Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen
DE - Landesrecht Bremen

Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen

Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen Vom 12. Juni 1973
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Ortsgesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 365)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Grundsatz

Die Stadtgemeinde Bremen erhebt Beiträge für den anderweitig nicht gedeckten Aufwand (beitragsfähiger Aufwand) für
a)
die Erweiterung von Erschließungsanlagen, die erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich nutzbaren Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen,
b)
die Verbesserung von Erschließungsanlagen, durch die die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Bauflächen und der gewerblich nutzbaren Flächen nicht nur vorübergehend verbessert wird.

§ 2 Begriff der Erschließungsanlage

Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sich nach § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341).

§ 3 Erweiterungen und Verbesserungen

(1) Die Erweiterung einer Erschließungsanlage liegt vor, wenn die Begrenzungslinien der Erschließungsanlage außerhalb der bisherigen Begrenzungslinien durch einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes neu festgesetzt worden sind und auf der hierdurch erweiterten öffentlichen Verkehrsfläche oder Teilen davon ein Ausbau stattfindet, durch den die bisherige Erschließungsanlage erweitert wird und dessen Kosten im Falle der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne von § 11 des Ortsgesetzes über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. April 1970 (Brem.GBl. S. 46 - 2130-c-2) zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehören würden.
(2) Die Verbesserung einer Erschließungsanlage liegt vor, wenn sich die Ausbaumaßnahmen an einer Erschließungsanlage auf Flächen erstrecken, die bisher in einer beitragsfähigen Weise hergestellt waren, der Eintritt der Beitragspflicht für die vorangegangenen Maßnahmen länger als zehn Jahre zurückliegt und die Verbesserung durch Maßnahmen erfolgt ist, für die bei ihrer endgültigen Herstellung im Sinne von § 11 des Ortsgesetzes über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ein Beitrag erhoben werden könnte. Eine Verbesserung liegt insbesondere vor, wenn eine Erschließungsanlage für den kombinierten Fußgänger- und Fahrverkehr unter Ausschluß des individuellen Durchgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen für einen vorrangigen Fußgängerverkehr umgestaltet wird.

§ 4 Umfang, Ermittlung und Verteilung des Aufwandes

(1) Für den Umfang, die Erhebung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes gelten die

§§ 2

bis
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, 12 und 13 des Ortsgesetzes über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entsprechend.
(2) Bei Erweiterungen von Erschließungsanlagen trägt die Stadtgemeinde 10 vom Hundert, bei Verbesserungen 60 vom Hundert des beitragsfähigen Aufwandes.

§ 5 Eintritt der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht tritt ein, sobald die beitragsfähigen Einrichtungen im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Buchst. a) bis g) des Ortsgesetzes über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen endgültig hergestellt und abrechnungsfähig sind.

§ 6 Kostenspaltung

Der Beitrag kann selbständig erhoben werden für den Aufwand für
a)
den Erwerb der benötigten Grundflächen,
b)
den Ausbau der Fahrbahn der Straße oder des Platzes einschließlich Saumstein,
c)
die Herstellung eines Gehweges,
d)
die Herstellung eines Radweges,
e)
die Herstellung von Parkflächen.

§ 7 Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 8 Zahlungsverzug und Stundung

Bei Zahlungsverzug und Stundung gelten die §§ 11 a und 11 b des Ortsgesetzes über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 9 Überleitungsbestimmungen

(1) Für Verbreiterungsmaßnahmen im Sinne von § 189 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 (BauO) (SaBremR 2130-d-1), die vor dem 9. Oktober 1972 abgeschlossen worden sind und für die eine Beitragspflicht wegen Fehlens der Voraussetzungen
a)
der Anbaufertigkeit im Sinne von § 70 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 BauO oder
b)
der Bebauung im Sinne von § 185 Abs. 1 Buchst. b) BauO
bisher nicht eingetreten ist, tritt die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Der Umfang der Beitragspflicht bestimmt sich nach den §§ 181 ff. BauO. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Stadtgemeinde und der Konklusumsnehmer zum stadtstraßenmäßigen Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne der §§ 181 ff. BauO, die vor dem 29. Juni 1961 abgeschlossen worden sind und für die eine Beitragspflicht wegen Fehlens der Voraussetzungen der Anbaufertigkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 BauO bisher nicht eingetreten ist.
(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 Buchst. a) und 3 der Erwerb der beitragsfähigen Grundflächen im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 BauO bei Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes noch nicht abgeschlossen, tritt die Beitragspflicht nur für die Straßenherstellungskosten einschließlich der Kosten für die Freilegung ein. Die Beitragspflicht für den Grunderwerb tritt mit dem Abschluß des Erwerbs der restlichen beitragsfähigen Straßenflächen ein. Der Umfang der Beitragspflicht bestimmt sich nach den §§ 181 ff. BauO.
(3) In den Fällen des § 185 Abs. 3 BauO, in denen die Fälligkeit des Beitrages bisher nicht eingetreten ist, tritt die Fälligkeit mit dem Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes ein.
(4) In den Fällen des § 181 Abs. 1 Satz 5 BauO, in denen der volle Beitragseinzug wegen des Fehlens eines Ladengeschäfts bis zum 31. Dezember 1973 nicht hat erfolgen können, wird der noch nicht gezahlte Beitragsteil am 1. Januar 1974 fällig.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes tritt § 14 Abs. 2 des Ortsgesetzes über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. April 1970 (Brem.GBl. S. 46 - 2130-C-2) außer Kraft.
Bremen, den 12. Juni 1973
Der Senat
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