Verordnung zur Durchführung des Lagerstättengesetzes
Verordnung zur Durchführung des Lagerstättengesetzes Vom 23. Januar 1951
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Senat verordnet auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. (1) des Grundgesetzes und Artikel 124 der bremischen Landesverfassung:
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Einziger Paragraph.
Die in § 3 des Lagerstättengesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind im Bereich des Landes Bremen an die Zweigstelle Bremen des Amtes für Bodenforschung, Bremen, Am Wasserwerk zu richten.
Beschlossen in der Versammlung des Senats vom 23. Januar und bekanntgemacht am 1. Februar 1951.
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