Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
DE - Landesrecht Bremen

Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)

Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 1990
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 57a und 59 neu gefasst, § 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.07.2022 (Brem.GBl. S. 409)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bürgerschaft
Erster Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
§
1Wahlrecht
2Ausschluss vom Wahlrecht
3Ausübung des Wahlrechts
4Wählbarkeit
Zweiter Abschnitt Wahlsystem
5Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung
6Stimmen
7Wahlsystem
8Verbindungsverbot für Wahlvorschläge
Dritter Abschnitt Wahlbezirke und Wahlorgane
9Wahlbezirke
10Gliederung der Wahlorgane
11Bildung der Wahlorgane
12Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
13Ehrenämter
Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
14Wahltag
15Wählerverzeichnis und Wahlschein
16Beteiligungsanzeige
17Einreichung der Wahlvorschläge
18Inhalt und Form der Wahlvorschläge
19Aufstellung der Wahlvorschläge
20Vertrauenspersonen
21Zurücknahme von Wahlvorschläge
22Beseitigung von Mängeln
23Zulassung von Wahlvorschlägen
24Bekanntgabe der Wahlvorschläge
25Stimmzettel
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
26Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Wahrung des Wahlgeheimnisses
27Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
28Stimmabgabe
29Briefwahl
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
30Feststellung des Wahlergebnisses
30aEinsatz elektronischer Datenverarbeitung
31Ungültige Stimmabgabe, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
32Entscheidung des Wahlvorstandes
Siebter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
33Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
34Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
35Folge eines Parteienverbotes
36Berufung von Listennachfolgern
36aErwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft.
Achter Abschnitt Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen
37Wahlprüfungsgericht
38Verfahren
39Beschwerde
40Nachwahlen
41Wiederholungswahlen
Zweiter Teil Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven
42Anwendung des Wahlgesetzes
43Wahlrecht und Wählbarkeit
44Wahltag
45Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge
46Unvereinbarkeit
47Wahlprüfung
Dritter Teil Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
48Anwendung des Wahlgesetzes
49Wahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft
50Wahltag
51Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge
52Unvereinbarkeit
53Wahlprüfung
Vierter Teil Schlußbestimmungen
54Anfechtung
55Fristen, Termine und Form
56Wahlkosten
57Wahlstatistik
57aBeschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679
58Landeswahlordnung
58aNaturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt
59Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft.
60Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung.
Erster Teil Wahl der Bürgerschaft

Erster Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 1 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1.
das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehaben oder, sofern sie eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach

§ 2

vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(1a) Unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen teilnehmen. Ihr Wahlrecht gilt jedoch ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft.
(2) Bei Inhabern von mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.
(3) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
1.
für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz des Reeders im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegt,
2.
für Binnenschiffer und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist und der Heimatort des Schiffes im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegt,
3.
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(4) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 2 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Inhaber von Wahlscheinen können an der Wahl des Wahlbereichs durch Stimmabgabe in ihrem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 4 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder nach

§ 1 Abs. 1

Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein nach

§ 1 Abs. 1 a

Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Zweiter Abschnitt Wahlsystem

§ 5 Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung

(1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht aus 87 Mitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Von diesen sind 72 Mitglieder im Wahlbereich Bremen, 15 Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven zu wählen.
(2) Der Wahlbereich Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Wahlbereich Bremerhaven das der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(3) Die Stadtbürgerschaft setzt sich aus den im Wahlbereich Bremen von den Wahlberechtigten nach

§ 1 Abs. 1 und 1 a

gewählten Mitgliedern zusammen.

§ 6 Stimmen

(1) Jeder Wahlberechtigte hat fünf Stimmen. Die Stimmen können nach Maßgabe der folgenden Absätze beliebig für die Wahlvorschläge und die in ihnen benannten Bewerber abgegeben werden.
(2) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können für einen Bewerber bis zu fünf Stimmen abgegeben werden (kumulieren).
(3) Die Stimmen können für Bewerber aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen abgegeben werden (panaschieren).
(4) Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Bewerber können Stimmen für Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit abgegeben werden (Listenwahl). Auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden.
(5) Stimmen, die auf nach

§ 4 Absatz 2

zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger entfallen, werden für die Zusammensetzung der Bürgerschaft der nach

§ 7 Absatz 3

ermittelten Stimmenzahl des Wahlvorschlages zugerechnet, auf dem der Unionsbürger benannt ist.

§ 7 Wahlsystem

(1) Gewählt wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen.
(2) Für jeden Wahlbereich sind selbständige Wahlvorschläge aufzustellen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Die Zahl der auf einen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ergibt sich aus der Summe der Stimmen, die auf den Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit und seine Bewerber entfallen.
(4) Die Verteilung der im Wahlbereich zu vergebenden Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen erfolgt im Verhältnis der gültigen Stimmen, die im Wahlbereich auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des Verfahrens nach Sainte Laguë/Schepers. Für jeden Wahlvorschlag wird nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der gültigen Stimmen durch 1, 3, 5, 7 usw. ergibt, festgestellt, wie viele Sitze auf ihn entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlbereichsleiter zu ziehende Los.
(5) Für jeden Wahlvorschlag wird im Verhältnis der Stimmen, die auf den Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit einerseits und auf seine Bewerber andererseits entfallen, festgestellt, wie viele Sitze nach Listenwahl und wie viele Sitze nach Personenwahl zu vergeben sind. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Die auf einen Wahlvorschlag nach Personenwahl zu vergebenden Sitze werden den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die übrigen Sitze werden den noch nicht nach Satz 1 berücksichtigten Bewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie im Wahlvorschlag benannt sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

§ 35 Absatz 3

gilt entsprechend.
(7) Bei Verteilung der Sitze werden nur Wahlvorschläge von solchen Parteien oder Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag eingereicht ist, abgegebenen gültigen Stimmen errungen haben.

§ 8 Verbindungsverbot für Wahlvorschläge

Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht gestattet.

Dritter Abschnitt Wahlbezirke und Wahlorgane

§ 9 Wahlbezirke

Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlbereich in Wahlbezirke aufgeteilt.

§ 10 Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
1.
der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,
2.
ein Wahlbereichsleiter und ein Wahlbereichsausschuß für jeden Wahlbereich,
3.
Wahlvorsteher und Wahlvorstände nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Für jeden Wahlbezirk werden ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Wahlhandlung gebildet (Urnenwahlvorstand). Für die Stimmabgabe in Einrichtungen soll die Gemeindebehörde bewegliche Urnenwahlvorstände nach Maßgabe der Landeswahlordnung bilden.
(3) Für jeden Wahlbereich wird mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gebildet (Briefwahlvorstand). Die Gemeindebehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt weitere Wahlvorstände zur Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke und Briefwahlbezirke (Auszählwahlvorstände). Ein besonderer Auszählwahlvorstand wird zur Feststellung des Wahlergebnisses gemäß

§ 30 Absatz 2a Satz 2

gebildet.

§ 11 Bildung der Wahlorgane

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Senat ernannt. Die Wahlbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Senator für Inneres ernannt. Die Wahlvorstände werden von der Gemeindebehörde berufen.
(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in den Landeswahlausschuss sind zudem zwei Richter oder Richterinnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Bremen zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses nach

§ 30 Absatz 1 bis 2a

können die in den Auszählwahlvorstand berufenen Personen durch andere Personen ersetzt werden.
(3) Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein; in einen Auszählwahlvorstand darf auch berufen werden, wer zuvor Mitglied in einem Urnen- oder Briefwahlvorstand oder in einem anderen Auszählwahlvorstand war. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(5) Die Gemeindebehörde ist befugt, personenbezogene Daten von Personen zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit, in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(6) Auf Ersuchen der Gemeindebehörde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift Personen zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

§ 12 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahl- oder Auszählungsraum verweisen. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 13 Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden.
(2) Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungwidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl

§ 14 Wahltag

Der Wahltag muß innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft liegen und wird spätestens neun Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt. Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Der Präsident der Bürgerschaft macht den Wahltag öffentlich bekannt.

§ 15 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung. Dieses kann auch automatisiert geführt werden. Die dafür erforderlichen Daten können im automatisierten Abrufverfahren bei der Meldebehörde erhoben werden. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 4 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 5 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 16 Beteiligungsanzeige

(1) Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuß ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwenden, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen. Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung. Der Anzeige einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(2) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt ist,
2.
die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (Absatz 1 Satz 2) fehlt,
3.
die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuß anrufen.
(3) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 79. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1.
welche Parteien und Wählervereinigungen im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(4) Die Feststellung des Landeswahlausschusses ist vom Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Sie ist öffentlich bekanntzumachen.
*)
(5) Gegen eine Feststellung nach Absatz 3, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Staatsgerichtshof erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung zu behandeln.

Fußnoten

*)
vgl. Bekanntmachung vom 24.02.2023 (Brem.ABl. S. 146)

§ 17 Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter spätestens am 69. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 18 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Die Namen der Bewerber müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit des Bewerbers beizufügen. In einem Wahlvorschlag können höchstens so viele Bewerber benannt werden, wie im jeweiligen Wahlbereich Sitze zu vergeben sind.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in

§ 16 Abs. 3 Nr. 2

genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen. Die Bescheinigung des Wahlrechts kann mit Einwilligung des Unterzeichners vom Wahlvorschlagsträger bei der Gemeindebehörde eingeholt werden.
(3) Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

§ 19 Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlbereich zur Bürgerschaft wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteigesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(1a) Im Wahlvorschlag zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen können auch nach

§ 4 Abs. 2

zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger aufgestellt werden. In den Mitglieder- oder Vertreterversammlungen nach Absatz 1 sind Unionsbürger nur wahlberechtigt, soweit der Wahlvorschlag ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft gilt.
(2) Die Bewerber können auch in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen gewählt werden, in der die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zur Bürgerschaft wahlberechtigten Mitglieder der Partei beziehungsweise die Vertreter für beide Wahlbereiche und nicht nur für den eigenen Wahlbereich wahlberechtigt sind. Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft stattfinden.
(4) Der Landesvorstand der Partei oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ kann gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und die Beschlußfähigkeit der Mitglieder- und Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzung.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der geheimen Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlbereichsleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlbereichsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(7) Für Wahlvorschläge von Wählervereinigungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 20 Vertrauenspersonen

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlbereichsleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 21 Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.

§ 22 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Wahlbereichsleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des

§ 17

nicht gewahrt ist,
2.
die nach

§ 18 Abs. 2

erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.
die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (

§ 18 Abs. 3

) fehlt,
4.
die nach

§ 16 Abs. 1

erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung abgelehnt ist,
5.
die Nachweise des

§ 19

nicht erbracht sind,
6.
die Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht, oder
7.
die Zustimmungserklärungen der Bewerber fehlen.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (

§ 23 Abs. 1 Satz 1

) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Wahlbereichsleiters im Mängelbeseitungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlbereichsausschuß anrufen.

§ 23 Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Der Wahlbereichsausschuß entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die
Landeswahlordnung
aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlbereichsausschusses bekanntzugeben.
(2) Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages sowie der Wahlbereichsleiter. Der Wahlbereichsleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden.

§ 24 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlbereichsleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 27. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt und teilt sie gleichzeitig dem Landeswahlleiter mit.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei Parteien und Wählervereinigungen nach der Zahl der Stimmen, die diese bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erhalten haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählervereinigungen an. Für Parteien und Wählervereinigungen, die nicht in jedem Wahlbereich an der Wahl teilnehmen, fallen die Wahlvorschlagsnummern in dem Wahlbereich aus, für den ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist.

§ 25 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (

§ 29 Absatz 1

) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält die Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie Vor- und Familiennamen, Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung, Geburtsjahr und Beruf der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Bewerber, die im Wahlbereich Bremen als Unionsbürger nur für die Stadtbürgerschaft kandidieren, sind besonders zu kennzeichnen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach

§ 24 Abs. 2

.
(3) Der Stimmzettel enthält außerdem jeweils fünf Felder zur Stimmabgabe
1.
für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Listenwahl),
2.
für jeden Bewerber im Wahlvorschlag (Personenwahl).

Fünfter Abschnitt Wahlhandlung

§ 26 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(3) Die nach

§ 3

Absatz 4 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

§ 27 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Vor und in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung während der Wahlzeit verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
(3) Wer Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 28 Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen und Bewerbern sie gelten sollen. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

§ 29 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1.
seinen Wahlschein,
2.
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

§ 26 Abs. 3

gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.
(3) Wahlbriefe können innerhalb des Bundesgebietes bei einem oder mehreren vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.

Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses

§ 30 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Auszählwahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen in öffentlicher Auszählung fest:
1.
Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (

§ 25 Absatz 3 Nummer 1

) abgegebenen Stimmen,
2.
Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag (

§ 25 Absatz 3 Nummer 2

) abgegebenen Stimmen,
3.
Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2).
(2) Der für die Briefwahl eingesetzte Auszählwahlvorstand stellt die Stimmenzahlen für den Briefwahlbezirk in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest.
(2a) Die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 beschränken sich auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler. Ein besonderer Wahlvorstand stellt insgesamt die Stimmenzahlen von Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest.
(3) Der Wahlbereichsausschuss stellt als Wahlergebnis im Wahlbereich für die Bürgerschaft fest:
1.
Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen Stimmen,
2.
Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,
3.
Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),
4.
Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und. 3),
5.
welche Bewerber in die Bürgerschaft gewählt sind.
(3a) Der Wahlbereichsausschuss Bremen stellt außerdem fest:
1.
Gesamtzahl der Stimmen im Wahlbereich Bremen unter Einschluss der von Unionsbürgern abgegebenen Stimmen in der Aufgliederung nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4,
2.
welche Bewerber abweichend von Absatz 3 Nummer 5 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind.
(4) Nach Überprüfung stellt der Landeswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis im Lande fest.
(5) Der Landeswahlleiter benachrichtigt alsdann die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(6) Das endgültige Ergebnis der Wahl wird vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntgemacht.

§ 30a Einsatz elektronischer Datenverarbeitung

Die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im Auszählwahlvorstand kann unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Dabei muss technisch gewährleistet sein, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis in öffentlich nachvollziehbarer Weise korrekt ermittelt wird. Die eingesetzte Software muss für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter.

§ 31 Ungültige Stimmabgabe, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er
1.
nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt und nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
5.
mehr als fünf Stimmen enthält.
Enthält ein Stimmzettel weniger als fünf Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Auf einem gültigen Stimmzettel ist eine einzelne Stimme ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist; die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt dies als ungültiger Stimmzettel.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Hilfsperson, die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender solcher Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht verliert.

§ 32 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Auszählwahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlbereichsausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

Siebter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

§ 33 Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach

§ 30 Abs. 5

erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Bürgerschaft und in den Fällen einer Nachfolge (

§ 36

) oder einer Wiederholungswahl (

§ 41 Absatz 4

) nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(2) Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

§ 34 Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft verliert seinen Sitz
1.
durch Tod,
2.
durch Verzicht,
3.
durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4.
bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden aufgrund eines Wahlprüfungsverfahrens,
5.
durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird.
(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft nach Absatz 1 trifft
1.
im Falle der Nummern 1 und 2 der Präsident der Bürgerschaft; das gilt auch im Falle der Nummer 3, soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung und im Falle der Nummer 5, soweit eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses aufgrund, einer Wiederholungswahl (

§ 41 Absatz 4

) vorliegt;
2.
in allen übrigen Fällen das Wahlprüfungsgericht.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Bürgerschaft mit der Rechtskraft der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts, sonst mit der Feststellung des Präsidenten der Bürgerschaft aus.

§ 35 Folge eines Parteienverbotes

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder der Bürgerschaft ihren Sitz und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben.
(2) Soweit Mitglieder nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. In diesem Falle werden die Sitze nach

§§ 36 Abs. 1

und
36 b Abs. 1
aus diesem Wahlvorschlag besetzt.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bürgerschaft für den verbleibenden Teil der Wahlperiode entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand der Bürgerschaft fest.

§ 34 Abs. 4

gilt entsprechend.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Wählervereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten wird. Der Sitz geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Mitglieder verloren, die der Wählervereinigung zu irgendeiner Zeit zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben.

§ 36 Berufung von Listennachfolgern

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied der Bürgerschaft stirbt oder sonst aus der Bürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz nach

§ 36b Abs. 1

aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Bei Verzicht des oder der zunächst zu Berufenden oder wenn bei dem oder der zu Berufenden zum Zeitpunkt des Ausscheidens des ausgeschiedenen Mitglieds der Bürgerschaft die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind, ist der nach Neuberechnung nach

§ 36b Abs. 1

nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der Verzicht nach Satz 2 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt;

§ 35 Abs. 3

gilt entsprechend. Die Feststellung, wer nach den Sätzen 1 bis 2 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter.

§ 30 Abs. 5

und

§ 33

gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn ein Mitglied der Bürgerschaft in den Senat gewählt wird. Der Verlust des Sitzes in der Bürgerschaft tritt mit der Annahme der Wahl in den Senat ein.
(3) Die Geltendmachung des Rechts aus Artikel 108 Abs. 2 der Landesverfassung oder der Verzicht darauf ist dem Präsidenten der Bürgerschaft binnen eines Monats nach dem Rücktritt aus dem Senat schriftlich zu erklären. Gibt das ausgeschiedene Mitglied des Senats eine Erklärung nicht oder unter Vorbehalt ab, so gilt das als Verzicht. Erklärung und Verzicht können nicht widerrufen werden. Das ausgeschiedene Mitglied des Senats tritt in die Bürgerschaft am Tage nach dem Eingang seiner Erklärung beim Präsidenten der Bürgerschaft ein. An seiner Stelle scheidet das nach

§ 36b Abs. 2

festgestellte Mitglied der Bürgerschaft aus, das über den Wahlvorschlag, aufgrund dessen das aus dem Senat ausgeschiedene Mitglied gewählt war, seinen Sitz erlangt hat. Die Feststellung, ob das ausgeschiedene Mitglied des Senats wieder in die Bürgerschaft eingetreten ist, und wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft ausscheidet, trifft der Präsident der Bürgerschaft.
(4) Der Präsident der Bürgerschaft und der Landeswahlleiter machen ihre Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 öffentlich bekannt und benachrichtigen die Betroffenen.

§ 36a Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft

(1) Wenn ein gewählter Unionsbürger stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn er nachträglich aus der Stadtbürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz nach

§ 36b Abs. 1

aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist der hiernach zu berufende Bewerber ein noch nicht für die Stadtbürgerschaft berücksichtigtes Bürgerschaftsmitglied, so wird der Sitz unter Verzicht auf das Verfahren nach

§ 30 Abs. 5

und

§ 33

mit diesem besetzt. Die Feststellung, welches Bürgerschaftsmitglied im Falle des Satzes 2 in die Stadtbürgerschaft eingetreten ist, trifft der Landeswahlleiter.
(2) Im übrigen gelten für den Erwerb und Verlust einer ausschließlichen Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft die

§§ 33

bis
36 Abs. 1 und 4
entsprechend.

§ 36b Berechnung der Listennachfolge

(1) Ein Listennachfolger nach

§§ 35

bis
36a
wird durch eine Neuberechnung der Verteilung nach

§ 7 Abs. 6

festgestellt. Dabei bleiben diejenigen Bewerber unberücksichtigt, die verstorben sind, die Annahme der Wahl abgelehnt haben, in den Senat gewählt sind oder nach

§§ 34

und
35
ihren Sitz verloren haben. Bei nach Listenwahl zu vergebenden Sitzen bleiben zudem diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die bisher nicht Mitglied der Bürgerschaft sind und seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind.
(2) Welches Mitglied der Bürgerschaft nach

§ 36 Abs. 3 Satz 5

ausscheidet, wird durch Neuberechnung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des aus dem Senat ausgeschiedenen Mitglieds festgestellt.

Achter Abschnitt Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen

§ 37 Wahlprüfungsgericht

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach

§ 34 Abs. 3 Nr. 2

sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach

§§ 34

bis
36a
entscheidet ein Wahlprüfungsgericht. Es besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus den jeweils nächst dienstälteren Berufsrichtern des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft. Die Mitglieder der Bürgerschaft und ihre Stellvertreter sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen. Vorsitzender des Wahlprüfungsgerichts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, sein Stellvertreter ist der Vizepräsident und, falls dieser verhindert ist, der jeweils nächst dienstältere Berufsrichter.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des Wahlprüfungsgerichts ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts erhalten ihre notwendigen Barauslagen und etwaige Erwerbsausfälle ersetzt.
(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt das Wahlprüfungsgericht die Rechtsverletzung fest, wenn es die Wahl nicht für ungültig erklärt und ein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung besteht.

§ 38 Verfahren

(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach

§§ 34

bis
36a
kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. Gegen die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft durch das Wahlprüfungsgericht nach

§ 34 Absatz 3 Nummer 2

ist ein Einspruch nicht statthaft, sie kann ausschließlich mit der Beschwerde nach

§ 39

angefochten werden.
(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Präsidenten der Bürgerschaft nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach

§ 34 Absatz 1 Nummer 3

im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.
(3) Der Landeswahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen.
(4) Auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht finden die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Das Wahlprüfungsgericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen des durch den Einspruch bestimmten Anfechtungsgegenstandes von Amts wegen. Ein Abgeordneter, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach

§ 34 Absatz 3 Nummer 2

bei einem Erfolg des Einspruchs feststellen würde, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde, sind beizuladen. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses; sie wird mit der Rechtskraft wirksam.
(5) Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den von ihm ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

§ 39 Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Beschwerdeberechtigt sind
1.
der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist,
2.
der Landeswahlleiter,
3.
der Präsident der Bremischen Bürgerschaft und
4.
der Abgeordnete, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach

§ 34 Absatz 3 Nummer 2

festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen, die Begründungsfrist kann durch den Staatsgerichtshof verlängert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Gesetzes über den Staatsgerichtshof
.
(2) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe.

§ 40 Nachwahlen

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist; sie muß spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(2) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.

§ 41 Wiederholungswahlen

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten eine neue Bürgerschaft gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Senat.
(4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.
Zweiter Teil Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

§ 42 Anwendung des Wahlgesetzes

(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den

§§ 43

bis
47
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche das Gebiet der Stadt Bremerhaven, ausgenommen in § 1;
2. des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 1, § 30a und § 40;
3. der Wahlbereichsleiter und der Wahlbereichsausschüsse der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß;
4. der Bürgerschaft die Stadtverordnetenversammlung;
5. des Präsidenten der Bürgerschaft der Stadtverordnetenvorsteher;
6. des Senats der Magistrat.
(3)

§ 1 Abs. 1 a

,

§ 6 Abs. 5

,

§ 7 Abs. 7

,

§ 11 Absatz 1 Satz 2

,

§ 19 Abs. 1 a

,

§ 30 Abs. 2 a und 3 a

sowie

§ 36a

finden keine Anwendung. Von

§ 5

gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach

§ 7 Absatz 4

ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.
(4) In

§ 36 Abs. 3

tritt an die Stelle der Vorschrift des Artikels 108 Abs. 2 der Landesverfassung die Bestimmung in

§ 46 Abs. 2

dieses Gesetzes.

§ 43 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die im Wahlbereich Bremerhaven zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.
(2) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des Absatzes 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).
(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält.

§ 1

Abs. 2 bis 4 und

§ 4 Abs. 3

gelten entsprechend.

§ 44 Wahltag

Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt.

§ 60

bleibt unberührt.

§ 45 Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge

(1) Die Beteiligungsanzeige nach

§ 16 Abs. 1 Satz 3

muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach

§ 16 Abs. 3 Nr. 1

erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in der Stadtverordnetenversammlung seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach

§ 16 Abs. 1

für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.
(2) Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge nach

§ 18 Abs. 2 Satz 1

muß durch den für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand erfolgen.
(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung nach

§ 24 Abs. 2

und auf dem Stimmzettel nach

§ 25

richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
(4) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Parteien und Wählervereinigungen entsprechend, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist. An die Stelle von Vertrauenspersonen und Vorständen tritt jeweils der Einzelbewerber selbst. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort. Für Einzelbewerber entfällt die Unterscheidung zwischen Listen- und Personenwahl.

§ 19

,

§ 20 Absätze 1 und 3

sowie

§ 25 Abs. 3 Nr. 1

finden keine Anwendung.

§ 46 Unvereinbarkeit

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können nicht sein
1.
Mitglieder des Magistrats,
2.
Beamte mit Dienstbezügen der Stadt Bremerhaven,
3.
Beamte mit Dienstbezügen der Freien Hansestadt Bremen, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Stadt Bremerhaven wahrnehmen,
4.
leitende Angestellte der Weser-Elbe-Sparkasse oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der die Stadt Bremerhaven mit mehr als 50 v. H. am Kapital oder Stimmrecht beteiligt ist oder mehr als 50 v.H. des Stiftungsvermögens bereitgestellt hat. Leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, die juristische Person zu vertreten.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt für Angestellte entsprechend.
(2) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Mitglied des Magistrats, das nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es nach

§ 36 Abs. 2 Satz 2

aus der Stadtverordnetenversammlung aus; jedoch hat es das Recht, wieder in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, wenn es aus dem Magistrat ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Magistrats in die Stadtverordnetenversammlung gewählt, aber mit Rücksicht auf Satz 1 nicht in die Stadtverordnetenversammlung eingetreten ist, für den Fall seines späteren Ausscheidens aus dem Magistrat.
(3) Wird ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er dem Stadtwahlleiter nachweist, daß er die zur Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist er das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist dem Stadtverordnetenvorsteher spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, scheidet das Mitglied mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Bewerber in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt. Stellt der Stadtwahlleiter nachträglich fest, daß ein Beamter oder Angestellter die Wahl angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert war, und weist das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der nachträglichen Feststellung dem Stadtwahlleiter die Beendigung seines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus.
(4) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Beamter oder Angestellter, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es mit seiner Einstellung aus der Stadtverordnetenversammlung aus.
(5) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft trifft
1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 der Stadtverordnetenvorsteher,
2.
im Falle des Absatzes 3 Satz 6 der Stadtwahlleiter.

§ 47 Wahlprüfung

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach

§ 34 Absatz 3 Nummer 2

und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach

§§ 34

bis
36
und
46 Absatz 5
entscheidet das Wahlprüfungsgericht. An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft treten fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Diese und ihre Stellvertreter werden von der Stadtverordnetenversammlung in entsprechender Anwendung des

§ 37 Absatz 1 Satz 3

gewählt.
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Stadtwahlleiter sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach

§§ 34

bis
36
und
46 Abs. 5
kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.
(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Stadtwahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Stadtwahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Stadtwahlleiter oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach

§ 34 Abs. 1 Nr. 3

im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.
(4) Auf das Verfahren finden

§ 37 Absatz 3

,

§ 38 Absatz 3 bis 5

sowie

§ 39

entsprechende Anwendung. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts berechtigt sind:
1.
der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist,
2.
der Stadtwahlleiter,
3.
der Landeswahlleiter und
4.
das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach

§ 34 Absatz 3 Nummer 2

festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde.
Dritter Teil Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

§ 48 Anwendung des Wahlgesetzes

(1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den

§§ 49

bis
53
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen das Gebiet aller Beiratsbereiche, in § 19 Abs. 2 der für mehrere Beiratsbereiche satzungsmäßig zuständige unterste Gebietsverband;
2. des Wahlbereichs der Beiratsbereich, in § 10 Abs. 1 Nr. 2 alle Beiratsbereiche;
3. des Landeswahlleiters der Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 30a sowie § 40;
4. der Bürgerschaft der Beirat;
5. des Vorstandes und des Präsidenten der Bürgerschaft der Ortsamtsleiter.
(3)

§ 1 Abs. 1 a

,

§§ 5

,
6 Abs. 5
,

§ 7 Abs. 7

,

§ 19 Abs. 1 a

,

§ 30 Abs. 2 a und 3 a

,

§ 36 Abs. 2 und 3

sowie

§ 36 a

finden keine Anwendung. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach

§ 7 Absatz 4

ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.

§ 49 Wahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft

Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter kann die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Beirat regeln.

§ 50 Wahltag

Die Wahl der Beiräte findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt.

§ 51 Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge

(1) Die Beteiligungsanzeige nach

§ 16 Abs. 1 Satz 3

muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach

§ 16 Abs. 3 Nr. 1

erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in Beiräten seit derer letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach

§ 16 Abs. 1

für die Wahl der Beiräte nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in

§ 16 Abs. 3 Nr. 2

genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von zweimal so viel Wahlberechtigten des jeweiligen Beiratsbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder des Beirats zu wählen sind.
(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen nach

§ 24 Abs. 2

und auf den Stimmzetteln nach

§ 25

richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die im Beiratsbereich ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt;

§ 24 Abs. 2 Satz 3

gilt entsprechend.
(4) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden.

§ 45 Abs. 4

gilt entsprechend.

§ 52 Unvereinbarkeit

(1) Mitglieder des Beirats können nicht sein
1.
Mitglieder der Bürgerschaft oder Stadtbürgerschaft,
2.
der Leiter des jeweiligen Ortsamtes,
3.
Beamte mit Dienstbezügen, die beim jeweiligen Ortsamt beschäftigt sind,
4.
Beamte mit Dienstbezügen, die bei der Aufsichtsbehörde für die Ortsämter unmittelbar Aufgaben der Dienst-, Rechts- oder Fachaufsicht über die Ortsämter wahrnehmen.
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für Angestellte entsprechend.
(2) Der Ortsamtsleiter hat das Mandat für erloschen zu erklären, wenn
1.
ein in den Beirat gewählter Bewerber, der seine Wahl zum Beirat angenommen hat, oder ein Mitglied des Beirats in die Bürgerschaft gewählt worden ist und die Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder
2.
ein in die Bürgerschaft gewählter Bewerber, der seine Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder ein Mitglied der Bürgerschaft in den Beirat gewählt worden ist und die Wahl zum Beirat angenommen hat.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Beiratsmitglied sein Mandat niederlegt oder die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vor Beginn der Mitgliedschaft im Beirat endet. Im übrigen gelten die Sätze 1 und 2 bei Annahme einer Wahl zur Stadtbürgerschaft oder ausschließlicher Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft entsprechend.
(3) Wird der Leiter des Ortsamtes oder ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Beirat gehindert ist, so findet

§ 46 Abs. 3 bis 5

entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Stadtverordnetenversammlung der Beirat sowie an die Stelle des Stadtwahlleiters und des Stadtverordnetenvorstehers der Leiter des Wahlbereichs Bremen.

§ 53 Wahlprüfung

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach

§ 34 Absatz 3 Nummer 2

und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach

§§ 34

bis
36
und
52 Absatz 3
entscheidet das Wahlprüfungsgericht. An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft treten fünf Mitglieder des Beirats. Diese und ihre Stellvertreter werden vom Beirat in entsprechender Anwendung des

§ 37 Absatz 1 Satz 3

gewählt.
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Leiter des Wahlbereichs Bremen sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Feststellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach

§§ 34

bis
36
und
52 Absatz 3
kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.
(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Leiter des Wahlbereichs Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Leiter des Wahlbereichs Bremen oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach

§ 34 Absatz 1 Nummer 3

im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.
(4) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen. Auf das Verfahren finden

§ 37 Absatz 3

sowie

§ 38 Absatz 4 bis 5

sowie

§ 39

entsprechende Anwendung. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts berechtigt sind:
1.
der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist,
2.
der Leiter des Wahlbereichs Bremen,
3.
der Landeswahlleiter und
4.
das Mitglied des Beirats, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach

§ 34 Absatz 3 Nummer 2

festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde.
Vierter Teil Schlußbestimmungen

§ 54 Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der
Landeswahlordnung
vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

§ 55 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und der
Landeswahlordnung
vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Dies gilt nicht für

§ 38 Abs. 2

,

§ 39 Abs. 1

sowie

§ 47 Absatz 3

sowie

§ 53 Absatz 3 und 6

.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in der
Landeswahlordnung
nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 56 Wahlkosten

(1) Die Kosten der Wahl der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen; sie erstattet der Stadt Bremerhaven die durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben aufgrund einer vom Landeswahlleiter genehmigten Kostenaufstellung. Bei der Erstattung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bremerhaven nicht berücksichtigt.
(2) Die Kosten der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven trägt die Stadt Bremerhaven.
(3) Die Kosten der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen trägt die Stadt Bremen.

§ 57 Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen ist statistisch zu bearbeiten.
(2) Für die Wahlen zur Bürgerschaft kann der Landeswahlleiter bestimmen, daß in den von ihm im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

§ 57a Beschränkung von Rechten und Pflichten nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung

(1) Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte aus

§ 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung

in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) nicht,
1.
soweit es personenbezogene Daten in Wahlvorschlägen betrifft, im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gemäß

§ 17

bis zum Ablauf des Wahltages,
2.
soweit es personenbezogene Daten im Wählerverzeichnis betrifft, im Zeitraum vom Beginn der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf des Wahltages.
Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach

§ 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung

in Verbindung mit Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten
1.
soweit es Daten in Wahlvorschlägen betrifft, durch den Wahlbereichsleiter,
2.
soweit es Daten im Wählerverzeichnis betrifft, durch die Gemeindebehörde.
Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter.
(2) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 keine entsprechende Anwendung.

§ 58 Landeswahlordnung

Der Senator für Inneres erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche
Landeswahlordnung
. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
1.
die Bestellung der Wahlleiter, die Besetzung und Bestellung der Wahlvorstände, die Bildung der Wahlausschüsse sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2.
die Berufung in ein Wahlehrenamt und den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern,
3.
die Bildung von Wahlbezirken und ihre Bekanntmachung,
4.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in das Wählerverzeichnis, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
6.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung und Bekanntgabe sowie über die Beseitigung von Mängeln und die Beschwerde gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse,
7.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
8.
die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,
9.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
10.
die Wahlzeit,
11.
die Briefwahl,
12.
die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
13.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften,
14.
die Software-Zulassung und Stimmauszählung nach Maßgabe von

§ 30a

, die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
15.
die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,
16.
die Sicherung der Wählerverzeichnisse und die Vernichtung von Wahlunterlagen,
17.
die statistische Aufbereitung des Wahlergebnisses sowie die getrennte Durchführung der Wahl nach Geschlechtern und Altersgruppen für Zwecke der Statistik,
18.
das Verfahren nach

§ 16

,
19.
die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind,
20.
die gemeinsame Durchführung der Bürgerschaftswahl mit anderen Wahlen oder Abstimmungen, um insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.

§ 58a Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt

(1) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bürgerschaft von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen, wenn die Bürgerschaft zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach
Artikel 75 Absatz 4 der Landesverfassung
bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt der Bürgerschaft unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist sie nicht beschlussfähig, so entscheidet das nach

§ 37

gebildete Wahlprüfungsgericht über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der
Landeswahlordnung
und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der
Landeswahlordnung
bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,
1.
um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung durchführen zu können,
2.
um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,
3.
um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,
4.
um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für die Vertreterversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.
(2) Hat die Bürgerschaft oder das Wahlprüfungsgericht nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist, gelten

§ 18 Absatz 2 Satz 2

und

§ 51 Absatz 2 Satz 2

mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.

§ 59 Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Der Wahltag muss innerhalb der Frist zur Neuwahl nach
Artikel 76 Absatz 3 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
liegen und wird unverzüglich nach dem in
Artikel 76 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
genannten Ereignis durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt; dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten;
2.
die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt:
a)
in

§ 16

tritt
aa)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 97. Tages der 54. Tag,
bb)
in Absatz 3 an Stelle des 79. Tages der 44. Tag,
cc)
in Absatz 5 Satz 2 an Stelle des 59. Tages der 31. Tag;
b)
in

§ 17

tritt an Stelle des 69. Tages der 34. Tag;
c)
in

§ 23

tritt
aa)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
bb)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 52. Tages der 24. Tag;
d)
in

§ 24

Absatz 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag;
3.
die Aufstellungsfristen nach

§ 19

Absatz 3 Satz 4 finden keine Anwendung.

§ 60 Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung

(1) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung kann die Stadtverordnetenversammlung ihre Wahlperiode zur Aufrechterhaltung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig beenden. Der Antrag muß von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, gilt

§ 59 Nr. 2 und 3

entsprechend.
(2) Macht die Stadtverordnetenversammlung von der Möglichkeit nach Absatz 1 innerhalb von 10 Tagen nach der Entscheidung der Bürgerschaft über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode keinen Gebrauch, finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1.
Abweichend von

§ 42 Abs. 2 Nr. 1

tritt auch in

§ 1

an die Stelle des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche das Gebiet der Stadt Bremerhaven;
2.
abweichend von

§ 42 Abs. 2 Nr. 2

tritt auch in

§ 24 Abs. 1

und

§ 40

an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter;
3.

§§ 43

,
44 Satz 1
und

§ 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3

finden keine Anwendung;
4.
Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des

§ 42

in Verbindung mit

§ 1

auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).
(3) Im Fall von Absatz 2 behält die Stadtverordnetenversammlung das Recht, ihre Wahlperiode zu einem späteren Zeitpunkt zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig zu beenden. Dabei sind die Fristen nach

§§ 16

,
17
,
23
und
24
des Bremischen Wahlgesetzes zu beachten. Absatz 1 Satz 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wahlperiode mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt wird. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, endet diese mit der Wahlperiode der Bürgerschaft.
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