Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe

Verordnung über die Einziehung der Beiträge der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe Vom 9. Januar 1967
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Auf Grund des § 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) in Verbindung mit

§ 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung

vom 22. November 1966 (Brem.GBl. S. 175) wird verordnet:
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§ 1

Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerklicher Betriebe werden von der Handwerkskammer Bremen eingezogen.
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§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 9. Januar 1967
Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel
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