Verordnung über das Vogelschutzgehölz "Sodenmatt" im Ortsteil Huchting der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über das Vogelschutzgehölz "Sodenmatt" im Ortsteil Huchting der Stadtgemeinde Bremen

Verordnung über das Vogelschutzgehölz "Sodenmatt" im Ortsteil Huchting der Stadtgemeinde Bremen Vom 12. Juli 1963
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351)
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie der §§ 7 Abs. 1 und 5 der DVO vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird verordnet:

§ 1

Das Vogelschutzgehölz Sodenmatt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Huchting, belegen an der Obervielander Straße zwischen dem Wege Am Sodenmatt und dem Kreuzblöckenweg, wird mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung als Vogelfreistätte in das Landesnaturschutzbuch der Freien Hansestadt Bremen eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 12 041 qm und umfaßt im Ortsteil Huchting das Flurstück VL 58 Flur 65 Nr. 200 mit Ausnahme eines 8 m breiten Streifens am Kreuzblöckenweg.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Katasterhandzeichnung im Maßstab 1:1000 gelb eingetragen, die bei mir als höherer Naturschutzbehörde hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Katasterhandzeichnung befindet sich bei dem für dieses Gebiet zuständigen Ortsamt.

§ 3

(1) Im Bereich des Vogelschutzgehölzes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur und der Vogelwelt herbeiführen, nicht vorgenommen werden.
(2) Innerhalb dieses Verbots ist im einzelnen untersagt:
a)
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, abzugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b)
freilebenden Tieren, insbesondere Vögeln, nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c)
Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d)
eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e)
zu zelten, zu lagern, zu lärmen, zu baden, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
f)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt, einschließlich der natürlichen Wasserflächen, auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g)
Bauwerke aller Art zu errichten;
h)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Verbotsvorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

(1) Wer vorsätzlich den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes
*
bestraft.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 a Abs. 1 Buchstabe b des Reichsnaturschutzgesetzes
*
handelt, wer fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Fußnoten

*
Red. Anm.: Vgl. dazu

§ 42 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 315).
*
Red. Anm.: Vgl. dazu

§ 42 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 315).

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. Juli 1963
Der Senator für Inneres als Naturschutzbehörde
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