Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung Vom 22. November 1966
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Satz 3, des § 49 Abs. 3 Satz 2 und des § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1935 (BGBl. I S. 2 1966) verordnet der Senat:

§ 1 Zuständigkeitsübertragung

(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung wird auf die Senatorin für Kinder und Bildung übertragen.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Satz 5 der Handwerksordnung wird auf die Senatorin für Kinder und Bildung übertragen.
(3) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 113 Absatz 3 Satz 3 der Handwerksordnung wird auf die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 22. November 1966
Der Senat
Markierungen
Leseansicht