Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)
DE - Landesrecht Bremen

Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)

Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)

Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)

Vom 30. November 2020
Die Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde, für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck) vom 9. März 2018 (Brem.ABl. S. 186) wird hiermit gemäß Ziffer 3.1 der Nebenbestimmungen zum 30. Dezember 2020, 24 Uhr widerrufen.
1.
Bekanntgabe
Dieser Widerruf gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.
2.
Begründung
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16f Luftverkehrsgesetz i.V.m. § 21c Luftverkehrs-Ordnung.
Mit Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. der Europäischen Union, L 152 vom 11.6.2019, S. 45) am 31. Dezember 2020 werden einzelne Tatbestände der §§ 21a und 21b der Luftverkehrs-Ordnung unanwendbar und vorrangig durch EU-Recht verdrängt. Zuvor durch die Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde, für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck) vom 9. März 2018 (Brem.ABl. S. 186) geregelte Betriebe unbemannter Luftfahrtsysteme sind dann erlaubnisfrei oder mit anderen Einschränkungen und Vorgaben möglich. Um Missverständnisse und konkurrierende Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene zu vermeiden, wird es als verhältnismäßig angesehen, die Allgemeinverfügung gemäß Ziffer 3.1 der Nebenbestimmungen zu widerrufen.
3.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.
4.
Hinweise
Weitere Informationen und Hinweise zum Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge sowie zu Ansprechpartnern der Luftfahrtbehörde Bremen sind dem Internetauftritt der Senatorin für Wissenschaft und Häfen www.wissenschaft-haefen.bremen.de/luftfahrt zu entnehmen.
Bremen, den 30. November 2020
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Markierungen
Leseansicht