Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 2011
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Teil I Allgemeines
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§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die mit einer Einstufungsprüfung, einem Kontaktstudium, einem Propädeutikum oder weiterbildenden Studium eine fachgebundene Hochschulreife nach

§ 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes

erwerben wollen; die Befugnis der Hochschulen, für Bewerber und Bewerberinnen ohne diese Zielsetzung andere Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.
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Teil II Einstufungsprüfung
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§ 2

(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die die Zugangsberechtigung für das angestrebte Studium nach

§ 33 Absatz 1, 3, 3a und 4 des Bremischen Hochschulgesetzes

nicht nachweisen, können auf Antrag nach Maßgabe des Teiles I dieser Verordnung zu einer Einstufungsprüfung (

§ 33 Absatz 5

in Verbindung mit

§ 57 des Bremischen Hochschulgesetzes

) für einen Studiengang an einer Hochschule nach

§ 1 des Bremischen Hochschulgesetzes

zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung
1.
eine mindestens zweijährige
a)
Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder
b)
schulische Berufsausbildung oder
c)
Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
erfolgreich abgeschlossen haben;
2.
nach der abgeschlossenen Berufsausbildung mindestens drei Jahre eine Berufstätigkeit oder eine Berufsausbildung nach Ziffer 1 und eine Berufstätigkeit von einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren ausgeübt haben oder
3.
abweichend von den Nummern 1 und 2 eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich ausgeübt haben, die den Anforderungen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar ist.
(2) Als Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 gilt auch der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule oder Fachschule; Zeiten eines kürzeren Besuches dieser Schulen werden auf die erforderliche Zeit einer Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 angerechnet.
(3) Auf die Zeiten der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 werden auch Zeiten der selbständigen Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, sowie Zeiten eines Dienstes im Sinne von
Artikel 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen
angerechnet. Das gleiche gilt für vom Arbeitsamt bescheinigte Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr, sofern während der Zeit der Arbeitslosigkeit in angemessenem Umfang eine Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung erfolgt ist.
(4) An die Stelle einer Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und einer Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 können auch mit einer Facharbeitertätigkeit vergleichbare Tätigkeiten treten, die insgesamt mindestens 5 Jahre lang ausgeübt wurden. Nach Zeit und Anspruch vergleichbare Tätigkeiten, die nicht notwendigerweise eine einschlägige Berufsausbildung voraussetzen (zum Beispiel künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, soziale Aktivitäten) oder eine vergleichbare Qualifikation, die besonders nachgewiesen wird, werden anerkannt.
(5) Die Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 muss nicht auf Erwerb ausgerichtet sein. Einschlägige berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit durchgeführt wurden, sind zu berücksichtigen; durch sie soll nachgewiesen werden, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die in Bezug auf das gewählte Studienfach die Qualifikation für das Studium erhöhen. Insgesamt sollen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 erwarten lassen, dass der Bewerber in der Lage ist, die entsprechenden Studieninhalte eigenverantwortlich zu bearbeiten.
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§ 3

(1) Der Antrag auf Zulassung zu der Einstufungsprüfung ist schriftlich bei der Hochschule zu stellen, an der der Studienbewerber oder die Studienbewerberin das Studium aufnehmen will. In dem Antrag sind der bisherige Bildungsgang unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung darzustellen sowie der angestrebte Studiengang, gegebenenfalls die Studienfächer oder die Studienrichtung, und der angestrebte Abschluss anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach

§ 2

;
2.
Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Berufstätigkeit nach

§ 2

;
3.
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(3) Bestehen für den angestrebten Studiengang Zulassungsbeschränkungen, teilt die Hochschule dem Studienbewerber oder der Studienbewerberin die Art der Zulassungsbeschränkungen, bezogen auf die einzelnen Fachsemester, rechtzeitig vor der Einstufungsprüfung mit.
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§ 4

(1) Über die Zulassung zur Einstufungsprüfung entscheidet die Hochschule nach Maßgabe einer vom Rektor oder der Rektorin zu erlassenden Zulassungs- und Prüfungsordnung. Die Ordnung regelt zugleich Form und Fristen der Bescheiderteilung sowie das Nähere zum Widerspruchsverfahren.
(2) Die Ordnung nach Absatz 1 regelt zugleich die Prüfungsanforderungen nach Art und Umfang, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, das Prüfungsverfahren, die Zusammensetzung und das Entscheidungsverfahren des Prüfungsausschusses, den Bescheid über das Prüfungsergebnis und die Zuerkennung der fachgebundenen Hochschulreife einschließlich der Einstufung in das erste oder ein höheres Fachsemester sowie die Wiederholungsmöglichkeit und das Nähere zum Widerspruchsverfahren. Bei Studiengängen, die mehr als ein Studienfach umfassen, kann die Einstufungsprüfung nach Maßgabe der Ordnung nach Absatz 1 in einem oder mehreren Fächern durchgeführt werden.
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Teil III Kontaktstudium, Propädeutikum, Weiterbildendes Studium
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§ 5

(1) Die Studienbewerber und Studienbewerberinnen ohne Hochschulzugangsberechtigung gemäß

§ 33 Absatz 1, 3, 3a und 4 des Bremischen Hochschulgesetzes

können die fachgebundene Hochschulreife mit dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Kontaktstudiums, Propädeutikums oder anderen weiterbildenden Studiums nach

§ 33 Absatz 5 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

erwerben.
(2) Voraussetzung ist, unbeschadet der Regelungen von

§ 33 Absatz 8 und Absatz 9 des Bremischen Hochschulgesetzes

, dass eine dreijährige Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Für Ausnahmen von dem Nachweis der Berufstätigkeit gilt

§ 2

entsprechend.
(3) Die Einschlägigkeit des Kontaktstudiums oder des weiterbildenden Studiums nach

§ 33 Absatz 5 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

für einen oder mehrere Studiengänge wird bei dessen Einrichtung festgelegt.
(4) Das Nähere regelt eine Ordnung. Für diese gilt

§ 4

entsprechend.
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§ 6

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Kontakt- oder weiterbildenden Studiums oder eines Propädeutikums erteilt die Hochschule unter Berücksichtigung des

§ 5 Absatz 3

ein Zertifikat, das den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife bescheinigt. Das Nähere regelt eine Ordnung. Für diese gilt

§ 4

entsprechend.
(2) Das Immatrikulationsverfahren und gegebenenfalls fachspezifische Zugangsvoraussetzungen für das Studium, für das die fachgebundene Hochschulreife erworben wurde, regelt die Hochschule durch Satzung.
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§ 7

Für das Kontaktstudium „Propädeutikum Pflegewissenschaft“ gelten die

§§ 5

und
6
mit folgenden Maßgaben:
An die Stelle einer dreijährigen Berufstätigkeit nach

§ 5 Absatz 2

tritt eine abgeschlossene Berufsausbildung in Kranken-, Kinderkranken-, Alten-, Entbindungs-, Heilerziehungspflege oder in Physio- oder Ergotherapie in Verbindung mit
a)
einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis mit Teilnahme an beruflichen Fortbildungen oder
b)
Weiterqualifizierungen zur Übernahme von Funktionsstellen oder zur Unterrichtsschwester, zum Unterrichtspfleger oder zur Unterrichtstätigkeit.
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Teil IV Übergangsregelung und Inkrafttreten
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§ 8

Die Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 geltenden Fassung findet letztmalig Anwendung für die Personen, die für das Studium zum Sommersemester 2010 eine fachgebundene Hochschulreife erwerben wollen.
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