Gesetz, betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz, betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten

Gesetz, betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten Vom 19. Dezember 1952
*
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

Fußnoten

*
Das Gesetz wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung des
Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten
Vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. S. 285 - 2043-a-1a) zum 14.10. 1982 aufgehoben. In besonderen Fällen gilt jedoch entsprechend Artikel 2 und 3 des Gesetzes im Hinblick auf Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatzrente: Artikel 2 Für ausgeschiedene Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beendet worden ist, und deren Hinterbliebene, bleiben die Ansprüche auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt. Artikel 3 Für Angestellte, deren Dienstverhältnis bei der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen vor dem 1. Januar 1967 begründet worden ist und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus andauert, und deren Hinterbliebene, bleiben die Anwartschaften auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt.
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Angestellte, die nach einer 15jährigen ununterbrochenen vollen Tätigkeit im Dienst der Freien Hansestadt oder der Stadtgemeinde Bremen wegen Erreichung der Altersgrenze oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit (Invalidität) aus dem Dienst ausscheiden oder ausgeschieden sind, und deren Hinterbliebene erhalten eine Zusatzrente nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen,
(2) Als volle Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist anzusehen, wenn der Angestellte mindestens ³/
4
der festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt worden ist.

§ 2

Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Ansprüche bzw. Leistungen begründen keine Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht.

§ 3

(1) Die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr liegende Tätigkeit bleibt bei der Berechnung der Dienstzeit unberücksichtigt. Bei denjenigen Angestellten, die gemäß § 22 in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) in den bremischen Staats- oder Gemeindedienst übernommen worden sind oder übernommen werden, wird die bei der abgebenden Körperschaft des öffentlichen Rechts vom vollendeten 18. Lebensjahr ununterbrochen und in voller Tätigkeit abgeleistete Dienstzeit angerechnet.
(2) Eine Unterbrechung der Dienstzeit liegt nicht vor, wenn das Dienstverhältnis des Angestellten aus Gründen beendet worden ist, die der Angestellte nicht zu vertreten hat. Eine in Durchführung der Entnazifizierung erfolgte Entlassung gilt ebenfalls nicht als Unterbrechung der Dienstzeit. In diesen Fällen bleibt bei Berechnung der Dienstzeit die Zeit der Nichtbeschäftigung unberücksichtigt.

§ 4

(1) Die monatliche Zusatzrente beträgt für den ausgeschiedenen Angestellten (

§ 1

)
nach 15 vollen Dienstjahren 150,- DM
16 155,-
17 160,-
18 165,-
19 170,-
20 175,-
21 180,-
22 185,-
23 190,-
24 195,-
25 und mehr 200,-
(2) Die monatliche Zusatzrente zusammen mit der monatlichen Rente aus der Angestelltenversicherung - einschließlich Überversicherung bzw. Höherversicherung - und der Invalidenversicherung sowie dem Ruhelohn aus der Ruhelohnkasse der Staatsarbeiter und Ruhegeld aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder darf jedoch, ohne Berücksichtigung etwaiger Kinderzuschläge aus den Sozialversicherungen
nach 15 vollen Dienstjahren 50% der zuletzt bezogenen monatlichen Dienstbezüge ohne Kinderzuschläge
16 51% - „ -
17 52% - „ -
18 53% - „ -
19 54% - „ -
20 55% - „ -
21 56% - „ -
22 57% - „ -
23 58% - „ -
24 59% - „ -
25 60% - „ -
26 61% - „ -
27 62% - „ -
28 63% - „ -
29 64% - „ -
30 - „ -
und mehr 65% - „ -
jeweils nicht übersteigen. Bei der Zusammenrechnung der monatlichen Zusatzrente mit den vorstehend aufgeführten sonstigen Bezügen bleiben solche Ansprüche außer Betracht, welche dem ausgeschiedenen Angestellten auf Grund einer freiwillig übernommenen Mehr- oder Weiterversicherung zustehen, soweit diese Versicherung von ihm selbst getragen worden ist.
(3) Falls das Ausscheiden eines Angestellten wegen dauernder Berufsunfähigkeit (Invalidität) erfolgt ist, ist ein späteres Arbeitseinkommen des Angestellten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß den entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen auf die Zusatzrente anzurechnen.

§ 5

Die Zahlung der Zusatzrente beginnt frühestens mit Ablauf der Zeit, für welche der Angestellte Arbeitslosenunterstützung oder auf Grund tarifrechtlicher Bestimmungen Übergangsgeld bezieht; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte stirbt.

§ 6

(1) Die monatliche Zusatzrente der Witwe eines Angestellten, der gemäß den vorstehenden Bestimmungen eine Zusatzrente erhielt oder zur Zeit seines Todes ohne Berücksichtigung seines Lebensalters hätte erhalten können, beträgt:
nach DM
15 vollen Dienstjahren des verstorbenen Ehemannes 90,-
16 93,-
17 96,-
18 99,-
19 102,-
20 105,-
21 108,-
22 111,-
23 114,-
24 117,-
25 „ u. mehr 120,-
(2) Die monatliche Zusatzrente zusammen mit der monatlichen Witwenrente aus der Angestelltenversicherung - einschließlich Überversicherung bzw. Höherversicherung -, der Invalidenversicherung und der Ruhelohnkasse der Staatsarbeiter sowie dem Witwen-Ruhegeld aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder darf jedoch
nach 15 vollen Dienst- jahren des verstorbenen Ehemannes 30 % der zuletzt bezogenen monatlichen Dienstbezüge ohne Kinderzuschlag
16 30,6 % - „ -
17 31,2 % - „ -
18 31,8 % - „ -
19 32,4 % - „ -
20 33 % - „ -
21 33,6 % - „ -
22 34,2 % - „ -
23 34,8 % - „ -
24 35,4 % - „ -
25 36 % - „ -
26 36,6 % - „ -
27 37,2 % - „ -
28 37,8 % - „ -
29 38,4 % - „ -
30 und mehr „ 39 % - „ -
jeweils nicht übersteigen. Bei der Zusammenrechnung der monatlichen Zusatzrente mit den vorstehend aufgeführten sonstigen Bezügen bleiben solche Ansprüche außer Betracht, welche der Witwe auf Grund einer freiwillig übernommenen Mehr- oder Weiterversicherung des verstorbenen Angestellten zustehen, soweit diese Versicherung von ihm selbst getragen worden ist.

§ 7

(1) Eine Waise, deren Mutter lebt und eine Zusatzrente bezieht, erhält ein Fünftel dieser Zusatzrente; eine Waise, deren Mutter nicht mehr lebt oder keine Zusatzrente bezieht, erhält ein Drittel der nach

§ 6

zu berechnenden Zusatzrente.
(2) Die Zusatzrente der Witwe darf weder allein noch zusammen mit den Zahlungen an Waisen die Zusatzrente des verstorbenen Angestellten übersteigen.

§ 8

(1) Die Zahlung der Zusatzrente für Witwen und Waisen beginnt mit dem Ersten des auf den Tod des Angestellten folgenden Monats bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung der Dienstbezüge gemäß den tarifrechtlichen Vorschriften endet.
(2) Im übrigen sind die für die Hinterbliebenen jeweils maßgebenden beamtenrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme der Vorschriften über die Zahlung des Sterbegeldes sinngemäß anzuwenden.

§ 9

(1) Durch die in den vorstehenden Paragraphen getroffene Versorgungsregelung werden die Rechte, die sich aus dem Gesetz, betreffend die Ansprüche der in Betrieben des Staates und der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten Angestellten auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente, vom 25, Dezember 1912 (Brem. Ges.-Bl. S. 291) ergeben, mit Wirkung vom 19. August 1921 ab abgegolten, soweit, die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Das Gesetz, betreffend die Ansprüche der in Betrieben des Staates und der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten Angestellten auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente, vom 25. Dezember 1912 (Brem. Ges.-Bl. S. 291) wird mit Wirkung vom 19. August 1921 aufgehoben,
(2) Soweit aus dem bezeichneten Gesetz Rechte vor dem 19. August 1921 begründet und bis dahin oder später anerkannt worden sind, bleiben diese unberührt.
(3) Das Gesetz wegen Änderung des Gesetzes vom 25. Dezember 1912, betreffend die Ansprüche der in Betrieben des Staates und der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten Angestellten auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente, vom 15. Oktober 1922 (Brem. Ges.-Bl. S. 551) wird aufgehoben.

§ 10

Etwa erforderlich werdende Durchführungsbestimmungen erläßt der Senator für Finanzen.

§ 11

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1953 in Kraft.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 19, Dezember 1952
Markierungen
Leseansicht