Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)
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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)

Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 09.03.2010 (Brem.GBl. S. 249)

§ 1 Heilfürsorgeberechtigter Personenkreis

(1) Freie Heilfürsorge erhalten Polizeivollzugsbeamte und Beamte der Berufsfeuerwehren, solange ihnen Besoldung oder Erziehungsurlaub zustehen.
(2) Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Beamte ohne Bezüge beurlaubt war, können berücksichtigt werden, wenn
1.
das dienstliche Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt worden ist, oder
2.
im Falle einer Beurlaubung nach

§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes

die Versagung für den Beamten zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind.

§ 2 Umfang der freien Heilfürsorge

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
(2) Die Heilfürsorge umfaßt:
1.
Gesundheitsfürsorge, ambulante allgemein-medizinische und fachärztliche Behandlungen (

§ 3

),
2.
Leistungen zur Früherkennung und zur Verhütung von Krankheiten (

§ 4

),
3.
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (

§ 4a

),
4.
zahnärztliche Behandlungen (

§ 5

),
5.
Zahnersatz (

§ 6

),
6.
Arznei- und Verbandmittel (

§ 7

),
7.
Heilmittel (

§ 8

),
8.
Hilfsmittel (

§ 9

),
9.
häusliche Krankenpflege (

§ 10

),
10.
Krankenhausbehandlung (

§ 11

),
11.
Fahr- und Transportkosten (

§ 12

),
12.
Maßnahmen der medizinischen Versorgung und Rehabilitation (

§ 13

),
13.
Heilkur (

§ 14

),
14.
Sanatoriumsaufenthalt (

§ 15

).
(3) Ausgenommen von der freien Heilfürsorge sind:
1.
Heilbehandlungen, deren Kosten aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes zu übernehmen sind;
2.
Heilbehandlungen, für die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ein gesetzlicher Versicherungsträger leistungspflichtig ist;
3.
Heilbehandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode; sie können im Einzelfall ganz oder teilweise berücksichtigt werden, wenn wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nachweislich ausgeschöpft wurden, ohne Erfolg geblieben sind und vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten durch Performa Nord eingeholt wird;
4.
Behandlungen zu rein kosmetischen Zwecken;
5.
Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der Beamte vorsätzlich herbeigeführt hat.
(4) Die Ansprüche auf Leistungen im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bleiben unberührt.
(5) Die Kosten einer notwendigen Behandlung während eines privaten Aufenthalts im Ausland werden nur bis zu der Höhe von der freien Heilfürsorge übernommen, wie sie bei einer Erkrankung am Dienst-/Wohnort im Inland und Inanspruchnahme eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines Krankenhauses der Regelversorgung entstanden wären. Die Originalbelege (Befund/Rezept/Rechnung) sind mit dem Nachweis des Umrechnungskurses der jeweiligen Landeswährung am Tage der Zahlung bei Performa Nord einzureichen. Die Kosten für erforderliche Übersetzungen werden nicht von der freien Heilfürsorge getragen.

§ 3 Gesundheitsfürsorge, ambulante allgemein-medizinische und fachärztliche Behandlungen

(1) Die Gesundheitsfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten obliegt dem Polizeiarzt, für die Feuerwehrbeamten dem Vertrauensarzt der Feuerwehr. Zur Gesundheitsfürsorge gehören alle vorbeugenden ärztlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Beamten und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
(2) Die ambulante allgemein-medizinische und fachärztliche Behandlung umfaßt alle Maßnahmen, die zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten, zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung, zur Beseitigung und Besserung einer Behinderung und zur Verhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind.
(3) Die Heilfürsorgeberechtigten können sich von jedem Arzt behandeln lassen, der einer Kassenärztlichen Vereinigung angehört. Die Behandlungskosten werden bis zur Höhe der mit der Kassenärztlichen Vereinigung getroffenen Vereinbarungen übernommen. Andere Ärzte dürfen nur
1.
in Notfällen oder
2.
in den Fällen, in denen die Ärzte bereit sind, nach den in Satz 2 genannten Vereinbarungen zu behandeln,
gewählt werden.
(4) Vor Beginn der ärztlichen Behandlung ist ein Krankenschein zu übergeben. Dieser gilt jeweils für ein Kalendervierteljahr.
(5) Für die im geschlossenen Einsatz befindlichen Beamten soll vom Zeitpunkt der Bereithaltung bis zur Beendigung des Einsatzes der Polizeiarzt oder der Vertrauensarzt der Feuerwehr die ärztliche Behandlung übernehmen, soweit nicht eine fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung oder die Überweisung in ein Krankenhaus notwendig ist.

§ 4 Leistungen zur Früherkennung und zur Verhütung von Krankheiten

(1) Heilfürsorgeberechtigte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an, Männer vom Beginn des 35. Lebensjahres an.
(3) Vor der Untersuchung ist dem Arzt der Vorsorgeschein zu übergeben.
(4) Leistungen können im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge in Anspruch genommen werden.
(5) Die Kosten einer Desinfektion werden übernommen, wenn diese durch die Erkrankung des Beamten ausgelöst und vom Arzt oder von der Gesundheitsbehörde angeordnet wird.
(6)

§ 3 Abs. 3

gilt entsprechend.

§ 4a Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

§ 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 5 Zahnärztliche Behandlungen

(1) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Früherkennung, Behandlung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
(2) Die zahnärztliche Behandlung wird durch Zahnärzte durchgeführt, die einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung angehören. Die Behandlungskosten werden bis zur Höhe der mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung getroffenen Vereinbarungen übernommen. Andere Zahnärzte dürfen nur
1.
in Notfällen oder
2.
in den Fällen, in denen die Zahnärzte bereit sind, nach den in Satz 2 genannten Vereinbarungen zu behandeln,
gewählt werden.
(3) Vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung ist ein Zahnbehandlungsschein zu übergeben. Dieser gilt jeweils für ein Kalendervierteljahr.
(4) Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung, sofern nicht schwere Kieferanomalien vorliegen, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.

§ 6 Zahnersatz

(1) Die freie Heilfürsorge erstattet die Kosten der im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführten medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen) entsprechend den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Übernahme der Kosten für Zahnersatz ist vor Beginn der Behandlung anhand eines vom Zahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplanes bei der Heilfürsorgestelle zu beantragen. Mit der Behandlung soll erst begonnen werden, wenn die Übernahme des Kostenanteils anerkannt wurde.

§ 7 Arznei- und Verbandmittel

§§ 31, 34 und 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 8 Heilmittel, Heilbehandlungen

§§ 32 und 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 9 Hilfsmittel

(1) §§ 33, 34 und 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Die Kosten für Brillengläser werden bis zur Höhe der nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 9 der Bremischen Beihilfeverordnung

beihilfefähigen Aufwendungen übernommen. Bei gleichbleibender Sehschärfe gilt dies nur, soweit die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt.

§ 10 Häusliche Krankenpflege

§ 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 11 Krankenhausbehandlung

§ 39 Abs. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 12 Fahr- und Transportkosten

§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 13 Vorsorgekuren

(1) Als besondere Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit werden die Kosten für eine stationäre Vorsorgekur in einem vertraglich gebundenen Haus übernommen.
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden für längstens vier Wochen erbracht. Voraussetzung ist, daß der Heilfürsorgeberechtigte das 35. Lebensjahr überschritten sowie das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens in den letzten fünf Jahren im Schichtdienst eingesetzt war.
(3) Der Antrag zur Inanspruchnahme einer stationären Vorsorgekur ist bis zum Ende eines Kalenderjahres formlos an die Heilfürsorgestelle zu richten. Die Zahl der Heilfürsorgeberechtigten, die im darauffolgenden Jahr diese Leistungen in Anspruch nehmen kann, richtet sich nach den dafür vorhandenen Haushaltsmitteln. Gehen mehr Anträge ein als Haushaltsmittel vorhanden sind, vergibt die Heilfürsorgestelle im Einvernehmen mit dem jeweiligen Personalrat die Plätze.
(4) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag 9 Euro.
(5) Die Übernahme der Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn
1.
ein Antrag auf Entlassung gestellt ist,
2.
bei Antragstellung feststeht, daß der Heilfürsorgeberechtigte in den nächsten zwölf Monaten aus dem Dienst ausscheidet oder sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben läßt, oder
3.
der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(6) Nicht berücksichtigte Heilfürsorgeberechtigte haben die Möglichkeit, Leistungen nach

§ 14

in Anspruch zu nehmen.

§ 14 Heilkuren

(1) Eine Heilkur unter örtlicher ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad wird als besondere Heilmaßnahme zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit gewährt. Voraussetzung ist, daß aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vor Beginn der Kur der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zu erwarten ist und vor Beginn der Kur die Heilfürsorgestelle die Übernahme der Kosten schriftlich anerkannt hat. Die Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden für längstens drei Wochen erbracht.
(3) Die Übernahme der Kosten einer Heilkur ist nicht zulässig, wenn
1.
der Heilfürsorgeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist,
2.
ein Antrag auf Entlassung gestellt ist,
3.
bei Antragstellung feststeht, daß der Heilfürsorgeberechtigte in den nächsten sechs Monaten aus dem Dienst ausscheidet oder sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben läßt,
4.
der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist, oder
5.
in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine Heilkur, eine stationäre Vorsorgekur oder ein Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt wurde, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.
(4) Die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe werden bis zur Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen nach den Vorschriften der Bremischen Beihilfeverordnung übernommen, die übrigen nach dieser Verordnung.

§ 15 Sanatoriumsaufenthalt

(1) Reicht bei Heilfürsorgeberechtigten eine ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen nicht aus, um die in

§ 2 Abs. 1

beschriebenen Ziele zu erreichen, können die Kosten einer stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einem inländischen Sanatorium übernommen werden. Voraussetzung ist, daß die Heilfürsorgestelle vor Beginn der Maßnahme aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens die Kostenübernahme schriftlich anerkannt hat. Die Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird. War die sofortige Einlieferung des Erkrankten zur stationären Behandlung in ein Sanatorium dringend geboten, kann die Kostenübernahme auch nachträglich bestätigt werden.
(2) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist ein Krankenhaus, das mit den zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen ausgestattet ist und in dem die Behandlung durch einen dafür vorgesehenen Arzt geregelt und überwacht wird. Außerdem muß das Sanatorium der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes unterstehen.
(3) Für Unterkunft und Verpflegung wird der niedrigste Tageskostensatz des vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Sanatoriums übernommen. Daneben werden die Aufwendungen für Kurtaxe, Fahrkosten, ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Heilmaßnahmen sowie ärztlich verordnete Hilfs-, Arznei- und Verbandmittel nach dieser Verordnung erstattet.
(4) Die Übernahme der Kosten eines Sanatoriumsaufenthaltes ist nicht zulässig, wenn
1.
der Heilfürsorgeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist,
2.
ein Antrag auf Entlassung gestellt ist,
3.
bei Antragstellung feststeht, daß der Heilfürsorgeberechtigte sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben läßt,
4.
der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist, oder
5.
in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine Heilkur, eine stationäre Vorsorgekur oder ein Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt wurde, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.
(5) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Betrag in Höhe von 9 Euro. Die Zahlung erfolgt für längstens 14 Tage je Kalenderjahr, wenn die Leistung nach Absatz 1 mit einer Krankenhausbehandlung vergleichbar ist oder sich ergänzend an diese anschließt. Die innerhalb eines Kalenderjahrs geleistete kalendertägliche Zahlung nach

§ 11

ist auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen.

§ 16 Heilfürsorge bei Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung

(1) Nimmt ein Beamter Leistungen der freien Heilfürsorge in Anspruch und besteht daneben ein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversicherung, sind die Leistungen aus dieser Versicherung bei der freien Heilfürsorge anzurechnen. Deckt die Versicherungsleistung die entstandenen Kosten nicht, wird der Differenzbetrag im Rahmen dieser Verordnung aus den Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen.
(2) Die Beamten sind verpflichtet, über die Leistungen der Krankenversicherung Auskunft zu geben.

§ 17 Beihilfe bei Inanspruchnahme von freier Heilfürsorge

Heilfürsorgeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sachleistungsanspruch krankenversichert sind und die unter Artikel 2 § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) fallen, haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen einer freiwilligen Krankenversicherung, wenn sie im Kalenderjahr Leistungen nach dieser Verordnung, mit Ausnahme von Leistungen nach den

§§ 13

und
16
, erhalten haben.

§ 18 Datenschutz

Die bei der Bearbeitung der freien Heilfürsorge bekanntgewordenen Angelegenheiten unterliegen den Bestimmungen des
Bremischen Datenschutzgesetzes
. Sie dürfen nur für den Zweck verwandt werden, für den sie bekanntgegeben sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Offenbarung oder der Heilfürsorgeberechtigte hat sich schriftlich damit einverstanden erklärt.

§ 19 Zuständigkeit

Für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen ist Performa Nord zuständig. Die Genehmigungen für Maßnahmen im Sinne von

§ 13

werden von der Polizei Bremen und der Feuerwehr Bremen erteilt. Vor Erteilung der Genehmigungen kann ein polizei-, amts- oder vertrauensärztliches Gutachten eingeholt werden.

§ 20 Verwaltungsvorschriften

Der Senator für Finanzen kann zur Aus- und Durchführung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 21 (gegenstandslos)

§ 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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