Ausführungsvorschrift zu § 41 SGB XII
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Ausführungsvorschrift zu § 41 SGB XII

Ausführungsvorschrift zu § 41 SGB XII

Ausführungsvorschrift zu § 41 SGB XII

Stand 01.12.2020

Inhaltsverzeichnis
Gesetzestext:3
Zu Absatz 1:4
41.1.0 Regelungsziel4
41.1.1 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen4
41.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen4
41.1.3 Personenkreis4
41.1.4 Hilfebedürftigkeit5
41.1.5 Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland5
41.1.5.1 Definition des gewöhnlichen Aufenthalts, Prognoseentscheidung5
41.1.5.2 Indizien für Lebensmittelpunkt im In- oder Ausland5
41.1.5.3 Aufenthaltswille6
41.1.5.4 Gewöhnlicher Aufenthalt im gesamten Bewilligungszeitraum6
41.1.5.5 Bei Auslandsaufenthalten7
Zu Absatz 2:7
41.2.0 Regelungsziel7
41.2.1 Leistungsvoraussetzungen7
41.2.2 Nachweis über Geburtstag und -monat8
Zu Absatz 3:10
41.3.0 Regelungsziel10
41.3.1 Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 310
41.3.2 18. Lebensjahr vollendet10
41.3.3 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung10
41.3.4 volle Erwerbsminderung11
41.3.4.1 Krankheit und Behinderung11
41.3.4.2 Kausalität - „wegen“12
41.3.4.3 unter drei Stunden täglich12
41.3.4.4 auf nicht absehbare Zeit12
41.3.4.5 übliche Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt12
41.3.4.6 Ausnahmen nach § 43 Absatz 2 Satz 3 SGB VI13
41.3.5 unabhängig von der Arbeitsmarktlage13
41.3.6 Dauerhaftigkeit14
41.3.7 Erwerbsunfähigkeit14
Zu Absatz 3a:14
41.3a.0 Regelungsziel14
41.3a.1 Voraussetzungen15
41.3a.2 Werkstatt für behinderte Menschen und andere Leistungsanbieter15
41.3a.3 Durchlaufen des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs15
41.3a.4 Ausbildungsverhältnis16
Zu Absatz 4:16
41.4.0 Regelungsziel16
41.4.1 Begriff der Bedürftigkeit17
41.4.2 Begriff des Herbeiführens / Kausalität17
41.4.3 Verschuldensmaßstab17
41.4.4 Darlegungs- und Beweislast18
41.4.5 Zehn-Jahres-Zeitraum19
41.4.6 Rechtsfolge / Kein Anspruch auf Grundsicherung19
41.4.7 Verhältnis des Anspruchsausschlusses zum Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt19
Inkrafttreten20

Gesetzestext: § 41 Leistungsberechtigte

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Zu Absatz 1:

41.1.0 Regelungsziel

1
Absatz 1 regelt als Grundnorm die Tatbestandsvoraussetzungen der Grundsicherung und benennt den in die Grundsicherung einbezogenen Personenkreis.
2
Da die Grundsicherung auf die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abstellt, soll sie nur Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet zugutekommen.

41.1.1 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel ist, dass die leistungsnachsuchende Person
dem Personenkreis nach Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a angehört (vgl. 41.1.3),
ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten kann - also hilfebedürftig ist (vgl. 41.1.4),
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl. 41.1.5) und
keinem Leistungsausschluss, z. B. nach Absatz 4 (vgl. 41.4) oder § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 - 4 unterfällt.

41.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen

Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt sich Änderungen beim Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 41 (z. B. Beginn des gewöhnlichen Aufenthalts, Erreichen der Altersgrenze, Feststellung dauerhaft voller Erwerbsminderung) im Monatsverlauf hinsichtlich des Leistungsbeginns oder -endes auswirken, wird auf die Ausführungen in § 44 verwiesen.

41.1.3 Personenkreis

1
Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehört eine Person, die entweder
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, weil sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat (vgl. 41.2.),
die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt, weil sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI und bei der unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (dauerhafte volle Erwerbsminderung, vgl. 41.3.) oder
die Voraussetzungen des Absatzes 3a erfüllt, weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchläuft oder in einem Ausbildungsverhältnis steht, für das sie ein Budget für Ausbildung erhält (vgl. 41.3a).
2
Die Leistungsberechtigung nach Absatz 1 hängt nicht von der deutschen Staatsangehörigkeit ab.
3
Erfasst werden sowohl Deutsche als auch sonstige Unionsbürgerinnen und -bürger, Drittstaatsangehörige sowie Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit; für ausländische Personen und ihre Familienangehörigen, greifen jedoch die Leistungsschlüsse nach § 23 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1- 4 ein.
4
Unterfallen diese Personen einem der genannten Leistungsausschlüsse, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel.

41.1.4 Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftig sind Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können.

41.1.5 Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

1
Absatz 1 verlangt für einen Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel, dass die leistungsnachsuchende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2
Keinen Anspruch auf Grundsicherung hat damit die Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat.
3
Dies können z. B. ausländische Personen sein, die sich nur vorübergehend, tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, oder Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
4
Bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland sind Ansprüche nach dem Zweiten und Dritten Kapitel zu prüfen.
5
Für Deutsche im Ausland sind auf Antrag (Entgegennahme auch durch deutsche Botschaft oder ein Konsulat im Ausland, vgl. § 16 Absatz 1 Satz 2 SGB I) Ansprüche nach der Sonderregelung des § 24 zu prüfen.

41.1.5.1 Definition des gewöhnlichen Aufenthalts, Prognoseentscheidung

(1) Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat eine leistungsnachsuchende Person dann, wenn sie sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I).
(2)
1
Ob die Umstände erkennen lassen, dass eine Person im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend verweilt, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände einer Person, ggf. unter Einbeziehung der örtlichen Ausländerbehörde, festzustellen.
2
Neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts und den Umständen, die auf einen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet schließen lassen, die bei der Prognoseentscheidung von besonderem Gewicht sind, ist auch ein subjektives Element, nämlich der Aufenthaltswille, zu berücksichtigen.

41.1.5.2 Indizien für Lebensmittelpunkt im In- oder Ausland

(1)
1
Grundsätzlich ist bei
einem angemeldeten Wohnsitz
im Bundesgebiet davon auszugehen, dass am angemeldeten Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet begründet wird.
2
Die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts stellt sich daher in der Regel für Personen, bei denen der melderechtliche Status nicht oder weniger aussagekräftig ist, also typischerweise Wohnungslose, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, Auslandsdeutsche oder z. B. ausländische Personen, die sich Teile des Jahres im Ausland aufhalten.
(2)
1
Auch bei
Personen mit wechselnden Unterkünften
im In- und Ausland können Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt geboten sein.
2
Hinweise auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort können sich beispielsweise aus der Art und der Ausstattung der Unterkünfte, den bestehenden persönlichen Beziehungen, der allgemeinen Lebensorganisation oder der postalischen Erreichbarkeit im In- oder Ausland ergeben.
3
Indizien für die Dauer des Aufenthalts im In- und Ausland können z. B. Eintragungen im Reisepass (Ein- und Ausreisestempel) sein.
4
Bei einem nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist der Leistungsausschluss nach § 41a (vgl. 41a) zu beachten.
(3)
1
Bei
Wohnungslosen
ist es ausreichend, wenn sie sich schwerpunktmäßig im Inland aufhalten.
2
Unerheblich ist, ob dies in wechselnden Gebieten oder Orten im Inland der Fall ist.
(4)
1
Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt im Inland ist ein Indiz für einen gewöhnlichen Aufenthalt.
2
Allerdings ist er für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend erforderlich.
3
Es genügt, dass sich die leistungsnachsuchende Person im Inland „
bis auf Weiteres
“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat.
(5)
1
Ob sich eine ausländische Person
rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält, ist grundsätzlich für die Bestimmung ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschlaggebend.
2
In Zweifelsfällen kann aber ihr Aufenthaltsstatus ein Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sein.
3
Das gilt z. B. bei Personen mit häufig wechselnden Unterkünften im In- und Ausland und ausländischer Staatsangehörigkeit.
4
Für ausländische Personen, die kein Aufenthaltsrecht haben, scheidet aber ein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel schon aufgrund der Regelungen in § 23 Absatz 2 oder 3 Satz 1 Nummer 2, 1. Alternative aus (vgl. 41.1.3).

41.1.5.3 Aufenthaltswille

(1)
1
Liegen Umstände in den persönlichen Verhältnissen vor, die erkennen lassen, dass der angemeldete Wohnort nicht den Lebensmittelpunkt darstellt, wird dort nur ein vorübergehender und kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.
2
Insofern ist auch der Wille maßgeblich, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen.
3
Dabei ist nicht der rechtsgeschäftliche Wille, sondern der tatsächliche Wille der leistungsnachsuchenden Person entscheidend.
(2)
1
Der Wille, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, fehlt bei Personen, die sich nur vorübergehend im Rahmen eines Kurzaufenthalts als
Touristen, Besucher oder Durchreisende
im Bundesgebiet aufhalten (zur Prognoseentscheidung vgl. 41.1.5.1 (2).
2
Indizien für einen solchen Kurzaufenthalt können sich beispielsweise aus der Art der Unterkunft, Reiseunterlagen, Arbeitsdokumenten oder Eintragungen im Reisepass einer Person (Visumsdauer, Ein- und Ausreisestempel) ergeben.

41.1.5.4 Gewöhnlicher Aufenthalt im gesamten Bewilligungszeitraum

(1)
1
Der gewöhnliche Aufenthalt muss während des gesamten Bewilligungszeitraums (§ 44 Absatz 3) bestehen.
2
Mit der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts entfällt auch der Leistungsanspruch in Deutschland.
(2)
1
Bestehen bei der Antragsprüfung Zweifel an der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, empfiehlt sich eine entsprechende Verkürzung des Bewilligungszeitraums, die entsprechend zu begründen ist.
2
Wenn während eines Bewilligungszeitraums ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht oder nicht mehr vorliegt (zu eventuellen Indizien vgl. 41.1.5.2.(2)), ist die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des SGB X zu prüfen.

41.1.5.5 Bei Auslandsaufenthalten

Bei Auslandsaufenthalten erhalten Leistungsberechtigte nach Ablauf der vierten Woche des Auslandsaufenthalts bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen mehr (vgl. 41a.).

Zu Absatz 2:

41.2.0 Regelungsziel

Dieser Absatz regelt, welcher Personenkreis die Leistungsvoraussetzung wegen Alters erfüllt (vgl. BT-Drs. 14/4595, 38, 43, 72; BT-Drs. 14/5150, 48 f.).

41.2.1 Leistungsvoraussetzungen

(1)
1
Die Voraussetzungen nach Absatz 2 hat erfüllt, wer die Altersgrenze erreicht hat.
2
Zeiten des Bezugs einer Altersrente, die vor dem Zeitpunkt der jeweils geltenden Regelaltersgrenze liegen, führen nicht zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2.
3
Bei Bezug einer solchen vorgezogenen Altersrente, die nicht bedarfsdeckend ist, aber zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II führt, kommen regelmäßig Leistungen nach dem Dritten Kapitel in Betracht.
Beispiel 1
:
Bei der leistungsnachsuchenden Person wurde seitens des Versorgungsamtes eine Schwerbehinderung festgestellt. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt dagegen nach Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nicht vor. Die leistungsnachsuchende Person erhielt zunächst Leistungen nach dem SGB II. Nunmehr bezieht sie eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung gemäß § 236a SGB VI, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II führt. Der Bezug dieser Rente lässt bei Hilfebedürftigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 nur einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel zu. Erst mit Erreichen der Altersgrenze besteht dann, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, ein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel.
4
Sofern eine Rente wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung in die (rentenrechtlich höherrangige) vorgezogene Altersrente (vgl. § 89 Absatz 1 SGB VI) umgewandelt wird, verbleibt es dabei, dass bei fortdauerndem Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung gemäß § 41 Absatz 3 weiterhin Leistungen nach dem Vierten Kapitel in Betracht kommen (denn es kommt hierzu nur auf das Bestehen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung und nicht auf den tatsächlichen Bezug dieser Rentenart an - vgl. 41.3.4 (2)).
Beispiel 2
:
Bei der leistungsnachsuchenden Person wurde seitens des Versorgungsamtes eine Schwerbehinderung festgestellt. Zudem besteht bei ihr nach Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers eine dauerhaft volle Erwerbsminderung. Die leistungsnachsuchende Person erhielt zunächst eine Rente wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung sowie Leistungen nach dem Vierten Kapitel. Nunmehr bezieht sie eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung gemäß § 236a SGB VI. Der Bezug dieser Rente führt zwar bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 41 Absatz 2 nicht zu einer Leistungsberechtigung nach § 41 Absatz 2. Aufgrund der weiterhin bestehenden dauerhaften vollen Erwerbsminderung erhält die leistungsnachsuchende Person jedoch weiterhin Leistungen nach dem Vierten Kapitel, hier aufgrund von § 41 Absatz 3.
(2)
1
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
2
Das 65. Lebensjahr ist mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 65. Geburtstag vorausgeht (§ 26 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB).
(3)
1
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze schrittweise entsprechend der Tabelle in § 41 Absatz 2 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres; ab dem Geburtsjahr 1947 um einen Monat je Geburtsjahrgang, ab dem Geburtsjahrgang 1959 um zwei Monate je Geburtsjahrgang.
2
Die Anhebung der Altersgrenze ist mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen.
(4)
1
Die Berechnung der Altersgrenze erfolgt taggenau (§ 26 SGB X i. V. m. § 187 bis 193 BGB).
2
Ist der sich rechnerisch ergebende Tag in dem betreffenden Kalendermonat nicht vorhanden, ist auf den letzten Tag des Monats abzustellen.
Beispiel
:
Die leistungsnachsuchende Person ist am 31. Juli 1959 geboren. Die Altersgrenze des Absatzes 2 ist nach 66 Jahren und 2 Monaten erreicht (vgl. 41.2.1 (3)). Da der Monat September nur 30 Tage und nicht 31 Tage hat, ist der maßgebliche Tag, an dem die Altersgrenze erreicht wird, der 30. September 2025.
(5) Bei am Ersten eines Monats Geborenen wird das maßgebende Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats vollendet.
Beispiel
:
Die leistungsnachsuchende Person ist am 01. Juli 1959 geboren. Die Altersgrenze des Absatzes 2 ist nach 66 Jahren und 2 Monaten erreicht (vgl. 41.2.1 (3)). Der maßgebliche Tag, an dem die Altersgrenze erreicht wird, ist der 31. August 2025.
(6) Wer in einem Schaltjahr am 29. Februar geboren ist, gilt als am 28. Februar geboren.

41.2.2 Nachweis über Geburtstag und -monat

(1) Der Nachweis des Geburtsdatums für die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 2 hat regelmäßig mit der Vorlage eines gültigen Personaldokuments (insbesondere Personalausweis, Reisepass), Personenstandsurkunden (insbesondere Geburtsschein, Geburtsurkunde) oder vergleichbarer Dokumente (z. B. Krankenversichertenkarte, Rentenversicherungsnummer, Aufenthaltsdokument bei ausländischen Personen) zu erfolgen.
(2)
1
Können keine entsprechenden Dokumente vorgelegt werden (z. B. eingereiste Flüchtlinge ohne gültige Papiere oder Aufenthaltsdokumente) oder ergeben sich Unstimmigkeiten (vgl. Beispiel in 41.2.2 (6)), ist § 33a SGB I zu berücksichtigen.
2
Danach ist grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend, das erstmalig gegenüber einem Sozialleistungsträger oder bei Angaben im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des SGB IV gegenüber dem Arbeitgeber angegeben wurde (§ 33a Absatz 1 SGB I).
(3)
1
Die erstmalige Angabe nach § 33a Absatz 1 SGB I ist nicht formgebunden.
2
Sie kann mündlich, schriftlich, in Textform oder in sonstiger Weise, auch durch Vorlage von amtlichen Dokumenten und Urkunden (z. B. Personalausweis, Geburtsurkunde etc.) erfolgen.
3
Neben den Berechtigten oder Verpflichteten sind auch Angehörige zur Angabe berechtigt.
4
Bei widersprüchlichen Angaben zwischen Berechtigten und Angehörigen sind in der Regel die Angaben des Berechtigten vorrangig.
5
Die Angabe kann vom Sozialleistungsträger auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden.
6
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe unrichtig ist, oder besondere Umstände legen eine Aufklärung nahe (z. B. gänzlich fehlende Unterlagen, widersprüchliche Angaben, Angaben sehr entfernter Verwandter, Auseinanderfallen von Altersangabe und äußerem Erscheinungsbild), ist der Leistungsträger im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 SGB X verpflichtet, die Erstangabe zu überprüfen (z. B. durch Vorlage von Personenstandsurkunden wie Geburtsschein oder Geburtsurkunde, Personaldokumente wie Personalausweis oder Reisepass).
7
Eine solche Überprüfung kann allerdings nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstangabe erfolgen.
(4)
1
Die Angabe muss nicht gegenüber dem (damals oder jetzt) zuständigen Leistungsträger gemacht worden sein.
2
Ausreichend ist eine Angabe gegenüber einem beliebigen Sozialleistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 SGB I.
3
Wird von anderen Stellen zulässigerweise eine (Erst-)Angabe an einen Sozialleistungsträger weitergeleitet, so ist mit der Weiterleitung die Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger erfolgt.
(5)
1
Ist bei der Erstangabe nur das Geburtsjahr bekannt gewesen, so ist der 1. Juli des Jahres zugrunde zu legen. Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Beispiel
:
Aus den Personaldokumenten der leistungsnachsuchenden Person ergibt sich das Geburtsdatum 00.00.1950. Es ist sodann das Geburtsdatum 1. Juli 1950 zugrunde zu legen.
2
Sind bei der Erstangabe das Geburtsjahr und der Geburtsmonat, nicht aber der Geburtstag bekannt, gilt die Person als am 15. des Geburtsmonats geboren.
(6)
1
Abweichungen von der Erstangabe des Geburtsdatums sind nach § 33a Absatz 2 SGB I nur dann zulässig, wenn der zuständige Leistungsträger im Rahmen seiner Leistungsprüfung feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Datum ergibt.
2
Liegen die engen Voraussetzungen des § 33a Absatz 2 SGB I nicht vor, kann das richtige Geburtsdatum selbst dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn der Nachweis hierfür erbracht wurde.
Beispiel
:
Die leistungsnachsuchende Person hat bei der Erstangabe im Jahr 1973 als Geburtsdatum den 01. Mai 1956 angegeben. Im Rahmen eines im Jahr 2020 gestellten Antrages auf Grundsicherungsleistungen legte die leistungsnachsuchende Person eine Urkunde vor, die als Geburtsdatum den 1. Mai 1954 ausweist. Die Urkunde selbst wurde im Jahr 2000 ausgestellt. Hier ist weiterhin als Geburtsdatum der 01. Mai 1956 zugrunde zu legen, da weder ein Schreibfehler vorliegt noch die Urkunde vor der Erstangabe ausgestellt wurde.

Zu Absatz 3:

41.3.0 Regelungsziel

Aus Absatz 3 ergibt sich, welche Personen die Anspruchsvoraussetzungen wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung erfüllen (vgl. BT-Drs. 14/5150, 48 f.).

41.3.1 Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 3

Die Voraussetzungen nach Absatz 3 haben die Personen erfüllt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

41.3.2 18. Lebensjahr vollendet

1
Der Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres der leistungsnachsuchenden Person voraus.
2
Das 18. Lebensjahr ist mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Tag des 18. Geburtstages vorausgeht (§ 26 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB).

41.3.3 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

(1)
1
Die Feststellung, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt,
erfolgt gemäß § 45
durch den zuständigen Rentenversicherungsträger, wenn der Träger der Sozialhilfe diese für wahrscheinlich hält und ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nicht entbehrlich ist (vgl. 45.2).
2
So bedarf es in folgenden Fällen grundsätzlich keines Ersuchens an den Rentenversicherungsträger und damit auch keiner Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 3:
Erreichen der Altersgrenze der leistungsnachsuchenden Person nach Absatz 2,
keine Hilfebedürftigkeit der leistungsnachsuchenden Person (vgl. 41.1.4),
Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Absatz 3a (vgl. 41.3a),
Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 45 Satz 3 und 4 (vgl. 45.6.1 bis 45.6.3).
3
Sofern keine dieser Ausnahmen gegeben ist, hat der Träger der Sozialhilfe vor dem Ersuchen an den Rentenversicherungsträger prognostisch zu prüfen, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung wahrscheinlich ist (vgl. 45.4).
4
Hierfür sind die nachfolgenden Tatbestandsmerkmale (vgl. 41.3.4 ff.) maßgeblich.
(2)
1
Der zuständige Rentenversicherungsträger entscheidet auch
in den Fällen des § 44a SGB II
über die dauerhafte volle Erwerbsminderung, wenn die Bundesagentur für Arbeit festgestellt hat, dass die leistungsnachsuchende Person nicht erwerbsfähig ist, und der Träger der Sozialhilfe dieser Entscheidung widersprochen hat (vgl. 45.1.(2)).
2
Zwar steht im Fokus des § 44a SGB II die Feststellung der Erwerbsfähigkeit, deren Vorliegen für die Einordnung in das System des SGB II oder SGB XII entscheidend ist.
3
Schaltet der Träger des SGB II im Rahmen des in § 44a SGB II geregelten Verfahrens allerdings den Rentenversicherungsträger bei der Begutachtung ein und kommt dieser zu dem Ergebnis, dass eine volle Erwerbsminderung vorliegt, prüft er bei volljährigen leistungsnachsuchenden Personen ergänzend, ob dieser Zustand voraussichtlich von Dauer sein wird (§ 109a Absatz 3 Satz 2 SGB VI).
4
In diesem Fall enthält die Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers sowohl eine verbindliche Aussage über die volle Erwerbsminderung als auch über deren Dauerhaftigkeit und damit über maßgebliche materielle Voraussetzungen des Vierten Kapitels.

41.3.4 volle Erwerbsminderung

(1)
1
Der Begriff der vollen Erwerbsminderung entspricht demjenigen im SGB VI.
2
Danach sind Menschen voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI).
(2)
1
Der Bezug einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist für den Personenkreis des § 41 Absatz 3 nicht erforderlich.
2
Unerheblich für den Personenkreis des § 41 Absatz 3 ist auch, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 SGB VI vorliegen.
Beispiel
:
Die leistungsnachsuchende Person ist dauerhaft voll erwerbsgemindert, erhält aber keine entsprechende Erwerbsminderungsrente, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dennoch kann sie leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel sein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

41.3.4.1 Krankheit und Behinderung

(1) Krankheit ist ein vom Normalbild eines gesunden Menschen abweichender („regelwidriger“) körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlung oder – zugleich oder allein – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
(2) Menschen sind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren (z. B. Ängste und Vorurteile sowie bauliche, technische und kommunikative Barrieren) an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
(3) Eine Krankheit oder eine Behinderung sind nicht mit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung gleichzusetzen, auch wenn damit oft eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verbunden sein kann.

41.3.4.2 Kausalität - „

wegen

1
Die Erwerbsfähigkeit muss wegen der Krankheit oder Behinderung gemindert sein.
2
Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang, d. h. die Krankheit oder Behinderung muss die wesentliche Ursache für die dauerhafte volle Erwerbsminderung sein.
2
Andere Gründe wie z. B. fehlende Sprachkenntnisse, der nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus, Arbeitsentwöhnung, das bloße Erreichen einer für einen bestimmten Beruf vorgesehenen Altersgrenze oder die fehlende Erwerbsfähigkeit nach § 8 Absatz 2 SGB II genügen nicht.

41.3.4.3 unter drei Stunden täglich

(1)
1
Die Erwerbsfähigkeit muss quantitativ eingeschränkt sein, d. h. die leistungsnachsuchende Person muss außerstande sein, unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2
Die persönliche Erwerbsfähigkeit ist dabei abstrakt festzustellen, was bedeutet, dass unabhängig von der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit auf die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes abzustellen ist.
3
Unerheblich ist in diesem Fall, ob z. B. entsprechende Arbeitsangebote vorliegen oder eine Tätigkeit im Umfang von drei Stunden täglich mit finanziellen Einbußen verbunden ist.
4
Denn der mit einer bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit verbundene soziale Status ist gesetzlich nicht geschützt.
(2)
1
Einer vollen Erwerbsminderung steht auch nicht entgegen, wenn die leistungsnachsuchende Person eine geringfügige Tätigkeit im Umfang von weniger als drei Stunden pro Tag ausübt oder ausüben kann.
2
Erst wenn die leistungsnachsuchende Person - auf fünf Arbeitstage pro Woche gerechnet - über längere Zeiträume in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, liegt keine volle Erwerbsminderung (mehr) vor.
3
Dann besteht eine Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II.
4
Hingegen steht eine gelegentliche Arbeitszeit von mindestens drei Stunden täglich der vollen Erwerbsminderung nicht entgegen.

41.3.4.4 auf nicht absehbare Zeit

1
Als nicht absehbar ist in Anlehnung an § 101 Absatz 1 SGB VI ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten anzusehen.
2
Wer seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen wird, ist somit nicht voll erwerbsgemindert gemäß § 41 Absatz 3.
3
Die Beurteilung ist anhand einer Prognose zu treffen.

41.3.4.5 übliche Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

(1)
1
Der allgemeine Arbeitsmarkt ist der Bereich einer Volkswirtschaft, in dem sich außerhalb von Sonderarbeitsmärken (z. B. WfbM) oder dem sog. zweiten (öffentlich geförderten) Arbeitsmarkt Angebot und Nachfrage nach Arbeit begegnen.
2
Hierbei sind alle denkbaren Tätigkeiten umfasst, für die es faktisch ein Angebot und eine Nachfrage gibt, unabhängig davon, ob die Tätigkeit eine besondere Ausstattung (z. B. behindertengerechter Arbeitsplatz) erfordert.
(2)
1
Bedingungen des Arbeitsmarktes sind diejenigen, die die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse betreffen (z. B. Arbeitsentgelt, Dauer und Lage des Arbeitsplatzes, Verteilung der Arbeitszeit).
2
Üblich sind solche Bedingungen, unter denen nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl Arbeitsverhältnisse eingegangen werden.
3
Unerheblich ist, ob Arbeitsplätze dieser Art besetzt oder frei sind.
4
Illegale Beschäftigungsverhältnisse kommen nicht in Betracht, da sie nicht den üblichen Bedingungen entsprechen.

41.3.4.6 Ausnahmen nach § 43 Absatz 2 Satz 3 SGB VI

(1) In § 43 Absatz 2 Satz 3 SGB VI sind zwei Ausnahmen normiert, in denen eine volle Erwerbsminderung auch gegeben ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI erfüllt sein müssen.
(2)
1
Nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI sind Versicherte nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
2
§ 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI betrifft Menschen mit einer Behinderung, die in anerkannten WfbM oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind (§ 1 Satz 1 Nummer 2a SGB VI) oder die in anderen Einrichtungen in der in § 1 Satz 1 Nummer 2b SGB VI geregelten Weise Leistungen erbringen.
(3)
1
Nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 SGB VI sind auch Versicherte voll erwerbsgemindert, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
2
Erforderlich ist, dass die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Behinderung, d. h. nicht aus anderen Gründen, wieder aufgegeben werden musste.
3
In diesem Fall ist auch während der Zeit des gescheiterten Wiedereingliederungsversuches auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von einer vollen Erwerbsminderung auszugehen.

41.3.5 unabhängig von der Arbeitsmarktlage

1
Die volle Erwerbsminderung muss „
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
“ bestehen.
2
Eine volle Erwerbsminderungsrente bei einem verbliebenen Restleistungsvermögen von mindestens drei bis unter sechs Stunden und Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (sog. „
Arbeitsmarktrente
“) genügt daher nicht.
3
Denn die Rente hängt in diesem Fall nicht nur von der Krankheit oder Behinderung ab, sondern auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, hier der faktischen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes.
4
Die leistungsnachsuchende Person ist bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II.

41.3.6 Dauerhaftigkeit

(1) Nur bei einer vollen Erwerbsminderung, die auch dauerhaft ist, sind die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt.
(2)
1
Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung angesichts des bisherigen Verlaufs der Krankheit oder Behinderung sowie unter Berücksichtigung aller vorhandenen therapeutischen Möglichkeiten ganz oder teilweise behoben werden kann.
2
Der Entschluss der betroffenen Person, eine Behandlung nicht durchführen zu lassen, ist unerheblich, da es nur darauf ankommt, ob objektiv gesehen eine medizinische Behandlung möglich ist und eine Erwerbsminderung wahrscheinlich ganz oder teilweise behoben werden kann.
3
Ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung wahrscheinlich ist (vgl. § 45.4), ist anhand einer Prognose zu beurteilen.
(3) Ist wahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, ist die leistungsnachsuchende Person je nach Erfüllung der Voraussetzungen entweder nach dem Dritten Kapitel oder nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt.
(4) Eine befristet geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung begründet die Dauerhaftigkeit nicht und damit auch keine Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel.
(5) Die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Mobilität nach § 30 Absatz 1 genügt für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 3 allein nicht, da für den Mehrbedarf eine Dauerhaftigkeit nicht Voraussetzung ist.

41.3.7 Erwerbsunfähigkeit

1
Der dauerhaft vollen Erwerbsminderung ist die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht gleichgestellt.
2
Auch dieser Personenkreis erfüllt die Voraussetzung des Absatzes 3.

Zu Absatz 3a:

41.3a.0 Regelungsziel

1
Mit der Einführung des Absatzes 3a zum 13. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber geregelt, dass auch die in Absatz 3a benannten Personen - unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 - zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 41 gehören.
2
Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch bei Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM bzw. einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX in der Regel eine lebenslange Behinderung vorliegt, die zumeist mit einer dauerhaften Erwerbsminderung einhergeht.
3
Dieser Personenkreis wird nunmehr dem Personenkreis des Absatzes 3 gleichgestellt.
4
Es handelt sich mithin um eine unwiderlegliche gesetzliche Fiktion.
5
Absatz 3a erfasst auch Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
6
Denn das Budget für Ausbildung ist eine Alternative zur Ausbildung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter.
7
Dies erfordert hinsichtlich des notwendigen Lebensunterhaltes eine Gleichstellung mit den in Absatz 3a Nummer 1 benannten Personengruppen, wenn die Ausbildungsvergütung nicht bedarfsdeckend ist.
8
Die Leistungsberechtigung nach Absatz 3a endet, wenn die in Absatz 3a benannten Personen die WfbM oder die Maßnahme eines anderen Leistungsanbieters vor Abschluss der Ausbildung verlassen bzw. das Ausbildungsverhältnis endet (vgl. BT-Drs. 19/13399, 30, 31).

41.3a.1 Voraussetzungen

Leistungsberechtigt nach Absatz 3a sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
Nummer 1: in einer WfbM (§ 57 SGB IX) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen sowie
Nummer 2: in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) erhalten.

41.3a.2 Werkstatt für behinderte Menschen und andere Leistungsanbieter

(1)
1
Die WfbM ist nach § 219 Absatz 1 SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben.
2
Sie hat denjenigen Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten (§ 219 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX) und zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX).
(2)
1
Die Leistungen im Eingangsverfahren sowie im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich einer WfbM können auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch genommen werden.
2
Hierbei handelt es sich nicht um „Arbeitgeber“, sondern um Anbieter von Leistungen, wie sie ansonsten in einer WfbM angeboten werden.
3
Allerdings müssen andere Leistungsanbieter nicht alle fachlichen Voraussetzungen erfüllen, die an die WfbM gestellt werden; u. a. können sie ein gegenüber der WfbM eingeschränktes Leistungsangebot vorhalten und bedürfen keiner förmlichen Anerkennung (§ 60 Absatz 2 SGB IX).

41.3a.3 Durchlaufen des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs

(1) Die leistungsnachsuchende Person muss sich bereits im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich befinden und eine dieser beiden Phasen in der WfbM noch nicht abgeschlossen haben.
(2)
1
Im Eingangsverfahren wird festgestellt, ob die WfbM die geeignete Einrichtung für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der WfbM und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen (§ 57 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX, § 3 WVO).
2
Zudem wird ein Eingliederungsplan erstellt.
3
Das Eingangsverfahren muss von jedem Menschen mit Behinderungen durchlaufen werden.
4
Es dauert in der Regel drei Monate, kann aber auch auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer ausreichend ist (§ 57 Absatz 2 SGB IX).
5
Bei einer positiven Prognose hinsichtlich der Eingliederung mündet das Eingangsverfahren in den Berufsbildungsbereich.
(3)
1
Im Berufsbildungsbereich werden berufsfördernde Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten in das Arbeitsleben durchgeführt (§§ 57 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX, 4 WVO).
2
Hierbei handelt es sich nicht um eine Ausbildung, da nicht systematisch auf einen bestimmten Beruf vorbereitet wird.
3
Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen so zu fördern, dass sie spätestens nach Abschluss des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i. S. d. § 219 SGB IX zu erbringen.
4
Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für maximal zwei Jahre erbracht.
5
Die Lehrgänge sind in einen Grund- und einen Aufbaukurs von in der Regel je zwölfmonatiger Dauer gegliedert.
(4) Ob es sich bei den Leistungen, die die leistungsnachsuchende Person in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhält, um solche des Eingangsverfahrens oder Berufsbildungsbereiches handelt, wird durch den Bewilligungsbescheid des zuständigen Rehabilitationsträgers bestimmt.

41.3a.4 Ausbildungsverhältnis

Nummer 2 betrifft Menschen mit Behinderungen, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 BBiG oder § 42r HwO bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber befinden und ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX erhalten.

Zu Absatz 4:

41.4.0 Regelungsziel

1
Absatz 4 zielt sozialpolitisch darauf ab, dass Personen, die ihre Hilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren schuldhaft herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf Grundsicherung haben.
2
Daher sollen die begünstigenden Sonderregelungen des Vierten Kapitels für diesen Personenkreis keine Anwendung finden.

41.4.1 Begriff der Bedürftigkeit

1
Wer sich ganz oder teilweise bedürftig gemacht hat, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung (vgl. 41.4.6).
2

Hilfebedürftig

sind Personen im Sinne von Absatz 1 dann, wenn diese ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht oder nur teilweise bestreiten können (vgl. 41.1.4).

41.4.2 Begriff des Herbeiführens / Kausalität

(1) Ein

Herbeiführen

im Sinne der Norm liegt vor, wenn das zu beurteilende aktive Handeln oder Unterlassen ursächlich für den Eintritt (oder das Fortbestehen) von Hilfebedürftigkeit war.
(2)
1
Das Verhalten, das die Hilfebedürftigkeit herbeiführt, liegt in der Regel vor dem erstmaligen Grundsicherungsbezug.
2
Es ist gleichwohl denkbar, dass sich auch während eines Grundsicherungsbezuges die Voraussetzungen des Absatzes 4 bezüglich der Erbringung künftiger Grundsicherungsleistungen ergeben.
(3)
1
Die leistungsnachsuchende Person muss ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt haben.
2
Ein Verhalten Dritter (bspw. Ehegatten, Lebenspartner), das ursächlich für die Hilfebedürftigkeit der leistungsnachsuchenden Person ist, ist von der Norm nicht umfasst und zieht somit auch keinen Leistungsausschluss nach sich.
3
In dem Fall eines Drittverschuldens könnte jedoch ein Ersatzanspruch nach § 103 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich der (rechtmäßig) erbrachten Grundsicherungsleistungen gegen die verursachende Person bestehen.
(4)
1
Hilfebedürftigkeit kann unter anderem durch
1.
das Verschenken von einzusetzendem Vermögen,
2.
ein Ausgabeverhalten, das in einem deutlichen Missverhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Person steht oder
3.
die Nichtinanspruchnahme von vorrangigen zivilrechtlichen Ansprüchen (z. B. Trennungsunterhalt) oder vorrangigen Sozialleistungsansprüchen
schuldhaft herbeigeführt werden.
2
Sofern einzusetzendes Vermögen von der leistungsnachsuchenden Person verschenkt wurde, kann sich bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit die Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs (nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers) stellen.
3
Diese Prüfung ist jedoch zunächst im Rahmen von § 43 Absatz 1 i. V. m. §§ 90 ff. durchzuführen.
4
Nur in den Fällen, in denen trotz eines bestehenden Rückforderungsanspruchs Hilfebedürftigkeit festgestellt wird, greift bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (vgl. 41.4.3) der Leistungsausschluss nach Absatz 4.

41.4.3 Verschuldensmaßstab

(1)
1
Nur, wenn die Hilfebedürftigkeit

in subjektiv vorwerfbarer Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig

in den letzten zehn Jahren herbeigeführt wurde, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung.
2
Dies setzt die

Vorhersehbarkeit

der Hilfebedürftigkeit für die betreffende Person voraus.
(2)
1
Bei der

vorsätzlichen

Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit ist zwischen zwei Formen zu unterscheiden:
1.

Direkter Vorsatz:

Dieser liegt dann vor, wenn die betreffende Person die Hilfebedürftigkeit absichtlich (d. h. wissentlich und willentlich) herbeiführt oder diese als Folge ihres Verhaltens sicher voraussieht (wissentlich).
2.

Bedingter Vorsatz

: Dieser ist dann gegeben, wenn die betreffende Person den Eintritt von Hilfebedürftigkeit zwar nicht sicher voraussieht, diesen jedoch für möglich erachtet und ihn billigend in Kauf nimmt.
(3)
1
Von

grober Fahrlässigkeit

ist dann auszugehen, wenn die betreffende Person die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
2
Diese liegt vor, wenn die betreffende Person nicht das beachtet hat, was unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles jedem einleuchten muss und wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
3
Hierbei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit der beteiligten Person sowie der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).
(4) Eine lediglich

einfache fahrlässige

Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit ist hingegen unbeachtlich.
(5)
1
Eine

Vorwerfbarkeit

ist dann nicht anzunehmen, wenn das relevante Verhalten aufgrund einer Erkrankung (z. B. Suchterkrankung) nicht steuerbar war.
2
In diesen Fällen liegt weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verhalten vor, sodass aus der Perspektive der Solidargemeinschaft eine Missbilligung mit der Folge eines Leistungsausschlusses nicht in Betracht kommt.

41.4.4 Darlegungs- und Beweislast

(1)
1
Der Träger der Sozialhilfe prüft vor Bewilligung der Grundsicherung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und ermittelt dafür den Sachverhalt von Amts wegen.
2
Die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt grundsätzlich beim Träger der Sozialhilfe.
3
Sofern Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Leistungsausschluss hindeuten, greift hierzu die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I.
4
Die leistungsnachsuchende Person hat die Umstände ihrer Hilfebedürftigkeit dann substantiiert darzulegen und ggf. nachzuweisen.
5
Eine höhere Anforderung an die Darlegungslast ist insbesondere immer dann anzunehmen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der leistungsnachsuchenden Person vor Antragstellung hierzu Veranlassung geben.
6
Sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist vom Träger der Sozialhilfe eine Versagung oder Entziehung der Grundsicherung nach § 66 SGB I zu prüfen.
(2)
1
Die Beweislast kann sich ausnahmsweise umkehren; insbesondere dann, wenn eine besondere Beweisnähe zur leistungsnachsuchenden Person besteht.
2
Dies ist dann anzunehmen, wenn in deren persönlicher Sphäre oder in deren Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird.

41.4.5 Zehn-Jahres-Zeitraum

(1)
1
Nur die Person, die ihre Hilfebedürftigkeit

in dem Zeitraum der letzten zehn Jahre

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung.
2
Sofern das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit länger als zehn Jahre zurückliegt, steht dies einem Anspruch auf Grundsicherung nicht (mehr) entgegen.
(2)
1
Die Berechnung des rückwirkenden Zehn-Jahres-Zeitraums erfolgt nach § 26 SGB X.
2
Hiernach gelten die Regelungen der §§ 187 bis 193 BGB entsprechend.
(3)
1
Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraums ist der jeweilige Monat, für den Leistungen beansprucht werden.
Beispiel
:
Sofern Leistungen für den Monat Februar 2020 beansprucht werden, ist der Zehn-Jahres-Zeitraum ab dem 31. Januar 2020 rückwärts zu rechnen, sodass er am 1. Februar 2010 endet.
2
Wenn das herbeiführende Verhalten sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist maßgeblich, ob der letzte Tag dieses Zeitraums innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums liegt.

41.4.6 Rechtsfolge / Kein Anspruch auf Grundsicherung

(1)
1
Sofern die Hilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (vgl. 41.4.1 bis 41.4.5), entfällt der Anspruch auf Grundsicherung

in vollem Umfang

, selbst wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3a erfüllt sind.
2
Dabei ist unbedeutend, ob der notwendige Lebensunterhalt ganz oder nur teilweise nicht bestritten werden kann.
(2)
1
Somit ist der Antrag auf Grundsicherung abzulehnen.
2
Sofern trotz des Leistungsausschlusses bereits Grundsicherung bewilligt wurde (beispielsweise dann, wenn der relevante Sachverhalt erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides dem Träger der Sozialhilfe bekannt wurde oder dieser trotz Vorliegen der Voraussetzungen irrtümlich Grundsicherung bewilligt hat), ist die Aufhebung des dem Anspruch zugrundeliegenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach Maßgabe des SGB X zu prüfen.

41.4.7 Verhältnis des Anspruchsausschlusses zum Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

(1)
1
Sofern der Träger der Sozialhilfe den Antrag auf Grundsicherung im Hinblick auf Absatz 4 ablehnt oder einen wirksamen Bewilligungsbescheid deswegen aufhebt, prüft er von Amts wegen sogleich das Bestehen des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
2
Eines weiteren Antrages bedarf es hierzu nicht, da die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 18 Absatz 1 mit Bekanntwerden der Leistungsvoraussetzungen einsetzt.
3
Diese formelle Anspruchsvoraussetzung der Hilfe zum Lebensunterhalt ist mit dem wegen Absatz 4 abgelehnten Antrag oder mit Aufhebung eines deswegen rechtswidrigen Bewilligungsbescheides zur Grundsicherung erfüllt.
4
Sofern Hilfe zum Lebensunterhalt in diesem Fall erbracht wird, könnte wegen des Herbeiführens der Hilfebedürftigkeit ein Ersatzanspruch nach § 103 Absatz 1 Satz 1 bestehen oder bei direktem Vorsatz eine Einschränkung der Leistung nach § 26 Absatz 1 in Betracht kommen.
(2)
1
Sobald der Zehn-Jahres-Zeitraum abgelaufen ist (und keine neue den Leistungsausschluss nach Absatz 4 begründende Tatsache vorliegt), kann die Person, die im Hinblick auf Absatz 4 bislang Hilfe zum Lebensunterhalt empfangen hat, wieder Grundsicherung beanspruchen (vgl. 41.4.5 (1)).
2
Sie ist vom Träger der Sozialhilfe dahingehend rechtzeitig zu beraten (§ 14 SGB I).
3
Da der einmal gestellte Antrag wegen der Ablehnung bzw. nach Aufhebung eines Bewilligungsbescheides verbraucht ist, bedarf es konstituierend einer erneuten Antragstellung (§ 44 Absatz 1 Satz 1).
4
Sodann geht die Grundsicherung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor (§ 19 Absatz 2 Satz 2).
Beispiel
:
Wegen grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit wurde der Antrag auf Grundsicherung nach Absatz 4 im August 2017 abgelehnt. Sogleich wurde dann Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht. Im April 2020 endet der Zehn-Jahres-Zeitraum. Die betreffende Person stellt daher im April 2020 einen Antrag auf Grundsicherung mit Wirkung zum 1. Mai 2020, dem bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit dann zu entsprechen ist. Die Voraussetzungen des Absatzes 4 sind im Mai 2020 nicht mehr gegeben.

Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschrift tritt zum 01.12.2020 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 10.04.2018 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
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