Marktordnung für die Wochenmärkte der Stadtgemeinde Bremerhaven
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Marktordnung für die Wochenmärkte der Stadtgemeinde Bremerhaven

Marktordnung für die Wochenmärkte der Stadtgemeinde Bremerhaven Vom 27. April 1976
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des § 69 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871; BGBl. III 7100-1), zuletzt geändert durch das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 12. Mai 1970 (Brem.GBl. S. 55 - 7100-c-9), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 9. September 1975 (Brem.GBl. S. 332), wird im Einverständnis mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven für den Bereich der Stadt Bremerhaven verordnet:
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Einschränkung des Gemeingebrauchs
§ 3Gegenstände des Marktverkehrs
II. Zulassung, Marktauf- und -abbau
§ 4Zulassung
§ 5Marktauf- und -abbau
III. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften
§ 6Marktstände
§ 7Verkehr im Marktgebiet
§ 8Versorgungseinrichtungen und Abfallbeseitigung
§ 9 Feuerschutz
§ 10Allgemeine Pflichten und Verbote
IV. Schlußvorschriften
§ 11Weitergehende Anordnungen und Ausnahmen
§ 12Gebührenpflicht
§ 13Ordnungswidrigkeiten
§ 14Inkrafttreten
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I. Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Marktordnung gilt für die von der Stadtgemeinde Bremerhaven veranstalteten Wochenmärkte.
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§ 2 Einschränkung des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch an Wegen, Straßen und Plätzen, die im Marktbereich liegen, ist so weit beschränkt, wie es für den Betrieb der Märkte nach den Bestimmungen dieser Marktordnung erforderlich ist.
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§ 3 Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind
1.
rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes;
2.
Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird;
3.
bewurzelte Sträucher und Bäume;
4.
Lebensmittel im Sinne des

§ 1

des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke und Tabakwaren;
5.
Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen;
6.
Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren);
7.
Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen, Hobel, Reiben, Filter, mit Ausschluß der Geräte mit motorischem Antrieb und
8.
Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten).
(2) Andere Gegenstände dürfen nicht ausgelegt, feilgeboten oder verkauft werden.
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II. Zulassung, Marktauf- und -abbau
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§ 4 Zulassung

(1) Zu den Wochenmärkten kann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes jeder Bewerber zugelassen werden.
(2) Die Ortspolizeibehörde weist den Marktbeziehern die Standplätze zu. Sie kann die Standplätze an einem Tage so oft vergeben, wie sie verfügbar werden. Niemand hat Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Die zugewiesenen Standplätze dürfen nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Die Überlassung an andere Personen ist nicht statthaft.
(3) Bei Verstößen gegen Absatz 2 ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den Standplatz auf Kosten des bisherigen Inhabers räumen zu lassen und anderweitig über ihn zu verfügen. Dies gilt auch, wenn die Marktbezieher die fälligen Gebühren (

§ 12

) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet haben.
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§ 5 Marktauf- und -abbau

(1) Die Marktstände müssen bei Beginn des Marktes betriebsfertig aufgebaut sein. Nach dem Aufbau ist das Marktgebiet von den Fahrzeugen, die nicht als Verkaufsstände dienen, unverzüglich zu räumen. Soweit im Marktgebiet Platz vorhanden ist, können in ihm mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde Fahrzeuge abgestellt werden.
(2) Die Standplätze müssen eine Stunde nach Beendigung der Wochenmärkte geräumt sein. Sie sind in dem Zustand zu hinterlassen, in dem sie übernommen worden sind.
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III. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften
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§ 6 Marktstände

(1) An den Marktständen müssen in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Angabe der Wohnung des Marktbeziehers angebracht werden.
(2) Werbemittel dürfen nur an dem Marktstand angebracht werden, auf den sie Bezug haben. Andere Werbung ist nicht zulässig.
(3) Waren sind auf geeigneten Unterlagen auszulegen und feilzubieten. Die Unterlagen müssen mindestens 50 cm hoch sein.
(4) Schirme und Sonnendächer der Marktstände müssen mit ihrer Unterkante mindestens 2,20 m vom Erdboden entfernt sein.
(5) Marktbezieher, die Lebensmittel unverpackt feilhalten oder Lebensmittel behandeln, müssen für sich und für ihr Personal in ausreichendem Umfange sauberes Waschwasser zum Reinigen der Hände sowie Handtücher und Seife bereithalten.
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§ 7 Verkehr im Marktgebiet

Während der Marktzeit ist das Marktgebiet für den Verkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt.
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§ 8 Versorgungseinrichtungen und Abfallbeseitigung

(1) Elektrische Energie ist über die Markteinrichtungen zu beziehen. Anschlüsse dürfen nur von dem zugelassenen Marktinstallateur hergestellt werden. Elektrische Anschlüsse werden unterbrochen oder nicht hergestellt, soweit und solange eine Anlage den anerkannten Regeln der Technik (VDE- oder DIN-Vorschriften) oder den Anschlußbedingungen des Versorgungsunternehmens nicht entspricht.
(2) Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhanges 3 „Technische Regeln für Flüssiggasgeräte und -feuerstätten in Fahrzeugen“ der Technischen Regeln Flüssiggas, herausgegeben vom Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern und dem Verband für Flüssiggas, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Flüssiggasanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen der Flüssiggas-Großbetriebe oder einen vom Verband für Flüssiggas benannten Sachkundigen zu prüfen. Der Betreiber der Anlage hat eine Durchschrift der über die Prüfung der Anlage ausgestellten Bescheinigung, die nicht älter als 2 Jahre sein darf, bei sich zu führen.
(3) Abfälle sind in Müllbehältern zu sammeln. Verpackungsmaterial kann auch in festverschnürten Kartons oder in Abfallsäcken bereitgestellt werden. Abfälle sind so zu sichern, daß das Marktgebiet auch bei starkem Wind nicht verschmutzt wird.
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§ 9 Feuerschutz

Elektrische Heizgeräte müssen auf einer nichtbrennbaren Unterlage (Asbestzement u. a.) stehen. Zwischen der Unterlage und Bauteilen aus brennbaren Stoffen muß ein Luftzwischenraum von mindestens 3 cm sein.
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§ 10 Allgemeine Pflichten und Verbote

(1) Die Marktbezieher sind verpflichtet, den Bediensteten der Ortspolizeibehörde über ihren Betrieb Auskunft zu geben und alle hierfür erforderlichen Nachweise bei sich zu führen.
(2) Den Marktbeziehern ist untersagt,
1.
das Marktgebiet und Markteinrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
2.
verdorbene Waren oder Abfälle in das Marktgebiet einzubringen;
3.
Waren oder Verpackungsmaterial in den Marktgängen abzustellen und
4.
Sammlungen durchzuführen.
(3) Den Marktbesuchern ist untersagt,
1.
das Marktgebiet zu verunreinigen;
2.
Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mit auf den Wochenmarkt zu nehmen;
3.
im Marktgebiet eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
4.
im Marktgebiet Sammlungen durchzuführen, Werbung zu betreiben sowie Drucksachen zu verteilen und
5.
den Marktbetrieb in sonstiger Weise zu stören.
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IV. Schlußvorschriften
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§ 11 Weitergehende Anordnungen und Ausnahmen

Die Ortspolizeibehörde oder die von ihr Beauftragten können über die Vorschriften der Marktordnung hinaus in Einzelfällen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktbetriebes erteilen. Die Ortspolizeibehörde kann für einen Wochenmarkt oder im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Marktordnung zulassen.
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§ 12 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührenordnung für die Benutzung der Wochenmärkte der Stadt Bremerhaven nebst Gebührenverzeichnis zu entrichten.
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 3 Nr. 7 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 4

Abs. 2 Satz 5 einen zugewiesenen Standplatz an andere Personen überläßt;
2.
entgegen

§ 5

Abs. 1 Satz 1 die Marktstände bei Beginn des Wochenmarktes nicht betriebsfertig aufgebaut hat;
3.
entgegen

§ 5

Abs. 1 Satz 2 das Marktgebiet von den Fahrzeugen, die nicht als Verkaufsstände dienen, nicht unverzüglich räumt;
4.
entgegen

§ 5

Abs. 2 die Standplätze nicht eine Stunde nach Beendigung des Marktes geräumt hat oder sie nicht in dem Zustand hinterläßt, in dem sie übernommen worden sind;
5.
Marktstände unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einrichtet oder betreibt:
a)

§ 6

Abs. 1 über Namens- und Wohnungsangabe,
b)

§ 6

Abs. 2 über Werbung,
c)

§ 6

Abs. 3 über Auslegen und Feilbieten von Waren,
d)

§ 6

Abs. 4 über Schirme und Sonnendächer,
e)

§ 6

Abs. 5 über Bereitstellen von Waschwasser, Handtücher und Seife,
f)

§ 8

Abs. 1 über Stromversorgung,
g)

§ 8

Abs. 2 über Flüssiggasanlagen,
h)

§ 8

Abs. 3 über Abfallbeseitigung,
i)

§ 9

über elektrische Heizgeräte;
6.
entgegen

§ 7

ein Fahrzeug im Marktgebiet führt;
7.
den allgemeinen Pflichten und Verboten des

§ 10

Absätze 1 und 2 zuwiderhandelt;
8.
als Marktbesucher den Vorschriften des

§ 10

Abs. 3 über das Verhalten im Marktgebiet zuwiderhandelt;
9.
eine Anordnung der Ortspolizeibehörde oder der von ihr Beauftragten nach

§ 11

nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erfüllt.
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§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Marktordnung für die Wochenmärkte und den Viehmarkt der Stadt Bremerhaven vom 15. April 1965 (Brem.GBl. S. 87), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Angleichung marktrechtlicher Vorschriften an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch in Bremerhaven vom 16. April 1975 (Brem. GBl. S. 242 und S. 367), aufgehoben.
Bremerhaven, den 27. April 1976
Stadt Bremerhaven Ortspolizeibehörde
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