Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Vom 22. Februar 1962
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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§ 1

Dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland wird für das Land Bremen die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
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§ 2

Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse der Religionsgesellschaft in Bremen, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Religionsgesellschaft und ihrer Gemeinden und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 28. Februar 1962.
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