Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Vom 25. Februar 1986
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des

§ 79 Abs. 3 des bremischen Polizeigesetzes (BremPolG)

vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1986
Der Senat
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