Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 25. März 1985
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund der
§§ 18
,
20
und
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
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§ 1
(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO)
) vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird im Bereich des Hollerlandes im Ortsteil Horn-Lehe für den in der 4. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 4. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Ausfertigungen der Änderungskarte sind bei den Ortsämtern, deren Zuständigkeitsbereich durch diese Verordnung berührt wird, hinterlegt und stehen dort kostenlos zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 4. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 25. März 1985
Der Senator für Umweltschutz oberste Naturschutzbehörde
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