Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) in der Fassung vom 21. August 1974
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert §§ 28a bis 28d, 28g und 28h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 958)
1. Abschnitt Gerichte

1. Titel Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Im Lande Bremen bestehen die folgenden ordentlichen Gerichte:
1.
ein Oberlandesgericht mit dem Sitz in Bremen,
2.
ein Landgericht mit dem Sitz in Bremen,
3.
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen,
4.
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremerhaven,
5.
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen, Stadtteil Blumenthal.
(2) Das Oberlandesgericht führt die Bezeichnung "Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen".

§ 2

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

2. Titel Amtsgerichte

§ 3

(1) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme der den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugeteilten Stadtbezirke und Ortsteile.
(2) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den zur Stadtgemeinde Bremen gehörenden Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven.
(3) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal umfaßt das Gebiet des stadtbremischen Stadtbezirks Nord.
(4) Die den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesenen Stadtbezirke und Ortsteile gehören dem Bezirk dieser Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.

§ 4

Die Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven sind mit Präsidenten besetzt.

§ 5

Der Senator für Justiz und Verfassung kann für die Präsidenten und den aufsichtführenden Richter der Amtsgerichte ständige Vertreter bestellen.

3. Titel Landgericht

§ 6

Der Bezirk des Landgerichts umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

§ 7

Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
1.
für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
2.
für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben
soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.

§ 8

Der Senat kann einen Vorsitzenden Richter am Landgericht zum Vizepräsidenten des Landgerichts bestellen.

§ 9

Die Zahl der Zivil- und Strafkammern wird im Rahmen des Stellenplanes vom Präsidenten des Landgerichts bestimmt. Dem Präsidenten des Landgerichts können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

§ 10

Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen werden aufgrund gutachtlicher Vorschläge der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven vom Senator für Justiz und Verfassung ernannt.

§ 11

(1) Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen haben vor ihrem Amtsantritt vor dem Senator für Rechtspflege und Strafvollzug folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen, meine Sachkunde unparteiisch anzuwenden und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Wird ein ehrenamtlicher Richter in unmittelbarem Anschluß an seine bisherige Amtszeit wiederernannt, so unterbleibt eine erneute Eidesleistung.

§ 12 (aufgehoben)

4. Titel Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

§ 13

Der Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

§ 14

Der Senat kann einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts bestellen.

§ 15

Die Zahl der Zivil- und Strafsenate wird im Rahmen des Stellenplanes vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bestimmt. Dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.
2. Abschnitt Staatsanwaltschaft

§ 16

(1) Es bestehen
1.
eine Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen,
2.
eine Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.
(2) Durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht werden zugleich die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten erledigt.

§ 17

Bei den Amtsgerichten können durch Anordnung des Senators für Justiz und Verfassung Zweigstellen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eingerichtet werden.

§ 18

Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in geeigneten Fällen Gerichtsreferendaren die Vertretung des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Richter beim Amtsgericht übertragen, soweit dieser allein entscheidet.
3. Abschnitt Geschäftsstellen

§ 19

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

§ 20

(1) Referendare sowie Anwärter für den gehobenen oder den mittleren Justizdienst können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(2) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(3) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.
4. Abschnitt Gerichtsvollzieher

§ 21

(1) Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:
1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
Siegelungen, Entsiegelungen und die Aufstellung von Vermögensverzeichnissen im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters vorzunehmen,
3.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
4.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden,
5.
den Wert beweglicher Sachen zu schätzen,
6.
(aufgehoben)
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen. Das gleiche gilt für Aufträge zur Schätzung des Wertes von beweglichen Sachen, soweit sie von Privatpersonen ausgehen.
(3) Der Senator für Justiz und Verfassung kann den Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweisen.

§ 22

§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in den Angelegenheiten, die durch die Zivil- und Strafprozeßordnung nicht betroffen werden, entsprechend anzuwenden.

5. Abschnitt Justizverwaltung

§ 23

Die Präsidenten der Gerichte, der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften, des Strafvollzugsamts und der Justizvollzugsanstalten haben die ihnen durch den Senator für Justiz und Verfassung zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

§ 24

Das Recht der Dienstaufsicht steht zu:
1.
dem Senator für Justiz und Verfassung über sämtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften,
2.
den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen über sämtliche Gerichte,
3.
dem Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,
4.
den Präsidenten des Landgerichts über das Landgericht und das Amtsgericht Bremen-Blumenthal,
5.
dem Leitenden Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft,
6.
den Präsidenten der Amtsgerichte über das Gericht, dem sie angehören,
7.
dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal über dieses Gericht.

§ 25

(1) Die Dienstaufsicht über eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die bei ihr beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.
(2) Dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal steht das Recht der Dienstaufsicht lediglich hinsichtlich der nichtrichterlichen Bediensteten des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zu.

§ 26

(aufgehoben)

§ 27

(aufgehoben)

§ 28

Soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, werden Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung im Dienstaufsichtswege erledigt.
6. Abschnitt Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke; Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik in justiziellen und notariellen Angelegenheiten

§ 28a Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

(1) Zur mündlichen Sprachübertragung für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach diesem Gesetz allgemein beeidigt werden.
(2) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Übersetzerinnen und Übersetzer nach diesem Gesetz allgemein ermächtigt werden.
(3) Zur Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift oder das Lorm- und Fingeralphabet, können für das Gebiet des Landes Bremen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler allgemein beeidigt oder ermächtigt werden. Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache können Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher auch für gerichtliche Zwecke nach diesem Gesetz für das Gebiet des Landes Bremen allgemein beeidigt werden.

§ 28b Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt ist die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zuständig.
(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den

§§ 71a

bis
71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden, soweit es nicht die Eidesleistung und Verpflichtung betrifft.

§ 28c Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung

(1) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4, 5 Absatz 3, 4 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.

§ 28d Bezeichnung

(1) Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.
(2) Die Gebärdensprachdolmetscherin oder der Gebärdensprachdolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 Gerichtsdolmetschergesetz berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.
(3) Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist nach Aushändigung der Urkunde über die Ermächtigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist)“ oder „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist)“ zu führen.

§ 28e Bestätigungsvermerk der Übersetzung

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für die (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist) Sprache.“
oder
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für die (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist) Sprache.“
(2) Der Bestätigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Dabei ist kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokumentes übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokumentes, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung einer oder eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 28f Kosten

Gebühren werden nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses zum
Bremischen Justizkostengesetz
(
Anlage zu § 1 Absatz 2
) erhoben.

§ 28g Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
1.
„allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“,
2.
„allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder
3.
„für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin“ oder „für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer“
nach

§ 28d

bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Bremen.

§ 28h Übergangsbestimmung

Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie für Übersetzerinnen und Übersetzer, die vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt oder ermächtigt worden sind, gilt die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung fort.
7. Abschnitt Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung

§ 29 Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder besondere Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des
Bremischen Archivgesetzes
bleiben unberührt.

§ 29a Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2.
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß

§ 28a Absatz 1

erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
8. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 29b

(1) Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen nach näherer Bestimmung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bestimmen, daß auch Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht zu tragen haben.

§ 30 (aufgehoben)

§ 31

*
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

Fußnoten

*
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. Oktober 1960 (SaBremR 300-a-1). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Gesetzen vom 20. Juni 1972 (Brem.GBl. S. 145) und vom 26. März 1974 (Brem.GBl. S. 159).
Markierungen
Leseansicht