Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens
Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens Vom 14. Mai 1897
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.12.1974 (BremGBl. S. 351) |
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Senats vom 17. November 1891, betreffend Vorschriften über das Bremische Staatswappen, verordnet der Senat:
§ 1
Das Bremische Staatswappen darf auf Flaggen auch von Privaten gebraucht werden.
§ 2
Bremische Gewerbetreibende dürfen ihre Fabrikate oder deren Verpackungen mit dem Bremischen Wappenschlüssel ohne Wappenschild versehen. Eine andere Umrahmung ist gestattet.
§ 3
Im übrigen bleibt Privaten der Gebrauch des Bremischen Staatswappens untersagt, sofern nicht der Senat denselben in besonderen Fällen gestattet.
§ 4
(aufgehoben)
§ 5
²)
Fußnoten
²)
Aufhebungsvorschrift
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