Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Surheide-Süd/Ahnthammsmoor“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Surheide-Süd/Ahnthammsmoor“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Surheide-Süd/Ahnthammsmoor“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven Vom 12. Juli 1984
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund der

§§ 18

und
20 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz BremNatSchG)
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 790-a-1) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Der in

§ 2

näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremerhaven, Gemarkungen Wulsdorf und Schiffdorferdamm, wird mit Ausnahme des durch die
Verordnung für das Naturschutzgebiet „Düllhamm“
vom 12. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 187) ausgewiesenen Schutzgebietes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremerhaven im Naturschutzbuch unter Nr. 1 eingetragen und führt die Bezeichnung „Surheide-Süd/Ahnthammsmoor“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von etwa 157 ha.
(2) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft im Uhrzeigersinn, beginnend im

Norden

von der östlichen Grundstücksgrenze der BAB 27 Walsrode-Cuxhaven, entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Baggerkuhle Wulsdorf bis an die Grenze des Siedlungsgebietes des Ortsteiles Surheide, der westlichen und südlichen Grenze des Siedlungsgebietes, der südlichen Grenze des Sportplatzes bis zum Düllmannsweg, auf der Westseite des Düllmannsweges bis an die Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstückes 54, Flur 52, der Gemarkung Schiffdorferdamm, weiter an dieser Grenze und abknickend in Richtung Norden im Abstand von 90 m parallel zum Düllmannsweg bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 49, Flur 52, dort nach Osten abknickend bis zum Flurstück 46, Flur 52, weiter entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Grenze des Flurstückes 46, Flur 52, im

Osten

und

Süden

entlang der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen bis zur östlichen Grundstücksgrenze der BAB 27 Walsrode-Cuxhaven, im

Westen

entlang der östlichen Grundstücksgrenze der BAB 27 Walsrode-Cuxhaven.
(3) Die Grenze ist mit einer schwarzen Punktlinie in der dieser Verordnung als
Anlage 1
beiliegenden Deutschen Grundkarte, Maßstab 1 : 5000, eingetragen; sie verläuft an der Außenkante dieser Linie. Diese Karte sowie der als
Anlage 2
beigefügte Maßnahmenplan sind Bestandteile dieser Rechtsverordnung und werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau oberste Naturschutzbehörde und beim Magistrat der Stadt Bremerhaven als untere Naturschutzbehörde verwahrt. Die Verordnung nebst Anlagen kann während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Zweck dieser Verordnung ist, in dem in

§ 2

bezeichneten Gebiet die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, zu entwickeln und in Teilen des Gebietes wiederherzustellen sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu gewährleisten.
(2) Das Gebiet soll zudem auf den hierzu geeigneten Wegen und Flächen der Erholung der Bevölkerung dienen. Es ist gleichzeitig ein ökologischer Ausgleichraum im stadtnahen Bereich.
(3) Insbesondere ist beabsichtigt, innerhalb der im Maßnahmenplan vorgesehenen Sukzessionsflächen die Stabilisierung, Regenerierung und Weiterentwicklung von einzelnen Biotopen zu ermöglichen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturgenuß beeinträchtigen, das Landschaftsbild verunstalten oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Es ist insbesondere verboten,
1.
Handlungen sowie Nutzungsänderungen vorzunehmen, die den nach Anlage 2 vorgesehenen Maßnahmen entgegenstehen,
2.
außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze motorisierte Fahrzeuge zu führen, zu parken oder abzustellen, soweit dieses nicht im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung geschieht,
3.
bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen, zu errichten,
4.
zu zelten oder Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen,
5.
zu baden,
6.
an anderen, als den im Maßnahmenplan gekennzeichneten Plätzen zu lagern,
7.
die Ruhe der Natur durch Lärm (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u.ä.) oder auf andere Weise zu stören,
8.
Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, soweit dieses nicht aus forstwirtschaftlichen Gründen geschieht,
9.
vorhandene Wasserläufe, Tümpel, Teiche zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem ursprünglichen Ausbauzustand zu verändern, ausgenommen aus landschaftspflegerischen Gründen,
10.
die zur Unterhaltung der vorhandenen Gewässer erforderlichen Arbeiten in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. August durchzuführen,
11.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen,
12.
die Pflanzendecke anzubrennen oder sonst unbefugt Feuer zu machen,
13.
chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel einzubringen,
14.
anorganische Düngemittel einzubringen,
15.
Hunde frei laufen zu lassen,
16.
Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, die Wassergewinnung oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweis dienen, anzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Keinen Beschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegen:
1.
die dem Schutzzweck dienenden landschaftspflegerischen Arbeiten,
2.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht durch

§ 4

eingeschränkt werden,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) Die im Rahmen der Trinkwassergewinnung erforderliche Anlage neuer Brunnen sowie deren Betrieb sind zulässig. Ihre Errichtung ist der obersten Naturschutzbehörde jedoch vor Baubeginn anzuzeigen. Die Auswahl der Standorte unterliegt keinen Beschränkungen. Nebenanlagen der Trinkwassergewinnung, wie z.B. Rohr- und Kabelleitungen, Zuwegungen und Gebäude sind ebenfalls zulässig. Ihr Verlauf bzw. Standort sowie die Art und Weise ihrer baulichen Ausführung und Gestaltung sind vor Baubeginn zwischen dem Betreiber und der obersten Naturschutzbehörde abzustimmen.
(3) Die in

§ 6 der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Wulsdorf der Stadtwerke Bremerhaven AG

vom 15. April 1975 (Brem.GBl. S. 179 2180-f-1) genannten Maßnahmen bleiben von den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 6 Gebote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Die Landschaft ist entsprechend dem dieser Verordnung als
Anlage 2
beiliegenden Maßnahmenplan so zu entwickeln, daß ein möglichst naturnaher Zustand erreicht wird. Die Grundstückseigentümer haben die durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach

§ 16 Abs. 1 und 3 BremNatSchG

zu dulden.
(2) Die Grundstückseigentümer haben zur Erreichung dieses Zieles die forstwirtschaftlich genutzten Flächen nach den Prinzipien naturgemäßer Waldwirtschaft zu bewirtschaften, landwirtschaftlich genutzte Weiden und Wiesen mindestens einmal im Jahr zu mähen. Sukzessionsflächen sind einer selbständigen Entwicklung zum Busch oder Niederwald zu überlassen und in diesem Stadium zu erhalten.

§ 7 Befreiung

Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann auf Antrag gemäß

§ 48 BremNatSchG

Befreiung erteilt werden. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des

§ 49 Abs. 1 BremNatSchG

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach

§ 4

zuwiderhandelt,
2.
einem Gebot oder einer Verpflichtung zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach

§ 6

zuwiderhandelt,
3.
einer Nebenbestimmung nach

§ 7 Satz 2

zuwiderhandelt,
4.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach

§ 9

zuwiderhandelt.

§ 9 Wiederherstellung

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der

§ 4

zuwiderhandelt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung nach

§ 52 BremNatSchG

, angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten.

§ 10 Durchführung der Verordnung

Die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Erteilung von Befreiungen nach

§ 7

, obliegt der unteren Naturschutzbehörde, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. Juli 1984
Der Senator für Umweltschutz oberste Naturschutzbehörde
Anlage 1
Anlage 2
der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Surheide-Süd/Ahnthammsmoor“
Die in

§ 6

der o.g. Verordnung festgelegten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der folgenden Aufstellung und der Darstellung des Maßnahmenplanes vorzunehmen:
Auwald
Landschaft: Typischer Flußlauf des norddeutschen Flachlandes, mäandrierend mit flachen Böschungen
Maßnahmen: Beseitigung der Steilufer, Anlegen einer Berme, Uferbefestigung im Lebendverbau, lockere Bepflanzung mit Auwaldgehölzen, die die Flußbiegungen betonen
Pflege: Nachpflanzen oder Pflegeschnitt, Beseitigung von Hochwasserschäden, Überprüfung der Uferböschungen
Baggersee
Landschaft: Stehendes Gewässer ohne oberirdischen Zu- oder Abfluß, mit Flachwasserbereichen und Steilufern und entsprechender Vegetationszonierung
Maßnahmen: Auskofferung von Teilen des Ufers um zeitweilig überflutete Bereiche herzustellen und die Badestelle zu beseitigen, Anpflanzen von Röhricht, Anlegen eines Uferpfades
Pflege: Beobachtung des Pflanzenaufwuchses und evtl. Schutzmaßnahmen, Überprüfung und evtl. Ausbesserung der Uferböschungen, Überprüfung der Wasserqualität
Erholungsfläche
Landschaft: Extensiv genutzte Wiese, am Rande aufkommende Gehölze, am Siedlungsrand kleingärtnerische Nutzung
Maßnahmen: Langfristiger Abbau der kleingärtnerischen Nutzung, Aufstellen von Bänken und Papierkörben, Anpflanzen von Einzel-Gehölzen
Pflege: Extensive Pflege der Wiese
Feuchtgebiet
Landschaft: („Forst-Biotope“) Kleinere Wasserfläche mit Flachwasserbereichen, Inseln, Amphibienteich, Röhrichtbewuchs, Steilwand für Eisvögel
Maßnahmen: („Forst-Biotope“) Zeitweilig Bewässerung in Abhängigkeit von klimatischen Verhältnissen
Pflege: („Forst-Biotope“) Ständige Überwachung des Wasserstandes, der Wasserqualität, des Bewuchses
Landschaft: („Naturschutz-Biotop“) Vernäßte Wiese, Einzelgehölze und Gehölzgruppen
Maßnahmen: („Naturschutz-Biotop“) Aufstau des Wegeseitengrabens
Pflege: („Naturschutz-Biotop“) Überwachung des Aufstaues
Feuchtheide
Landschaft: Feuchtheide im Verbuschungsstadium
Maßnahmen: Beseitigung der Nadelholz-Aufforstung und der aufkommenden Gebüsche und des Birkenaufwuchses
Pflege: Mahd der Fläche alle 2-3 Jahre im Herbst mit Entfernung des Mähgutes
Feuchtwiese
Landschaft: Wiese mit oberflächennahem Grundwasserstand, nur Randgehölze
Maßnahmen: Keine
Pflege: Mahd, möglichst nach dem 15. Juni
Grünland
Landschaft: Weiden mit einzelnen Gehölzgruppen, die sich vom Apeler See zum Forst verdichten
Maßnahmen: Anlegen eines Pfades, Anpflanzen von Gehölzen
Pflege: Extensive Weidewirtschaft durch ansässige Landwirte, Pflege der angepflanzten Gehölze
Knick
Landschaft: Gehölze bilden eine Art „Laubengang“
Maßnahmen: Keine
Pflege: Alle 15-20 Jahre sachgemäßes Auslichten bzw. Auf-den-Stock-setzen
Sukzession
Landschaft: Verschiedene Entwicklungsstadien durchlaufende Landschaft, Wiesen-Grasstadium, Hochstaudenflur-Stadium, Busch-Stadium, Vorwald -Stadium, Waldstadium
Maßnahmen: Keine
Pflege: Keine
Wald
Landschaft: Laubwald als Erholungswald nach den Prinzipien naturgemäßer Waldwirtschaft, eingestreute Waldlichtungen
Maßnahmen: Langfristige Umgestaltung zu einem naturnahen Wald und Nachpflanzen von Jungbäumen der potentiell natürlichen Vegetation, Herstellen von Pfaden, Aufstellen von Bänken und Schutzhütten
Pflege: Nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten
Wiese
Landschaft- Wiese mit Kräutern und Wiesenblumen, einige Randgehölze
Maßnahmen: Beseitigung der Bebauung, teilweise Auskofferung (Schaffung einer Übergangszone zum Feuchtgebiet)
Pflege: Mahd, möglichst nach dem 15. Juni
Waldwiesenlandschaft
Landschaft: Kleinere und größere Wiesen mit kleineren und größeren Gehölzbeständen, die teilweise waldartigen Charakter haben (naturräumliche Gliederung)
Maßnahmen: Beseitigung der Bebauung, Beseitigung der Nadelholz-Anpflanzungen der Baumschule, Anlegen von Pfaden, Aufstellen von Bänken
Pflege: Mahd der Wiesen, möglichst nach dem 15. Juni.
Bremen, den 12. Juli 1984
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