Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)
Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Vom 10. Januar 1983
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
Übersicht | |
Abschnitt I Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Bewerbungen |
§ 3 | Zulassungs- und Auswahlverfahren |
§ 4 | Art des Dienstverhältnisses zur Ausbildung |
§ 5 | Urlaub |
Abschnitt II Ausbildung | |
§ 6 | Ziel, Dauer und Gliederung der Ausbildung |
Abschnitt III Aufstiegsbeamte und Angestellte | |
§ 7 | Zulassung zur Ausbildung |
Abschnitt IV Laufbahnprüfungen | |
§ 8 | Durchführung der Prüfungen |
§ 9 | Beendigung des Dienstverhältnisses zur Ausbildung |
Abschnitt V Schlußvorschrift | |
§ 10 | Inkrafttreten |
Aufgrund des
§ 17 des Bremischen Beamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 1982 (Brem.GBl. S. 77), verordnet der Senat:
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Landes Bremen.
§ 2 Bewerbungen
(1) Bewerbungen für ein Dienstverhältnis zur Ausbildung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Landes Bremen sind schriftlich an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten.
(2) Dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,
3.
eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,
4.
je eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses und vorhandener Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
(3) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen worden ist, haben ein amtsärztliches Zeugnis darüber beizubringen, daß sie gesundheitlich für die Anstellung als Beamter geeignet sind. Außerdem wird ihnen ein besonderer Personalbogen zugeleitet, in dem aufgegeben wird, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und Referenzpersonen anzugeben.
(4) Schwerbehinderte Bewerber haben eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schwerbehindertenausweises der Bewerbung beizufügen.
§ 3 Zulassungs- und Auswahlverfahren
Die Eignung der Bewerber für ein Dienstverhältnis zur Ausbildung und der Bewerber für den Aufstieg, die die Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 1 der Bremischen Laufbahnverordnung
erfüllen, wird durch Zulassungs- und Auswahlverfahren festgestellt, deren Art und Durchführung der Senator für Finanzen für das Personalwesen im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres regelt.
§ 4 Art des Dienstverhältnisses zur Ausbildung
(1) Die Bewerber werden als Assistenten-Anwärter oder Inspektor-Anwärter in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Land Bremen eingestellt.
(2) Die rechtliche Stellung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bleibt durch die Mitgliedschaft der Studenten in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unberührt.
(3) Der Anwärter untersteht der Dienstaufsicht des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und beim Bundesamt für Verfassungsschutz untersteht er auch deren Dienstaufsicht.
§ 5 Urlaub
Erholungsurlaub wird während der Praktika oder der unterrichtsfreien Zeit gewährt. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Abschnitt II Ausbildung
§ 6 Ziel, Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Auszubildenden die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren oder des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz zu vermitteln.
(2) Die Ausbildung für den mittleren Dienst besteht aus einem Vorbereitungsdienst von zwei Jahren. Dieser gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Schule für Verfassungsschutz und eine praktische Ausbildung beim Landesamt für Verfassungsschutz Bremen.
(3) Die Ausbildung für den gehobenen Dienst besteht aus einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren, der sich in eine theoretische Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und eine praktische Ausbildung beim Landesamt für Verfassungsschutz Bremen und beim Bundesamt für Verfassungsschutz unterteilt.
(4) Gliederung, Inhalt und Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung ergeben sich aus den insoweit entsprechend anzuwendenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes in der jeweils gültigen Fassung.
Abschnitt III Aufstiegsbeamte und Angestellte
§ 7 Zulassung zur Ausbildung
Der Senator für Finanzen kann auf Vorschlag des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres Bedienstete, die im Verfassungsschutz tätig sind als Beamte des mittleren Dienstes oder als Angestellte in Vergütungsgruppen, die Besoldungsgruppen des mittleren oder des gehobenen Dienstes vergleichbar sind, nach bremischem Laufbahnrecht zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Landes Bremen zulassen.
Abschnitt IV Laufbahnprüfungen
§ 8 Durchführung der Prüfungen
Für die Laufbahnprüfungen finden die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes entsprechend Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen sind.
§ 9 Beendigung des Dienstverhältnisses zur Ausbildung
(1) Das Dienstverhältnis zur Ausbildung endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Laufbahnprüfung im Wiederholungsfalle nicht bestanden wurde.
(2) Nach
§ 7
zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassene Bedienstete, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
Abschnitt V Schlußvorschrift
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. Januar 1983
Der Senat
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