Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld
Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld Vom 9. Dezember 1940
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des § 57 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61) verordne ich:
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§ 1
Die Sparkasse in Bremen wird zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt (§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB.).
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage an die Stelle...
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Fußnoten
¹)
Aufhebungsvorschrift
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