Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz)
Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) Vom 3. Juli 1956
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Inhaltsverzeichnis | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Allgemeines |
§ 2 | Ersatz- und Ergänzungsschulen |
§ 3 | Errichtungsrecht |
§ 4 | Name |
Teil 2 Ersatzschulen | |
§ 5 | Genehmigungspflicht |
§ 6 | Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 7 | Umfang der Genehmigung |
§ 8 | Erlöschen der Genehmigung |
§ 9 | Zuverlässigkeit |
§ 10 | Lehrpersonal |
§ 11 | Rücknahme und Widerruf der Genehmigung |
§ 12 | Anerkennung |
§ 13 | Schülerinnen und Schüler |
Teil 3 Ergänzungsschulen | |
§ 14 | Pflichten der Ergänzungsschulen |
§ 15 | Anerkennung |
Teil 4 Freie Einrichtungen, Privatunterricht und Schulen anderer Staaten | |
§ 16 | Zuverlässigkeit |
§ 17 | Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen anderer Staaten |
Teil 5 Aufsicht | |
§ 18 | Staatliche Aufsicht |
§ 19 | Zuständige Behörde |
Teil 6 Wirtschaftliche Hilfen | |
§ 20 | Zuschuss |
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 21 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 22 | Übergangsregelungen |
§ 23 | Inkrafttreten |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeines
(1) Privatschulen sind alle Schulen, deren Träger nicht das Land Bremen oder eine Stadtgemeinde ist.
(2) Privatschulen wirken mit den staatlichen Schulen in dem vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gezogenen Rahmen an der Erfüllung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags mit. Sie ergänzen und bereichern das öffentliche Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts.
§ 2 Ersatz- und Ergänzungsschulen
(1) Privatschulen sind Ersatz- oder Ergänzungsschulen.
(2) Ersatzschulen sind Privatschulen, die den in den
§§ 18
bis
21
und
25
bis
29 des Bremischen Schulgesetzes
genannten Schularten oder Bildungsgängen entsprechen, mit Ausnahme der Schulen, die für Berufe ausbilden, für die im Land Bremen keine Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist. Ihre Lehrziele müssen denen der öffentlichen Schulen, ihre Erziehungsziele dem Artikel 26 der bremischen Landesverfassung entsprechen. Als Ersatzschule gilt auch die International School of Bremen;
§ 5
bleibt unberührt.
(3) Als Ersatzschulen gelten auch die Waldorfschule sowie die International School of Bremen.
§ 5
bleibt unberührt.
(4) Alle übrigen Privatschulen sind Ergänzungsschulen.
§ 3 Errichtungsrecht
Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu betreiben, können natürliche sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausüben.
§ 4 Name
Die nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Privatschulen müssen einen Namen führen, der sie als Privatschule erkennen läßt. Unrichtige, irreführende oder verwechselbare Bezeichnungen dürfen nicht gebraucht werden.
Teil 2 Ersatzschulen
§ 5 Genehmigungspflicht und Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Ersatzschulen bedürfen der staatlichen Genehmigung. Der Unterricht darf nicht eröffnet werden, bevor sie erteilt ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
die Schulen in ihren Bildungs- und Erziehungszielen und Einrichtungen sowie
2.
in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und
3.
eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(4) Auf den Nachweis der Vor- und Ausbildung und der Prüfungen kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.
§ 6 Genehmigung privater Grundschulen
Die Errichtung einer privaten Grundschule darf nur genehmigt werden, wenn
1.
die Senatorin für Kinder und Bildung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder
2.
auf Antrag von Erziehungsberechtigten eine Gemeinschafts-, eine Bekenntnis- oder eine Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
§ 7 Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung gilt nur für den Schulträger, dem sie erteilt worden ist, und nur für den in der Genehmigung angegebenen Ort und die angegebenen Räume.
(2) Bei Schulen, die mehrere Stufen umfassen, kann die Genehmigung zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.
§ 8 Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt, wenn der Unterricht an der Schule nicht mit Beginn des auf das Jahr der Genehmigung folgenden Schuljahres eröffnet oder die Schule ohne Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung ein Jahr lang nicht betrieben oder wenn sie geschlossen wird.
§ 9 Zuverlässigkeit
(1) Eine Ersatzschule darf nur errichten, betreiben oder leiten, wer die persönliche Zuverlässigkeit hierfür besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
(2) Bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts müssen ihre vertretungsberechtigten Personen die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.
§ 10 Lehrpersonal
Der pädagogische Leiter oder die pädagogische Leiterin und die Lehrerinnen und Lehrer bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung. Sie ist vom Schulträger zu beantragen. Bei Lehrerinnen und Lehrern, die die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, gilt die Genehmigung zur Ausübung ihrer Tätigkeit als erteilt. Für die Genehmigung nach Satz 1 und Satz 3 ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
§ 11 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung einer Ersatzschule ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 2 oder 3
oder des
§ 9
zur Zeit der Genehmigung nicht gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(2) Die nach
§ 10
für eine Leiterin oder einen Leiter oder eine Lehrerin oder einen Lehrer erforderliche Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sich Tatsachen ergeben, die geeignet sind, bei Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen Schulen die Beendigung des Dienstverhältnisses oder die Entlassung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Eigene Regelungen des Schulträgers bleiben hiervon unberührt.
(3) Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist einzuräumen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.
§ 12 Anerkennung
(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, daß sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, kann die Senatorin für Kinder und Bildung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verleihen.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, mit gleicher Wirkung Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 13 Schülerinnen und Schüler
(1) Eine Ersatzschule hat das Recht, Schulpflichtige als Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
(2) Sie entscheidet nach eigenen Richtlinien über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern. Sie hat insbesondere auch die allgemeinen Grundsätze eines inklusiven Schulsystems zu berücksichtigen.
Teil 3 Ergänzungsschulen
§ 14 Pflichten der Ergänzungsschulen
(1) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Senatorin für Kinder und Bildung anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muß genaue Angaben über die Schulart, die Gliederung des Unterrichts und das Schulziel enthalten. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den
§§ 71a
bis
71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden.
(2) Träger, Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer müssen die persönliche Zuverlässigkeit besitzen, die für den Betrieb oder die Leitung von Ergänzungsschulen oder den Unterricht an ihnen erforderlich ist. Sind sie an anerkannten Ergänzungsschulen tätig, müssen sie auch die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten besitzen; insoweit finden die weitergehenden Bestimmungen der
§§ 9
und
10
auf sie entsprechende Anwendung.
(3) Die Ergänzungsschule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler vor dem Vertragsschluss schriftlich zu informieren über:
1.
das Ausbildungsziel,
2.
die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt,
3.
die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer,
4.
die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern,
5.
die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin oder dem Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht nur geringwertigen Arbeitsmitteln entstehen,
6.
die Kündigungsrechte.
§ 15 Anerkennung
(1) Einer Ergänzungsschule, die eine Bildung oder Ausbildung vermittelt, an der ein öffentliches Interesse besteht, kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn der Unterricht, die Einrichtungen der Schule, die fachlichen Fähigkeiten seines Personals und die wirtschaftliche Situation des Trägers geeignet sind, das von der Schule angestrebte Bildungsziel oder Ausbildungsziel zu erreichen, und wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.
(2) Einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule wird auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn deren Schulabschluss darauf ausgerichtet ist, das "International Baccalaureate Diplome/ Diplôme du Baccalauréat International" (IB), das "International General Certificate of Secondary Education" (IGCSE) oder das "Advanced International Certificate of Education" (AICE) zu vergeben und die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse international anerkannt werden.
(3) Einer berufsbildenden Ergänzungsschule wird auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn sie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient. Der Unterricht muss nach einer staatlich genehmigten Ausbildungsordnung erteilt werden. Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die Fachaufsicht bei der Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Voraussetzungen zur Verleihung der staatlichen Anerkennung der entsprechenden Berufsausbildungsabschlüsse in Gesundheitsfachberufen festzulegen.
(5) Die Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule ist zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach
§ 14 Abs. 2
nicht vorliegen.
(6) Die Anerkennung erlischt, wenn der Unterricht an der Schule nicht innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung eröffnet oder die Schule ohne Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung ein Jahr lang nicht betrieben oder wenn sie geschlossen wird.
Teil 4 Freie Einrichtungen, Privatunterricht und Schulen anderer Staaten
§ 16 Zuverlässigkeit
(1) Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen und erwerbsmäßiger Privatunterricht brauchen weder genehmigt noch angezeigt zu werden. Sie unterliegen insoweit nur den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule hervorrufen kann.
(2) Personen, die als Träger, Leiterinnen oder Leiter oder Lehrerinnen oder Lehrer an freien Einrichtungen wirken oder Privatunterricht erteilen, kann diese Tätigkeit wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit untersagt werden, um Schäden und Gefahren abzuwenden, die daraus den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.
§ 17 Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen anderer Staaten
(1) Privatschulen, deren Träger fremde Staaten sind und die vornehmlich von Kindern und Jugendlichen fremder Staatsangehörigkeit besucht werden sollen, sind nur zu genehmigen, wenn
1.
der betreffende Staat zusichert, daß er auf seinem Gebiet deutsche Schulen zuläßt;
2.
die Schule und ihre Einrichtungen sowie ihre Leiterinnen und Leiter, Lehrerinnen und Lehrer den allgemeinen gesetzlichen und polizeilichen Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu stellen sind.
(2)
§ 1 Absatz 1
,
§§ 2
,
4
,
5 Absatz 1
,
§§ 7
,
8
,
11 Absatz 1 und 2
,
§§ 13
und
14 Absatz 1
und
§§ 18
und
19
sind entsprechend anzuwenden.
Teil 5 Aufsicht
§ 18 Staatliche Aufsicht
(1) Alle Privatschulen unterstehen der staatlichen Aufsicht.
(2) Die Schulaufsicht erstreckt sich auf die Aufsicht über die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen sowie der sonstigen für die Privatschulen geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Träger sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Form vorzulegen und Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten. Die Träger anerkannter Ersatzschulen sind darüber hinaus zur Teilnahme an Qualitätsuntersuchungen verpflichtet, wenn vergleichbare Bedingungen wie an den öffentlichen Schulen vorliegen, sowie zur Übermittlung von Daten zu statistischen Zwecken.
(4) Der Träger einer Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der für die Genehmigung oder Anerkennung maßgebenden Verhältnisse wie den angegebenen Standort und die angegebenen Räume unverzüglich anzuzeigen.
§ 19 Zuständige Behörde
Zuständige Genehmigungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung.
Teil 6 Wirtschaftliche Hilfen
§ 20 Zuschuss
(1) Der Träger einer nach diesem Gesetz genehmigten Ersatzschule, die im Wesentlichen auf gemeinnütziger Grundlage und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, erhält vom Land einen Zuschuss. Der Zuschuss darf nach Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme des Unterrichts erstmalig gewährt werden. Dies gilt für jede neue nicht unmittelbar aufbauende Jahrgangsstufe. Einer Privatschule kann vor Ablauf dieser Zeit im Rahmen des Haushalts ein Zuschuss gewährt werden, wenn sie zur Ergänzung des Bildungsangebots sinnvoll ist.
(2) Der Zuschuss wird für ein Schuljahr aus dem Schülerkostensatz multipliziert mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Der Schülerkostensatz beträgt:
1.
für Grundschulen 72,3 Prozent,
2.
für Oberschulen und die Waldorfschule 76 Prozent und
3.
für Gymnasien 93 Prozent
der tatsächlichen Personalausgaben der entsprechenden öffentlichen Schulen der Stadtgemeinde Bremen im jeweils vergangenen Haushaltsjahr.
(3) Der Zuschuss wird entsprechend der Entwicklung der Schülerkostensätze angepasst. Grundlage für die Berechnung des Schülerkostensatzes ist das Berechnungsschema der Ausgaben pro Schülerinnen und Schüler des Statistischen Bundesamtes. Der Schülerkostensatz wird jeweils zum 1. März eines Jahres für das folgende Schuljahr festgesetzt.
(4) Die Zahl der Schüler berücksichtigt diejenigen Schüler der jeweiligen Ersatzschule, die in Bremen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben und im jeweiligen Monat die Ersatzschule besuchen. Dabei gilt die Zahl der Schüler am 15. Oktober des Vorjahres für die Monate Januar bis Juli des laufenden Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am 15. Oktober des laufenden Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember.
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a)
ohne eine nach
§ 5
erforderliche Genehmigung eine Privatschule errichtet, betreibt, leitet oder an einer solchen Schule unterrichtet,
b)
ohne die nach
§ 10
erforderliche Genehmigung eine Privatschule leitet oder an ihr unterrichtet,
c)
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht nach
§ 14 Absatz 1
verstößt,
d)
den Bestimmungen des
§ 4
zuwiderhandelt oder
e)
einem gemäß
§ 16 Absatz 2
ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Senatorin für Kinder und Bildung.
§ 22 Übergangsregelungen
(1) Ersatzschulen, die sich nicht bereits am 1. August 2014 entsprechend der Schulstruktur des
Bremischen Schulgesetzes
organisieren, passen ihre Schulstruktur aufwachsend von den Eingangsjahrgängen spätestens ab dem Schuljahr 2017/2018 den für sie geltenden Bestimmungen des
Bremischen Schulgesetzes
an. Sie erhalten den Zuschuss nach
§ 20
. Bis zur Anpassung ihrer Schulstruktur gelten für den Zuschuss folgende Zuordnungen: Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarschulen und der Waldorfschulen wird der Zuschuss nach
§ 20 Absatz 2 Nummer 2
gewährt. Die Träger von anderen Schulen der Sekundarstufen I und II, die nicht der Schulstruktur des
Bremischen Schulgesetzes
entsprechen, müssen unmittelbar nach dem 1. August 2014 erklären, ob ihre Schulen Oberschulen oder Gymnasien werden sollen. Entsprechend dieser Erklärung wird der Zuschuss gewährt. Wird die Schule entgegen der Erklärung nicht Oberschule, sind vom Träger die den Zuschuss nach
§ 20 Absatz 2 Nummer 3
übersteigenden Beträge zu erstatten. Wird sie entgegen der Erklärung nicht Gymnasium, findet eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses auf den Zuschuss nach
§ 20 Absatz 2 Nummer 2
nicht statt.
(2) Private Gymnasien und Gymnasiale Oberstufen erhalten für Schülerinnen und Schüler, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes besuchten, bis zum 31. Juli 2017 den Zuschuss nach den für ihre jeweilige Schulstufe bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
(3) Private Förderzentren erhalten den Zuschuss nach den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Bestimmungen.
§ 20 Absatz 3
gilt entsprechend.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben, soweit sie nicht schon außer Kraft getreten sind:
1.
Die Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917 (RGBl. S. 683) für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen.
2.
Die Verordnung, betreffend die Ausführung der Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 10. Oktober 1917 (Brem. Ges.-Bl. S. 228) in der Fassung der Verordnung vom 27. März 1925 (Brem. Ges.-Bl. S. 43).
3.
Die Verordnung betreffend die Ausbildung von Hausbedarfslehrlingen vom 27. März 1925 (Brem. Ges.-Bl. S. 43).
4.
Das Gesetz über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 6. Februar 1931 (Brem. Ges.-Bl. S. 85).
5.
Das Gesetz über die Untersagung der Tätigkeit eines Leiters oder eines Lehrers an privaten Unterrichtsanstalten vom 20. Dezember 1934 (Brem. Ges.-Bl. S. 5).
6.
Die Verordnung über private Unterrichtstätigkeit in Leibesübungen vom 25. August 1937 (Brem. Ges.-Bl. S. 175), in der Fassung der Verordnungen vom 29. April 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 136) und vom 22. Januar 1942 (Brem. Ges.-Bl. S. 3).
7.
Die Verordnung des Präsidenten des Senats vom 1. August 1945 betreffend Privatunterricht in lebenden Fremdsprachen (Brem. Ges.-Bl. S. 32).
8.
Die Bekanntmachung des Senators für Schulen und Erziehung vom 7. September 1945 betreffend Genehmigungspflicht für Privatunterricht ("Weser-Kurier", 22. September 1945).
Ferner werden aufgehoben, soweit sie in den früher preußischen Gebietsteilen des Landes Bremen noch gelten sollten:
9.
Die Preußische Kabinettsorder betreffend die Aufsicht des Staates über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen, vom 10. Juni 1834 (GS. S. 135);
10.
die Preußische Instruktion zur Ausführung der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 10. Juni 1834, die Beaufsichtigung der Privatschulen, Privaterziehungsanstalten und Privatlehrer sowie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen betreffend, vom 31. Dezember 1839 (MBiV. 1840, S. 94);
11.
die Preußischen Verordnungen betreffend die Ausdehnung der Bestimmungen der Bundesratsbekanntmachung vom 2. August 1917 (RGBl. S. 683) auf weitere Unterrichtsfächer, vom 5. Mai 1919 (GS. S. 90) und auf den Tanzunterricht vom 17. Juli 1923 (GS. 1924, S. 486).
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 3. Juli 1956.
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