Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 24. März 1970
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 § 61 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen und Verordnungen

Erster Titel Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Staats- und Verwaltungsrechts

[Artikel 1 bis 17 Änderungsanweisungen zu Gesetzen und Verordnungen]

Zweiter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

[Artikel 18 Änderungsanweisungen zum Bremischen Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1).]

Dritter Titel Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Finanz-, Wirtschafts-, Arbeits- und Verkehrsrechts

[Artikel 19 bis 27 Änderungsanweisungen zu Gesetzen und Verordnungen]
Zweiter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften

Artikel 28 Überleitung von Geldstrafdrohungen bei Übertretungen

Ist im Landesrecht wegen einer Übertretung Geldstrafe mit einem Höchstmaß von weniger als 250 Euro angedroht, so tritt an die Stelle des bisherigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchstmaß von fünfhundert Deutsche Mark.

Artikel 29 Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen

Ist im Landesrecht für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe.

Artikel 30 Mindest- und Höchstmaße

(1) Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen.
(2) Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

Artikel 31 Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen

Sind Gefängnis, Haft oder eine andere Freiheitsstrafe wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Höchst- oder Mindestmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 nichts anderes bestimmt. Das Mindest- oder Höchstmaß einer anderen Freiheitsstrafe bleibt unberücksichtigt.

Artikel 32 Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe

Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, sind nicht mehr anzuwenden.

Artikel 33 Nebenfolgen einer früheren Verurteilung

Ist vor dem 1. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.

Artikel 34 Fortgeltung von Ermächtigungen

Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, können durch den Verordnungsgeber im Rahmen der bestehenden Rechtsetzungsermächtigungen geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 35 Verweisungen

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel 36 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Bremen, den 24. März 1970
Der Senat
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