Gesetz zur Ausführung der Strafprozeßordnung
Gesetz zur Ausführung der Strafprozeßordnung Vom 18. Dezember 1958
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Bek. Brem.GBl. 1988 S. 223) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Gerichtliche Strafverfügungen
(aufgehoben)
§ 2 Sühneverfahren in Privatklagesachen
Das Sühneverfahren in Privatklagesachen und die Kosten des Sühneverfahrens werden vom Senator für Justiz und Verfassung durch Rechtsverordnung geregelt. Der Senator für Justiz und Verfassung kann durch Rechtsverordnung
1.
aus den im Sühneverfahren geschlossenen Vergleichen die Zwangsvollstreckung und die Kostenfestsetzung zulassen,
2.
den Antragsgegnern eine Pflicht zum Erscheinen in der Sühneverhandlung auferlegen und für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht ein Ordnungsgeld androhen,
3.
die Anfechtung der im Sühneverfahren ergehenden Entscheidungen regeln.
§ 3
Aufhebung und Änderung alten Rechts
(Änderungsanweisungen)
§ 4 Inkrafttreten des Gesetzes
Es treten in Kraft:
1.
der
§ 2
am Tage nach der Verkündung des Gesetzes,
2.
die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1959.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 18. Dezember 1958.
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