Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes

Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes Vom 19. November 1957
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) verordnet der Senat:

§ 1

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach dem Schutzbereichgesetz.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 19. November und bekanntgemacht am 11. Dezember 1957.
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