Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom 13. November 1973
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben und Anlage neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695, 1696)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Für die Benutzung der stadteigenen Friedhöfe in Bremen werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die stadtbremischen Friedhöfe vom 1. März 1966 (Brem.GBl. S. 53 - 2133-c-1) unbeschadet von Absatz 2 außer Kraft.
(2) Soweit Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes erloschen sind und nach

§ 9 Abs. 2 der Friedhofsordnung

vom 22. Februar 1966 (Brem.GBl. S. 47 - 2133-a-2) noch verlängert werden können, werden die Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben.
Bremen, den 13. November 1973
Der Senat
Anlage
(zu

§ 1

)
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Gebühr in Euro
Vergabe von Grabstellen (§ 2 der Friedhofsordnung). Eine Vergabe ohne Bestattung ist für die in § 7 Absatz 2 der Friedhofsordnung genannten Zeiträume möglich.
00.00 Urnenreihengrabstelle 1 m² für eine Urne 961
00.01 Urnenwahlgrabstelle Familie 1 m² für vier Urnen 1 097
00.01.01 Urnenwahlgrabstelle Familie 1 m² in bevorzugter Lage für vier Urnen 1 648
00.02 Urnenwahlgrabstelle Familie 2 m² für acht Urnen 1 977
00.02.01 Urnenwahlgrabstelle Familie 2 m² in bevorzugter Lage für acht Urnen 2 929
00.03 Grabstätten größer als 2 m² werden als ein vielfaches berechnet
00.05 Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage
00.05.00 Gemeinschaftsanlage Anonym 850
00.05.01 Gemeinschaftsanlage Standard (Urnengarten, Baumgrab einzeln, Ascheausbringung auf Streuwiese) inklusive Namensnennung und 20 jähriger Pflege 1 814
00.05.02 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Kolumbarium) 3 183
00.05.03 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Urnengarten) 3 342
00.05.04 Urneneinzelgrabstelle im Garten Walle (gärtnerbetreutes Grabfeld) 1 217
00.06 Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage
00.06.00 Gemeinschaftsanlage Standard (Baumgrab Partner) 2 602
00.06.01 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Baumgrab Familie, Urnengarten exklusiv) 4 773
00.06.02 Urnenpartnergrabstelle im Garten Walle (gärtnerbetreutes Grabfeld) 1 998
00.07 Urnengrabstellen für 2 Urnen in einer Urnenmauer 1 107
00.08 Urnengrabstellen für 4 Urnen in einer Urnenmauer 1 662
00.09 Erdbestattungsgrabstellen
00.09.00 Erdreihengrabstelle 2 m² mit begrenzter Laufzeit (25/30 Jahre) 1 307
00.09.00.1 Erdreihengrabstelle 2 m² mit 25 Jahren Grünpflege 2 628
00.09.01 Erdreihengrabstelle 2 m² Laufzeit 25 Jahre im Garten Walle (gärtnerbetreutes Grabfeld) 1 332
00.09.02 Erdwahlgrabstelle Familie 2 m² einschichtig für einen Sarg (2:1) 1 473
00.09.03 Erdwahlgrabstelle Familie 2 m² zweischichtig für zwei Särge (2:2) 1 936
00.10 Erdwahlgrabstelle Familie 4 m² einschichtig für zwei Särge (4:2) 2 739
00.10.01 Erdwahlgrabstelle Familie 4 m² zweischichtig für vier Särge (4:4) 3 652
00.13 Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer 00.09.02 bis 00.10.01 und größer erhöhen sich die Gebühren um 50 v. H. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich.
00.14 Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 v. H. der Gebühren für Erdwahlgrabstellen.
00.15 Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 3 Jahren (10 Jahre Ruhefrist) 557
00.16 Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 10 Jahren (15 Jahre Ruhefrist) 835
01 Bestattungen (§ 3 Friedhofsordnung)
01.00 Beisetzung eines Sarges
Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes
01.00.00 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 1 031
01.00.01 bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 1 131
01.00.02 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m 523
01.00.03 Zuschlag für Übergrößen zu den Gebührenziffern 01.00.00 bis 01.00.01 für die Verwendung von Särgen (nach § 11 Absatz 2 Friedhofsordnung) 145
01.01 Beisetzung einer Urne
01.01.00 Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen 193
01.01.01 Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen 230
04 Benutzung Feierhalle
04.00 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inkl. Vor- und Nachbereitung je angefangene 75 Min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe) 199
04.01 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inkl. Vor- und Nachbereitung je angefangene 90 Min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe) 209
04.02 Benutzung der Feierhalle für in Bremen ansässige gemeinnützige Organisationen, die dem Interesse des Gemeinwohls dienen 99
04.03 kleine Trauerfeier Urnenübergaberaum, max. 15 Min 117
07 Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung (vor Beisetzung)
07.00 Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte 38,50
07.01 Abheben eines Breitsteins 77,00
07.02 Abheben einer Einfassung je angefangener Meter 20,90
08 Umschreibung (§ 6 Friedhofsordnung) unter Lebenden oder nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei. 39
09 Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstellen (§ 7 Friedhofsordnung). Die Berechnung erfolgt taggenau.
09.00 Urnengrabstellen für jedes Jahr 1/20 der Gebührenziffern 00.01 bis 00.03 und 00.05.02 bis 00.08, außer 00.05.04
09.01 Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/25 der Gebührenziffern 00.09.02 bis 00.14
09.02 Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 5 Absatz 3 Friedhofsgesetz für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl „25“ in Gebührenziffer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist ersetzt.
09.03 Nur noch für Urnenbeisetzungen geeignete frühere Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/20 der folgenden Gebühren:
09.03.00 Grabstelle 2 m² 1 050
09.03.01 Grabstelle 4 m² 2 100
09.03.02 Grabstelle 6 m² 3 150
09.03.04 Grabstelle 4 m² in bevorzugter Lage 3 150
09.03.05 Grabstelle 6 m² in bevorzugter Lage 4 725
10 Umbettung (§ 10 Friedhofsordnung)
10.00 Ausgrabung einer Urne, inklusive Aschenkapsel 221
10.01 Wiederbeisetzung einer Urne erfolgt über die Gebührenziffer 01.01.00 oder 01.01.01
10.03 Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante
10.03.00 - in einschichtiger Lage oder obere Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 850
10.03.01 - in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 974
10.04 Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg erfolgt über die Gebührenziffer 01.00.00./01.00.01/01.00.02
11 Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/ einer Einfassung, inkl. Verwaltungsgebühr
11.00 Genehmigung eines Grabmals, inklusive jährlicher Sicherheitsprüfungen 89
11.01 Genehmigung einer Einfassung 35
11.02 Genehmigung bodenbündige Verlegung eines Grabmals 35
11.02.00 Verlegung Breitstein, Liegeplatte größer als 1 m² 131
11.02.01 Verlegung Stele, kleine Liegeplatte 74
12 Eingrünung einer Grabstelle auf Antrag, bei vorzeitiger Rückgabe Nutzungsrecht und Wiederherstellung ungepflegter Grabstätte
12.00 Eingrünen einer Grabstelle 79
12.01 Pflege einer eingegrünten Grabstelle je m²/Jahr 55
13 Abräumung einer Grabstätte, Entsorgung eines Grabmal
13.00 Abräumung einer Grabstätte ohne Grabstein 75
13.01 Abräumung einer Grabstätte inklusive Entsorgung eines Grabmals 120
14 Für Leistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
15 Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge, Teilungsanträgen und Bearbeitung von Anträgen zur vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte 63-126
Anmerkungen:Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne (§ 4 Absatz 2 Friedhofsgesetz) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz 4 Friedhofsgesetz) zu gleichen Gebühren erfolgen.In diesem Gebührenverzeichnis ist keine Umsatzsteuer berücksichtigt. Sollten einzelne Positionen umsatzsteuerpflichtig werden, erfolgt die Berechnung zzgl. Umsatzsteuer.
Markierungen
Leseansicht