Gesetz zur Änderung des Bremischen Höfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Bremischen Höfegesetzes Vom 19. Oktober 1965
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
[Änderungsanweisungen zum Bremischen Höfegesetz vom 18. Juli 1899 (SaBremR 7811-a-2.]
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es findet auf Erbfälle, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, keine Anwendung. Die Anwendung ist auch dann ausgeschlossen, wenn Ehegatten im Güterstand der bremisch-rechtlichen Gütergemeinschaft leben, eine Besitzung zum Samtgut einer solchen Gütergemeinschaft oder zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehört hat und einer der Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verstorben ist.
Bremen, den 19. Oktober 1965
Der Senat
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