätzlich den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes
*
bestraft.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 a Abs. 1 Buchstabe b des Reichsnaturschutzgesetzes
*
handelt, wer fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Fußnoten

*
Red. Anm.: Vgl. dazu

§ 42 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 315).
*
Red. Anm.: Vgl. dazu

§ 42 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 315).

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Bremen, den 24. November 1950.
Der Senator für die innere Verwaltung als höhere Naturschutzbehörde.
Anlage
Markierungen
Leseansicht