Gesetz über die Bestätigung der Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Gesetz über die Bestätigung der Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken Vom 4. Januar 1966
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
(1) Der am 5. Mai 1965 in Bremen und am 14. Mai 1965 in Hannover vollzogenen
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarung wird als
Anlage
zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß
§ 4 Absatz 2
der Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.
Bremen, den 4. Januar 1966
Der Senat
Anlage
Vereinbarung zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesfernstraßenstrecken
Das Land Niedersachsen
- nachstehend mit "Niedersachsen" bezeichnet -
und
die Freie Hansestadt Bremen
- nachstehend mit "Bremen" bezeichnet -
schließen folgende Vereinbarung:
§ 1 Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden
(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in dem angehefteten
Lageplan
rot gekennzeichneten Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Das sind:
1.
der bisher von Niedersachsen verwaltete Abschnitt der Teilstrecke Verteilerkreis Bremen-Nord (Bundesstraße 6) - Bremer Kreuz der Bundesautobahn Bremen-Walsrode;
2.
das Bremer Kreuz;
3.
die auf niedersächsischem Gebiet liegenden Teilstrecken der Bundesautobahn Bremer Kreuz-Kamen (Hansa-Linie):
a)
Bremer Kreuz-Landesgrenze (Uphusen/Bremen-Mahndorf),
b)
der auf niedersächsischem Gebiet liegende Teil des Weserüberganges,
c)
die Teilstrecke zwischen der Landesgrenze (Bremen-Arsten/Brinkum) und der Anschlußstelle an der Bundesstraße 6,
d)
die Anschlußstelle Bremen/Brinkum an der Bundesstraße 6;
4.
der auf niedersächsischem Gebiet liegende Teil des Verteilerkreises Bremen-Nord;
5.
die an den Verteilerkreis Bremen-Nord angrenzenden Teilstrecken:
a)
der Bundesstraße 6 bis km 45,906,
b)
der Bundesstraße 74 bis zur Landesgrenze in Richtung Bremen-Vegesack.
(2) Die Zuständigkeitsgrenzen verlaufen:
1.
Auf der Bundesautobahn an den Mittelstreifenüberfahrten, und zwar auf der Hansa-Linie unmittelbar nordöstlich des Bremer Kreuzes und unmittelbar westlich der Anschlußstelle Bremen/Brinkum und auf der Bundesautobahn Bremen-Walsrode unmittelbar südöstlich des Bremer Kreuzes,
2.
auf der Bundesstraße 6 bei km 45,906.
Sie sind auf die Kilometrierung einzumessen und zu versteinen. Die Steine werden von Bremen aufgestellt und unterhalten.
(3) Vor der Entscheidung über Anträge nach §§ 8, 9 und 15 Absatz 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes stellt Bremen das Einvernehmen mit Niedersachsen her.
(4) Die Hinweiszeichen (Wegweiser, Vorwegweiser usw.) nach der Straßenverkehrsordnung für die Knotenpunkte sind auch dann von Bremen zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten, wenn diese auf niedersächsischem Gebiet außerhalb der in Absatz 1 gekennzeichneten Bundesfernstraßenstrecken aufzustellen sind; Bremen stellt das Einvernehmen mit Niedersachsen her.
(5) Niedersachsen wickelt die von ihm ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.
§ 2 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung
(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse auf den in
§ 1 Absatz 1
genannten Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung.
(2) Bremen wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in
§ 1 Absatz 1
genannten Bundesfernstraßenstrecken und auf den sonstigen in seinem Gebiet liegenden Bundesautobahnstrecken auf eine mit der Ausschilderung der Bundesautobahnen in Niedersachsen übereinstimmende Verkehrsbeschilderung Bedacht nehmen.
§ 3 Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1970, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
§ 4 Schlußbestimmungen
(1) Die Vereinbarung ist zu bestätigen; die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft.
*
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten:
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft
und Verkehr
Hannover, den 14. Mai 1965
gez. Graaff
Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen:
Der Senator für das Bauwesen
Bremen, den 5. Mai 1965
gez. Blase
Fußnoten
*
Bekanntmachung vom 10. Februar 1966 (Nds. GVBl. S. 48): Die Vereinbarung ist am 3. März 1966 in Kraft getreten.
Lageplan
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